LVwG-350258/2/GS/TO
Linz, 30.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde von Frau H.K., x, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.06.2016, GZ: BHLLSO-2016-232058/7-SG, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.06.2016, GZ: BHLLSO-2016-232058/7-SG, wurde in Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass es vom 06.05.2016 bis 31.05.2016 zu einer Richtsatzüberschreitung kommt. In Spruchpunkt II. wird ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) aufgrund ihres Antrages vom 06.05.2016 ab 01.06.2016 bis 30.06.2016 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden Geldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a Oö. BMSV zuerkannt wird. In Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass die Bf die Leistungen des AMS (Arbeitslosengeld) als eigene Mittel einzusetzen hat.
2. Dagegen brachte die Bf mit Schreiben vom 11.06.2016 Beschwerde ein. Begründend führt die Bf dazu Folgendes vor (wörtliche Wiedergabe):
„1) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
Die Festsetzung der Mindestsicherung mit EUR 643,90 wegen Mindeststandard „Mitbewohner" trifft laut § 1 nur dann zu, wenn volljährige Personen in HAUSHALTSGEMEINSCHAFT leben, wogegen ich in einer WOHNGEMEINSCHAFT (WG) lebe, d.h. ich lebe in meinem eigenen Zimmer unter Mitverwendung eines gemeinsamen Sanitärbereiches und einer gemeinsamen Küche in komplett getrennter Eigenverantwortung und ohne gemeinsame Finanzierung und Wirtschaftsführung. Ich zahle meine eigene Miete samt Betriebskosten, ich finanziere meine komplett getrennte Haushaltsführung, d.h. ich kaufe für mich alleine ein, usw.
Unter einer HAUSHALTSGEMEINSCHAFT versteht der Gesetzgeber eindeutig gemeinsame Haushaltsführung samt gemeinsamer Wirtschaftsführung.
Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes darf außerdem kein Mensch benachteiligt werden, weil er sich wegen seines geringen Einkommens keine eigene Wohnung leisten kann und daher Mietkosten im Rahmen einer Wohngemeinschaft sparen muss.
2) Richtsatzüberschreitung vom 06.05.2016 bis 31.05.2016
Wie der Behörde bekannt sein muss, habe ich seit 16.04.2016 keine Arbeitsstelle, d.h. ich bin arbeitslos (sieh auch den Ihnen vorliegenden Bescheid des AMS). Die letzte Abrechnung der Firma L. in Höhe von EUR 980,43 habe ich am 20.04.2016 erhalten. Vom AMS habe ich im April 2016 keinerlei Geldzuflüsse bekommen. Am 04.05.2016 habe ich vom AMS eine Geldleistung von EUR 179,40 und am 06.06.2016 habe ich vom AMS eine Geldleistung von 370,76 erhalten.
Ich stelle daher fest, dass ich im Monat Mai 2016 lediglich ein Einkommen von EUR 179,40 als Geldleistung vom AMS erhalten habe. Frühere Geldleistungen von L. wurden automatisch zur Abdeckung meines Gehaltskontos bei der x herangezogen (die Kontoauszüge liegen Ihnen vollständig vor), sodass mein Lebensunterhalt auch nicht aus früheren Ersparnissen bestritten werden konnte. Im Gegenteil, im Mai 2016 konnte ich mit EUR 179,40 nicht einmal die Miete zahlen und musste mir von einem Bekannten Geld leihen.
Ich gehe also davon aus, dass im Mai 2016 keinerlei Richtsatzüberschreitung vorliegt und ein Anspruch auf Geldleistung im Rahmen der Mindestsicherung besteht.
3) Beschränkung der Leistung mit 30.06.2016
Im gegenständlichen Bescheid wird die Leistung mit 30.06.2016 befristet, wogegen ich ebenfalls Beschwerde erheben muss, da die Ihnen bekannte und begonnene Ausbildung zur Optikerin im Rahmen des AMS und der Firma H. bis auf Weiteres nicht die Kosten der Lebensführung decken wird, weshalb meiner Ansicht nach, weiterhin EUR 914,00 Mindestsicherung abzüglich des vom AMS übermittelten Ausbildungszuschusses zu gewähren ist.“
3. Mit Schreiben vom 22.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.
Im Vorlageschreiben wird nochmals festgehalten, dass die Bf laut vorgelegtem Mietvertrag ein Zimmer gemietet hat, wobei Küche, Vorraum, Badezimmer/ Dusche und WC mitbenützt werden.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bf ist österreichische Staatsbürgerin, am x geboren und seit 16.04.2016 arbeitslos gemeldet. Am 20.04.2016 wurde von der Firma L. GmbH der Lohn 04/2016 in Höhe von 980,43 Euro ausbezahlt. Seit 16.04.2016 bezieht die Bf Arbeitslosengeld in Höhe von 11,96 Euro täglich.
Die Bf bewohnt in L., x, eine Wohnung mit zwei weiteren Personen. Im von der Bf vorgelegten Mietvertrag wird festgehalten, dass der Mietgegenstand aus einem Zimmer besteht und Küche, Vorraum Badezimmer/Dusche und WC mit den beiden anderen Mietern gemeinsam genützt werden.
4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen der Bf und ist in dieser Form unbestritten.
5. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und
2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familien angehörige,
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,
c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,
e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
sind.
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs. 1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit
1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und
2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.
Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse für die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
§ 8 Oö. Abs. 1 Mindestsicherungsgesetz lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:
Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung
1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie
2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.
Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV) wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs geregelt. Entsprechend § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindest-standards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für alleinstehende oder alleinerziehende Personen ab 1.1.2016 914 Euro.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben pro Person ab 1.1.2016 643,90 Euro.
5.2. Von der Bf wird als Beschwerdegrund vorgebracht, dass ihr der Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV für alleinstehende oder alleinerziehende Personen zu gewähren wäre und nicht jener gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a Oö. BMSV für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Bf eine Wohnung in L., x, mit zwei weiteren Personen bewohnt. Im von der Bf vorgelegten Mietvertrag wird festgehalten, dass der Mietgegenstand aus einem Zimmer besteht und Küche, Vorraum Badezimmer/Dusche und WC mitbenützt werden.
Die Bf begründet ihre Beschwerde damit, dass sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit den weiteren Bewohnern wohnt, sondern als „alleinstehende Person“ ein Zimmer bewohnt. Zur Frage, was als „Haushaltsgemeinschaft“ zu gelten hat, darf auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.10.2012, Zl. 2012/10/0020, zum Nö. Mindestsicherungsgesetz verwiesen werden: „Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht dann bereits vor, wenn ein Teil der Wohneinheit (unter)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegeben, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter)gemietete Bereich einer Wohneinheit also etwa keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltgemeinschaft im Sinn des Nö MSG anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen“.
Auch im gegenständlichen Fall verfügt die Bf über ein Zimmer in einer von weiteren Personen verwendeten Wohnung. Insbesondere die allgemeinen Einrichtungen wie Küche, Vorraum, Bad und WC werden von allen Bewohnern gemeinsam verwendet. Insofern ist eine deutliche Kostenersparnis gegenüber einem alleinigen Haushalt anzunehmen. In den Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, RV 677 BlgNR, XXIV GP, 14, wird dazu festgehalten, dass in Anlehnung an EU-SILC (Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen) davon ausgegangen wird, dass der Regelbedarf eines Haushaltes mit zwei volljährigen Personen 150 % dessen einer alleinstehenden Person beträgt. Die Qualifikation der gegenständlichen Wohnsituation der Bf als in Haushaltsgemeinschaft lebend erfolgte daher von der belangten Behörde zu Recht und war daher der Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a Oö. BMSV der Berechnung über die Höhe der der Bf zuerkannten bedarfsorientierten Mindestsicherung zugrunde zu legen. Diese rechtliche Würdigung steht im Übrigen auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Beurteilung einer Haushaltsgemeinschaft und des zugrunde zu legenden Mindeststandards (vgl. LVwG-350041/15/KLi/TK vom 19.5.2014, LVwG-350075/6/GS/BD/IH vom 27.10.2014, LVwG-350157/4/KLi/PP vom 17.7.2015 u.a.).
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Befristung darf angemerkt werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Situation der Bf zukünftig zumindest temporär durch Teilhabe am Erwerbsleben verbessern wird, daher ist eine unbefristete Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung nicht zielführend. Die Hilfsbedürftigkeit ist nur vorübergehend bzw. ist es momentan unwahrscheinlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen dauerhaft gegeben sein werden (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.03.2014, Zl. 2013/10/0185 zum Oö. BMSG). Eine Befristung durch die belangte Behörde zur Förderung der Eingliederung in das Arbeitsleben ist zudem erforderlich, da eine unbefristete Gewährung in dieser Hinsicht kontraproduktiv sein könnte. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung kann unter Vorlage der entsprechenden Belege jederzeit ein Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden.
Gemäß dem erwähnten § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung u.a. unter Berücksichtigung des Einkommens sowie der tatsächlich zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu erfolgen.
Als Berechnungsgrundlage für die bedarfsorientierte Mindestsicherung wird generell das gebührende Einkommen des Vormonates herangezogen.
Die belangte Behörde hat deshalb zu Recht für den Monat Mai 2016 keine bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt.
Da generell auf das im Vormonat gebührende Einkommen abzustellen ist, war für die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung für Mai 2016 der Arbeitslohn der Firma L. West in Anrechnung zu bringen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gabriele Saxinger