LVwG-150702/35/MK/KHU

Linz, 13.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der E E, x, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Februar 2016, GZ: VerkR10‑1‑37-2014, betreffend Enteignung in einer Straßenangelegenheit, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß §§ 41 Abs 1 Oö. Straßengesetz 1991 iVm 7 Abs 3 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz idF BGBl I 2010/111, wird die Pauschalvergütung für Rechts- und Beratungsaufwand mit 500,00 Euro bestimmt.

Der Gemeinde Munderfing, Gemeindestraßenverwaltung, wird gemäß §§ 41 Abs 1 Oö. Straßengesetz 1991 iVm 44 Abs 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz idF BGBl I 2010/111 aufgetragen, der Bf den Betrag von 500,00 Euro als Pauschalvergütung binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriger Verfahrensgang:

 

1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 beantragte die Gemeinde Munderfing (im Folgenden: Antragstellerin) beim Bürgermeister der Gemeinde Munderfing als zuständige Straßenbehörde unter Vorlage der Projektunterlagen die straßenbaurechtliche Bewilligung für die Umlegung und den Neubau von Nebenwegen und -straßen (Gemeindestraßen) in Zusammenhang mit der Errichtung der „Umfahrung M-M, Abschnitt x“.

 

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Munderfing vom 19. August 2014, GZ: 610/2014, wurde die beantragte straßenrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Einreichprojektes straßenrechtlich bewilligt. Die von einzelnen Parteien erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Gemeinderates vom 2. Oktober 2014 abgewiesen.

 

3. Mit Bescheid vom 29. Juli 2014, GZ: N10-205-2013-Ps, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die naturschutz­rechtliche Bewilligung für das Straßenbauvorhaben Umfahrung M-M, Abschnitt x.

 

4. Mit Eingabe vom 5. November 2014 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage von Grundeinlöseplänen, Grund­einlöseverzeichnissen und Grundbuchsauszügen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) die Durchführung eines Grundeinlöse- bzw. Enteignungsverfahrens zur Verwirklichung des eingangs erwähnten Straßenbauvorhabens der Errichtung der Gemeindestraßen M. Die Antragstellerin weist darin auf die erfolglosen Bemühungen um eine gütliche Einigung mit der Bf hin.

 

5. Mit Erledigung vom 20. November 2014, GZ: VerkR10-1-45-2014/BR, wurden von der belangten Behörde mündliche Verhandlungen „zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Wahrung der Interessen der Parteien und Beteiligten“ für die Verhandlungstage 17. und 18. Dezember 2014 sowie 8. und 22. Jänner 2015 anberaumt. Die Ladung wurde der Bf am 28. November 2014 persönlich zugestellt. Das Programm sah die mündliche Verhandlung mit der Bf am 18. Dezember 2014 vor. In der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass das Einreichprojekt sowie ein Grundeinlöseplan und ein Grundeinlöseverzeichnis bis zum Tage vor Beginn der jeweiligen mündlichen Verhandlung der belangten Behörde sowie beim Gemeindeamt Munderfing während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliege. Auf die Folgen des Unterlassens der Erhebung von Einwendungen iSd § 42 Abs 1 und 2 AVG wurde hingewiesen.

 

6. Am 18. Dezember 2014 fand die mündliche Verhandlung über den verfahrenseinleitenden Enteignungsantrag der Antragstellerin zur Einlösung der betroffenen Grundstücksteile der Bf statt. Die Bf nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Der beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige erläuterte das Projekt und stellte in seinem Gutachten ausdrücklich fest: „Für die plangemäße Durchführung des Straßenprojektes ist aus dem Grundbesitz [der Bf] die dauernde Grundinanspruchnahme von 850 für Landesstraßen und 200 m² für Gemeindestraßen unbedingt erforderlich“. Darüber hinaus ist der Verhandlungsschrift das Bewertungsgutachten zur Ermittlung der Entschädigungshöhe beigefügt. Am 26. Jänner 2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der die von der Bf eingebrachten Schriftsätze erörtert wurden und dargelegt wurde, dass der Bf mehrfach (nachweislich) Angebote zur gütlichen Einigung übermittelt wurden respektive mehrfach zu einer Verhandlung zu Zwecken der gütlichen Einigung geladen wurde. Im Hinblick auf die Forderung nach Einhaltung einer mehrwöchigen Frist bei der Einladung zu mündlichen Verhandlungen verwies die Antragstellerin darauf, dass Verhandlungen zur gütlichen Einigung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung stattfänden und in diesem Bereich die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung fänden.

 

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2015 wurde dem Enteignungsantrag der Antragstellerin betreffend die Grundstücksteile der Bf stattgegeben. Der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich wurde stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben; ferner erfolgte eine Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides in der gegenständlichen Angelegenheit.

 

8. Mit Bescheid vom 8. Juni 2015, GZ: Wa10-10-50-2014, wurde das Straßenbau­vorhaben Umfahrung M-M, Abschnitt x, von der Bezirks­haupt­mann­schaft Braunau am Inn wasserrechtlich bewilligt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 4. August 2016, Zl. LVwG-550593/19/Wim/BHu/KaL ua., als unbegründet abgewiesen.

 

9. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2016 wurde dem Enteignungsantrag der Antragstellerin betreffend die Grundstücksteile der Bf stattgegeben (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des Bescheides wurden Anträge auf Vertagung bzw. Abberaumung der Verhandlung vom 9. Dezember 2014 abgewiesen; mit Spruchpunkt III. wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. Mit Spruchpunkt IV. wurde die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme festgesetzt; in Spruchpunkt V. wurde ausgesprochen, dass die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch die Antragstellerin von der Bf nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden sei.

 

Die Notwendigkeit der ggst. Baumaßnahme wurde im Bescheid mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Munderfing vom 16. Juni 2014 sowie der straßenrechtlichen Baubewilligung betreffend die Gemeindestraßen M vom 19. August bzw. 2. Oktober 2014 begründet. Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Juli 2014 erteilt worden. Dieser Bescheid basiere auf den Projektsunterlagen, die neben der Umfahrungsstraße selbst auch Begleit- und Nebenwege zum Gegenstand hätten; ferner enthalte der Bescheid Nebenbestimmungen für Begleitwege. Es sei daher eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht nur für die Umfahrung selbst (d.h. für die Landesstraße), sondern auch für Begleit- und Nebenwege (d.h. die Gemeindestraßen) erteilt worden. Diese Bewilligung habe dingliche Wirkung.

 

Weiters wurde die Frage der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit von der belangten Behörde im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung inhaltlich dargelegt, wobei in der Folge auch auf den wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juni 2015 hingewiesen wurde [Anm.: gegen diesen war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig, welche – wie dargestellt – mittlerweile erledigt wurde]. Auch diese Bewilligung habe dingliche Wirkung.

 

Durch die bereits vorliegenden Bewilligungen nach dem Oö. Straßengesetz 1991 und dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 sowie den Ausführungen zum Wasserrechtsgesetz 1959 könne die Notwendigkeit der Enteignung mit der Abdeckung eines konkreten Bedarfes begründet werden. Somit sei im Enteignungsverfahren lediglich zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der enteigneten Liegenschaften (bzw. Liegenschaftsteile) als erwiesen anzusehen sei, dh ob diese im beantragten Umfang tatsächlich für die plangemäße Durchführung des Projektes erforderlich seien. Diesbezüglich seien von den betroffenen Grundeigentümern keinerlei Ausführungen dahingehend getätigt worden, dass die von der Enteignung erfassten Grundflächen nicht für die Umsetzung des Projektes notwendig wären. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen mit hinlänglicher Deutlichkeit, dass die im Spruch des Bescheides umschriebenen Grundflächen für die Realisierung des Bauvorhabens im Sinne des § 36 Abs 2 Oö. Straßengesetz 1991 unbedingt notwendig seien und den minimalsten Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen würden. Eine Änderung des Trassenverlaufes komme im Enteignungsverfahren nicht mehr in Betracht; auch sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, wieso die Straßenverwaltung ihrer Verpflichtung zur Unterbreitung eines angemessenen Angebotes nicht nachgekommen sein solle.

 

Der Bescheid wurde der Bf am 3. Februar 2016 zugestellt.

 

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Bf beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge (1) der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, (2) den gesamten angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben, (3) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und (4) Kostenersatz zuerkennen. Ferner ergeht die Anregung, einen Antrag auf Vorabentscheidung gem Art 267 AEUV zur „Auslegung des Schutzes des Eigentums“ an den EuGH stellen. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht:

 

(1) Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid sei der Bf nie zugestellt worden, weshalb dieser nicht rechtskräftig sei. (2) Ferner liege die wasserrechtliche Bewilligung noch nicht vor, weil das Verfahren bis dato noch anhängig sei; im Übrigen sei die fehlende Notwendigkeit der wasserrechtlichen Bewilligung einer breitflächigen Versickerung von Wasser bei den Nebenwegen bescheidmäßig festzustellen. (3) Schließlich habe sich die Antragstellerin nicht geeignet um eine privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung bemüht. (4) Des Weiteren habe es die belangte Behörde verabsäumt, eine (Trassen-)Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Munderfing vorzulegen. Der Hinweis auf die straßenrechtliche Bewilligung laufe leer, weil dieser der Bf nie zugestellt worden sei. Ferner bringt die Bf vor, dass das Vorhaben nicht wirtschaftlich sei und auch sonst die Voraussetzungen des § 13 Oö. Straßengesetz 1991 nicht erfüllt seien. (5) Auch die naturschutzrechtliche Genehmigung liege nicht vor. (6) Weiters wurde – unter Darlegung näherer Details – vorgebracht, dass die Behörden falsche Angaben gemacht hätten, was sowohl das ggst. Verfahren als auch frühere Vorhaben betreffe. (7) Abschließend wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2012/07/0137) hingewiesen und eventualiter eine vereinfachte UVP beantragt sowie auf ein laufendes Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof verwiesen.

 

11. Mit Erledigung vom 16. Juni 2016 (abgefertigt am 17. Juni 2016) erging die Ladung für die öffentliche mündliche Verhandlung an die Bf. Da die Ladung durch die österreichische Post AG nicht zugstellt werden konnte, wurde am 30. Juni 2016 die neuerliche Zustellung verfügt; am selben Tag wurde die Ladung auch in elektronischer Form per E-Mail an die Adresse der Bf und jene ihres Vertreters, über die die ggst. Beschwerde übermittelt worden war, gesendet.

 

Da die Zustellung durch die österreichische Post AG erneut nicht möglich war, erfolgte in weiterer Folge ein Zustellversuch durch einen Mitarbeiter des Gerichts. Schließlich wurde am 11. Juli 2016 die österreichische Bundespolizei, PI F ersucht, die Ladung zuzustellen, weil nach Erhebungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nunmehr von der Anwesenheit der Bf auszugehen war. Am 11. Juli 2016 um 16:00 wurde die Bf von Beamten der PI F persönlich an ihrer Wohnadresse angetroffen. Da die Bf die Annahme des Schreibens verweigerte, wurde es entsprechend der zustellrechtlichen Vorschriften an der Abgabestelle zurückgelassen und die Amtshandlung entsprechend dokumentiert.

 

12. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 rügte die Bf die Zustellung und verwies auf eine Postsperre wegen Abwesenheit. Außerdem wurde die Vertagung der Verhandlung beantragt. Des Weiteren beantragte die Bf unverzügliche Akteneinsicht; von diesem Recht machte der Vertreter der Bf am 13. Juli 2016 Gebrauch.

 

13. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 ergingen eine Rüge zur Aktenführung der belangten Behörde sowie das Vorbringen, dass es der Nachweis fehle, dass die Bf im Juli 2014 ordnungsgemäß zur straßenrechtlichen Verhandlung betreffend die Gemeindestraßen M geladen worden sei. Weiters habe die belangte Behörde im Bescheid zu Unrecht behauptet, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, weil dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben worden sei. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Bf im straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid betreffend die Gemeindestraßen nicht angeführt sei. Die Enteignung sei daher wegen Fehlens von erforderlichen Bewilligungen nicht zulässig.

 

14. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 14. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde zunächst der Versuch einer privatrechtlichen Einigung der Grundablöse unternommen. Nachdem eine solche von allen beteiligten Bf abgelehnt worden war, wurde die Beschwerdesache mit den Verfahrensparteien erörtert. Dabei wurde den Verfahrensparteien auch die Möglichkeit gegeben, sich von der Verhandlungsschrift betreffend die am 30. Juni 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stattgefundene wasserrechtliche Verhandlung Kenntnis zu verschaffen [Anm.: in weiterer Folge erging am 4. August 2016 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich betreffend die wasserrechtliche Bewilligung des ggst. Vorhabens]

 

15. Mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 17. Juni 2016, GZ: LNOG-100614/1256-2016-Gg, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt, wurden der Zusammenlegungsgemeinschaft M diverse gemeinsame Maßnahmen – in concreto die Errichtung von fünf Wirtschaftswegen – vorgeschrieben, wobei der Bescheid u.a. an die Bf erging. Auch dieser Bescheid wurde zwischenzeitlich beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Beschwerde gezogen.

16. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 wurde von der Bf ein Nachweis über die Postsperre von 13. Juni 2016 bis 18. Juli 2016 vorgelegt. Ferner wurde behauptet, dass die von der Gemeinde Munderfing ergangene Ladung vom Juni 2014 (zur straßenrechtlichen Verhandlung betreffend die Gemeindestraßen, Anm.) erst während der Verhandlung vorgelegt worden sei. Die Bf möchte sich ferner als Privatbeteiligte an einem möglichen Strafverfahren beteiligen. Des Weiteren beantragte sie eine Frist von 14 Tagen zu ergänzenden Stellungnahmen sowie Kostenersatz iHv. 2.400 Euro (inkl. Fahrtkosten und IT-Spesen).

 

17. Eine ergänzende Stellungnahme langte bis zum heutigen Tag beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ein.

 

 

II.            Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungserheblichen Sachverhalt aus:

 

1.1. Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, beabsichtigt die Umlegung der Landesstraße B x (Umfahrung M-M, Abschnitt x – M). Dem geplanten Straßenbauvorhaben liegt eine Trassenverordnung der Oö. Landesregierung vom 29. Mai 2009, LGBl 52/2009, zugrunde. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30. Juli 2014, GZ: Verk-960253/284-2014/Ba/Eis, wurden die als Landesstraßen gewidmeten Teile der Umfahrung M nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Einreichprojektes straßenrechtlich bewilligt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Mai 2015, Zl. LVwG-150368/52/RK/FE, wurden die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden ua als unbegründet abgewiesen.

 

1.2. Im Zuge der beschriebenen Verlegung der B x wurde die Errichtung diverser näher bezeichneter Straßenanbindungen, Verbindungsstraßen, Zufahrten sowie Geh- und Radwegunterführungen erforderlich. Diese zur „Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung unterbrochener Verkehrsbeziehungen neu errichteten“ Gemeindestraßen wurden mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Munderfing vom 16. Juni 2014 beschlossen.

 

Die Bf wurde mit RSb, zugestellt am 5. Juni 2014 nachweislich zur öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend die Gemeindestraßen geladen und enthielt diese Ladung auch einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG. Die Bf erhob keine fristgerechten Einwendungen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Munderfing vom 19. August 2014, GZ: 610/2014, bzw. Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Munderfing vom 2. Oktober 2014 wurde die straßenrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Gemeindestraßen rechtskräftig erteilt.

 

1.3. Die zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 29. Juli 2014, GZ: N10-205-2013-Ps, der sich in seinem Spruch auf das gesamte Straßenprojekt bezieht und auch Nebenwege, Rampen und Nebenanlagen umfasst, rechtskräftig erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung für das ggst. Vorhaben wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juni 2015, GZ: Wa10‑10‑50‑2014, erteilt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. August 2016, Zl. LVwG-550593/19/Wim/BHu/KaL ua, als unbegründet abgewiesen. Das ggst. wasserrechtliche Projekt und die wasserrechtliche Bewilligung umfassen die Oberflächenwasserbeseitigung für die geplante Umfahrung M-M, Abschnitt x, sowohl hinsichtlich der Bereiche der Landesstraße als auch der Einbindungsbereiche für die Gemeindestraßen. Die übrigen Gemeindestraßen – Begleitstraßen und Radwege – unterliegen hingegen keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, da – so das zit. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich – nur maximal geringfügig belastete Oberflächenwässer anfallen werden.

 

Rechtskräftige naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligungen liegen damit vor.

 

1.4. Da für dieses Straßenbauvorhaben auch Grundstücke der Bf beansprucht werden müssen, führte die Antragstellerin Verhandlungen mit der Bf zur gütlichen Einigung. Da diese Verhandlungen zu keiner Einigung führten, die Flächen also durch die Antragstellerin nicht erworben werden konnten, hat diese unter Vorlage der Projektunterlagen die Durchführung eines straßenrechtlichen Grundeinlösungs- bzw. Enteignungs­verfahrens beantragt.

 

Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mündliche Verhandlungen am 17. und 18. Dezember 2014, am 8. und 22. Jänner sowie ferner am 26. Jänner 2015 durchgeführt. Der Bf, die nicht zur Verhandlung erschien, wurde zuvor von der Antragstellerin ein Kaufanbot unterbreitet, das eine Gesamtentschädigung idHv 17.397,60 Euro vorsah, wobei rund 1/5 der Flächeninanspruchnahme auf die Gemeindestraße entfällt. Die Bf zeigte keine – positive wie negative – Reaktion auf die vorliegenden Angebote. Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten zur Notwendigkeit der Flächeninanspruch­nahme aus: „Für die plangemäße Durchführung des Straßenprojektes ist aus dem Grundbesitz [der Bf] die dauernde Grundinanspruchnahme von 850 für Landesstraßen und 200 m² für Gemeindestraßen unbedingt erforderlich“. Die Flächeninanspruch­nahme stellt sich wie folgt dar:

Grundeigentümer

EZ.

KG

Grundstücks-Nr.

beanspruchte Fläche für

die Gemeinde Munderfing

in

Bf

x

M

x

 

x

110

 

90

 

Der Bf wurde für die Inanspruchnahme der genannten Flächen für die Errichtung der ggst. Gemeindestraßen und auf Basis des Bewertungsgutachtens von Mag. Ing. Dr. K, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, eine Entschädigung idHv 1.220 Euro zugesprochen.

 

1.5. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde zunächst der Versuch der Herbeiführung einer privatrechtlichen Einigung unternommen, um Enteignungen möglichst hintanzuhalten. Darauf wurde von der Bf nicht eingegangen. Ein Grunderwerb auf privatrechtlichem Wege erwies sich damit als unmöglich.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, sowie durch Einsichtnahme in die Schriftsätze der Bf, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Mai 2015, Zl. LVwG‑150368/52/RK/FE, betreffend die Landesstraße der Umfahrung M-M/Abschnitt x, den naturschutz­rechtlichen Bewilligungs­bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Juli 2014, GZ: N10-205-2013-Ps und den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid derselben vom 8. Juni 2015, GZ: Wa10‑10-50-2014 sowie das hierzu ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. August 2016, Zl. LVwG‑550593/19/Wim/BHu/KaL ua. Am 14. Juli 2016 wurde ferner eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der im Enteignungsantrag (vgl. Grundeinlöseverzeichnis und Grundeinlöseplan) näher bezeichneten Grundstücksteile der Bf ergibt sich aus dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den genannten Beweismitteln.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine auf §§ 35 und 36 Oö. Straßengesetz 1991 gestützte Enteignung von Teilen von Grundstücken der Bf zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl 84, zuletzt geändert durch LGBl 2015/42, haben folgenden Wortlaut:

 

„§ 35

Enteignung

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.

(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 widersprechen und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße wesentlich beeinträchtigen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen straßenrechtlichen Bestimmungen widersprochen haben.

(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berechtigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

 

§ 36

Enteignungsverfahren

(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, daß sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.

(3) Wird ein Teil eines Grundstückes enteignet und sind alle oder einzelne verbleibende Grundstücksreste unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so sind über Antrag des Eigentümers die nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Reste miteinzulösen.

(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Diese ist auf Grund des Gutachtens wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

(5) Die Höhe der festgesetzten Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden. Jede der Parteien kann aber, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit der Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die ursprünglich behördlich festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege eines Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche auf Befriedigung aus der Entschädigung, die dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann nicht gehindert werden, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist.

 

 

§ 41

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

- Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2014;

- Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

- Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013;

- Bundesstraßen-Übertragungsgesetz und Bundesgesetz über die Auffassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002.“

 

Die einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungs­gesetzes (EisbEG) in der verwiesenen Fassung BGBl I 2010/111 lauten auszugsweise wie folgt:

 

„§ 7 (1)(2) [...]

(3) Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.

 

§ 44. (1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

(2) [...]“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

A. Zu Spruchpunkt I (Abweisung der Beschwerde):

 

1. Vorweg ist zum Vorbringen der Bf, es liege kein Gemeinderatsbeschluss für den ggst. Enteignungsantrag vom 5. November 2014 vor, festzuhalten, dass § 58 Oö. Gemeindeordnung 1990 (im Folgenden: Oö. GemO 1990) nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes den Bürgermeister der Gemeinde ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen beruft (vgl. etwa nur VwGH 15.11.2007, 2005/07/0100; 31.01.1995, 93/05/0082, jeweils mwN; vgl. ferner 23.09.2010, 2009/06/0055). Es besteht daher für das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich kein Grund, das Vorliegen eines verfahrenseinleitenden Antrages, der der Antragstellerin zuzurechnen ist, in Zweifel zu ziehen.

 

2. Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung dann zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. VwGH vom 21.03.2007, 2005/05/0297; 18.11.2003, 2001/05/0327 mwN). Die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffes in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum liegt darin, dass die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten – d.h. dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl – dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand, sondern ist ein Mittel, um der öffentlichen Hand die Erfüllung einer dem allgemeinen Besten dienenden öffentlichen Aufgabe zu ermöglichen, denn das öffentliche Interesse erfordert nur die Sache, nicht aber den Wert. Dies ist auch der Grund dafür, warum der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, es sei unzulässig, eine Enteignung vorzunehmen, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, für die das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgabe gegeben sind. Darin zeigt sich die Unzulässigkeit der sog. Enteignung auf Vorrat (VfSlg 8981/1980; vgl. auch VwGH 09.09.2008, 2008/06/0076 mwN sowie Korinek, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Eigentumsschutzes und des Enteignungsrechts in Österreich, in: Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts [1994] 22ff).

 

3. Die Bf beanstandete in ihrer Beschwerde das Fehlen der für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung. Diesem Vorbringen liegt die – wie soeben gezeigt: zutreffende – Überlegung zugrunde, dass eine Enteignung nach der stRsp des Verfassungsgerichtshofes dann unzulässig ist, wenn noch nicht alle Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgabe gegeben sind. Daran anknüpfend vertritt der Verwaltungsgerichtshof in stRsp (vgl. etwa 27.06.1978, 0434/76; 16.12.1982, 81/06/0095; 18.12.1984, 83/05/0212; 14.10.2005, 2004/05/0174; 21.03.2007, 2005/05/0297 sowie jüngst vom 19.03.2015, 2012/06/0038) den Standpunkt, dass die eine Voraussetzung der Enteignung bildende Notwendigkeit der Enteignung nur dann vorliege, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden könne. Letzteres treffe auch dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für den geplanten Straßenbau aus anderen Gesetzen ergeben würden. Derartige Hindernisse können sich etwa aus der Bewilligungspflicht der projektierten Maßnahmen nach anderen Materiengesetzen ergeben.

 

Die belangte Behörde hat die Frage der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des ggst. Vorhabens zunächst im angefochtenen Enteignungsbescheid selbständig als Vorfrage beurteilt. Mittlerweile liegt jedoch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. August 2016, Zl. LVwG‑550593/19/Wim/BHu/KaL ua., betreffend die wasserrechtliche Bewilligung des ggst. Vorhabens vor.

 

Da die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidung nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes an der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten haben (vgl. etwa nur VwGH 24.05.2016, Ra 2016/05/0035, und 16.12.2015, Ro 2014/03/0083 mwN.), erübrigt sich eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der Behörde durchgeführten Vorfragenbeurteilung bzw. eine eigenständige Beurteilung durch das erkennende Gericht, weil die Vorfrage mittlerweile vom zuständigen Gericht als Hauptfrage entschieden worden ist. Vor diesem Hintergrund kann konstatiert werden, dass nunmehr eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für das ggst. Vorhaben vorliegt, wobei von der Bewilligung – sofern im Einzelnen aufgrund des Nichtvorliegens von wasserrechtlich relevanten Eingriffen bei einzelnen Gemeindestraßen eine solche überhaupt erforderlich sein sollte – sowohl die Landes- als auch Gemeindestraßen im Zusammenhang mit dem ggst. Straßenprojekt Umfahrung M-M, Abschnitt x, umfasst sind. Diesbezüglich ist ferner generell darauf hinzuweisen, dass Vorhaben wie das gegenständliche Straßenbauprojekt im Rahmen eines Projektgenehmigungs­verfahrens zu betrachten sind, dass bei der gesamten rechtlichen Würdigung also auf die Einreichunterlagen sowie – wohlbegründete – Analysen und Prognosen abzustellen ist, etwa hinsichtlich der erwarteten Verkehrsbelastung. Sollten hingegen pauschal und ohne nähere fachliche Begründung höhere Verkehrszahlen in den Raum gestellt werden, die eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht von Nebenwegen zur Folge haben könnten, kann dies nicht ausreichen, ein Fehlen von relevanten Bewilligungen für das ggst. Vorhaben aufzuzeigen.

 

Dasselbe gilt für das Vorbringen, dass kein diesbezüglicher negativer Feststellungsbescheid vorliege, weil – ungeachtet der rechtlichen Voraussetzungen zur Erwirkung eines Feststellungsbescheides im Einzelfall – nicht ersichtlich ist, woraus sich eine rechtliche Verpflichtung für den Projektwerber ergeben sollte, einen solchen zu erwirken.

 

Ferner liegt auch eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Juli 2014, GZ: N10‑205‑2013-Ps) betreffend das Straßenbauvorhaben vor, wobei sich diese – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darlegen konnte – ebenfalls auch auf den gemeindestraßenrechtlichen Teil des Projekts erstreckt und dingliche Wirkung hat.

 

4. Auch eine rechtskräftige straßenrechtliche Bewilligung für die Gemeindestraßen M liegt vor (siehe dazu auch unter Pkt. 6). Damit liegen alle für die Umsetzung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen vor, weshalb die Notwendigkeit der Enteignung unter diesem Aspekt nicht angezweifelt werden kann.

 

Wenn die Bf vorbringt, dass ihr der straßenrechtliche Bescheid nicht zugestellt worden sei, ist dies zwar zutreffend; jedoch ist daraus für sie in rechtlicher Hinsicht nichts gewonnen: Die Bf wurde mit RSb, zugestellt am 5. Juni 2014 nachweislich zur öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend die Gemeindestraßen geladen und enthielt diese Ladung auch einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG. Da die Bf keine fristgerechten Einwendungen erhob, verlor sie ihre Stellung als Partei im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Gemeindestraßen. Aus diesem Grund bestand auch keine Verpflichtung, den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid an die Bf zuzustellen. Mit der Zustellung an alle Personen, die nach wie vor Verfahrensparteien waren, und dem Verstreichen der Berufungsfristen (gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Munderfing vom 19. August 2014) bzw. Beschwerdefristen (gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Munderfing vom 2. Oktober 2014) wurde die straßenrechtliche Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 rechtskräftig. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich der angesprochene Zustellnachweis über die Ladung der Bf entgegen dem Vorbringen der Bf bereits zum Zeitpunkt der Akteneinsicht ihres Vertreters im Akt befand (Geschäftsstück 150702/8 und /9, jeweils vom 14. Juni 2016).

 

5. Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Wechselwirkung der Verfahren zur straßen(bau)rechtlichen Bewilligung und der darauf gestützten Enteignung eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Enteignungsverfahren insoweit, als mit ersterer das konkrete Straßenbauprojekt bescheidmäßig genehmigt wird, im Enteignungsverfahren sodann lediglich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke (bzw. sonstiger Sachen, insbes. Rechte) für das bewilligte Projekt geprüft wird (vgl. etwa VwGH 04.03.2008, 2006/05/0233 mwN, betreffend das Oö. Straßengesetz 1991).

 

Es entspricht damit der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden kann. Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen Dritter zu erfüllen sind. Der Bewilligungsbescheid entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0291).

 

Nach stRsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts enthält im Übrigen im Geltungsbereich jener gesetzlichen Vorschriften, die eine Festlegung der Trasse eines Straßenbauvorhabens durch generelle Normen vorsehen, bereits diese generelle Norm die einschlussweise Feststellung, dass die Anlegung oder Verlegung der Straße dem öffentlichen Interesse dient, welche Feststellung dann im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ebenso wie im Enteignungs-verfahren in einer Weise Bindungswirkung entfaltet, die es dem von der Trassenführung betroffenen Liegenschaftseigentümer verwehrt, die Notwendigkeit des zur Enteignung führenden Straßenbauvorhabens zu bestreiten (VwGH 25.02.2010, 2010/06/0019; 24.11.2008, 2007/05/0310 [jeweils zum Oö. Landesstraßengesetz 1991]; 21.01.1992, 89/05/0152 [zum Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975]; 17.05.1988, 88/05/0032; sowie VfGH: VfSlg 7769/1976; VfSlg 8358/1978; VfSlg 8592/1979; VfSlg 8699/1979; vgl. auch Pauger, die Enteignung im Verwaltungsrecht, in: Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts [1994] 121).

 

6. Die ggst. Gemeindestraßen bildeten bereits den Gegenstand der straßenrechtlichen Bewilligung vom 19. August 2014 (bzw. des Berufungsbescheides vom 2. Oktober 2014), beruhend auf einer Verordnung des Gemeinderates vom 16. Juni 2014. Die Frage, ob die Anlegung bzw. Verlegung der ggst. Gemeindestraßen notwendig und im öffentlichen Interesse ist, war daher im Enteignungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Aufgrund der soeben dargestellten Bindungswirkung an die straßenrechtliche Bewilligung ist auf Vorbringen in Bezug auf das Projekt selbst (wie etwa die Trassenführung, den Bedarf an den ggst. Straßen, etc.) nicht mehr einzugehen.

 

Im Enteignungsverfahren ist in dieser Hinsicht (auch hier) nur noch die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des genehmigten Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Hinsichtlich der Grundinanspruchnahme hat der straßenbautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass die durch den Enteignungsbescheid verfügte Grundinanspruchnahme für die plangemäße Durchführung des Straßen­bauprojektes unbedingt erforderlich ist.

 

Damit ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Bestimmtheit umschriebenen Grundflächen für die Umsetzung des straßenbaurechtlichen Vorhabens notwendig im Sinne des § 36 Abs 2 Oö. Straßengesetz 1991 sind.

 

7. Des Weiteren bringt die Bf vor, die Antragstellerin hätte in bloß ungeeigneter Weise versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen und sei damit einem wesentlichen Erfordernis der Enteignung nicht entsprochen worden.

 

Damit zielt die Bf auf die Verhandlungspflicht zum Erwerb der für das Straßenbauvorhaben erforderlichen Grundstücksflächen ab, welche sich aus der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten stRsp zur Erforderlichkeit (Notwendigkeit) der Enteignung ergibt (vgl. mit weiteren Hinweisen auf Judikatur und Literatur: VfSlg 13.579/1993). Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nach dieser Rsp insbesondere dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen des Enteignungs­werbers stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar.

Was das fehlende Bemühen um eine privatrechtliche Grundablöse betrifft, ist der Bf zu entgegnen, dass sie selbst in einem im Akt einliegenden Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 anführt, welche Einigungsversuche stattgefunden haben und sich diese Darstellung mit der Schilderung der Gemeinde Munderfing bzw. des Landes Oberösterreich im Rahmen der von der belangten Behörde im Enteignungsverfahren durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26. Jänner 2015 deckt. Nach Ansicht des Gerichtes erfolgten damit sehr wohl ernsthafte Versuche einer gütlichen Einigung, die jedoch zu keinerlei Reaktionen der Bf führten. Wenn die Bf ferner vorbringt, es seien unter Außerachtlassung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze die Termine für mündliche Verhandlungen zu kurzfristig angesetzt worden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass das Wesen des (verfassungsrechtlich) verpflichtenden privatrechtlichen Einigungsversuchs gerade darin liegt, dass der Enteignungswerber außerhalb eines behördlichen Verfahrens – nämlich im Bereich des Privatrechts – zu agieren hat, sohin die für behördliches Vorgehen geltenden Vorschriften nicht zur Anwendung gelangen.

 

Schließlich erging unmittelbar vor Stellung des Enteignungsantrages ein nachweislich zugestelltes förmliches Angebot von Seiten der Antragstellerin an die Bf. Ungeachtet dieses sehr wohl nachvollziehbar gegebenen Bemühens um eine privatrechtliche Einigung wurde auch von Seiten des Landes­verwaltungsgerichts Oberösterreich zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2016, bei der der Vertreter der Bf anwesend war, der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen. Sämtliche bf Parteien lehnten jedoch die Herbeiführung einer privatrechtlichen Vereinbarung zum Übertrag der benötigten Grundstücksflächen an die Antragstellerin ab, womit eine solche endgültig als gescheitert anzusehen war.

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Enteignung der ggst. Flächen auch in dieser Hinsicht als erforderlich iSd oben dargelegten Rsp.

 

8. Zur Frage der Relevanz des Zusammenlegungsverfahrens der Agrarbehörde Oberösterreich bzw. der dort verfügten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen:

 

Diesbezüglich ist zunächst auf die Verordnung des Gemeinderates vom 16. Juni 2014, mit der diverse im Einzelnen näher umschriebene Gemeindestraßen festgelegt wurden, die neu zu errichten bzw. zu verlegen sind, zu verweisen. Ferner liegt eine rechtskräftige straßenrechtliche Bewilligung vor. In weiterer Folge wurde von Seiten der Gemeinde Munderfing ein Antrag auf Enteignung zur Errichtung der ggst. Gemeindestraßen gestellt und von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ein straßenrechtliches Enteignungs­verfahren (in zwei Verfahrensgängen, Anm.) durchgeführt.

 

Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist nichts hervorgekommen, was Zweifel geweckt hätte, dass die Gemeinde Munderfing das bewilligte straßenrechtliche Projekt, für das sie einen Enteignungsantrag gestellt hat und in dem sie Verfahrenspartei des Enteignungsverfahrens war, nicht durchführen wollte. Vielmehr zeigt sich, dass von Seiten der Gemeinde sowie der Landesstraßenverwaltung, welche die Umfahrung M-M, Abschnitt x, sowohl im Hinblick auf die Landesstraße als auch die dazugehörigen Gemeindestraßen (Anbindungen, Neben- und Begleitwege der Umfahrung) in Abstimmung mit der Gemeinde plant, ausschreibt und koordiniert, eine Durchführung des Projektes nach wie vor und in unmittelbarer zeitlicher Nähe intendiert ist. Das Vorbringen, dass Teile der Gemeindestraßen wegfallen würden, obwohl diese in sämtlichen Planunterlagen und rechtskräftigen Bewilligungen enthalten sind und auch keinerlei Projektänderungsanträge vorliegen, erweist sich damit als nicht substantiiert und vermag das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung der ggst. Gemeindestraßen und der Erforderlichkeit der Enteignung nicht in Zweifel zu ziehen.

 

Dazu kommt, dass sämtliche Überlegungen in Bezug auf Enteignungen nach dem Oö. Straßengesetz 1991 ausschließlich auf das jeweilige Straßenvorhaben abstellen können und die Ergebnisse von – mit dem Ziel der Abfederung allfälliger Nachteile aus der Errichtung eben dieser Straße eingeleiteter – Verfahren nach dem Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (im Folgenden: Oö. FLG 1979) nicht ihrerseits wieder zu einer straßenrechtlichen Neubeurteilung führen können. Das würde nämlich zu einem Primat der Agrarbehörden über die Behörden nach dem Oö. Straßengesetz 1991 führen, weil die Agrarbehörden die Umsetzbarkeit eines straßenrechtlich bewilligten Vorhabens letztlich steuern könnten. Ein solches Ergebnis widerspricht aber dem klaren Wortlaut des Gesetzes:

 

Gemäß § 102 Abs 4 lit c bis e Oö. FLG 1979 sind nämlich von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen:

 

c)    die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d)    die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd, der Fischerei sowie des Flurschutzes;

e)    die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 44 Abs. 5 der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels 1992, oder gemäß § 40 Abs. 4 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet ist.

 

Es zeigt sich somit, dass die Zuständigkeit der Straßenbehörden durch das Oö. FLG 1979 nicht eingeschränkt wird. Zu diesem Ergebnis führen auch verfassungsrechtliche Überlegungen: Nach der sog. Versteinerungstheorie wird der Inhalt eines Kompetenzbegriffes – hier: der „Bodenreform“ (Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG) als Kompetenzgrundlage für die Flurverfassungsgesetze der Länder – nach dem Stand der Rechtsordnung vom 1. Oktober 1925 bestimmt. An diesem Stichtag waren von der Zuständigkeit der Agrarbehörden die „Angelegenheiten, welche Eisenbahnen oder öffentliche Wege betreffen oder durch die Bauordnung geregelt werden, sofern alle in derlei Angelegenheiten erforderlichen Entscheidungen oder Verfügungen ... bei jenen Behörden einzuholen sind, in deren gesetzlichen Wirkungskreis die Angelegenheiten gehören“ ausgenommen, wodurch dem „Bodenreform“-Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen gezogen wurden, behördliche Angelegenheiten der öffentlichen Wege zu regeln (so VfSlg 5667/68).

 

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes ist die Agrarbehörde an die Widmungserklärung der Gemeinde, wonach eine Straße in das öffentliche Gut übernommen wird, gebunden; weitere Verfügungen über das öffentliche Gut können von der Agrarbehörde daher nur dann getroffen werden, wenn die Gemeinde einen entsprechenden Beschluss fasst (vgl. VwGH 05.11.1980, Zl. 0407/77, worin auch dargelegt wird, dass sich das Begehren, einen Weg zu verlegen, damit an die Gemeinde, nicht aber an die Agrarbehörde, richtet). Daher fällt auch die Frage der Rechtmäßigkeit einer Gemeindestraße nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde (VwGH 14.05.1997, 97/07/0052). So wie die Agrarbehörde nicht gehalten ist, auf den Stand der die jeweiligen Grundstücke betreffenden Enteignungsverfahren Bedacht zu nehmen (VwGH 03.05.1988, 87/07/0171), ist auch im ggst. Verfahren keine rechtliche Grundlage dafür ersichtlich, dass die zuständigen Behörden nach dem Oö. Straßengesetz 1991 bis zum Abschluss eines allfälligen Verfahrens der landwirtschaftlichen Neuordnung zuwarten müssten bzw. dass deren Ergebnisse die Umsetzung des straßenrechtlichen Vorhabens vereiteln könnten.

 

In Verfahren nach dem Oö. Straßengesetz 1991 kann nicht darauf abgestellt werden, ob sich durch künftige Änderungen der Eigentumsverhältnisse – sei es durch Maßnahmen im Zuge der Bodenreform, sei es durch privatrechtliche Vereinbarungen – die Zweckmäßigkeit von anderen Nebenwegen ergeben könnte, solange sich dies nicht in konkreten Änderungen des straßenrechtlichen Projekts bzw. der Verordnung der Gemeinde über die Widmung von Straßen manifestiert. Dies würde nämlich der oben (siehe Pkt. 5) dargelegten Bindungswirkung der straßenbaurechtlichen Bewilligung bzw. der verordneten Trasse klar zuwiderlaufen.

 

Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass ein Verfahren nach dem Oö. FLG 1979 eine Enteignung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 nicht konterkarieren kann.

 

9. Die Errichtung der ggst. Gemeindestraßen liegt damit zusammengefasst im öffentlichen Interesse und erweist sich die Enteignung auch als notwendig, um die Umsetzung des Vorhabens zu ermöglichen. Die von der Bf ins Treffen geführte Enteignung auf Vorrat führt die Beschwerde vor dem Hintergrund der oben angestellten Überlegungen daher nicht zum Erfolg.

 

10. Wenn die Bf pauschal das fehlende öffentliche Interesse am ggst. Vorhaben abstreitet, ist auf das bislang Ausgeführte zu verweisen. Was den ebenfalls erhobenen Einwand der (mangelnden) Wirtschaftlichkeit des dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden Straßenbauvorhabens betrifft, ist zu entgegnen, dass dieser Einwand nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes im Enteignungsverfahren nicht mehr erhoben werden kann (vgl. VwGH 28.04.2006, 2004/05/0194; 21.03.2007, 2005/05/0297; 21.03.2007, 2006/05/0188; 24.11.2008, 2007/05/0310; 26.02.2009, 2006/05/0291). Wenn die Bf schließlich vorbringt, dass die Vorlage der (Trassen-)Verordnung der Gemeinde unterblieben sei, ist ihr zu entgegen, dass einerseits nicht ersichtlich ist, woraus sich eine Verpflichtung zur „Vorlage“ einer generellen Norm ergeben sollte, und dass andererseits der Gemeinderat der Gemeinde Munderfing am 16. Juni 2014 unstrittig eine Verordnung über die Widmung von Straßen für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in die Straßengattung „Gemeindestraße“ erlassen hat. Diese Verordnung liegt im Verfahrensakt der belangten Behörde ein und ist der Bf bzw. ihrem Vertreter daher sehr wohl bekannt.

 

11. Schließlich bringt die Bf im Wesentlichen vor, dass das ggst. straßenrechtliche Vorhaben einem UVP-Genehmigungsverfahren zu unterziehen sei. Hierzu ist folgendes festzuhalten:

 

Wie bereits ausgeführt, setzt der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung der Art, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufs ist ebenfalls Aufgabe des straßenrechtlichen (Bau-)Bewilligungsverfahrens und nicht mehr des daran anschließenden Enteignungsverfahrens. Im Enteignungs­verfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist (VwGH 21.03.2013, 2011/06/0118; 24.11.2008, 2007/05/0310; 21.03.2007, 2006/05/0188; 28.04.2006, 2004/05/0143; 18.11.2003, 2001/05/0327). Die von der Bf aufgeworfene Frage, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, ist daher im Enteignungsverfahren nicht mehr zu beantworten (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren VwGH 30.06.2015, 2013/03/0008 uHa 26.04.2011, 2008/03/0078; 03.09.2008, 2008/03/0075-76).

 

Dem steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2016, Zl. 2015/06/0001, entgegen, da dieser nämlich – anders als hier – eine Konstellation zu Grunde lag, in der es kein anderes gesetzlich vorgesehenes Verfahren gab, in dem die beschwerdeführenden Parteien die Frage der UVP-Pflicht relevieren konnten. Im hier gegenständlichen Fall war die Bf jedoch Partei des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Ferner wurde die UVP-Pflicht im Zuge des Bewilligungsverfahrens nach dem Oö. Straßengesetz 1991 im Zusammenhang mit der Landesstraße der Umfahrung M-M, Abschnitt x – welche in unmittelbarem Zusammenhang der als Gemeindestraßen zu wertenden Begleit- und Nebenwege steht – explizit aufgeworfen und durch die dort zuständige Verwaltungsbehörde (Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30. Juli 2014, GZ: Verk-960253/284-2014/Ba/Eis) sowie das Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich (Erkenntnis vom 29. Mai 2015, Zl. 150368/52/RK/FE) ausführlich erörtert.

 

Die im Zuge der Beurteilung der Umfahrung M angestellten Überlegungen führten jedoch zum Ergebnis, dass das ggst. Projekt keiner UVP-Pflicht unterliegt. Die Beurteilung der Frage der UVP-Pflicht war damit – da für die Frage der Behördenzuständigkeit relevant – bereits Gegenstand anderer Verfahren, in denen die Bf Partei war, und ist damit auch unter Einbeziehung der Bf (einschließlich der Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges) ergangen. Da die Frage der UVP-Pflicht bereits in den „Hauptverfahren“ (nämlich den straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren) zu beurteilen war, ist es vor diesem Hintergrund nicht mehr geboten, diese Frage in einem nachgelagerten Enteignungsverfahren, das der Schaffung der eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der bewilligten Vorhaben dient, neuerlich aufzuwerfen. Vor diesem Hintergrund sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht dazu veranlasst, der angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH Folge zu leisten.

 

12. Abschließend sei angemerkt, dass die Höhe der festgesetzten Entschädigung im Verwaltungsweg nicht angefochten werden kann, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über diese im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachte Thematik nicht abzusprechen hatte. Hierfür besteht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Wege einer sog. sukzessiven Zuständigkeit (vgl. § 36 Abs 5 Oö. Straßengesetz 1991).

B. Zum Vertagungsantrag:

 

Im ggst. Fall ist einzuräumen, dass der Bf die Ladung nur sehr zeitnah (drei Tage vor der Verhandlung) nachweislich zugestellt werden konnte, wie die unter I.11. dargestellte Chronologie der Zustellversuche zeigt. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles erweist sich die Ladung jedoch dennoch als so rechtzeitig, dass sich die Bf hinreichend auf die Verhandlung vorbereiten konnte:

 

Die Bf ist Partei in mehreren Verfahren, die die Umfahrung M-M, Abschnitt x, betreffen und war in allen Verfahren bestens informiert und brachte ausführliche Schriftsätze ein. Die Bf hat auch über das ggst. Verfahren einen ausführlichen Kenntnisstand, hat sie doch selbst eine Beschwerde gegen den ggst. Enteignungsbescheid der belangten Behörde erhoben und diente die öffentliche mündliche Verhandlung der Erörterung dieser Beschwerde.

 

Seit Erhebung der Beschwerde wurden vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Ermittlungsschritte dahingehend getätigt, dass die Ladung sowie deren Rückschein im Zusammenhang mit dem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren im Juli 2014 von der Gemeinde Munderfing angefordert wurden; da erhoben werden konnte, dass die Ladung der Bf persönlich zugestellt worden war, beziehen sich diese Ermittlungsergebnisse jedoch auf Umstände, mit denen die Bf selbst bestens vertraut war. Neue Gutachten oder andere vergleichbar umfangreiche Akteninhalte, die eine umfassende Auseinandersetzung durch die Bf oder etwa die Inanspruchnahme einer sachverständigen Beratung erfordert hätten, lagen nicht vor. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2016 wurde die Verhandlungsschrift der kurz davor stattgefundenen wasserrechtlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erstmals zum Gegenstand des ggst. Verfahrens gemacht. Da die Niederschrift dieser Verhandlung bis dato nicht Akteninhalt war, wurde dem Vertreter der Bf die Möglichkeit eingeräumt, sich damit detailliert auseinanderzusetzen.

 

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch trotz der zeitnahen Ladung die umfassende Wahrung der Rechte der Bf möglich war. Auch zeigte sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2016 – zu der der Vertreter der Bf erschien –, dass dieser bestens mit dem Fall vertraut war und zahlreiche Einlassungen tätigte. Ferner ist die Ladung – freilich, wie einer Zustellung per E-Mail immanent, ohne Zustellnachweis – bereits am 30. Juni 2016 sowohl an die E-Mail-Adresse der Bf als auch jene ihres Vertreters, über die die ggst. Beschwerde eingebracht wurde, ergangen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf faktisch schon zwei Wochen vor der Verhandlung von der Ladung Kenntnis hatte.

Des Weiteren ist zu beachten, dass im ggst. Verfahren iSd. § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG ohnedies keine Verkündung der Entscheidung unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung möglich war, sodass die Bf bis zur Erlassung des ggst. Erkenntnisses die Möglichkeit hatte, Eingaben zu erstatten, mit denen sich das Gericht auseinanderzusetzen gehabt hätte.

 

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich die Bf bzw. ihr Vertreter auf eine Abwesenheitsmeldung bei der österreichischen Post AG beruft, die offenbar zumindest auch einen Zeitraum erfasst, zu dem die Bf sehr wohl anwesend war, wie das Antreffen der Bf durch die Exekutivorgane der österreichischen Bundespolizei beweist. Ein Berufen auf eine solche Abwesenheitsmeldung, die zu einer sofortigen Rücksendung des Schriftstückes ohne Zustellversuch durch den Postzusteller führt, kann jedoch nicht zur Folge haben, dass man sich auch anderen Wegen der Zustellungen entziehen könnte; die Rüge hinsichtlich der aufrechten Abwesenheitsmeldung bzw. der Zustellung über die österreichische Bundespolizei geht daher ins Leere.

 

Dem Antrag auf Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war daher nicht zu folgen.

 

C. Zu Spruchpunkt II (Antrag auf Kostenersatz):

 

Gemäß § 74 AVG hat grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen; die Verwaltungsvorschriften können jedoch vorsehen, inwiefern ein Kostenersatzanspruch zusteht.

 

Gemäß §§ 41 Abs 1 Oö. Straßengesetz 1991 iVm 7 Abs 3 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz idF BGBl I 2010/111 (im Folgenden: EisbEG) hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro.

 

Aus dem Charakter einer „Pauschalvergütung“ ergibt sich, dass diese – unabhängig davon, welche Kosten im Einzelfall tatsächlich angefallen sind – jedenfalls zu ersetzen ist. Zwar enthielt § 7 Abs 3 EisbEG nur idF BGBl 297/1995 den Hinweis, dass die Vergütung zustehe, „ohne daß es eines Nachweises bedarf“ bzw. führten die Erläuterungen nur hier explizit aus, dass „die Pauschalentschädigung [...] jedem Enteigneten im Verwaltungsverfahren zu[steht], unabhängig davon, ob er überhaupt eine rechtsfreundliche oder sachverständige Beratung in Anspruch genommen hat“ (vgl. ErlRV 134 BlgNR 19. GP, S. 77), jedoch ist der hier einschlägigen Fassung des § 7 EisbEG und der Fassung BGBl 297/1995 die Verwendung des Begriffs der „Pauschalvergütung“ gemein. Auch zeigt etwa ein Vergleich mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, dass auch dort „Pauschalbeträge“ zugesprochen werden, die unabhängig von der Frage, ob überhaupt bezifferbare Kosten entstanden sind, zustehen.

 

Wiewohl keinerlei Kostennoten für Vertretungs- oder Beratungskosten von Seiten der Bf vorgelegt wurden, sondern ihrerseits bloß allgemein ein Betrag von
2.400,– Euro (inkl. „Fahrtkosten und IT-Spesen“) geltend gemacht wurde, ist aufgrund des Charakters einer Pauschale jedenfalls die gesetzlich vorgesehene Pauschalvergütung in der in § 7 Abs 3 EisbEG festgelegten Höhe zu ersetzen. Diese beträgt im Lichte des zugesprochenen Entschädigungsbetrages 500 Euro.

 

 

V.           Im Ergebnis erweist sich die in Beschwerde gezogene Entscheidung der belangten Behörde als frei von Rechtsirrtümern. Das Vorbringen der Bf war nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides zu begründen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zit. höchstgerichtlichen Entscheidungen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240, Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger