LVwG-400165/2/Gf/Mu
Linz, 26.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des M F, vertreten durch RA Dr. E B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 25. April 2016, Zl. VerkR96-2282-2015, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 20 VStG insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 15 Euro; für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.
Gang des Behördenverfahrens
1. Am 4. März 2015 hat die ASFINAG an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems deshalb Anzeige erstattet, weil am 23. Dezember 2014 um 5:07 Uhr mit einem auf eine GmbH zugelassenen Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die mautpflichtige Bundesstraße A 9 (Autobahn-Freiland Wartberg an der Krems) benutzt worden sei, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben; im Besonderen sei festgestellt worden, dass das Abbuchungsgerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund eines nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei.
Vor der Anzeigeerstattung sei die Zulassungsbesitzerin dieses KFZ mit Schriftsatz vom 6. Jänner 2015 dazu angehalten worden, die fällige Ersatzmaut zu entrichten; dem habe sie jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entsprochen.
2. Daraufhin wurde die Zulassungsbesitzern mit Schreiben der belangten Behörde vom 6. März 2015, Zl. VerkR96-2282-2015, aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer zum Tatzeitpunkt dieses Fahrzeug gelenkt habe.
3. In der Folge replizierte die Zulassungsbesitzerin, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt vom Beschwerdeführer gelenkt worden sei.
4. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 12. März 2015, Zl. VerkR96-2282-2015, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er am 23. Dezember 2014 um 5:07 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 9 mit einem über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht schweren KFZ benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei festgestellt worden, dass das Abbuchungsgerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund eines nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 99/2013 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 2 BStMG zu bestrafen gewesen sei.
5. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2015 rechtzeitig Einspruch erhoben; gleichzeitig wurde Akteneinsichtnahme beantragt und erklärt, dass in der Folge umgehend eine Einspruchsbegründung erfolgen werde.
Durch diesen Einspruch wurde die angefochtene Strafverfügung ex lege (vgl. § 49 Abs. 2 VStG) aus dem Rechtsbestand eliminiert.
6. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 rechtfertigte sich der Rechtsmittelwerber dahin, dass er die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er bestreite zwar nicht, zum Tatzeitpunkt das gegenständliche KFZ gelenkt zu haben. Nachdem er bemerkt habe, dass die GO-Box nicht mehr funktionierte, sei er jedoch sofort zur nächsten Vertriebsstelle gefahren. Dort habe sich herausgestellt, dass die GO-Box gesperrt worden sei, weil kein Zahlungsmittel vorhanden wäre. Daraufhin habe er umgehend den Geschäftsführer seiner Dienstgeberin angerufen. Dieser habe ihn dazu angewiesen, dessen ungeachtet weiterzufahren, weil die geladene Ware im Unternehmen schon dringend benötigt würde. Dabei habe ihm der Geschäftsführer auch zugesichert, verlässlich die Bezahlung der Maut vorzunehmen. Aufgrund dieser Anweisung und Zusicherung habe er dann seine Fahrt fortgesetzt.
Da er lediglich in Weisungsbindung gehandelt habe, treffe ihn somit kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung bzw. liege ein entschuldigender Notstand i.S.d. § 6 VStG vor.
7. Daraufhin hat die belangte Behörde diese Rechtfertigung mit Schreiben vom 23. März 2016 an die ASFINAG übermittelt und jene dazu aufgefordert, entsprechende Beweisbilder vorzulegen.
8. Mit Schreiben vom 29. März 2016 bestätigte die ASFINAG, dass die in Rede stehende GO-Box zum Tatzeitpunkt gesperrt gewesen sei, weil die als Zahlungsmittel hinterlegte Kreditkarte nicht freigegeben worden bzw. nicht gültig gewesen sei. Daher habe keine Mautabbuchung vorgenommen werden können. Ein solcher Umstand werde aber dem Fahrzeuglenker beim Durchfahren eines Mautportales durch einen 4-maligen Warntones aus der GO-Box signalisiert. Weiters sei in der Mautordnung geregelt, dass jeder Lenker dazu verpflichtet sei, auf solche Signaltöne zu achten und ihnen Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer mittels GO-Box insgesamt 40 Mal ein 4-facher Signalton gegeben worden, wobei ein Defekt oder eine Störung des Mautsystems bzw. der GO-Box ausgeschlossen werden könne.
Zum Beweis hierfür wurde die diesbezügliche Aufzeichnung des Mautsystems beigelegt.
Im Übrigen habe ein Fahrzeuglenker auch die Möglichkeit, innerhalb von 5 Stunden und innerhalb von 100 Kilometern die erforderliche Maut nachzuzahlen.
9. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 6. April 2016, Zl. VerkR96-2282-2015-Zö, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
10. In seiner Stellungnahme vom 20. April 2016 brachte der Rechtsmittelwerber neuerlich vor, dass ihn kein Verschulden treffe, weil er vom Geschäftsführer seines Unternehmens die ausdrückliche Weisung erhalten habe, unverzüglich weiterzufahren, weil die geladene Ware schon dringend benötigt werde. Außerdem sei ihm zugesichert worden, dass die Bezahlung der Maut von seiner Dienstgeberin erledigt werde.
Hätte er als Berufskraftfahrer diese Weisung seines Vorgesetzten ignoriert, dann hätte er zugleich eine sofortige Entlassung bzw. Kündigung des Dienstverhältnisses riskiert.
Daher sei jedenfalls ein rechtfertigender bzw. entschuldigender Notstand vorgelegen.
11. Daraufhin wurde mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 25. April 2016, Zl. VerkR96-2282-2015, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt, weil er am 23. Dezember 2014 um 5:07 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 9 mit einem über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht schweren KFZ benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Denn es sei festgestellt worden, dass das Abbuchungsgerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund eines nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 des BStMG, begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 2 BStMG zu bestrafen gewesen sei.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass diese Übertretung auf Grund der Anzeige der ASFINAG vom 4. März 2015 und des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.
Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen.
12. Gegen dieses ihm am 3. Mai 2016 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche, am 31. Mai 2016 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.
Darin wird zunächst vorgebracht, dass das gegenständliche Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wird.
Begründend wird neuerlich eingewendet, dass es zwar zutreffe, dass er zum Tatzeitpunkt den LKW seines Dienstgebers gelenkt habe. Allerdings sei er sofort zur nächsten Vertriebsstelle gefahren, als er bemerkt habe, dass die GO-Box nicht mehr funktioniert habe. Dort habe sich herausgestellt, dass die GO-Box mangels gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei. Daraufhin habe er den Geschäftsführer seiner Dienstgeberin kontaktiert. Dieser habe ihm die Weisung erteilt, die Fahrt umgehend fortzusetzen, weil die beförderte Ware schon dringend im Unternehmen benötigt werde; weiters habe er zugesichert, die Bezahlung der Maut zu erledigen. Daher sowie aus arbeitsrechtlichen Gründen habe er die Fahrt mit dem LKW fortgesetzt.
Insgesamt besehen liege sohin ein rechtfertigender bzw. entschuldigender Notstand vor. Daher habe er auch nicht fahrlässig gehandelt, weshalb keine Strafbarkeit gegeben sei. Vielmehr wäre unter den gegebenen Umständen die Zulassungsbesitzerin heranzuziehen gewesen. Davon abgesehen hätte die belangte Behörde bei richtiger Ermessensabwägung bloß eine Ermahnung aussprechen dürfen.
Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe oder bloß die Erteilung einer Ermahnung beantragt.
13. Die belangte Behörde hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 2. Juni 2016, Zl. VerkR96-2282-2015, samt Bezug habendem Akt dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorgelegt; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.
II.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich
und Zulässigkeit der Beschwerde
1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig zu qualifizieren.
2. Weil diesbezüglich weder im BMStG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
III.
Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung
durch das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu Zl. VerkR96-2282-2015 und in den Beschwerdeschriftsatz des Rechtsmittelwerbers.
Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche, oben unter I. dargestellte Sachverhalt – der insoweit zwischen den Verfahrensparteien auch in keiner Weise strittig ist – klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.
Rechtliche Beurteilung
In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:
1.1. Gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 BStMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet.
Nach § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch den Einsatz von zur elektronischen Entrichtung der Maut zugelassenen Geräten im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder einer zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten; weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit solchen Geräten ausstatten können.
Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 BStMG haben die Lenker derartiger KFZ u.a. ihr Fahrzeug vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten und sich vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden. Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung getroffen (§ 8 Abs. 3 BStMG).
Nach § 8 Abs. 4 BStMG haben Arbeitgeber die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren.
1.2. In diesem Zusammenhang legt Teil B, Pkt. 8.2.4.2. der „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“ (in der hier maßgeblichen Version 40[1], im Folgenden kurz: MautO, Seite 72), u.a. fest, dass sich der Kraftfahrzeuglenker vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die technische Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern hat, wobei diese Statusabfrage ausschließlich der Überprüfung der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box dient.
Nach Teil B, Pkt. 8.2.4.3. der MautO (Seite 73), werden dem Kraftfahrzeuglenker dann, wenn die GO-Box ordnungsgemäß angebracht ist, beim Durchfahren jeder Mautabbuchungsstelle akustische Signale zur Kenntnis gebracht, wobei zwischen informativen und zu beachtenden Signalen zu unterscheiden ist.
Gemäß Teil B, Pkt. 8.2.4.3.2. der MautO (Seite 74), werden dem Kraftfahrzeuglenker vier kurze Signaltöne als zu beachtendes Signal zur Kenntnis gebracht, wenn keine Mautabbuchung stattgefunden hat; in diesem Fall hat der Kraftfahrzeuglenker seiner Nachzahlungspflicht im Sinne von Pkt. 7.1. der MautO im vollen Umfang nachzukommen.
Nach Teil B, Pkt. 7.1. der MautO (Seite 66), besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem angemeldete und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete KFZ die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut, wenn wegen eines gesperrten Zahlungsmittels die geschuldete Maut nicht oder nur zum Teil entrichtet wurde. Auf dem mautpflichtigen Straßennetz beträgt der Nachzahlungsbereich einer GO-Vertriebsstelle 100 km (in beiden Fahrtrichtungen), gemessen ab dem aktuellen Kontrollstandort (Ort der Betretung). Die Nachzahlung ist nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Stunden ab dem Zeitpunkt des Durchfahrens der ersten Mautabbuchungsstelle, an der keine ordnungsgemäße Mauttransaktion stattgefunden hat, erlaubt.
1.3. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
2.1. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – allseits unbestritten – zum Tatzeitpunkt mit einem KFZ, das ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweist, die Autobahn A 9 bei km 10,060, Gemeindegebiet Wartberg an der Krems, in Fahrtrichtung Spielfeld benutzt. Da die Autobahn A 9 gemäß Teil B, Pkt. 3.1., der MautO zum mautpflichtigen Straßennetz zählt, unterlag er sohin nach § 6 BStMG der Verpflichtung, hierfür eine fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten.
2.2. Weiters steht außer Streit, dass, wie sich im Zuge einer Kontrolle bei einer GO-Box-Vertriebsstelle am 23. Dezember 2014 herausgestellt hatte, die vom Rechtsmittelwerber verwendete GO-Box gesperrt war, weil kein gültiges Zahlungsmittel vorhanden war.
2.3. Auf der Ebene des Verschuldens wendet der Beschwerdeführer allerdings ein, dass er umgehend seinen Dienstgeber kontaktiert hat, nachdem ihm im bekannt wurde, dass keine Maut entrichtet wurde. Sein Dienstgeber hat ihm jedoch einerseits den Auftrag zur sofortigen Weiterfahrt erteilt und anderseits zugesichert, sich selbst um die Begleichung der Maut zu kümmern. Um nicht eine Auflösung seines Dienstverhältnisses zu riskieren, hat er die Weisung seines Dienstgebers befolgt und die Fahrt ohne Nachzahlung der fällig gewordenen Fahrt fortgesetzt.
2.3.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus dem von der ASFINAG beigebrachten Einzelleistungsnachweis hervorgeht, dass am 23. Dezember 2014 bereits um 3:50:25 Uhr kein gültiges Zahlungsmittel für die GO-Box mehr vorlag und seitens des Rechtsmittelwerbers die schon ab diesem Zeitpunkt entstandene Mautschuld (nach siebenmaligem Auslösen von [insgesamt 28] Signaltönen) um 4:30:02 Uhr im Nachhinein beglichen wurde; die in der Folge bis 7:42:40 Uhr fällig gewordenen weiteren 33 Mauttransaktionen wurden hingegen nicht mehr bezahlt.
Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung während einer mehr als 3-stündigen Dauer absichtlich in Kauf genommen hat.
2.3.2. Hinsichtlich des von ihm erhobenen Einwandes des Vorliegens einer Notstandssituation hatte der Beschwerdeführer entweder die Möglichkeit, die drohende Verwaltungsstrafe in Kauf zu nehmen und stattdessen in Befolgung der ihm erteilten Weisung keine dienstlichen Konsequenzen zu riskieren; auf der anderen Seite hätte er auch die weiter anfallende Maut vorab selbst bezahlen und nach Beendigung der Fahrt von seinem Dienstgeber unter Vorlage einer Rechnung zurückfordern können; schließlich wäre auch eine Begleichung in Nachhinein innerhalb von 100 km bzw. von 5 Stunden in Betracht zu ziehen gewesen.
Gerade vor diesem Hintergrund der Möglichkeiten eines rechtmäßigen Alternativverhaltens hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach ausgesprochen, dass in der bloßen Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht ist – konkret: selbst im Falle einer befürchteten Entlassung bzw. Kündigung bei Nichtbefolgung einer Weisung des Dienstgebers – kein Notstand i.S.d. § 6 VStG zu erblicken ist (vgl. z.B. VwGH vom 25. November 2004, 2003/03/0297, sowie die weiteren Nachweise bei W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Eisenstadt 1996, 787). Die Abwendung einer wirtschaftlichen Schädigung durch ein strafbares Verhalten erfolgt daher regelmäßig auf Risiko desjenigen, der die strafbare Handlung zu vertreten hat. Dieser muss, wenn er sich für einen derartigen Weg zur Abwendung einer wirtschaftlichen Schädigung entscheidet, konsequenterweise auch die nachteiligen Folgen eines Verwaltungsstrafverfahrens in Kauf nehmen.
Von daher besehen kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm konkret angelasteten Übertretung (nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut am 23. Dezember 2014 um 5:07 Uhr auf der Autobahn A 9 im Gemeindegebiet von Wartberg an der Krems deshalb, weil das Abbuchungsgerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund eines nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt war) auch schuldhaft gehandelt hat.
Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.
2.4. Im Zuge der Strafbemessung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat.
Nach § 20 VStG kann (i.S.v.: muss) diese Mindeststrafe jedoch bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
In diesem Zusammenhang ergibt sich, dass auch die belangte Behörde selbst davon ausgegangen ist, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen.
Hinsichtlich der Milderungsgründe wurde hingegen nicht beachtet, dass der Rechtsmittelwerber bislang unbescholten und geständig ist. Ferner ist dem Rechtsmittelwerber zugute zu halten, dass er den ersten Teil der nachzuzahlenden Maut in Höhe von insgesamt 22,10 Euro freiwillig nachgezahlt hat und die Nachentrichtung der in der Folge angefallenen Mautkosten in Höhe von insgesamt 98,32 Euro offenkundig nur deshalb unterblieben ist, weil er der diesbezüglichen Zusicherung seines Dienstgebers vertraute. Insofern kann das Verhalten des Beschwerdeführers als eine bloße Sorglosigkeit qualifiziert werden.
Davon abgesehen muss gemäß der übereinstimmenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der nationalen Höchstgerichte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auch die überlange Dauer des Strafverfahrens als in einem merkbaren Ausmaß strafmildernd berücksichtig werden (vgl. § 19 Abs. 2 VStG i.V.m. § 34 Abs. 2 StGB).
Vor diesem Hintergrund findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, gemäß § 20 VStG die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabzusetzen; ein gänzliches Absehen von der Strafe kam hingegen angesichts des nicht unbedeutenden Verschuldens nicht in Betracht.
3. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 15 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein
Kostenbeitrag vorzuschreiben.
V.
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG nicht zulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.
Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich
Dr. G r o f
[1] Downloadbar unter: http://www2.asfinag.at/web/guest/maut/mautordnung/archiv.