LVwG-650713/2/MS

Linz, 27.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau Dr. med. univ. E C, vertreten durch S, C & P Rechtsanwälte GmbH, B, L, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23. August 2016, GZ. FE-886/2016, mit dem die Lenkberechtigung entzogen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. August 2016, FE-886/2016, wurde Frau Dr. med. univ. E C (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Lenkberechtigung für die Klassen A mit Code 79.03/04, AM, B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 21. Juli 2016 bis einschließlich 21. Jänner 2017 bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass die Beschwerdeführerin eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bis zum Ablauf der Entzugsdauer bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu absolvieren hat.

Mit gleichem Bescheid wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„§ 24 Abs. 1 FSG 1997 (idgF) besagt, dass Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken ist. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1) um eine Entziehung gem. § 24 Abs.3 achter Satz oder

2) um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließliche mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammen hängt.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Zi.1 FSG 1997 kann die Verkehrszuverlässigkeit einer Person insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn sie ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 1b der StVO 1960 (Lenken eines KFZ im alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

§ 26 Abs.1 FSG 1997 besagt, dass beim erstmaligen Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges, so eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO begangen wurde, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Zi.1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist. Wenn jedoch,

1. auch eine der in § 7 Abs.3 Zi.4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei (3) Monate zu betragen.

 

Bei erstmaliger Begehung beträgt die Entzugsdauer

□ beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/i (Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) oder mehr aber weniger als 0,60 mg/l (Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille) gemäß § 26 Abs. 1 FSG 1997 ein (1) Monat, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D und es sich um eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 b StVO handelt. Die Entzugsdauer ist ident bzw. gilt auch bei erstmaligem Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.

□ beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l (Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) oder mehr aber weniger als 0,60 mg/l (Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille) gemäß §26 Abs. 1 Zi. 2 FSG 1997 mindestens drei (3) Monate, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung (gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960) einen Verkehrsunfall verschuldet hat.

[X] beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l (Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 0,80 mg/l (Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille) gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 4 FSG 1997 mindestens vier (4) Monate,

□ beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l (Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille) oder mehr gemäß § 26 Abs. 2 Zi. 1 FSG 1997 mindestens sechs (6) Monate und

D bei Verweigerungsdelikten gemäß § 99 Abs. 1 lit. b und lit. c StVO. 1960 (Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung, Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung bzw. Verweigerung der Blutabnahme) gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 1 FSG 1997 ebenfalls mindestens sechs (6) Monate.

 

Bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§7) ist gemäß § 25 Abs. 3 FSG eine Entzugsdauer für mindestens drei (3) Monaten auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 gilt eine Übertretung gemäß Abs. 1 und 2 als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

 

Nach § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen (der Verkehrszuverlässigkeit) deren Verwerflichkeit die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 ZL14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen (Vormerkdelikte) die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 29 Abs. 4 FSG besagt, dass sofern der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist.

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß § 24 Abs. 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen,

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.lb StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1 b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor der Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 30 Abs.1 FSG 1997 ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§5 Abs.1 ZU) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs.1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG 1997 hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen EWR-oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 2 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

Die gleichzeitige Aberkennung vorhandener ausländischer Lenkberechtigungen gründet auf der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit, welche auch zum Entzug der österreichischen Lenkberechtigung geführt hat.

 

Gemäß § 2 Abs.3 Zi.7 FSG 1997 umfasst die Lenkberechtigung jeder Klasse die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie lenkten am 21.07.2016 um 21:05 Uhr in 4020 Linz, Landwiedstraße Höhe Nr. x, Parkplatz für die dortigen Mietshäuser, das Kraftfahrzeug, PKW, Opel Corsa mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Es kam an der genannten Örtlichkeit im Zuge des Ausparkens zu einem Verkehrsunfall, indem Sie rückwärtsfahrend gegen einen gegenüber abgestellten PKW stießen. Das zweitbeteiligte Fahrzeug wurde beschädigt. Trotz des Anstoßes hielten Sie das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht an, sondern verließen die Unfallstelle. Von Augenzeugen wurde die Polizei verständigt.

Noch vor Eintreffen der Polizei kehrten Sie an die Unfallstelle zurück und wurden von den Zeugen auf den Vorfall angesprochen. Im Zuge der Unfallaufnahme bzw. Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnten bei Ihnen Symptome einer Alkoholisierung festgestellt werden, nämlich deutlicher Geruch nach Alkohol aus dem Mund, ein unsicherer Gang, eine lallende Sprache sowie eine leichte Bindehautrötung. Darüber hinaus wurde von Ihnen ein Alkoholkonsum vor Fahrtantritt eingeräumt. Da der Verdacht bestand, dass Ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wurden Sie von einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert. Da Sie vorbrachten an einer Lungenkrankheit zu leiden, wurden Sie iSd § 5 Abs.5 Zi.2 StVO dem Amtsarzt vorgeführt. Von diesem wurde am 21.07.2016 um 23.05 Uhr eine Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol und Krankheit festgestellt und eine Blutabnahme durchgeführt. Die Blutauswertung durch die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz ergab einen Mittelwert von 1,31 Promille und wurde im Gutachten ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Blutabnahme und somit zum Lenkzeitpunkt eine wesentliche Alkoholbeeinträchtigung vorlag.

 

Der angeführte Sachverhalt wurde im Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht bestritten, sodass von der Aufnahme weiterer Beweise Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus liegt mittlerweile ein Straferkenntnis vom 11.08.2016 (GZ: VStV/916301070480/2016) vor, in welchem Sie wegen Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit. a StVO iVm § 99 Abs.2 lit. a StVO sowie § 5 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.la StVO rechtskräftig bestraft wurden. Von Ihnen wurde am Tag der Verkündung (11.08.2016) im Verwaltungsstrafverfahren ein Rechtsmittelverzicht abgegeben und hat das Straferkenntnis Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.

 

Mit Schriftsatz vom 22.08.2015 wurde von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung gegen den Mandatsbescheid vom 03.08.2016 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und sinngemäß eingewendet, dass es sich gegenständlich um eine erstmalige Übertretung handle. Sie seien bis dato nie einschlägig in Erscheinung getreten und widerspreche es Ihrem bisherigen Lebenswandel unter Beeinflussung alkoholischer Getränke ein Fahrzeug zu lenken. Sie hätten sich am Vorfallstag aufgrund einer tragischen Mitteilung im Hinblick auf die Gesundheit Ihrer Enkelin in einer seelischen Ausnahmesituation befunden und sich daher zum Alkoholkonsum und der anschließenden Fahrt hinreißen lassen. Bei dem gegenständlichen Ausparkunfall sei lediglich Sachschaden eingetreten bzw. sei der Vorfall glimpflich verlaufen. Unter Berücksichtigung Ihrer bisherigen Unbescholtenheit, der vollumfänglich geständigen Verantwortung und der persönlichen Umstände würde ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen vorliegen. Es wurde die Aufhebung des Mandatsbescheides in eventu die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf vier Monate iSd § 26 Abs.2 Zi.4 FSG beantragt.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Zi.1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Im Hinblick auf den festgestellten Alkoholisierungsgrad von zumindest 1,31 Promille liegt eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.la StVO vor und somit ein Verkehrsunzuverlässigkeitsgrund iSd § 7 Abs.3 Zi.1 FSG.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Zi.4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, so beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wird.

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden hinsichtlich der Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, eine Ausnahme, als die Wertung zu entfallen hat (vgl. VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008). Aufgrund des vorliegenden Verkehrsunzuverlässigkeitsgrundes nach § 99 Abs.1 a StVO und der damit verbundenen gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer war die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von vier Monaten entziehen. Für ein Unterschreiten dieser gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer fehlt die gesetzliche Grundlage. Der Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum als in § 26 Abs.1 und 2 FSG vorgesehen, ist dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen. Dies hat iSd § 25 Abs.3 FSG iVm § 7 Abs.4 FSG zu erfolgen.

 

Die Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG sind die Verwerflichkeit der gesetzten Tatsachen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Es war ihnen zweifelsfrei zugute zu halten, dass Sie bislang noch nie einschlägig in Erscheinung getreten sind, sodass der vorliegende Vorfall in einem Widerspruch zu Ihrem bisherigen Verhalten im Straßenverkehr steht. Allerdings war gegenständlich auch zu berücksichtigen, dass von Ihnen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht nur ein KFZ gelenkt, sondern auch ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet wurde und darüber hinaus die Pflichten des § 4 StVO nicht zur Gänze eingehalten wurden, da Sie nach dem von Ihnen bemerkten Unfall das von Ihnen gelenkte KFZ nicht sofort angehalten sondern die Örtlichkeit verlassen haben. Dass es sich bei Alkoholdelikten um die schwersten Verstöße im Straßenverkehr handelt, muss wohl nicht besonders hervorgehoben werden, wenn allerdings in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch noch ein Verkehrsunfall verursacht bzw. verschuldet wird und der Unfallverursacher vom Unfallort „flüchtet", treten genau jene verpönten Effekte ein, die der Gesetzgeber zu verhindern sucht. Bei der gegenständlich festgestellten Alkoholbeeinträchtigung kann eine Teilnahme am Straßenverkehr ohne massive Gefährdung anderer Personen und Sachen nicht mehr erfolgen, was sich gegenständlich durch den eingetretenen Verkehrsunfall mehr als bewahrheitet hat. Auf das Ausmaß des eingetretenen Schadens kommt es bei der Festlegung der Entziehungsdauer nicht an, dennoch wurde der letztlich „glimpfliche" Ausgang wie auch der Umstand dass Sie letztlich doch an die Unfallstelle zurückkehrten von der erkennenden Behörde durchaus berücksichtigt, als die Entziehungsdauer des § 25 Abs.3 FSG nicht zur Gänze heran gezogen wurde. Es ist davon auszugehen, dass Sie Ihre Verkehrszuverlässigkeit nach sechs Monaten wieder erlangen werden.

 

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie auch immer geartetes Beweisthema darstellen. Dass die Entziehung der Lenkberechtigung als Nebenwirkung mittelbar die Erwerbstätigkeit verhindert oder verhindern könnte bzw. die „Bewegungsfreiheit" einschränkt, ist bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungsdauer rechtlich bedeutungslos. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern. Mangels Vorliegen einer Strafe konnte Ihrem Antrag auf Anwendung des § 20 VStG (davon abgesehen, dass es sich gegenständlich nicht um das Verwaltungsstrafverfahren handelt) nicht entsprochen werden.

 

Als begleitende Maßnahme zum Entzug Ihrer Lenkberechtigung war iSd § 24 Abs.3 FSG eine Nachschulung anzuordnen, welche bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu absolvieren ist. Diese verfügte Maßnahme ist eine gesetzliche Folge des Alkoholdeliktes und steht der erkennenden Behörde nicht zur Disposition.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen.“

 

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 30. August 2016 zugestellt wurde, hat diese mit Eingabe vom 16. September 2016, eingebracht mit E-Mail desselben Tages, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wurde Folgendes vorgebracht:

„2.1. Die Entziehung der Lenkerberechtigung wurde von der belangten Behörde zu hoch ausgelegt.

2.2. Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit unter anderem durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG gilt unter anderem, wenn jemand ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs 1 a StVO begangen hat

 

Für die Wertung dieser Tatsache (Übertretung nach § 99 Abs la StVO) ist deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Der Gesetzgeber hat für die Wertung dieser Tatsache (Übertretung nach § 99 Abs la StVO) in § 26 Abs 2 Z 4 FSG normiert, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen ist.

Soll die vom Gesetzgeber bereits vorgenommene Wertung überschritten werden, dann müssen laut ständiger Rechtsprechung des VwGH Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung eine Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitpunkt rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144, vom 20.04.2004,2003/11/0143, vom 06.07.2004, 2003/11/0250 und VwGH 24.04.2007, 2004/11/0001). Kann das nicht ausreichend begründet werden, belastet dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0170 mit Hinweis auf VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023).

 

2.3. Die belangte Behörde führte in Ihrer Wertung richtig aus, dass es der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu Gute zu halten ist, dass sie bislang noch nie einschlägig in Erscheinung getreten ist, sodass der vorliegende Vorfall in einem Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten im Straßenverkehr steht.

Die belangte Behörde wertete jedoch unrichtig, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit nach sechs Monaten wieder erlangen werde. Hierzu führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus:

„Allerdings war gegenständlich zu berücksichtigen, dass von Ihnen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht nur ein KFZ gelenkt, sondern auch ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet wurde und darüber hinaus die Pflichten des § 4 StVO nicht zur Gänze eingehalten wurden, da Sie nach dem von Ihnen bemerkten Unfall das von Ihnen gelenkte KFZ nicht sofort angehalten sondern die Örtlichkeit verlassen haben. Dass es sich bei Alkoholdelikten um die schwersten Verstöße im Straßenverkehr handelt, muss wohl nicht besonders hervorgehoben werden, wenn allerdings in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch noch ein Verkehrsunfall verursacht bzw. verschuldet wird und der Unfallverursacher vom Unfallort „flüchtet", treten genau jene verpönten Effekte ein, die der Gesetzgeber zu verhindern sucht Bei der gegenständlich festgestellten Alkoholbeeinträchtigung kann eine Teilnahme am Straßenverkehr ohne massive Gefährdung anderer Personen und Sachen nicht mehr erfolgen, was sich gegenständlich durch den eingetretenen Verkehrsunfall mehr als bewahrheitet hat.

 

2.4. Die belangte Behörde zieht in ihrer Wertung als erschwerend heran, dass bei der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung eine Teilnahme am Straßenverkehr ohne massive Gefährdung anderer Personen und Sachen nicht mehr erfolgen kann. Die belangte Behörde übersieht, dass die Alkoholbeeinträchtigung bereits in der vom Gesetzgeber normierten Wertung in § 26 Abs 2 Z 4 FSG enthalten ist und sohin keinen Umstand darstellt, der eine über die Mindestentziehungszeit hinausgehende Entziehungsdauer erforderlich macht.

 

Weiters betont die belangte Behörde mehrfach den Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall verursacht habe und beabsichtigt offenbar damit die Erforderlichkeit einer Überschreitung der Mindestentziehungsdauer zu rechtfertigen. Laut gegenständlichem Sachverhalt steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Rückwärtsausparkens einen Parkschaden an einem anderen dort geparkten Fahrzeug verursacht hat. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar ein verschuldeter Verkehrsunfall grundsätzlich einen Grund des § 7 Abs 4 FSG indizieren, wobei jedoch ein bloßer Parkschaden nicht einen typischen Verkehrsunfall gleichgesetzt werden kann (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144, vom 20.04.2004, 2003/11/0143, vom 06.07.2004, 2003/11/0250 und VwGH vom 24.04.2007, 2004/11/0001, siehe auch Oö. LVwG 650198/2/BR/SA vom 19.08.2014). Ein im Zuge eines Rückwärtsausparkmanövers verursachter Parkschaden begründet keine besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit, die eine Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit über den vom Gesetzgeber in § 26 Abs 2 Z 4 FSG festgelegten Mindestzeitraum rechtfertigen würde.

Weiters behauptete die belangte Behörde, die Beschwerdeführerin sei nach Verursachung des Parkschadens vom Ort des Geschehens „geflüchtet". Tatsächlich gehört der gegenständliche Parkplatz zur Wohnanlage, in welcher die Beschwerdeführerin wohnt. Die Schadensverursachung durch die Beschwerdeführerin kann daher problemlos nachvollzogen werden und hätte die Beschwerdeführerin daher keinen Grund gehabt zu „flüchten". Die Beschwerdeführerin hat daher kurz ihre beabsichtigte Erledigung gemacht und ist unverzüglich zurück gefahren. Schon vor Eintreffen der Polizei, welche von Augenzeugen verständigt wurde, ist die Beschwerdeführerin wieder am Ort des

Geschehens gewesen. Der Beschwerdeführerin wurde hierfür wegen der Verwaltungsübertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO und § 99 Abs la iVm § 5 Abs 1 StVO eine Geldstrafe auferlegt. Hinsichtlich dieser Strafe hat die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde eine Zahlung in zwei Raten vereinbart. Die erste Rate hat die Beschwerdeführerin bereits bezahlt, die zweite Rate wird im Oktober geleistet. Das Unrecht des Unterlassen des sofortigen Anhaltens nach § 4 Abs 1 lit a StVO ist daher mit der Geldstrafe bereits aufgewogen. Eine erneute Bestrafung der Beschwerdeführerin durch Heranziehen bei der Wertung der Führerscheinentzugsdauer, ist aus general- und spezialpräventiver Sicht nicht notwendig. Vielmehr ist die Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin bereits nach der gesetzlichen Mindestentzugsdauer wieder gegeben.

 

2.5. Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die aufgrund besonderer Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit eine längere als die vom Gesetzgeber normierte Entzugsdauer erforderlich machen würden. Im Gegenteil überwiegen die Milderungsgründe beachtlich. Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt unbescholten. Die Beschwerdeführerin hat sich auch zur vorgeworfenen Tat vollinhaltlich geständig verantwortet und bereut ihr Verhalten sehr. Auch liegt der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Blutalkoholwert von 1,3 Promille im unteren Bereich der für die Bestimmung des § 99 Abs la StVO maßgeblichen Spanne von 1,2 bis 1,6 Promille. Der Beschwerdeführerin ist bewusst, dass familiäre und berufliche Angelegenheiten beim Führerscheinentzug nicht berücksichtigt werden. Dennoch hatte die Beschwerdeführerin ein besonders inniges Verhältnis zu ihrer Enkelin, weshalb sie besonders hart von der Nachricht getroffen war und sich die Beschwerdeführerin daher am Vorfalltag in einem Ausnahmezustand befunden hat. Mittlerweile ist die Enkelin auch verstorben. Die Beschwerdeführerin ist zudem noch als Arbeitsmedizinerin tätig und zur Ausübung ihres Berufes auf ihren Führerschein angewiesen. Aus all dem obig Ausgeführten, trifft ein Führerscheinentzug über die gesetzliche Mindestdauer hinaus die Beschwerdeführerin mit einer unverhältnismäßigen Härte.“

 

Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge in der Sache entscheiden und die Entzugsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß von 4 Monaten reduzieren; in eventu die Entzugsdauer auf ein angemessenes Maß herabsetzen.

 

 

Mit Schreiben vom 19. September 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableiten ließ:

Die Beschwerdeführerin verursachte am 21. Juli 2016, um ca. 21.05 Uhr beim Ausparken mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in 4020 Linz, auf dem Parkplatz Landwiedstraße x einen Sachschaden an einem anderen Fahrzeug und verließ mit dem Fahrzeug den Unfallort ohne anzuhalten.

Die Beschwerdeführerin fuhr, nachdem Sie auf den Unfall aufmerksam gemacht worden war, wieder zum Parkplatz zurück und wartete dort das Eintreffen der Polizei ab. Vom einschreitenden Polizeibeamten wurde der Beschwerdeführerin der Führerschein abgenommen und ihr eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.

 

Nachdem eine Kontrolle der Atemluft auf Alkoholgehalt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, wurde die Beschwerdeführerin dem Polizeiarzt vorgeführt, der eine Untersuchung vornahm, ob die Beschwerdeführerin fahrtauglich ist. Im Zuge dieser Untersuchung erfolgte auch eine Blutabnahme um ca. 23.00 Uhr. Die Blutprobe wurde in der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz untersucht und ein Mittelwert von 1,31 Promille festgestellt.

Das Lenken dieses Fahrzeuges erfolgte in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand von zumindest 1,31 Promille.

 

Wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 4 Abs. 1 lit. a StVO und 2. § 5 Abs. 1 StVO wurden über die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. August 2016, VStV/916301070480/2016, jeweils Geldstrafen verhängt.

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen A, AM und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 21. Juli 2016, entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet.

 

Die Beschwerdeführerin hat erstmals ein Delikt nach § 99 Abs. 1a StVO verwirklicht.

 

Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, da diese weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststand und daher eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wurde.

 

Gemäß § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 29 Abs. 4 FSG so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen, wenn der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid festgelegte Entzugsdauer. Die Vorschreibung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker wurde nicht bekämpft.

 

Der Unfall mit dem von der Beschwerdeführerin verursachten Sachschaden und das Lenken unter Alkoholeinfluss im festgestellten Ausmaß wurden in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt und wurde die Beschwerdeführerin hierfür mit Straferkenntnis rechtskräftig bestraft. In Bindungswirkung dieses Straferkenntnisses (vgl. VwGH 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0299) durfte die belangte Behörde vom Begehen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO und somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 3 FSG ausgehen.

Im Hinblick auf die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde richtigerweise von der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß 3 7 Abs. 1 FSG derselben ausgegangen

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 4 FSG ist die Lenkberechtigung für mindestens 4 Monate zu entziehen, wenn erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO gesetzt worden war.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass die Behörde bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen - unter Entfall der gemäß § 7 Abs. 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung (vgl VwGH vom 20. Februar 2001, 2000/11/0157, und vom 23. März 2004, 2004/11/0008) - jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen hat.

Nach der ebenfalls ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH vom 28. Oktober 2003, 2003/11/0144, vom 20. April 2004, 2003/11/0143, vom 6. Juli 2004, 2003/11/0250, und vom 24. April 2007, 2004/11/0001).

Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. zB. VwGH 28. Mai 2002, 2000/11/0078).

 

Die Beschwerdeführerin hat am 21. Juli 2016, dadurch dass Sie das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in einem alkoholisiertem Zustand mit 1,31 Promille gelenkt hat das Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO verwirklicht. Dadurch hat die Beschwerdeführerin eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 1 FSG gesetzt. Eine derartige Verwaltungsübertretung hat die Beschwerdeführerin vorher noch nie begangen, sodass die Lenkberechtigung diesbezüglich für zumindest 4 Monate zu entziehen ist.

 

Die belangte Behörde hat unter Heranziehung der Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG ausgeführt, dass zwar das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss sowie das Nichtanhalten nach dem Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin widerspricht, es sich jedoch bei Alkoholdelikten unbestrittener Weise um die schwersten Verstöße im Straßenverkehr handelt, wobei im ggst. Fall noch die Verursachung eines Unfalles mit Sachschaden dazukommt und ein Nichtanhalten an der Unfallstelle trotz Bemerken des Unfalles durch die Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde stellt weiter fest, dass bei einer Alkoholisierung wie jener im vorliegenden Ausmaß die Teilnahme am Straßenverkehr ohne Gefährdung von Personen und Sachen nicht mehr erfolgen kann, was sich im verursachten Unfall gezeigt hat. Zusammenfassend kam die Behörde nach der beschriebenen Abwägung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nach insgesamt 6 Monaten nach dem auslösenden Vorfall die Verkehrszuverlässigkeit wieder erreicht hat.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des Grades der Alkoholisierung, des von ihr verschuldeten Verkehrsunfalles sowie aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung infolge der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO keine Bedenken gegen die Bemessung der Entziehungszeit von 6 Monaten, ist doch das Lenken eines Fahrzeuges unter einem Alkoholausmaß wie jenem der Beschwerdeführerin und das Nichtanhalten bei Verursachung eines Unfalles mit Sachschaden als besonders verwerflich zu werten. Daher kommt das erkennende Gericht, wie die belangte Behörde, aufgrund der vorgenommenen Wertung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 6 Monaten wieder erlangt haben wird (vgl. VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210, indem bei gleich gelagerten Sachverhalt keine Bedenken gegen eine von der Behörde angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit von 10 Monaten bestanden).

 

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingend anzuordnen war.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß