LVwG-750119/2/BP/WU

Linz, 14.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Oktober 2013, GZ.: VB/24/2013, mit dem ein Waffenpass mit der Beschränkung „beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Hundeführer im Rahmen einer Jagd“ ausgestellt wurde, zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 21 Abs. 4 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird der Beschwerde stattgegeben und ein Beschränkungsvermerk im Waffenpass der Beschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut verfügt:

„Die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gilt lediglich für die Dauer der Tätigkeit als jagdliche Hundeführerin“. 

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.               

 

1. Mit Schreiben vom 26. September 2013, GZ: VB/24/2013, teilte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf einen Waffenpass Folgendes mit:

 

Sie haben bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses eingebracht und diesen damit begründet, dass Sie einen Waffenpass für mind. 2 Waffen deshalb benötigen, weil "Hundeführer mit einem brauchbaren Schweißhund sehr oft die Nachsuche auf Schwarzwild scheuen, da sie fürchten, im Zuge der Nachsuche könnte der Hund oder gar der Führer verletzt oder gar getötet werden."

 

Diesem Antrag haben Sie auch eine Bestätigung des Oö. Landesjagdverbandes angeschlossen, der bestätigte, dass aufgrund Ihrer Angaben die Notwendigkeit zum Führen einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche auf Schwarzwild und Schalenwild bei der Ausübung Ihrer jagdlichen Tätigkeit im Interesse des Tierschutzes und besonders auch im Interesse der Notwendigkeit der eigenen Sicherheit gegeben sei.

 

Weiters haben Sie einen Leistungszuchtnachweis über Ihren Hund vorgelegt, mit dem Sie die Vollgebrauchsprüfung mit dem Hund abgelegt haben, die somit den Anforderungen der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 19.10.1964 über die Brauchbarkeit von Jagdhunden, LGBl. Nr. 61/1964 i.d.g.F., entspricht.

 

(...)

 

Der Ausstellung eines Waffenpasses "eingeschränkt auf die Tätigkeit als Hundeführerin" kann zwar entsprochen werden, nicht jedoch für das allgemeine Führen von Waffen der Kategorie B ohne entsprechendem Hund.

 

Sie haben Gelegenheit, dazu binnen 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Sollten Sie auf die Ausstellung eines Waffenpasses ohne diese entsprechenden Einschränkungen weiterhin bestehen, müsste ein ablehnender Bescheid erlassen werden.

 

Mit E-Mail vom 14. Oktober 2013 bat die Beschwerdeführerin darum, den Waffenpass beschränkt auf die Hundeführung auszustellen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Oktober 2013, GZ: VB/24/2013, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Waffenpasses mit der Beschränkung „beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Hundeführer im Rahmen einer Jagd“ stattgegeben.

 

2. Gegen diese Beschränkung richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Bf rechtzeitig am 8. Jänner 2014 eingebrachte Beschwerde.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

 

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes sowie die Beschränkung eines waffenrechtlichen Dokumentes im Dokument selbst als Bescheid anzusehen. Eine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen derartige Beschränkungen ist nach ständiger Rechtsprechung daher möglich.

 

Mittels Bescheid (Waffenpaß) vom 16.10.2013, zugestellt am 18.12.2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck meinen Waffenpaß wie folgt beschränkt: „beschränkt für die Dauer der Tätigkeit als Hundeführer im Rahmen einer Jagd". Diese Beschränkung wird in Beschwerde gezogen.

 

Gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

 

Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. (§ 21 Abs. 4 WaffG)

 

Im gegenständlichen Fall wurde mein Waffenpaß bescheidmäßig wie folgt beschränkt: „beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Hundeführer im Rahmen einer Jagd". Gemäß § 21 Abs. 4 WaffG ist diese Beschränkung unzulässig, da eben nur eine Beschränkung zulässig ist, die vorsieht, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte die (gefährdende) Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf.

 

(...)

 

Die von der belangten Behörde bescheidmäßig festgelegte Beschränkung meines Waffenpasses, daß dieser beschränkt ist, für die Dauer der Tätigkeit als Hundeführer im Rahmen einer Jagd, ist sohin mehrfach rechtswidrig: Einerseits ist lediglich die Befugnis zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B zu beschränken (und nicht das Recht auf Erwerb, Besitz und Einführung von Schußwaffen der Kategorie B und das Recht auf Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen) und andererseits ist diese Beschränkung lediglich für die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer zu beschränken (und nicht auf die Tätigkeit im Rahmen einer Jagd).

 

(...)

 

Die Beschränkung „im Rahmen einer Jagd" führt nämlich – derartiges wurde mir auch von der belangten Behörde bestätigt – dazu, daß der Waffenpaß eben nur im Rahmen einer Jagd Gültigkeit besitzen würde und damit die Berechtigung nur während der Tätigkeit besteht.

 

Wie oben ausgeführt ist die gewählte Beschränkung rechtswidrig, sodaß diese im von der belangten Behörde gewählten Umfang zu entfallen hat.

 

Abschließend werden die Anträge gestellt,

1.     die Behörde möge die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;

2.     diese möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid (Beschränkungsvermerk) beheben und einen Beschränkungsvermerk wie folgt verfügen: „Die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gilt für die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“;

3.     in eventu einen Beschränkungsvermerk verfügen, der inhaltlich der beantragten Beschränkung gleichwertig ist; in eventu

4.     den angefochtenen Bescheid (Beschränkungsvermerk) aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, eine weitere Erörterung für die Rechtssache ergebnisneutral wäre und dem auch nicht Art 6 EMRK sowie Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstehen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I 1. und I 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

Aufgrund dessen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt völlig geklärt und nur eine Rechtsfrage (der Umfang und die Ausgestaltung eines Beschränkungsvermerks in einem Waffenpass) zu erörtern ist, kann eine Beweiswürdigung unterbleiben.

 

 

III.            

 

1.1. Im vorliegenden Fall kann sich die rechtliche Beurteilung auf die Frage des Umfangs und der Ausgestaltung eines Beschränkungsvermerks in dem in Rede stehenden Waffenpass beschränken, da nur dies im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG in Beschwer gezogen wurde.

 

1.2. Der von der belangten Behörde gewählte Beschränkungsvermerk im in Rede stehenden Waffenpass lautet: „beschränkt für die Dauer der Tätigkeit als Hundeführer im Rahmen einer Jagd".

 

Die Bf beantragt nun diesen Vermerk wie folgt abzuändern: „Die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gilt für die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer“.

 

2. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.  

 

Gemäß § 21 Abs. 4 Waff-G hat die Behörde, sofern ein Waffenpass nur in Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, die Befugnis zum führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

 

3.1. Die Differenz zwischen der von der belangten Behörde gewählten Formulierung des Vermerks gemäß § 21 Abs. 4 WaffG und der beantragten Änderung liegt im Wesentlichen darin, dass bei ersterer das Führen der Schusswaffen der Kategorie B nur während der Ausübung der Tätigkeit der Bf als Hundeführerin im Rahmen einer Jagd zulässig wäre. Es ist also zu überprüfen, ob die Beschränkung wie oben rein auf die jeweilige Zeitspanne der Jagd im Sinne des Gesetzes zulässig ist, was unter dem Gesichtspunkt der möglichst maßhaltenden Zuerkennung von waffenrechtlichen Befugnissen durchaus zu begrüßen wäre.

 

3.2. Bei rein grammatikalischer Interpretation wird allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber des § 21 Abs. 4 WaffG davon ausgeht, dass die waffenpassrechtliche Berechtigung erst dann erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Allein schon die Wahl des Wortes „künftig“ schließt aus, dass eine zwischenzeitige Beschränkung auf zulässige Intervalle ergriffen wird.

 

Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von [Schusswaffen der Kategorie B] automatisch wegfällt." (Waffenrecht Runderlass des Bundesministeriums für Inneres, GZ 13.000/1177-III/3/04)

 

In diesem Sinn äußern sich auch beispielsweise Keplinger/LÖff in Waffengesetz, Praxiskommentar 4. Auflage, zu § 21 Abs. 4, S. 173, RZ 6: „Der in § 21 Abs. 4 WaffG vorgesehene „Beschränkungsvermerk" für Waffenpässe begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen der Kategorie B auf die Dauer jener Tätigkeiten, die den Bedarf zum Führen von Waffen (iSd § 21 Abs. 2 erster Satz und § 22 Abs. 2 WaffG) begründen (etwa die Funktion als Fischereischutzorgan) (VwGH 23.11.1988, GZ 88/01/0201). Mit dem Ende dieser Tätigkeit erlischt die Befugnis zum Waffenführen ex lege. Die Berechtigung zum Besitz bleibt hingegen aufrecht."

 

Beschränkungsvermerke i. S. dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im Fall der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen automatisch wegfällt. Hingegen besteht in Fällen bloßer Unterbrechung einer einschlägigen Tätigkeit (z. B. Arbeitspausen, Urlaube oder Krankenstände) das Recht zum Führen von Faustfeuerwaffen unbeschränkt weiter. Die unbestimmte Dauer einer Beschäftigung stellt den Regelfall dar, in dem die Anwendung des § 21 Abs. 4 WaffG zum Tragen kommt (Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht 4 (2012) Seite 114, Rz. 4 und 5).

 

3.3. Auch, wenn im vorliegenden Fall zwar nicht von Arbeitspausen, Urlaub oder Krankenstand als Unterbrechungsintervalle gesprochen werden kann, ist dennoch im Sinn des Wortlauts wie auch des Telos der Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG davon auszugehen, dass ein Beschränkungsvermerk, der die Berechtigung bloß auf die Dauer der jeweiligen Tätigkeit abzielt zu eng gefasst und nicht zulässig sein würde.

 

3.4. Im Ergebnis bedeutet dies aber, dass der Beschwerde zu folgen war und der Beschränkungsvermerk wie im Spruch angeführt zu lauten hat:

„Die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gilt lediglich für die Dauer der Tätigkeit als jagdliche Hundeführerin“.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree