LVwG-550911/6/KLe

Linz, 13.09.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde der x-gesellschaft B, vertreten durch x-leiter E N, x, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R G, x, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Mai 2016, GZ: Agrar01-2-2016, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben, Spruchpunkt a) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Mai 2016, GZ: Agrar01-2-2016, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlas­sung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zurückverwiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 13. Mai 2016, GZ: Agrar01-2-2016, im Spruchpunkt a) den vom Jagdausübungs­berechtigten erstellten Abschussplan „hinsichtlich Rotwild festgesetzt (Abschuss­zahlen entsprechend Spalte D) ohne Hirsche der Klassen I und II“. Begründet wurde dies ausschließlich damit, dass der Bezirksjagdbeirat Gmunden ausdrück­lich gefordert habe, dass der Reduktionsabschuss beim Rotwild vorwiegend über das weibliche Wild zu erfolgen habe. Der Abschuss von Hirschen der Klasse I und der Klasse II sei daher im Jagdjahr 2016/2017 nicht erlaubt.

 

Der Abschussplan 2016/2017 wurde für das Rotwild wie folgt angezeigt bzw. festgesetzt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rotwild

Hirsche

Alttiere

Einjährige

Kälber

Summe

männl.

männl.

weibl.

weibl.

A

Summen laut Ab­schuss­listen der letzten drei Jahre

durchgef. Abschuss

2013/2014

2

2

2

 

8

1

1

durchgef. Abschuss 2014/2015

1

 

 

 

3

2

 

durchgef. Abschuss

2015/2016

2

2

 

 

6

1

1

B

Abschussplan Vorjahr

2

2

 

 

 

1

1

C

angezeigter

Abschussplan

2016/2017

1 Kl I

1KL II.

Red.

Red.Abs.

Red.

Red.

 

Red.

Red.

D festgesetzter Abschussplan

Reduktion OHNE Kl. I+II

 

 

Erforderliche Ab-

Kl. I max.

0

 

schussverteilung

KL II   max./min.

0

 

bei männl.

Wild und

Kl. III einjährig min. ....................................

 

weibl. Gamswild

Kl. III mehrjährig max. ................................

 

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

 


 

„2. Beschwerde

Gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13.05.2016, Agrar01-2-2016, dem x-leiter zugestellt am 20.05.2016, wird binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

 

Der Bescheid wird hinsichtlich des Spruch-Punktes a) insoweit angefochten, als der vom Jagdausübungsberechtigten erstellte Abschussplan dahingehend geän­dert wurde, dass Rotwild festgesetzt wurde ohne Hirsche der Klassen I und II. Die übrigen Punkte des Spruches werden nicht angefochten.

 

Begründung:

1. Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid auf die Bestimmung des § 50 Abs. 3 Jagdgesetz. Gemäß § 50 Abs. 3 Jagdgesetz hat die Bezirks­verwaltungsbehörde nach Anhörung des Jagdausschusses und des Bezirksjagd­beirates den Abschussplan festzusetzen, wenn gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken bestehen. In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass der Bezirksbeirat Gmunden gefordert hätte, dass der Reduktionsabschuss bei Rotwild vorwiegend über das weibliche Wild zu erfolgen habe. Der Abschuss von Hirschen der Klasse I und II sei daher im Jagdjahr 2016/17 nicht erlaubt. Dass vom Bezirksbeirat Gmunden diese Forderung gestellt wurde, mag möglich sein, kann aber mangels Gewährung des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden.

Tatsächlich fehlt es jedoch auch am Erfordernis der Anhörung des Jagdaus­schusses. Gemäß § 50 Abs. 3 Jagdgesetz kann der Abschussplan nur geän­dert werden, wenn der Bezirksjagdbeirat und der Jagdausschuss angehört wurden. Eine Anhörung des Jagdausschusses ist nicht erfolgt. Der Bescheid ist somit gesetzwidrig.

Beweis:

Einvernahme x-mann des x-ausschusses U H, x, B, PV

2. Dem Beschwerdeführer wurde kein Recht zur Stellungnahme eingeräumt. Dem Bescheid hat eine gegenstandsadäquate Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen vorauszugehen.

Dem Beschwerdeführer wäre vor Erlassung des Bescheides das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - bei gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit zu Stel­lungnahme - bekanntzugeben gewesen. Ausnahmsweise könnte davon in Dring­lichkeitsfällen abgesehen werden. Ein Dringlichkeitsfall liegt gegenständlich nicht vor, da Hirsche eine Schonzeit von 01. Jänner bis 31. Juli eines Jahres haben. Das Ermittlungsverfahren fällt in diesen Zeitraum. Es ist daher ein Verstoß gegen § 45 Abs. 3 AVG gegeben.

3. Dem Bescheid fehlt jegliche Begründung. Die Begründungspflicht gilt nach herrschender Ansicht für alle Arten von Bescheiden. Aus der gegenständlichen Begründung ist nicht ersichtlich, auf welche Ergebnisse des Ermittlungsver­fahrens sich der Bescheid stützt. In der Begründung ist in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum nach Auffassung des Rechtsanwen­dungsorgans diese - und keine andere - Entscheidung getroffen wurde. Da eine Begründung fehlt die den gesetzlichen Erfordernissen entspricht ist der Bescheid gesetzwidrig.

4. Tatsächlich hat im Jahr 2015 eine Begehung der Weiserflächen stattgefunden. Aufgrund des Ergebnisses dieser Begehung wurde dem Beschwerdeführer im Abschussplan der Abschuss eines Hirsches der Klasse I und eines Hirsches der Klasse II aufgetragen.

In den Vorjahren wurden ein Hirsch der Klasse I oder ein Hirsch der Klasse II. zum Abschuss aufgetragen.

Im Jahr 2016 fand keine gemeinsame Begehung der Weiserflächen statt. Ohne Überprüfung und Feststellung einer Änderung der faktischen Verhältnisse nimmt nunmehr die belangte Behörde eine Korrektur lediglich auf Wunsch des Bezirks­jagdbeirates vor. Dies widerspricht in mehrfacher Hinsicht dem Gesetz.

5. Auch eine einvernehmliche Änderung des Abschussplanes, wie dies die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 13.05.2016 darlegt, ist in keiner Weise erfolgt. Dem Beschwerdeführer kommt Parteistellung zu. Dies würde auch für eine einvernehmliche Änderung des Abschussplanes gelten. Tatsächlich ist weder der Beschwerdeführer noch der Jagdausschuss bei dieser Änderung beige­zogen oder angehört worden. Dies widerspricht dem Gesetz.

Beweis: Einvernahme x-mann des x-ausschusses U H, x, B, PV“

 

Mit Schreiben vom 9. Juni 2016, eingelangt am 28. Juni 2016, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde und mit Schreiben vom 29. August 2016 den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kosten­ersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefoch­tenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

§ 50 Oö. Jagdgesetz:

 

(1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) ist nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans zulässig. Die Abschussplanzahlen gelten als Mindestabschuss, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 5 im Interesse der Jagdwirtschaft für einzelne Wildarten und Wildklassen Abwei­chendes festgelegt ist. […]

(3) Bestehen gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken, so hat die Bezirksverwaltungs­behörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirats den Abschussplan festzusetzen. Erfolgt diese Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschuss­plan. […]

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Anzeige und Durchführung zu erlassen; sie hat im Rahmen dieser Verordnung, die insbesondere auch Maßnahmen der Wildlenkung und zur Beurteilung des Vegetationszustands (z.B. durch Festlegung von Vergleichs- oder Weiserflächen) anordnen kann, darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Misch­wald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen lässt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuss ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Landeskultur erfordern. […]

 

§ 5 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste lautet:

 

(1) Der Abschussplan ist nach dem Muster der Anlage 1 unter Berücksichtigung des Waldzustands, insbesondere anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse in vierfacher Ausfertigung zu erstellen. Der Abschussplan ist nach Beginn des Jagdjahres längstens bis zum 15. April jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Bei vorzeitiger Anzeige beginnt die Frist gemäß Abs. 3 erst mit Beginn des Jagdjahres zu laufen. Der Jagdausschuss und der Bezirksjagdbeirat sind anzuhören.

(2) Bestehen gegen den angezeigten Abschussplan vom Standpunkt der Inter­essen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken, so hat die Bezirksver­waltungsbehörde den Abschussplan festzusetzen. Auf § 1 Abs. 2 bis 5 ist beson­ders Bedacht zu nehmen. […]

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine Ausfertigung des angezeigten oder festgesetzten Abschussplans dem oder der Jagdausübungsberechtigten, dem Jagdausschuss und dem Bezirksjagdbeirat zuzustellen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschuss­plan und die Abschussliste gelten die angezeigten oder festgesetzten Abschuss­zahlen als Mindestabschuss, der nicht unter-, jedoch überschritten werden darf. Beim männlichen Rot- und Rehwild sowie beim weiblichen und männlichen Gamswild jeweils ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr dürfen die Abschuss­planzahlen weder unter- noch überschritten werden.

 

Die Abschussplanzahlen sind durch die belangte Behörde nur dann festzusetzen, wenn gegen den angezeigten Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken bestehen. Liegen diese vor, so hat die belangte Behörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirks­jagdbeirats den Abschussplan festzusetzen.

 

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden weder Abschussplan-ZAHLEN (sondern nur eine „Reduktion ohne Hirsche der Klassen I und II“) festgesetzt, noch nähere Angaben, worin die Bedenken gegen den angezeigten Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur beste­hen, angeführt oder ein dementsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

 

Der Beschwerdeführer hatte weiters keine Möglichkeit, im Rahmen des Parteien­gehörs sich zur Festsetzung zu äußern, auch wurde der Jagdausschuss nicht zur Festsetzung angehört. Vom Bezirksjagdbeirat wurde die Reduktion ohne Hirsche der Klassen I und II nicht näher begründet. Diese Forderung wurde von der belangten Behörde unreflektiert übernommen und der Festsetzungsbescheid erlassen.  

 

Der von der belangten Behörde angeführte „Erlass“ des Amtes der Oö. Landes­regierung, Agrar-410003-686-Ha, vom 15. Februar 1972 betreffend „Schalen­wildbewirtschaftung im Bereich der Oö. x-zone“ verweist darauf, dass „der Rotwildabschuss im Bereich der Oö. x-zone in Zukunft ohne Bindung an den Abschussplan“ erfolgen solle und daher „die laut Abschussmeldungen gestreckten Stücke als genehmigter Abschuss zu gelten haben“.

 

Ein Abschussplan hat konkrete Abschussplan-ZAHLEN in Form von ganzen Zahlen (vgl. § 50 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz) zu enthalten. Die behördliche Festsetzung des Abschussplans bei Rotwild mit der „REDUKTION ohne Hirsche der Klassen I und II“ entspricht diesbezüglich somit nicht den gesetzlichen Vorgaben.

 

Die belangte Behörde hat nahezu jegliche Sachverhaltsermittlung unterlassen. Im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Fraglich ist für eine Anwendung des Abs. 3 Satz 2 leg. cit. daher lediglich, ob die Feststel­lung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Würde man betreffend des Kriteriums der Raschheit auf die mögliche Dauer bis zur Erzielung einer endgültigen Sachentscheidung abstellen, blieben letztlich kaum Fälle für die kassatorische Einschränkung in § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG über und der Bestimmung käme (nahezu) keine praktische Bedeutung zu. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Behebung des Spruchpunktes a) des angefoch­tenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig sind, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermitt­lungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann, wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten dürfte eine Zurückverweisung zulässig sein, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungs­verfahren durchführt.

 

Im gegenständlichen Fall ist - da von der Behörde nahezu jegliche Ermittlungen unterlassen wurden - für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewir­ken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermitt­lungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können, als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer