LVwG-550812/17/FP/BBa
Linz, 28.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde der O U, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. M D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. Februar 2016, GZ: N10-181/20-2014 (mitbeteiligte Partei: D B, M, x, W, vertreten durch F W u P, x GmbH, x, W), wegen Bewilligung einer x-straße nach dem Oö. NSchG 2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Parteibezeichnung im bekämpften Bescheid von „A D x-amt“ auf „D B, M“, geändert wird und folgende zusätzliche Auflage erteilt wird: „Die Bauarbeiten sind zwischen Juni und Ende Oktober, also außerhalb der Brut- und Gelegezeit, durchzuführen“.
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 hat Herr D B, M, x, W, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses, bei sonstiger Exekution, einen Betrag von 81,60 Euro zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 22. Februar 2016, GZ: N10-181/20-2014, wurde dem Antrag des D B, A D x-amt, x, W, (in der Folge kurz: Konsenswerber) vom 12. Dezember 2014 (wohl irrtümlich 14. Februar 2015) gemäß §§ 5 Z 2 und 14 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 i.d.g.F. stattgegeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der x-straße „S“, KG N, Marktgemeinde x, gemäß den vorgelegten Projektsunterlagen unter näher bezeichneten Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die O U, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. M D (in weiterer Folge kurz: Bf), mit Eingabe vom 16. März 2016 Beschwerde, in der zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass der angefochtene Bescheid
- keinesfalls den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides entspreche und ihm wesentliche Begründungsmängel anhaften: Die Interessenabwägung sei unvollständig und nicht nachvollziehbar, insb. da die Behörde nicht auf die vom Bf eingebrachte Stellungnahme eingehe und keine ordentliche Beweiswürdigung vorgenommen habe. Auch dürfe die Waldbewirtschaftung nicht als „begünstigende Bescheidbegründung“ angeführt werden, da ausschließlich die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens zu beurteilen seien.
- in der Bescheidbegründung (somit auch in der Interessenabwägung) das wichtigste Thema des Oö. Naturschutzrechts – den Naturhaushalt – völlig unberücksichtigt gelassen werde. Die Entfernung der im Trassenbereich befindlichen Bäume sowie der potentiell „gefährlichen“ Alt- und Totholzbäume im Trassenumfeld führe in puncto Naturhaushalt zu einem wesentlichen negativen Eingriff.
- auf nicht korrekte Tatsachen (Berechnungen der zu erwartenden Böschungs-(Anriss-)höhen) aufbaut; so würden Böschungs-(Anriss-)höhen mit bis zu 6 m beinahe auf gesamter Höhe als Felsböschung in Erscheinung treten.
- Auflagen beinhalte, die weder zur Durchführung geeignet noch behördlich erzwingbar seien; insb. die vorgeschriebene Höhe der entstehenden Felsböschungen von 1,7 m sei absolut unrealistisch, weder projekttauglich noch behördlich erzwingbar.
Da aus diesen Gründen – dh bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung und Interessenabwägung – der Antrag abzuweisen gewesen wäre, beantragte der Bf die ersatzlose Behebung des Bescheides der belangten Behörde sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Ort. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
I.3. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes langte am 4. April 2016 beim Landesverwaltungsgericht ein.
Im Vorlageschreiben trat die belangte Behörde dem Vorwurf der Bf, wonach das Thema „Naturhaushalt“ in der Bescheidbegründung nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt werde, insofern entgegen, als darauf hingewiesen wurde, dass der Bezirksbeauftrage für Natur- und Landschaftsschutz in seinem Gutachten das beantragte Vorhaben ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes negativ beurteilt habe.
Die belangte Behörde beantragte die unbegründete Abweisung der Beschwerde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
I.4. Mit Schreiben vom 27. April 2016 gab der Konsenswerber die Erteilung der Vollmacht an seinen rechtsfreundlichen Vertreter bekannt.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich holte ein natur- und landschaftsschutzfachliches Gutachten ein.
Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz Mag. M B (in der Folge kurz: ASV) erstattete auf Basis eines am 8. Juni 2016 durchgeführten Lokalaugenscheines sowie der ihm zur Verfügung gestellten Projektsunterlagen ein Gutachten vom 18. Juli 2016 (inklusive angeschlossener Fotodokumentation), indem er ausführlich auf die Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten und die Erholungswirkung sowie die Möglichkeit von Auflagenvorschreibungen einging. Zusammengefasst kam der ASV zum Schluss, dass sich der dargelegte Verlust der wahrnehmbaren Naturnähe bzw. Naturbelassenheit auf den Naturhaushalt nur geringfügig auswirken werde. Der im gegenständlichen Verfahren zu wertende Eingriff sei lokal beschränkt und die Eingriffswirkung werde sich zudem nach der Errichtung der x-straße im Zuge der einsetzenden Sukzession besonders im Bereich der Böschungen reduzieren und somit würden als für den Waldstandort verlustig gegangener Bereich im Wesentlichen die Fahrbahn und die Umkehrplätze verbleiben. Jedenfalls sei aber bei Projektsverwirklichung ein wesentlicher Eingriff in die derzeit gegebene und erfahrbare Naturnähe bzw. abschnittsweise Naturbelassenheit des vom Vorhaben betroffenen Hangwaldes festzustellen, da eine x-straße der projektierten Dimension im weitgehend steilen bis als sehr steil zu bezeichnenden Gelände nicht ohne eine derartige Eingriffswirkung realisierbar sei.
Allfällige Auflagen werden vom ASV aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen als nicht zielführend erachtet, da die beschriebene Eingriffswirkung ohne (nicht gestattete) projektändernde Auflagen nicht derart minimiert werden könnten, dass dadurch eine wesentliche Reduktion der Eingriffswirkung erreicht werden könnte. Lediglich der Zeitpunkt der Bauarbeiten sei im Falle einer naturschutzrechtlichen Bewilligung des Vorhabens hinsichtlich der potenziellen Auswirkungen auf Brutgeschehen und Aufzuchtzeiträume von Relevanz und könne dazu beitragen, dass zumindest unmittelbare Verluste Gelegen oder an jungen Individuen reduziert oder vermieden werden. Somit wären die Bauarbeiten zwischen Sommer und Winter des Ausführungsjahres durchzuführen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konkretisierte der ASV auf die Zeit zwischen Juni und Ende Oktober.
I.6. Das Gutachten des ASV für Natur- und Landschaftsschutz samt Fotodokumentation wurde dem Bf, der Konsenswerberin sowie der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs gleichzeitig mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2016 zur Kenntnis übermittelt.
I.7. Per Mail vom 30. August 2016 brachte die Konsenswerberin ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. J E, T B f B, x, S, zur Frage der möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft ein.
Im vorgelegten Gutachten wurde das Landschaftsbild und der Erholungswert auf Basis einer verbalen Kategorisierung analysiert und bewertet und zusammengefasst festgestellt, dass „[...] der Nahwirkungsbereich (Umkreis 200 m) des Trassenverlaufs eine mittlere Vielfalt und eine gering bis unbestimmte Eigenart des Landschaftsbildes aufweist. Der Erholungswert der Landschaft (Begehbarkeit, Aussichtspunkte, Vorbelastungen) war mit „hoch" einzustufen. Sowohl die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild (Einsehbarkeit, Flächenanteil, optische Dominanz, Waldöffnung, Störung Sichtbeziehungen, Abgrenzungseffekte) war in allen Teilbereichen der Trasse in der Nahwirkzone und innerhalb der mittleren Wirkzone (zwischen 200 und 1.500 m) und innerhalb der Fernwirkzone (Analyse an Hand eines Orthofotos) als gering zu bewerten. Die Auswirkungen auf den Erholungswert (Ästhetik, Naturgenuss, Attraktivität, Vorbelastungen) erbrachten ebenfalls den Wert „gering". Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, im Sinne des OöNSchG, sind auszuschließen.“
Zu den vom ASV der belangten Behörde sowie vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen ASV erstatteten Gutachten wurde überdies von Dr. J E auszugsweise wie folgt Stellung bezogen:
„Beide Sachverständige beurteilen das beantragte Vorhaben als erhebliche Veränderung des Landschaftsbildes und der Sachverständige des Landesverwaltungsgerichtes auch als Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft.
[...]
Die Beurteilung des Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land lässt außer Acht, dass der gegenständliche Hangbereich bereits jetzt, zumindest in einem Teil, von der zuführenden x-straße betroffen ist. Die bestehende x-straße fügt sich, wie im gegenständlichen Gutachten dargestellt, in die Umgebung ein, da die Böschungen und die Fahrbahn einen natürlichen Bewuchs zeigen. Sie ist vom Gegenhang aus in der Textur der Landschaft kaum als eigenes Objekt wahrnehmbar, obwohl die x-straße überwiegend über Schlagflächen verläuft (fehlende Sichtverschattung durch Baumbestand). Die Schlussfolgerung warum sich eine solche störende Wahrnehmbarkeit jedoch für die geplante Trasse ergeben sollte, die innerhalb eines Waldbestandes liegen würde, führt der Amtssachverständige nicht aus. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Eingriff in das Landschaftsbild ein „störender" ist, sondern ob das Landschaftsbild in erheblichem Ausmaß verändert wird.
Der Sachverständige des Landesverwaltungsgerichtes beschränkt die Beurteilung auf das Bauobjekt selbst. Er bewertet es als anthropogenen Fremdkörper, der in deutlich wahrnehmbarer Diskrepanz zum weitgehend naturbelassenen alten Gehölzbestand stehen würde. Darin verkennt der Sachverständige, dass nicht das Bauobjekt alleine in die Bewertung des Landschaftsbildes aufzunehmen ist, sondern Merkmale einer weiteren Umgebung, die das Landschaftsbild bestimmen. Jede x-straße ist für sich betrachtet in einem Wald als „anthropogener Fremdkörper" darstellbar und es wäre in Konsequenz keine x-straße bewilligungsfähig. Daher kann nur dann von einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes ausgegangen werden, wenn die Merkmale einer weiteren Umgebung, die für das Landschaftsbild bestimmend sind, durch das Vorhaben in einer Form beeinflusst werden, die zu einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes führt.
Der Sachverständige verwendet die Begriffe „anthropogener Fremdkörper" und „naturbelassener alter Gehölzbestand" die er als landschaftsästhetisch unverträglich gegenüberstellt. Es ist zweifelhaft ob „Naturbelassenheit" ein Beurteilungsmerkmal für das Landschaftsbild einer Waldfläche sein kann. „Naturbelassenheit" kann nur ein Qualitätsmerkmal in der naturschutzfachlichen Beurteilung des Naturhaushaltes sein. Im Sinne des Landschaftsbildes und Erholungswerts ist jede Waldfläche „naturbelassen", soweit nicht extreme Formen einer Bewirtschaftung betrieben werden (für jedermann erkennbare regelmäßige Pflanzabstände einheitlicher Forstpflanzen und einheitlicher Altersklassen, die für jedermann wahrnehmbar geometrische Formen in der Landschaft bilden, die einer Naturlandschaft fremd sind). Für den Erholungssuchenden werden alle Waldflächen der gegenständlichen Region in der Regel als „Natur" wahrgenommen. Auch nimmt die Optimalphase in der Waldentwicklung keine herausragende Stellung ein, bildet gerade sie die günstigste Entwicklungsphase für die Forstwirtschaft (Erntereife Bestände), als auch reine Buchenwaldbestände in der Raumeinheit „E u S V" nicht selten sind.
Aber selbst wenn man vom Merkmal eines „naturbelassenen alten Gehölzbestand" bzw. „naturnahen standortgerechten Buchenwald" ausgeht erschließt sich die prognostizierte deutlich wahrnehmbare Reduktion der erfahrbaren Naturnähe nicht. Wie bereits erwähnt, erfüllt eine Bewertung des Landschaftsbildes, die nur das Bauobjekt in die Bewertung aufnimmt, nicht die Merkmale eines Landschaftsbildes im Sinne des OöNSchG. In kupiertem Gelände, entsprechend dem Vorhabensbereich, ist bei Betrachtung eines weiteren Umfeldes (nicht nur das Bauobjekt selbst) die optische Dominanz einer ortsüblichen Schotterstraße, alleine durch die zunehmende Sichtverschattungen, nicht möglich (Foto 10). Ab Entfernungen von 10 — 20 m gehen selbst häufiger befahrene Schotterstraßen in der Textur der Landschaft unter. Wirkungen auf visuelle Reize können sich daher auch im Nahwirkungsbereich (Umkreis 200 m) nur in einem geringen Ausmaß ergeben. Selbst wenn der Betrachter den Blick nur auf die Schotterstraße richtet, fehlt ihr die scharfe Abgrenzung zur Umgebung, da in den Sommermonaten der Laubfall des Vorjahres Böschungen geschlossen und die Fahrbahn teilweise (in Abhängigkeit der Häufigkeit der Fahrbewegungen) bedeckt. Im Herbst, nach dem Laubfall, ist, auch bei häufigeren Fahrbewegungen, die Straßenoberfläche geschlossen bedeckt. Daher fehlen eigentlich die optischen Reize, welche Voraussetzung für eine visuelle Störung in jenem Ausmaß sein müssten, von der der Sachverständige ausgeht.
Der erlebbare Waldcharakter (Kronenschluss, Schichtung, Blickbeziehungen, Geräuschkulisse) wird durch eine x-straße, in der Dimension der beantragten, keinesfalls berührt (sieht man von der Bauphase ab).
Der Sachverständige begründet relevante Auswirkungen auf das Landschaftsbild auch durch Fernwirkungen des Vorhabens, wenn im Falle der Holzernte oder nach Windwürfen der Baumbestand des Talseitigen Böschungsbereiches fehlt. In Folge würde vom Gegenhang aus die x-straße gut erkennbar sein und das Landschaftsbild maßgeblich überprägen und verändern.
Die mit dem geplanten Vorhaben vergleichbare Situation der zuführenden x-straße bestätigt die Prognosen des Sachverständigen nicht, sondern führt zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung. Auf den Böschungen bildet sich eine geschlossene krautige — und Strauchvegetation inkl. Naturverjüngung von Gehölzen und auch die Oberfläche der x-straße ist von krautiger Vegetation bewachsen. Wie auf dem Foto 9 gut erkennbar, geht die bestehende x-straße, trotz Kahlhiebfläche in der Textur der Landschaft unter. Es wäre fachlich verfehlt von einer erheblichen Änderung des Landschaftsbildes durch Fernwirkung auszugehen. Die auf dem Landesgebiet der S verlaufenden und vom Planungsgebiet aus gut erkennbaren Schotterstraßen sind in ihrer Charakteristik Großteils andere. Die Fahrbahnbreite ist teilweise größer, Feinkörniger Schotterbruch, mit hohem Verdichtungsgrad ist in Abschnitten durchgehend als Verschleißschicht aufgebracht und über entsprechende Längen ist die Straße in senkrechter Form in Felsen gesprengt, welcher eine andere Brucheigenschaft aufweist. Er bricht feinkörniger, was eine feinere Oberflächenstruktur zur Folge hat, die ihrerseits einen höheren visuellen Reiz bewirkt. Die gegenständliche x-straße durchquert nur lokal vorhandene Felsrippen, die gröber brechen und eine Oberfläche ergeben, die sich vom gewachsenen Felsen kaum unterscheiden (vgl. Foto 7). Selbst wenn man trotzdem dem beantragten Vorhaben dieselben Auswirkungen auf das Landschaftsbild unterstellt, hätte der Sachverständige die Existenz der bestehenden, optisch wirksamen, Straßen als Merkmal einer Vorbelastung zu berücksichtigen und zu entscheiden ob durch eine zusätzliche, in dieser Form optisch wirksame x-straße, das Landschaftsbild, welches bereits solche Vorbelastungen einschließt, in einem Ausmaß verändert wird, das als erheblich einzustufen ist.
Die vom Sachverständigen festgestellte Störung des Landschaftsbildes, bei alleiniger Betrachtung des Bauobjektes, führt ihn zur Schlussfolgerung, dass auch der Erholungswert der Landschaft eingeschränkt sei. Dabei verkennt der Sachverständige, dass Landschaftsbild und Erholungswert zwei eigene Tatbestände bilden und allein die Störung des Landschaftsbildes nicht den Schluss auf die Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft zulässt.“
I.8. Das von der Konsenswerberin übermittelte Privatgutachten wurde der belangten Behörde sowie den Bf per Mail vom 31. August 2016 zur Kenntnis und unter Hinweis auf die Äußerungsmöglichkeit in der für den kommenden Tag anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelt.
I.9. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 1. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der sowohl Vertreter der Bf und der belangten Behörde als auch der rechtsfreundlich vertretene Konsenswerber, mit weiteren Begleitpersonen, und der geladene ASV erschienen sind.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, Einholung und Einsichtnahme in das Amtssachverständigengutachten Mag. B, Einsichtnahme in das Gutachten Dris. E und öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher die Parteien ausführlich vorbrachten und der ASV Gelegenheit hatte, sein Gutachten zu erörtern und zu ergänzen. Das Landesverwaltungsgericht hat zudem das „Digitale Oberösterreichische Raum-Informations-System (DORIS)“ abgefragt.
II.2. Nachfolgender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Der Konsenswerber ist Eigentümer des gegenständlich betroffenen, im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland (Land- und Forstwirtschaft, Ödland) ausgewiesenen, Grundstücks Nr. x, KG N [Abfrage DORIS; GB].
Die geplante, LKW-befahrbare x-straße mit einer projektierten Fahrbahnbreite von 4 m und einer Planumbreite von 4 - 5 m soll an eine bestehende x-straße anschließen und somit deren Verlängerung um etwa 930 m bilden. Die dadurch erschlossene Fläche beträgt mindestens 44 ha, davon 34 ha Wirtschaftswald sowie 10 ha Schutzwald in Ertrag. Die Längsentwässerung erfolgt über einen bergseitigen Dreiecksgraben, die Querentwässerung durch Bombierung und Rohrdurchlässe von 40cm Durchmesser in einem Regelabstand von 100 m [Projektsbeschreibung] Die Böschungen werden mit hangseitigen Höhen von zumindest 3,5 - 4 m prognostiziert. Hinzu kommen noch talseitige Böschungen, welche durch das Aufsetzen der Straße auf einem im Zuge des Wegebaues herzustellenden tragenden Fußes und Anschüttung zur Erreichung des Fahrbahnniveaus entstehen.
Die Trasse verläuft im Wesentlichen durch ein im Waldentwicklungsplan als „Gebiet F bis W“ ausgewiesenes Gebiet mit der Leitfunktion „Schutzfunktion“ (Standortschutzwald; Wertziffer x) [Gutachten R, Waldentwicklungsplan]. Die Trasse liegt auf einer Länge von etwa 300 lfm im Schutzwald [Befund DI R].
Durch die beantragte x-straße „S" soll ein bislang unerschlossener, steiler Südhang des etwa 975 m hohen „G" erschlossen werden. Es handelt sich um einen großteils sehr naturnahen bis natürlichen Buchenbestand, welcher einen hohen Totholzanteil aufweist. [Gutachten B; Forstfachliche Stellungnahme DI R vom 23. Oktober 2015]. Lediglich ein länglicher Gelände- und Bestandesstreifen, der durch die geplante x-straße zwischen etwa hm 4,2 und hm 5,0 auf einer Seehöhe von etwa 790 m gequert wird, zeigt aufgrund der Artenzusammensetzung und des deutlich niedrigeren Bestandesalters die Zeichen einer ausgedehnteren, jedoch strikt auf diesen Bereich beschränkten längere Zeit zurückliegenden Nutzung. Hier tritt auch die Fichte vermehrt in Erscheinung, welche im umgebenden Buchenwald nur vereinzelt auftritt und diese umgebenden Waldbereiche beinahe ausschließlich von der Rot-Buche dominiert werden [Gutachten B]. Es dominiert daher großteils das Bild eines ausgesprochen naturnahen und standortgerechten Buchenwaldes (mit Ausnahme des jedoch vergleichsweise kleinen, bereits einige Jahrzehnte zurückliegenden Nutzungsbereiches mit geschlossenem, jüngerem Bestand).
Die Geländeneigungen im Projektgebiet sind durchwegs steil bis sehr steil, besonders am Beginn der geplanten x-straße zwischen hm 0 und etwa hm 2,5 werden Neigungen von rund 90%, abschnittsweise auch etwa 100% (45°) erreicht. Im weiteren Verlauf der projektierten Trasse ist das Gelände weniger steil, es treten aber dennoch Neigungen um die 70% weiträumig auf, nur kleinräumig befinden sich flachere Passagen zwischen 40 und 65% [Projektsbeschreibung; Gutachten B].
Abgesehen vom ersten Abschnitt bis etwa hm 2,0, wo der Bestand lückig und vergrast ist, ist die potentielle Trasse allseits von ausgedehnten und großteils alten Waldbereichen umgeben. Der Bereich des geplanten ersten Abschnitts ist daher von Süden und Südosten aus betrachtet (Gegenhangbereiche) deutlich einsehbar (Fernwirkung); später ist die Fernwirkung aufgrund des dichten Bestandes stark eingeschränkt. [Gutachten B]
Im Falle des Baues würde ein beinahe durchgehend markanter, linearer Geländeeinschnitt entstehen und ein hohes Maß an lokaler Nahwirkung bestehen. Die x-straße wird im Trassenverlauf den Hang deutlich wahrnehmbar zäsurieren und dadurch die erlebbare Naturnähe innerhalb des durch Sichtbeziehungen determinierten Waldbereiches de facto vernichten. Das technische Bauwerk würde sich deutlich vom alleinig durch Elemente biogener Genese geprägten Landschaftsbereich abheben.
Beim in Anspruch genommenen Lebensraum handelt es sich im Wesentlichen um einen zonalen Waldtyp der Buchenwaldgesellschaften mit keinen naturschutzfachlich vorrangig relevanten Sonderstandorten innerhalb des Waldes. Die Waldgesellschaft an sich ist daher keine Besonderheit und entspricht der zonalen Waldgesellschaft. Herausragend im Vergleich zu den umliegenden Waldgesellschaften ist aber die Struktur des Waldes, welche auf das langjährige Ausbleiben forstwirtschaftlicher Nutzung zurückzuführen ist. Dieser Waldbestand wird im Bereich der (künftigen) Fahrbahn vollständig vernichtet und der Bestand im Bereich der randlichen Böschungen unterliegt einer temporären Rodung. Ein Verlust an Bruthöhlen oder sonstigen Niststandorten (Vögel und Fledermäuse) ist nicht auszuschließen. Durch die Fahrbahn mit einer Breite von 4 m wird bei einer Länge von 925 m eine Fläche von ~ 3.700 m2 beansprucht, inklusive der vorgesehenen Umkehrplätze erhöht sich die Fläche auf etwa 4.000 m². Die neu entstehenden Böschungen müssen ebenfalls mit einberechnet werden, wobei jedoch der dortige Eingriff aufgrund von nachträglichen Begrünungsmaßnahmen und der in Folge einsetzenden Sukzession temporär ist, obwohl sich die dort entstehenden Lebensräume vom Ist-Zustand vor dem Bau der Straße unterscheiden werden. Bei Vorhabensverwirklichung kommt es zu einem wesentlichen Eingriff in den lokalen Naturhaushalt im Trassenbereich (Fahrbahn und neu entstehende Böschungen), der jedoch aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme in Relation zum gesamten naturnahen Bestand des betroffenen Hangs als geringfügig anzusehen ist [Gutachten B S. 5; Verhandlungsschrift S. 5].
Dieser durch den Bau der x-straße verursachte unmittelbare Eingriff in diesen lokalen Naturhaushalt beschränkt sich auf die Fahrbahn und die entstehenden Böschungsflächen, dh auf die Reduktion um einen etwa 0,4 ha großen zonalen Buchenwaldgesellschaftsbereich. Der potentielle Verlust an Lebensraum in Form der im Zuge des x-straßenbaues gefällten alten Bäume ist trotz deren Verlust in Relation zum erschlossenen Bestand bzw. (noch) existenten Gesamtbestand an der südexponierten Hangflanke und dessen diesbezüglichem Potenzial als geringfügig einzustufen. Eine akustische Beunruhigung des Waldlebensraumes, welche sich negativ auf die lokale Fauna auswirkt, ist lediglich während der Bauphase anzunehmen. Der Einfluss auf den Naturhaushalt allein durch die Trasse ist aufgrund des geringen in Anspruch genommenen Flächenanteils nicht als wesentlich zu beurteilen. [Gutachten B; Verhandlungsschrift]
Aufgrund der mit der Projektsverwirklichung verbundenen, soeben beschriebenen Veränderungen des Waldbestandes, würde auch die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz-und Tierarten lokal eingeschränkt werden. Diese lokale Einschränkung der Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz-und Tierarten würde aber zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung dieser Grundlagen führen, da im ausgedehnten Umfeld des Eingriffes der beeinträchtigte Biotoptyp (noch) im ausgedehnten Ausmaß von mehreren Hektar naturbelassener Waldfläche mit hohem Totholzanteil vorhanden ist und die Reduktion dieses Lebensraumes samt der biotopeigenen Strukturelemente durch die Trasse, insbesondere durch die Fahrbahn, lokal sehr begrenzt ist.
Der Erholungswert bzw. der Erlebnisgehalt des naturnahen bzw. naturbelassenen Hangbereich des Vorhabens besteht darin, dass dieser Erholungssuchenden Faktoren bietet, welche diese abseits dieser Bereiche aufgrund existenter Störungsquellen in der alltäglichen Umgebung oder auch im Bereich von bereits erschlossenen Wirtschaftswäldern vielfach nicht erleben können. Bei Realisierung des x-straßenprojektes würde es aufgrund der optisch wahrnehmbaren Zäsur des weitgehend naturbelassenen Hangwaldökosystems zu einer deutlich wahrnehmbaren Reduktion der erfahrbaren Naturnähe dieses Landschaftsbereiches kommen, wodurch die Erholungswirkung des Raumes für Menschen eingeschränkt wird, welche die Naturnähe oder Naturbelassenheit suchen, selbst wenn dieses derzeit ausgesprochen schwierig zu begehende Gelände im Falle der Existenz einer x-straße deutlich leichter erreichbar und begehbar wäre. Die erleichterte Erreichbarkeit würde aber nur durch die dadurch verursachte markante Störung der wahrzunehmenden Naturnähe ermöglicht.
Allfällige (weitere) Auflagen können die Eingriffswirkung nicht derart minimieren, dass dadurch eine wesentliche Reduktion der Eingriffswirkung erreicht werden könnte. Lediglich der Zeitpunkt der Bauarbeiten ist im Falle einer naturschutzrechtlichen Bewilligung des Vorhabens hinsichtlich der potenziellen Auswirkungen auf Brutgeschehen und Aufzuchtzeiträume von Relevanz und kann dazu beitragen, dass zumindest unmittelbare Verluste Gelegen oder an jungen Individuen reduziert oder vermieden werden. Somit wären die Bauarbeiten zwischen Juni und Ende Oktober des Ausführungsjahres durchzuführen. [Gutachten und Ausführungen Mag. B]
Die Interessen des Bf am gegenständlichen Projekt liegen in der Schutzwaldbewirtschaftung und der wirtschaftlichen Nutzung der Bestände sowie Durchführung waldbaulich notwendiger Maßnahmen für die zukünftige Bestandesentwicklung und Bestandesstabilität in den Durchforstungsbeständen im Erschließungsgebiet. Ohne die einmalige Querung des gegenständlichen Hanges ist eine ökonomisch vertretbare aber insb. auch eine kleinflächige, nachhaltige und ökologische Bewirtschaftung de facto ausgeschlossen [Stellungnahme Bf vom 16. August 2015; forstfachliche Stellungnahme DI R vom 23. Oktober 2015]. Bei Nichtrealisierung des Vorhabens steigt die Gefährdung für die unterliegende Privatstraße im x-graben sowie der Wohnhäuser durch umstürzende Bäume, vor allem absterbende Eschen, anstürzende Steine und Lawinen [Stellungnahme Bf vom 16. August 2015; Gutachten DI R vom 25. Mai 2015 bzw. Stellungnahme vom 23. Oktober 2015; Niederschrift vom 1. September 2016].
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln.
Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die naturschutzfachlichen Schutzgüter stützt sich das Verwaltungsgericht primär auf das Gutachten Mag. B. Es ist an dieser Stelle an die vom VwGH herausgearbeiteten Kriterien, die dieser an ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten stellt, zu erinnern. Demnach muss ein Sachverständigengutachten grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten (VwGH vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063). Weiters verlangt der Gerichtshof für die Beurteilung, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - eine Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat. Hiebei sind all jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Landschaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist (VwGH 9. März 1998, 95/10/0107; 19. Mai 2009, 2005/10/0095). In Anbetracht dessen befand das Gericht die im behördlichen Verfahren eingeholte naturschutzfachliche Stellungnahme als nicht vollständig, zumal sie sich im Wesentlichen in einem projektsbeschreibenden Befund und der Behauptung, dass das Vorhaben als „markanter störender Eingriff in das Landschaftsbild abzulehnen“ sei, erschöpfte. Es fehlte insb. eine ausführliche Darstellung, inwieweit etwa das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (§ 3 Z 10 Oö. NSchG 2001, Biotopstrukturen) geschädigt werden. Überhaupt keine Aussagen wurden auch dahingehend getroffen, ob die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten geschädigt werden. Auch fehlt eine Darstellung der Auswirkungen des Projekts auf den Erholungswert der Landschaft. Das Landesverwaltungsgericht sah sich insofern veranlasst, ein weiteres naturschutzfachliches ASV-Gutachten einzuholen, welches den zuvor dargelegten Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gutachten gerecht wird. In seinem Befund stellt der ASV ausführlich die am Ort vorgefundene Situation (Art des Waldes, Projekt, Positionierung, Biotope usw.) dar. Im darauffolgenden Gutachten im engeren Sinn zog der ASV seine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die sich aus dem Oö. NSchG ergebenden relevanten Kriterien und stellt demgemäß dar, welche Auswirkungen das Projekt auf die nach dem Oö. NSchG relevanten Schutzgüter hat (zB.: keine besonders schützenswerten Biotopstrukturen, Sichtachsen, Auswirkungen auf Landschaftsbild und deren Wirkung, Erholungswirkung, usw.). Der ASV fertigte Fotos an, die es dem Gericht erleichterten, sich eine Vorstellung von den örtlichen Gegebenheiten zu machen. Im Gutachten setzt dieser insbesondere auch das vorherrschende Landschaftsbild mit dem im Falle einer Vorhabensverwirklichung entstehenden in Beziehung und erläutert, inwiefern es dabei zu Veränderungen kommen wird. Der Verweis auf die Situation auf dem Gegenhang dient in diesem Falle lediglich zur Veranschaulichung und Verdeutlichung dieser im Hinblick auf den zu beurteilenden Hang getroffenen Aussagen und diente dem ASV somit merklich keinesfalls als Grundlage für seine diesbezüglichen sachverständigen Aussagen. Wenn der Konsenswerber daher im „In-Beziehung-Setzen“ der beiden Hänge (Projektshang und Gegenhang) durch den ASV ein rechtlich verfehltes Vorgehen des ASV zu erkennen vermeint, so vermag dieses Vorbringen keine Zweifel des Gerichts an der vollkommen lauteren Vorgehensweise des ASV bei der Gutachtenserstellung aufzutun. Auch die Kritik daran, dass der Amtssachverständige den Gegenhang nicht aufgesucht hat, vermag an der Schlüssigkeit seines Gutachtens nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, dass der ASV, als ausgewiesener Experte, auch ohne unmittelbares Ansichtigwerdens des Hangs aus bestimmter entfernter Perspektive und vorliegen anderer Mittel (Luftbild, DORIS, Ortsaugenschein am Projektsstandort) zur Beurteilung in der Lage ist, inwieweit durch die x-straße eine Veränderung des Landschaftsbildes eintreten wird. Folgte man der Ansicht des Konsenswerbers, würde dies bedeuten, dass ein Sachverständiger das Landschaftsbild tatsächlich von jedem denkbaren Blickpunkt (§ 2 Z8 Oö. NSchG 2001) begutachten müsste. Dies ist zweifelsohne nicht erforderlich. Auch der Versuch des Konsenswerbers, die Objektivität des ASV dadurch anzuzweifeln, weil dieser angemerkt hat, dass das Landschaftsbild stärker beeinträchtigt würde, wenn die Trasse umgebende Bäume entfernt würden, fruchtet nicht, weil diese Angaben zweifelsfrei der Wahrheit entsprechen. Der Umstand, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur der durch die x-straße verursachte unmittelbare Eingriff in die Beurteilung einzubeziehen ist, stellt eine Rechtsfrage dar und beschränkt den Sachverständigen nicht in seiner Beurteilung über dieses Maß hinaus. Vielmehr obliegt es alleine dem Gericht, zu beurteilen, welche Aspekte des Gutachtens (Sachverhalt) in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen sind. Insgesamt konnten weder die Bf noch der Konsenswerber mit ihren Vorbringen, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten bzw. damit das Vertrauen in die Objektivität des ASV erschüttern. Gleiches gilt für die von der Bf in der Beschwerde ohne weitere fachliche Untermauerung getroffene Annahme, es komme zu einem wesentlichen negativen Eingriff in den Naturhaushalt bzw. die angenommene Höhe der Felsböschungen würden nicht der künftigen Situation entsprechen bzw. müssten zu einer anderen naturschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens führen. Der ASV vermochte vielmehr sämtliche Fragen bzw. Einwände und Vorbringen der Parteien zum Gutachten bzw. der Beeinträchtigung von Schutzgütern nachvollziehbar und vollständig zu beantworten sowie seine ihm zur jeweiligen fachlichen Aussage führenden Überlegungen bzw. Vorgehensweisen darzutun. Wenn die Bf zudem vorbringt, dass die Entfernung von Alt- und Totholzbäumen im Trassenumfeld in puncto Naturhaushalt zu einem wesentlichen negativen Eingriff führen würde, so sei diese neuerlich darauf hingewiesen, dass Beurteilungsgegenstand lediglich die Auswirkungen der beantragten Errichtung der x-straße sind, wodurch aber die Auswirkungen einer durch den Bau möglicherweise erst ermöglichten, späteren Nutzung des Waldes, auch die allfällige Entfernung von Totholzbäumen im Nahbereich, keine Berücksichtigung finden darf. Was diesen Beurteilungsgegenstand betrifft, kam der ASV aber ohnehin zu einem anderen Ergebnis. Auch die in der Verhandlung vom Konsenswerber mehrfach gerügte mangelnde Berücksichtigung der bereits vorhandenen x-straße vermochte nicht zu überzeugen, zumal das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 auch das Unterbleiben einer Verstärkung von Eingriffen bezweckt (vgl. VwGH v. 14. Juni 1993, 92/10/0146), der ASV die bestehende x-straße in seinem Befund ausdrücklich nennt und sie seiner Beurteilung demnach zugrunde lag. Der ASV hat zudem in der Verhandlung betont, dass die bestehende x-straße außerhalb des Eingriffsraumes liegt (Protokoll S 9).
Auch das vom Konsenswerber eingeholte Gutachten Dris. E vermochte das Gutachten des ASV nicht zu erschüttern: Letzterer war gerade in der mündlichen Verhandlung in der Lage, sachlich und nachvollziehbar aufzuzeigen, worin die Unterschiede in der sachverständigen Beurteilung beider Gutachter liegen und wie die darin getroffenen Feststellungen daher vor diesem Hintergrund zu verstehen sind. Dr. E verwendete ein anderes Verfahren zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Schutzgüter als der ASV. Es geht auf einzelne Faktoren ein, die mittels Zuordnung einzelner Zahlenwerte charakterisiert werden und deren Summe zu einer Gesamtaussage führen. Das Gericht folgt der Ansicht des ASV, dass dieses System auf den ersten Blick eine detailliertere, objektivere Beurteilung als die rein verbal beschreibende des ASV suggeriert, letztendlich aber die Bepunktung wiederum auf subjektiven Eindrücken beruht. Gerade die individuellen, subjektiven Einschätzungen, die Dr. E seiner Bepunktung zugrundelegte, beziehungsweise welche Faktoren ihn zur Vergabe eines bestimmten Zahlenwertes bewogen haben, waren für das Gericht nicht ausreichend nachvollziehbar, zumal das Gericht der starren Zuordnung weniger (meist 1 – 3) Punkte im Hinblick auf ein offenes, bewegliches System (Landschaftsbild, mental verarbeitete Summe sinnlicher Empfindungen) nicht folgen konnte. Gerade auch die Weigerung des Sachverständigen, sich mit der „Schönheit“ der Landschaft auseinanderzusetzen, weil dieser Begriff nicht objektivierbar sei, zeigt einen technischen Ansatz, der das Gutachten mit Unvollständigkeit belastet, zumal die Schönheit der Landschaft ausdrückliches Schutzgut des Oö. NSchG 2001 (§ 1 Abs 2 Z3 leg. cit.) ist. Dem Gutachten konnte insofern nicht in ausreichendem Maß entnommen werden, welche jeweiligen (notwendigerweise) subjektiven Eindrücke der Bepunktung zugrunde gelegt wurden, weshalb die Aussagen Dris. E nur annäherungsweise nachvollzogen werden konnten. Gerade die Schlussfolgerungen, die auf einer tabellarischen Grundlage erfolgten, gehen nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend auf in der Natur vorgefundene Gegebenheiten ein, sondern reduzieren subjektive Eindrücke und Empfindungen summarisch auf ein mathematisches Ergebnis (Durchschnittswert).
Das vollständige und schlüssige Gutachten des ASV war für das Gericht insgesamt besser nachvollziehbar, weil es dem Gericht eine Vorstellung von den tatsächlichen Umständen ermöglichte. Es stellte insbesondere auch dar, auf welche Abschnitte der Trasse bzw. auf welche Schutzgüter besonderes Augenmerk gelegt werden muss. Das Gericht legt demnach das Gutachten des ASV Mag. B und seine dazu in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegten Konkretisierungen bzw erläuternden Ausführungen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Das von der Behörde eingeholte forstfachliche Gutachten bzw. die dazu getätigten Ergänzungen blieben im Verfahren unbestritten bzw. erschienen dem Gericht ausreichend, um eine fachgerechte Interessenabwägung vorzunehmen. Die dazu erforderlichen Elemente (zB. schwierige bis unmögliche Bewirtschaftung) erschienen vollständig, weshalb die dort getätigten Aussagen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Der Konsenswerber, welcher auf das Gericht einen besonnenen und glaubwürdigen Eindruck machte, konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar die Bewirtschaftungsprobleme im Hinblick auf den zu erschließenden Bereich darstellen. Diese liegen angesichts der Steilheit des Geländes ohnehin auf der Hand. Seine Beschreibung der Notwendigkeit einer Zufahrtsmöglichkeit zum Erschließungsgebiet war demgemäß überzeugend. Auch die Gefahren für die unterhalb des Projektsgebietes verlaufende Privatstraße war dem Grunde nach nachvollziehbar, wenngleich das Gericht diesem Umstand keine überragende Bedeutung beimisst. Das diesbezügliche Vorbringen erscheint ein Hilfsargument zu sein, das aber nicht gänzlich wegdiskutiert werden kann. Die Ausführungen wurden durch das im forstrechtlichen Behördenverfahren eingeholte Gutachten weitgehend bestätigt.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Maßgebliche anzuwendende Bestimmungen:
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014, lauten:
„§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben
(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz). [...]
(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. [...]
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
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2. | Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...] |
6. | Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...] |
8. | Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...] |
10. | Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...] |
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§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
[...]
2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 449/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist; [...]
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. [...]“
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Bewilligung gemäß § 5 Z 2 iVm § 14 Oö. NSchG 2001 und Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit:
Naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht:
Gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 bedarf die Neuanlage von x-straßen (sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist) im nach dem im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Grünland einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Gegenständliches Vorhaben hat die Neuanlage einer x-straße zum Inhalt. Es liegt im Grünland und es ist eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich. Das geplante Vorhaben stellt somit zweifelsfrei eine nach § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtige Neuanlage einer x-straße dar und ist somit nach § 5 Z 2 iVm § 14 leg. cit. bewilligungspflichtig.
Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen:
Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und somit auch des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist das entsprechend den Projektsunterlagen beantragte Vorhaben. Dieses Vorhaben ist zu bewilligen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des § 14 Oö. NSchG 2001 erfüllt sind. Gemäß § 14 Abs. 1 Oö. NSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen, sofern durch das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder der Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise geschädigt, noch der Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise gestört werden, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.
Bei der Beurteilung der mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf diese naturschutzrechtlich geschützten Rechtsgüter sind nur die unmittelbaren Auswirkungen des jeweiligen bewilligungspflichtigen Vorhabens (hier Neuanlage einer x-straße) maßgeblich und nicht auch jene, die auf durch die Verwirklichung des Vorhabens allenfalls erst ermöglichte Tätigkeiten zurückzuführen sind. Änderungen der Bewirtschaftungsform, die der Waldeigentümer allenfalls in Aussicht nehmen könnte und die nicht Gegenstand des Projektes sind, welche aber in ihrer Art oder Intensität durch die x-straße (erst) ermöglicht werden, sind im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nicht zu beurteilen (vgl. VwGH 21. Mai 2012, 2011/10/0105; 26. September 2011, 2009/10/0243; 21. Mai 2008, 2004/10/0038).
Wie bereits zuvor ausgeführt, geht der Einwand der Bf, bei Projektsverwirklichung müssten – aus Sicherheitsgründen - auch neben der Trasse befindliche Alt- und Totholzbäume entfernt werden und würde dies einen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen, ins Leere. Abgesehen davon, dass diese Behauptung von der Bf im Verfahren durch nichts belegt wurde, ja nicht einmal dargestellt wurde, wo sich diese Bäume befinden sollen und auch das Sachverständigengutachten diesbezüglich keinerlei Hinweise bietet, müsste es sich hiebei um Bäume handeln, die sich auf der Trasse selbst befinden. Nur solche sind vom Schutzbereich des § 5 Abs 2 Oö. NSchG 2001 erfasst und vermochte der ASV diesbezüglich insgesamt keinen wesentlichen Eingriff in den Naturhaushalt festzustellen. Auch das Vorbringen der Bf, wonach im unerschlossenen Komplex nordöstlich der bestehenden x-straße weitere x-straßenprojekte im Ausmaß von rund 8.000 m in Planung und bereits bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt seien, bezieht sich auf andere Projekte, welche nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Projekt in Verbindung stehen, und aufgrund der dargestellten Judikatur und der Tatsache, dass es sich im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (vgl. z.B. VwGH 27. Jänner 2011, 2009/10/0098; 11. Dezember 2009, 2008/10/0094), nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden können. Gegenstand des Verfahrens ist nur das bei der Naturschutzbehörde eingereichte Projekt. Eine Prüfung und Mitberücksichtigung anderer geplanter Projekte – insb auch bei einer allfälligen Interessenabwägung – durch das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig. Die Argumentationslinie zeigt die Tendenz der Bf, das ggst. Gebiet, aufgrund seiner zweifelsfrei vorhandenen Natürlichkeit schützen zu wollen. Dieses hehre Ziel ist nachvollziehbar, jedoch eignen sich Verfahren zur Bewilligung einzelner x-straßen nur äußerst eingeschränkt zur Durchsetzung des Schutzes flächiger Gebiete.
III.2.2. Störung des Landschaftsbilds
§ 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren, einschließlich der anthropogeographischen, mögen auch die Einwirkungen des Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, nur untergeordnete Teile der Landschaft ausmachen (vgl. VwGH 27. November 1995, 95/10/0014).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes dauerhaft maßgeblich verändert, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Eingriff auch ein „störender“ ist (vgl. z.B. VwGH 27. November 1995, 92/10/0049 mwN; 24. September 1999, 97/10/ 0253). Entscheidend ist dabei vielmehr, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt (vgl. etwa VwGH 24. Februar 2011, 2009/10/0125 mwN; VwGH 24. November 2003, 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. etwa VwGH 29. Jänner 2009, 2005/10/0004 mwN.).
Von einer Störung des Landschaftsbildes ist dann zu sprechen, wenn das sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt.
Beim Projektsgebiet handelt sich um einen großteils sehr naturnahen bis natürlichen Buchenbestand, welcher einen hohen Totholzanteil aufweist. Lediglich ein länglicher Gelände- und Bestandesstreifen, der durch die geplante x-straße zwischen etwa hm 4,2 und hm 5,0 auf einer Seehöhe von etwa 790 m gequert wird, zeigt aufgrund der Artenzusammensetzung und des deutlich niedrigeren Bestandesalters die Zeichen einer ausgedehnteren, jedoch strikt auf diesen Bereich beschränkten, längere Zeit zurückliegenden Nutzung. Hier tritt auch die Fichte vermehrt in Erscheinung, welche im umgebenden Buchenwald nur vereinzelt auftritt und diese umgebenden Waldbereiche beinahe ausschließlich von der Rot-Buche dominiert werden. Es herrscht daher großteils ein Bild eines ausgesprochen naturnahen und standortgerechten Buchenwaldes (mit Ausnahme des jedoch vergleichsweise kleinen, bereits einige Jahrzehnte zurückliegenden Nutzungsbereiches mit geschlossenem, jüngerem Bestand) vor. Die Geländeneigungen im Projektgebiet sind durchwegs steil bis sehr steil, besonders am Beginn der geplanten x-straße zwischen hm 0 und etwa hm 2,5 werden Neigungen von rund 90%, abschnittsweise auch etwa 100% (45°) erreicht. Im weiteren Verlauf der projektierten Trasse ist das Gelände weniger steil, es treten aber dennoch Neigungen um die 70% weiträumig auf, nur kleinräumig befinden sich flachere Passagen zwischen 40 und 65%.
Abgesehen vom ersten Abschnitt bis etwa hm 2,0, wo der Bestand lückig und vergrast ist, ist die potentielle Trasse allseits von ausgedehnten und großteils alten Waldbereichen umgeben. Der Bereich des geplanten ersten Abschnitts ist daher von Süden und Südosten aus betrachtet (Gegenhangbereiche) deutlich einsehbar (Fernwirkung); später ist die Fernwirkung aufgrund des dichten Bestandes stark eingeschränkt.
Die Steilheit des Geländes bedingt im Falle der Projektsverwirklichung die Entstehung eines beinahe durchgehend markanten linearen Geländeeinschnitts, der insb. aus der Nähe auch klar und deutlich wahrnehmbar ist. Die x-straße wird den Hang deutlich wahrnehmbar zäsurieren und dadurch die erlebbare Naturnähe innerhalb des durch Sichtbeziehungen determinierten Waldbereiches de facto vernichten. Das technische Bauwerk würde sich deutlich vom ansonsten alleinig durch Elemente biogener Genese geprägten Landschaftsbereich abheben. Die Trasse und vor allem die etwa 4 m breite Fahrbahn wird aus jedem potentiellen Bereich, von dem aus sie einsehbar ist, als anthropogener Fremdkörper erkennbar sein, welcher in deutlich wahrnehmbarer Diskrepanz zum weitgehend naturbelassenen, alten Gehölzbestand steht. Bei Realisierung der geplanten, LKW-befahrbare x-straße mit einer projektierten Fahrbahnbreite von 4 m und einer Planumbreite von 4 – 5 m wird sich daher das soeben beschriebene Bild des naturnahen, standortgerechten und bis dato weitestgehend anthropogen unbeeinflussten (Buchen-)Waldes dauerhaft maßgeblich optisch verändert und erfährt eine neue Prägung, welche insb im Nahbereich von jedermann leicht erkennbar ist.
Dieser ist auch ein Störender, da das durch natürliche Landschaftselemente geprägte Erscheinungsbild durch die deutlich und für jedermann als anthropogenes Bauwerk wahrnehmbare x-straße im gesamten, durch Sichtbeziehungen dominierten Landschaftsbereich optisch ästhetisch nachteilig beeinflusst wird, da sich die geplante x-straße (insb. auch aufgrund der durch die Hangneigung bedingten Böschungshöhen) auch nicht harmonisch in dieses Bild einfügen kann. Vielmehr würde das gesamte Erscheinungsbild des Hangbereiches vor allem im Hinblick auf die derzeit gegebene und erfahrbare Naturnähe bzw. abschnittsweise Naturbelassenheit, negativ beeinträchtigt werden.
Es liegt daher auf der Hand, dass das Landschaftsbild durch das geplante Vorhaben in einer Weise gestört werden würde, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz widerspricht.
III.2.3. Schädigung des Naturhaushalts und der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten:
Unter „Naturhaushalt“ ist gemäß § 3 Z 10 Oö. NSchG 2001 das Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation usw.) zu verstehen. Ob eine Schädigung des Naturhaushaltes im Einzelfall, und zwar in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, zu erwarten ist, hängt von Art und Intensität der mit einem konkreten Vorhaben verbundenen Eingriffe in das beschriebene Wirkungsgefüge ab (VwGH 27. November 1995, 95/10/0014 zum Oö. NSchG 1982).
Bei der geplanten x-straße handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um eine rund 925 m lange Trasse, welche durch einen zumindest teilweise völlig unberührten Waldbestand führt. Im Zuge ihrer Errichtung sind die Fällung von Bäumen im Verlauf der eigentlichen Trasse bzw. der Böschungen und das Aufreißen des Waldbodens zwangsläufig notwendig. Beim dabei in Anspruch genommenen Lebensraum handelt es sich im Wesentlichen um einen zonalen Waldtyp der Buchenwaldgesellschaften mit keinen naturschutzfachlich vorrangig relevanten Sonderstandorten innerhalb des Waldes. Dieser Waldbestand wird entlang der (künftigen) Fahrbahn vollständig vernichtet und der Bestand im Bereich der randlichen Böschungen unterliegt einer temporären Rodung. Ein Verlust an Bruthöhlen oder sonstigen Niststandorten (Vögel und Fledermäuse) ist nicht auszuschließen. Durch die Fahrbahn mit einer Breite von 4 m wird bei einer Länge von 925 m eine Fläche von ~ 3.700 m2 beansprucht, inklusive der vorgesehenen Umkehrplätze erhöht sich die Fläche auf etwa 4.000 m². Die neu entstehenden Böschungen müssen ebenfalls mit einberechnet werden, wobei jedoch der dortige Eingriff aufgrund von nachträglichen Begrünungsmaßnahmen und der in Folge einsetzenden Sukzession temporär ist, obwohl sich die dort entstehenden Lebensräume vom Ist-Zustand vor dem Bau der Straße unterscheiden werden. Bei Vorhabensverwirklichung ist zwar ein wesentlicher Eingriff in den lokalen Naturhaushalt im Trassenbereich (Fahrbahn und neu entstehende Böschungen) anzunehmen, dennoch wird der Naturhaushalt nach dem ASV-Gutachten nicht in einer Weise geschädigt, die dem öffentlichen Interesse am Natur und Landschaftsschutz zuwiderläuft, weil sich der in Anspruch genommene Flächenanteil auf lediglich etwa 4.000 – 5.000 m² bemisst (ASV, Protokoll S. 5).
Aus den dargelegten Gründen wird auch die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten lokal eingeschränkt. Diese lokale Einschränkung der Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten führt aber alleinig durch die Errichtung der x-straße zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung dieser Grundlagen, da im ausgedehnten Umfeld des Eingriffes der beeinträchtigte Biotoptyp (noch) im ausgedehnten Ausmaß von mehreren Hektar naturbelassener Waldfläche mit hohem Totholzanteil vorhanden ist und die Reduktion dieses Lebensraumes samt der biotopeigenen Strukturelemente durch die Trasse, insbesondere durch die Fahrbahn, lokal sehr begrenzt ist. Es ist daher im gegenständlichen Fall von keiner, dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufenden Schädigung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten auszugehen.
III.2.4. Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft
Der Begriff des Erholungswertes der Landschaft ist im Oö. NSchG nicht näher definiert. Aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. lässt sich aber ableiten, dass „mit dessen Schutz die Verhinderung einer Beeinträchtigung der der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt ermöglicht werden soll, um dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern“ (vgl. VwGH 11. März 1980, 1598/79). Es geht dabei um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes in diesem Sinne ist daher dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das aufgrund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde (vgl. VwGH 31. Mai 2006, 2003/10/0211; 25. Februar 2003, 2001/10/0192, 21. Mai 2012, 2010/10/0164, ZfVB 2013/645).
Der Erholungswert bzw. der Erlebnisgehalt des naturnahen bzw. naturbelassenen Hangbereichs des Vorhabens besteht gerade darin, dass dieser Erholungssuchenden Faktoren bietet, welche diese abseits dieser Bereiche aufgrund existenter Störungsquellen in der alltäglichen Umgebung oder auch im Bereich von bereits erschlossenen Wirtschaftswäldern vielfach nicht erleben können. Bei Realisierung des x-straßenprojektes würde es aufgrund der optisch wahrnehmbaren Zäsur des weitgehend naturbelassenen Hangwaldökosystems zu einer deutlich wahrnehmbaren Reduktion der erfahrbaren Naturnähe dieses Landschaftsbereiches kommen, wodurch die Erholungswirkung des Raumes für Menschen eingeschränkt wird, welche die Naturnähe oder Naturbelassenheit suchen. Bei Errichtung der geplanten x-straße würde diese Erholungswirkung zerstört werden, da die erlebbare Naturnähe dann nicht mehr in dieser Form gegeben sein würde. Die Umsetzung des Vorhabens würde daher auch einen Eingriff in den Erholungswert der Landschaft bedeuten.
Zu beachten ist aber, dass der ggst. Bericht durch seine Unwegsamkeit nur sehr wenigen Erholungssuchenden zugutekommen kann.
III.2.5. Zwischenresümee
Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorhaben sowohl in das Landschaftsbild als auch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise eingegriffen wird, durch die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz verletzt wird. Der Eingriff in den Naturhaushalt ist nach dem Gutachten des ASV unwesentlich.
Die vorliegenden Beeinträchtigungen bzw. Störungen vermögen zwar durch die im Spruch festgelegten Auflagen minimiert werden, können aber durch (weitere) Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht völlig ausgeschlossen werden. Eine Bewilligung ist somit nur dann zu erteilen, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
III.2.6. Interessenabwägung
Die Formulierung der Interessen und das Vorbringen der dafür erforderlichen Behauptungen ist, so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, grundsätzlich Sache des Konsenswerbers (vgl. VwGH 27. März 2000, 97/10/0149). Der Konsenswerber machte im Verfahren öffentliche und private Interessen an der Umsetzung des Vorhabens geltend. Das private Interesse des Konsenswerbers an der Realisierung der gegenständlichen x-straße besteht laut diesen Aussagen insb. in der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Waldbestandes in einem Ausmaß von mindestens 44 ha; insb in der Verminderung der aktuell bestehenden Bewirtschaftungserschwernisse. Ohne die einmalige Querung des gegenständlichen Hanges ist eine ökonomisch vertretbare Bewirtschaftung de facto ausgeschlossen. Der Bf rechnet mit einer Ernte von etwa 160 Festmeter pro Jahr.
Unrichtig ist im Übrigen die Ansicht der Bf, dass die Waldbewirtschaftung im Rahmen der Abwägung nicht begünstigend gewertet werden darf. Die von ihr zitierte Judikatur des VwGH (zB. VwGH v. 21. Mai 2012, 2001/10/0105) bezieht sich lediglich auf die Frage des Eingriffs, nicht auf die Abwägung. Es darf insofern nur jener Eingriff betrachtet werden, der durch den x-straßenbau selbst erfolgt (weil das Gesetz nur für den x-straßenbau selbst, nicht aber für Eingriffe in den Waldbestand, eine Bewilligungspflicht vorsieht), sehr wohl sind nach dem Wortlaut aber andere Interessen am Bau der x-straße in die Abwägungsentscheidung miteinzubeziehen. Dass es sich dabei um über die Errichtung selbst hinausgehende Interessen handeln muss, ergibt sich schon aus logischen Erwägungen, zumal das Interesse an einer x-straße niemals nur in ihrem Bau, sondern insbesondere in der Zufahrt zu zu bewirtschaftenden Flächen und deren Bewirtschaftung liegen muss.
Wie die Feststellungen ergeben, handelt es sich beim vorliegenden Wald teilweise um einen Standortschutzwald iSd Forstgesetzes. Gem § 22 Abs 1 ForstG hat der Eigentümer eines Schutzwaldes diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist. In seinem Erkenntnis vom 20. März 2003, 2003/07/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, aus § 22 ForstG ergäbe sich, dass im Schutzwald Holznutzungen vorgenommen werden dürfen bzw. wegen der Gefahr der Überalterung und der Notwendigkeit der Verjüngung sogar vorgenommen werden müssen. Holznutzungen, auch wenn die aus einem Schutzwald stammen würden, würden auch Holzlieferungen erfordern.
Aus dieser Bestimmung und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse, dem der Gesetzgeber besonderen Ausdruck verleiht, indem er eine Erhaltungspflicht durch den Eigentümer im Gesetz ausdrücklich vorschreibt und damit auch festlegt, dass eine Bewirtschaftung zu erfolgen hat. Der Gesetzgeber stellt aber in Abs 3 leg. cit., für Standortschutzwälder auch klar, dass die Durchführung von Maßnahmen nur dann verpflichtend ist, soweit diese aus den Erträgnissen aus Fällungen gedeckt werden können. Aus dem Gesetz ergibt sich insofern ein hochwertiges öffentliches Interesse (Erhaltung der Schutzwaldfunktion) am gegenständlichen Projekt, welches in der Ermöglichung von ordnungsgemäßen bzw. gesetzmäßigen Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen zu finden ist. Ein weiteres öffentliches Interesse kann in der Hintanhaltung einer Gefährdung für die Privatstraße im x-graben sowie der dort befindlichen Wohnhäuser durch umstürzende Bäume (vor allem absterbende Eschen) erkannt werden.
Diese genannten privaten und öffentlichen Interessen sind gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Werteentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind (vgl. etwa VwGH 17. März 1997, 92/10/ 0398).
Wie bereits dargestellt lässt sich aus § 22 ForstG ein öffentliches Interesse an der Errichtung der ggst. x-straße ableiten. Im Rahmen der Abwägung ist vorliegend auch zu überprüfen, ob diesem öffentlichen Interesse auch anderweitig, als durch Errichtung der ggst. x-straße nachgekommen werden kann. Im Wege einer Gesamtschau ist abzuschätzen, ob das öffentliche Interesse an der Errichtung der x-straße ausreichend schwer wiegt, um jenes am Natur- und Landschaftsschutz zu überwiegen.
Vorliegend ergibt sich aus den forstfachlichen Stellungnahmen im Akt, dass eine Bewirtschaftung der ggst. Fläche ohne x-straße (also etwa mittels Langstreckenseilkränen) mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich ist. Aus der Einschränkung der Verpflichtung zur Bewirtschaftung nach § 22 Abs 3 ForstG ergibt sich, dass der Bf den Schutzwald nur insoweit pflegen muss, als sich diese Bewirtschaftung für ihn rechnet. Angesichts des gerichtsbekannt eher geringen erzielbaren Erlöses bei Buchenholz und den Angaben des Bf, dass er mit etwa 160 Festmetern pro Jahr an Ernte rechnet, muss davon ausgegangen werden, dass im Falle der Notwendigkeit einer kostspieligen Langstreckenseilkran- oder Hubschrauberbergung entweder keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung erfolgt oder der Bf große Mengen auf einmal entnehmen muss, dass sich diese Bewirtschaftungsform rechnet. Die damit oft verbundenen großflächigen Kahlschläge dienen weder der Waldökologie, noch dem Landschaftsbildschutz.
Im Ergebnis gelangt das Gericht zur Ansicht, dass ein hochwertiges öffentliches Interesse an der Errichtung der ggst. x-straße besteht.
Neben diesem besteht zweifellos auch ein öffentliches Interesse an der Sicherheit der sich im Bereich der weiter unten liegenden Privatstraße im x-gaben bzw. der dort situierten Wohnhäuser und der sich in ihnen aufhaltenden Personen. Angesichts des Umstandes, dass diese Häuser und die Straße jedoch relativ weit entfernt liegen und das Gericht von einem nicht ständigen, sondern eher seltenen Abstürzen von Totholz ausgeht (abgestorbene Bäume verfangen sich meist in anderen Bäumen) aber auch die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen im Hinblick auf Steinabstürze und Lawinen nachvollzogen werden können, ergibt sich auch diesbezüglich ein öffentliches Interesse, welches das Gericht aber als nicht im mittleren Bereich bedeutend einschätzt, weil die beschriebenen Gefahren nicht an der Tagesordnung sein werden, sondern nur selten eintreten werden.
Die beantragte x-straße würde die derzeit vorherrschende Situation (keine x-straße im neu zu erschließenden Waldgebiet) jedoch zweifellos wesentlich verbessern und eine Bewirtschaftung und Waldpflege mit vernünftigen Mitteln erst ermöglichen.
Wenn vorgebracht wird, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Waldpflege derzeit nicht möglich, weil wenn überhaupt, dann nur unter erschwerten und kostenaufwändigsten Bedingungen bewältigbar, so sind diese Erwägungen des Konsenswerbers auch aus unternehmerischer und betriebswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar. Durchforstungs- und Kulturpflegemaßnahmen in Waldbeständen sollen ordnungsgemäß bzw. gesetzeskonform, möglichst gefahrlos, mit dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln und auch wirtschaftlich durchführbar sein. Durch die gegenständliche, 925 m lange x-straße, kann dies erst ermöglicht werden. Die ansonsten nach dem forstfachlichen Gutachten notwendige Langstreckenseilkran- oder Hubschrauberbergung wird kaum eine nachhaltige und wirtschaftlich sinnvolle Bewirtschaftung ermöglichen. Es liegt auf der Hand, dass ein auf Wirtschaftlichkeit ausgelegter Forstbetrieb nur dann gesund geführt werden kann, wenn er seine forstlichen Flächen für ihn rentabel bewirtschaften kann. Es ergibt sich ein hohes privates Interesse der Bf an der Errichtung der x-straße.
Wie bereits zuvor dargelegt, wird durch das Vorhaben in das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft in einer Weise eingegriffen, durch die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz verletzt wird. Der Eingriff in den Naturhaushalt ist dem Gutachten des ASV folgend vernachlässigbar. Die Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Oö. NSchG 2001 beschränken sich weitgehend auf einen lokal eng begrenzten Bereich. Die erheblichsten Störungen erfährt das Landschaftsbild, zumal vom Gegenhang aus eine wesentliche Zäsur erkennbar sein wird. Zu beachten ist jedoch, dass - abgesehen vom ersten Abschnitt bis etwa hm 2,0, wo der Bestand lückig und vergrast ist – die Fernwirkung aufgrund des dichten Bestandes stark eingeschränkt ist. Natürlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass im Nahbereich die anthropogene Veränderung des durch natürliche Landschaftselemente geprägten Erscheinungsbildes von jedermann leicht erkennbar ist. Hinsichtlich des durch den Bau der x-straße verursachten unmittelbaren Eingriffs in den Naturhaushalt gilt es zu bedenken, dass sich dieser naturgemäß auf die Fahrbahn und die entstehenden Böschungsflächen, dh auf die Reduktion um einen etwa 0,4 ha großen zonalen Buchenwaldgesellschaftsbereich beschränkt. Der potentielle Verlust an Lebensraum in Form der im Zuge des x-straßenbaues gefällten alten Bäume ist trotz deren Verlust, in Relation zum erschlossenen Bestand bzw (noch) existenten Gesamtbestand an der südexponierten Hangflanke und dessen diesbezüglichem Potenzial somit als gering einzustufen. Der ASV beurteilt den Einfluss auf den Naturhaushalt allein durch die Trasse als nicht wesentlich (Gutachten ASV, Protokoll S. 5). Der Einfluss auf den Naturhaushalt allein durch die Trasse ist angesichts der verhältnismäßig geringen Flächeninanspruchnahme nicht als wesentlich zu beurteilen. Eine akustische Beunruhigung des Waldlebensraumes, welche sich negativ auf die lokale Fauna auswirkt, ist lediglich während der Bauphase anzunehmen. Auch der Umstand, dass in Richtung des zu erschließenden Bereiches bereits eine x-straße führt und in der Nähe bereits ein Kahlhieb stattgefunden hat, mindert nach Ansicht des Gerichtes den Wert des ggst. Gebietes etwa gegenüber den weiteren an der südexponierten Hangflanke befindlichen unerschlossenen Bereichen. Gerade dort, wo die x-straße aus entfernterer Sicht besonders einsehbar sein wird, findet sich diese Schneise, die kein besonders wertvolles Landschaftsbild aufweist. Auch gilt es zu beachten, dass es sich beim in Anspruch genommenen Lebensraum im Wesentlichen um einen zonalen Waldtyp der Buchenwaldgesellschaften mit keinen naturschutzfachlich vorrangig relevanten Sonderstandorten innerhalb des Waldes handelt. Der im gegenständlichen Verfahren zu wertende Eingriff ist somit – insbesondere aufgrund der großteils fehlenden Fernwirkung sowie der im Vergleich zum erschlossenen Gebiet geringen Flächeninanspruchnahme - stark lokal beschränkt. Zudem wird sich die Eingriffswirkung der Errichtung der x-straße im Zuge der einsetzenden Sukzession besonders im Bereich der Böschungen auch wieder reduzieren und werden somit als für den Waldstandort verlustig gegangener Bereich im Wesentlichen nur die tatsächliche Fahrbahn und die Umkehrplätze verbleiben.
Die „Besonderheit“ des vorherrschenden Landschaftsbildes liegt alleine in der mittlerweile relativ selten gewordenen, relativen „Unberührtheit“ des vorliegenden Waldstücks. Es darf nicht übersehen werden, dass sich diese Unberührtheit wohl auch im Bereich der restlichen, sich nach Nordosten erstreckenden Hangflanke findet und insofern keine Einzigartigkeit vorliegt.
Bei der hier zu treffenden Wertentscheidung ist für das Gericht letztlich maßgeblich, dass der durch die x-straße entstehende Eingriff gerade im Hinblick auf das Landschaftsbild zwar ein dauerhafter und - lokal begrenzt - intensiver ist, es sich aber beim in Anspruch genommenen Waldgebiet um einen Waldtyp der Buchenwaldgesellschaften mit keinen naturschutzfachlich vorrangig relevanten Sonderstandorten innerhalb des Waldes handelt und die Struktur zwar bereits eher selten sein mag, jedoch in dieser Form nicht einzigartig bzw. äußerst selten ist, sowie, dass sich das Vorhaben in der überregionalen Sichtbeziehung nur gering auswirkt und die in Anspruch genommene Fläche in Relation zum gesamten bewaldeten Gebiet im Eingriffsraum als verhältnismäßig klein zu bezeichnen ist. Im Ergebnis verbleibt ein - im unmittelbaren Nahbereich der x-straße – intensiver Eingriff in das Landschaftsbild, der jedoch bloß geringe Fernwirkung aufweist und stark lokal begrenzt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. März 1997 (92/10/0398) ausgesprochen: „Unter dem Begriff des Erholungswertes der Landschaft im § 10 Abs 1 lit a OÖ NatSchG 1982 kann nach dem Wortsinn sowohl die konkrete Erholungsfunktion als auch die Eignung, dem Menschen zur Erholung zu dienen, verstanden werden. Im ersteren Fall würde nur auf die Deckung eines gegenwärtigen, aktuellen Erholungsbedarfes abgestellt, im letzteren Fall sowohl auf den aktuellen als auch auf einen potentiellen Bedarf. Anders als es wohl beim Begriff der Erholungsfunktion der Fall wäre, legt die Wahl des Begriffes ErholungsWERT die Auslegung nahe, daß damit die Bedeutung des Gebietes auch als Erholungsressource oder Erholungsreserve miteingeschlossen werden sollte. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch eine Bedachtnahme auf Art 9 OÖ L-VG 1991.“
Zwar ist vorliegend nach dem Gutachten des ASV von einem deutlichen Verlust an erfahrbarer Naturnähe auszugehen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass das ggst. Waldgebiet aufgrund seiner ausgesprochenen Unwegsamkeit und Abgelegenheit von geringer Bedeutung als Erholungsressource für die Bevölkerung ist, sodass kein deutlicher Eingriff in den Erholungswert der Landschaft vorliegt.
Zumal also ein lokal begrenzter, im Wesentlichen in seiner Nahwirkung deutlicher Eingriff in das Landschaftsbild verbleibt, der nur bedingt fernwirksam ist, schätzt das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz ggst. zwar nicht als gering, aber dennoch nicht in einem Maße als gewichtig ein, dass es geeignet wäre, die anderen beschriebenen Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Schutzwaldfunktion und das nachvollziehbare wirtschaftliche Interesse des Bf, zu überwiegen.
Das Gericht verhehlt nicht, dass es die vom ASV beschriebene Gesamtfläche an der nordöstlichen Hangflanke des hier betroffenen Berges als wertvolles Gebiet erkennt, dessen ursprünglicher Zustand aus Sicht des naturverbundenen Menschen höchst erhaltungswürdig erscheint. Es ist auch nicht zu übersehen, dass die vorliegende Beschwerde auf einen Schutz des gesamten Gebietes in seiner bestehenden Natürlichkeit hinausläuft (dies ergibt sich schon aus dem Hinweis der Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass weitere x-straßen geplant sind).
Angesichts der Fassung des Oö. NSchG 2001 und der seiner Formulierung folgenden, oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die bloß eine Betrachtung der unmittelbaren Auswirkungen der Trasse selbst erlaubt, lässt aber das naturschutzrechtliche Projektbewilligungsverfahren im Hinblick auf eine x-straße einen solch umfassenden Schutz einer bestimmten, weit über die x-straßentrasse hinausgehenden Fläche wohl nur dann zu, wenn alleine die projektierte x-straße einen maßgeblichen Eingriff in die Schutzgüter des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, insbesondere auch das Landschaftsbild, bewirkt. Gerade ein solcher ist vorliegend aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht aufzufinden, weil letztendlich nur ein lokal begrenzter und nur in seiner Nahwirkung intensiver Eingriff in ein zugegebenermaßen wertvolles aber eben nicht einzigartiges Landschaftsbild verbleibt. Gerade der Eingriff in den Naturhaushalt fehlt nahezu gänzlich und ist auch der Erholungswert der Natur, aufgrund der schlechten Zugänglichkeit kaum eingeschränkt.
Der Tatsache, dass der hier vorhabensrelevante Hang einen immer seltener werdenden alten Waldbestand aufweist, kann im Rahmen der Abwägung keine größere Beachtung finden werden, würde diese doch auf einen Schutz der Unberührtheit eines Waldstückes vor jeglicher Veränderung hinaus laufen. Einen derartigen absoluten Schutz kennt das Oö. Natur- und Landschaftsschutz 2001 mangels absoluten Verbotstatbestandes von Vorhaben in ursprünglichen, aber nicht besonders geschützten Naturräumen nicht. Vielmehr wäre eine Annäherung an eine derartige Schutzqualität primär im Rahmen der Verordnung eines Europaschutzgebietes oder ggf. eines Naturschutzgebietes zu suchen. Zusammengefasst ergibt das Gutachten, dass der vorliegende Waldabschnitt aufgrund des Fehlens einer Erschließung herausragend ist, also der Wald, weil er nicht bewirtschaftet worden ist, eine bestimmte, selten gewordene Struktur aufweist. Das bisherige Fehlen einer Bewirtschaftung hat also zur wertvollen Struktur des Waldes geführt, jedoch darf aufgrund der zitierten Judikatur im Projektsverfahren zur Errichtung einer x-straße nicht darauf Bezug genommen werden, dass die Struktur des gesamten Waldgebietes aufgrund der Folgewirkungen (Bewirtschaftung) verändert wird, weil die Veränderung des Waldbestandes an sich von §§ 5 und 14 Oö. NSchG 2001 nicht als Schutzgut benannt wird.
Vorliegend ist, wie bereits mehrfach dargestellt, lediglich der Eingriff durch die ggst. x-straßentrasse einer Betrachtung zu unterziehen und ist angesichts des nur geringfügigen und nicht relevanten Eingriffs in den Naturhaushalt (Protokoll S 5) und der vorwiegend lokal und kleinräumigen, wenn auch intensiven Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, von einer nur mittleren Wertigkeit des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz auszugehen. Zu beachten ist auch, dass in Richtung Norden noch weitläufig natürliche Bestände bestehen, deren Wertigkeit demgemäß zunimmt.
Demgegenüber steht die Pflicht des Konsenswerbers, den Wald, der teilweise Schutzwald ist, iSd Forstgesetzes zu pflegen, worin ein hochwertiges öffentliches Interesse zu erblicken ist. Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Konsenswerber als Eigentümer des Waldes ein Recht auf Bewirtschaftung hat und besteht zweifellos ein hohes privates Interesse darin, hiebreife Bestände zu nutzen. Dieses private Interesse ist für den Konsenswerber hochwertig, schließlich betreibt er eine Waldwirtschaft, die nur dann sinnvoll ist, wenn sie Erträge erbringt. Daneben besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Privatstraße im x-graben und dort befindliche Häuser geschützt werden. Angesichts der vermutlichen Seltenheit derartiger Kalamitäten und der geringen Wahrscheinlichkeit tatsächlicher Schäden, besteht hier allerdings nur ein eingeschränktes öffentliches Interesse.
Zusammengefasst ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der dargestellten besonderen Umstände des gegenständlichen Falles, nach Gegenüberstellung aller dargestellten Interessen, zur Überzeugung gelangt, dass das Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegende öffentliche und private Interessen vorliegen.
Diese Einschätzung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Gericht an eine auf die unmittelbaren Auswirkungen der x-straße beschränkte Betrachtungsweise gebunden ist.
Da im Rahmen einer Gesamtbetrachtung daher die anderen öffentlichen und die privaten Interessen des Konsenswerbers gesamtheitlich schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, war aufgrund der Interessenabwägung die Beschwerde der U abzuweisen.
III.2.7. Die Notwendigkeit der Vorschreibung der weiteren Auflage ergibt sich aus den Erläuterungen des ASV in seinem Gutachten und der Tatsache, dass durch die zeitliche Einschränkung der Bauarbeiten unmittelbare Verluste der sich auf der Trasse ggf. befindlichen Gelege und Jungindividuen vermieden werden können.
Im Übrigen hat der ASV weder weitere Auflagen für erforderlich erachtet, noch die von der Behörde vorgeschriebenen kritisiert.
Die weitgehend unkonkretisierte Kritik der Bf an den behördlichen Auflagen findet im Gutachten des ASV sohin keine Deckung und erfolgte nicht auf gleicher fachlicher Ebene.
Die Bezeichnung des Bescheidadressaten war zu berichtigen, weil Antragsteller der Bf war und nur dieser - als Einzelunternehmer – als Partei und Adressat des Bescheides in Betracht kommen kann. „A D x-amt“ ist lediglich eine vom Bf verwendete Geschäftsbezeichnung (Etablissementbezeichnung) bzw. Marke.
„Wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheides zu klären ist, an wen er gerichtet ist.“ (VwGH v. 21. November 2013 2013/15/0215)
„Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1195, mwN). Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0163).“ (VwGH v. 31. Juli 2014, 2013/08/0189)
Schon aufgrund des Antrages des Bf war von vornherein klar, dass immer er, als Einzelunternehmer, Partei des Vefahrens war, weshalb einer Berichtigung der Parteibezeichnung nichts entgegensteht.
IV. Kommissionsgebühren (zu Spruchpunkt II)
Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“ bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 76 Rz 16). In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass damit nur der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag gemeint ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 76 Rz 24). Dies hat gleichfalls für Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz von Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 301 [311]). Dem Konsenswerber (= Antragsteller im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach, entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013, Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Amtssachverständigen Mag. B am 8. Juni 2016 durchgeführte Lokalaugenschein dauerte vier halbe Stunden, weshalb eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 81,60 Euro zu entrichten ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit sonstigen öffentlichen und privaten Interessen (hier, ob das Interesse an der eingriffsfreien Erhaltung des gegenständlichen Waldgebiets die vom Konsenswerber geltend gemachten Interessen überwiegt) handelt es sich um auf den Einzelfall bezogene Fragen, die es fallbezogen nicht erfordern, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Auch ist die Rechtslage vorliegend eindeutig und existieren – wie in der rechtlichen Begründung dargetan – diverse einschlägige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, von welchen nicht abgewichen wurde. Weder weicht also die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l