LVwG-150853/15/RK/KHu LVwG-170019/10/RK/KHu
Linz, 03.10.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die als „Amtsbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG“ bezeichnete Eingabe vom 11. Jänner 2016 zum Handeln der Gemeinde Ansfelden zu GZ. Bau 1501634 Fe, sowie die als „Säumnisbeschwerde“ bzw. „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Eingabe vom 7. März 2016 betreffend das Handeln der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde zu GZ. IKD(BauR)-161020 und die in diesem Zusammenhang beantragte „Einleitung einer Amtsbeschwerde“ vom 10. März 2016, jeweils erhoben von Frau V S, x, A., den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die oben bezeichneten „Amts“-, „Säumnis“- und „Maßnahmen“Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Zum bisherigen Verfahrensgang:
1. Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde zu Zl. LVwG‑150853‑2016 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 11. Dezember 2015, GZ. Bau 1501634 Fe, protokolliert. Über diese Beschwerde erging mit heutigem Tage eine gesonderte Erledigung.
2. In Folge wurde mit Eingabe vom 11. Jänner 2016, protokolliert unter 150853/2, eine
„Beschwerde – Amtsbeschwerde nach Art. 130 Abs 1 Z 2 i. V. m. Art. 132 (1),(2),(5) und (6)(von B-VG) und auf Grund §20, § 26 Abs 1 Z 2 VwGG und §28(6) (VwGVG)“ (so der Originalwortlaut)
gegen den soeben genannten Bescheid der Baubehörde eingebracht.
3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. Februar 2016, protokolliert unter 150853/3, wurde die Bf darüber in Kenntnis gesetzt, dass die als „Amtsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe als Aufsichtsbeschwerde gewertet und an die zuständige Gemeindeaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weitergeleitet werde.
4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016, protokolliert unter 150853/7, äußerte sich die Bf u.a. dahingehend, dass die beiden Arten von Beschwerden – Amtsbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde – verschiedene Verwendungszwecke und Bedeutungen hätten. Aus diesem Grund werde ersucht, die „Amtsbeschwerde“ und die „Aufsichtsbeschwerde“ nicht zu vermengen. Sie habe eine „Bescheidbeschwerde“ und „extra, getrennt“ noch eine andere „Amtsbeschwerde“ eingereicht, mit dem Zweck, die objektive Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (in diesem Zusammenhang wohl die „falsche und gesetzwidrige Verwendung und Benützung von gesetzlichen[n] Bestimmungen“ beanstandend) zu untersuchen.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2016, protokolliert zu 150853/8, erfolgten „zusätzliche Informationen“ zum soeben genannten Schreiben.
5. Mit Eingabe vom 7. März 2016 wurde bei der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde in baurechtlichen Angelegenheiten eine
„Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde Aufgrund Art.130(1)Z2 und Z3 von B-VG, in Verbindung mit der Aufsichtsbeschwerde unter GZ: IKD(BauR)-161020/1-2015 Blg.1 (eingelangt am 07.07.2015) und gesetzwidrige Übermittlung von GZ:IKD(BauR)-161020/6-2015-Sg/Neu/28.10.2015) an die Gemeinde Ansfelden zur Zeit der laufenden Instandsetzungen ,(von 07.07.2015 bis 07.03.2016 - 8 Monate nach Ablauf statt 6 Monate Frist, laut § 73 von AVG)“ (so der Originalwortlaut)
eingebracht. Diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 9. März 2016, protokolliert zu 170019/1, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Eingabe vom 10. März 2016, protokolliert zu 170019/2 sowie 150853/9, brachte die Bf eine Eingabe mit dem Betreff
„Übermittlung Brief unter GZ: IKD(BauR)-161020/12-2016-Sg/Neu von 09.03.2016 durch E-Mail von 09.03.2016 i.V.m. GZ: LVwG-150853/4/RK/JW und Einleitung einer Amtsbeschwerde gegen Sachbearbeiterin [...] von IKD(BauR)“
ein.
7. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016, protokolliert zu 170019/3, wurde die Bf aufgefordert, binnen drei Wochen klarzustellen, ob ihre Eingabe vom 7. März 2016 eine Maßnahmenbeschwerde (im eigentlichen Sinne) darstelle sowie bejahendenfalls ein Verbesserungsauftrag erteilt. Ferner wurde sie schriftlich über Maßnahmenbeschwerden belehrt. Des Weiteren erging der Auftrag, die Vertretungsbefugnis durch Herrn DI R R klarzustellen.
8. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016, protokolliert zu 170019/6 und 150853/11, erfolgte die Beantwortung des soeben dargestellten Schreibens sowie die Übermittlung des Schriftverkehrs, den die Bf bislang mit der Gemeinde Ansfelden sowie mit der Oö. Landesregierung geführt hatte.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat zu den dargestellten Eingaben durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:
1. Eingangs ist klarzustellen, dass die Verwaltungsgerichte nach dem eindeutigen Konzept der österreichischen Bundesverfassung ausschließlich für jene Angelegenheiten zuständig sind, die ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesen werden. Eine Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte in dem Sinne, dass sie zur Schlichtung oder Entscheidung betreffend jegliche behauptete Missstände in der Verwaltung berufen wären, kann der österreichischen Rechtsordnung nicht entnommen werden. Auch handelt es sich beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weder um eine in organisatorischer Hinsicht übergeordnete Verwaltungsbehörde noch um eine dienstvorgesetzte Stelle der betreffenden Organwalter. Vielmehr ergibt sich aus der Bundesverfassung, dass die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist (vgl. Art. 94 Abs. 1 B-VG).
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus Art. 130 B‑VG. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Mangels Normierung sonstiger Zuständigkeiten durch die Oö. BauO 1994 sind die Eingaben der Bf daher zwingend den Zuständigkeiten nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG zuzuordnen. Darüber hinausgehende Zuständigkeiten kommen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zu.
2. Wie dargestellt, wurden von der Bf mehrere als „Beschwerden“ titulierte Eingaben an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gerichtet. Im Einzelnen war hierzu zu erwägen:
2.a. Zu der als „Amtsbeschwerde nach Art. 130 Abs 1 Z 2“ bezeichnete Eingabe vom 11. Jänner 2016:
Wie von Seiten der Bf in der ergänzenden Eingabe vom 15. Februar 2016 (Zl. 150853) zutreffend ausgeführt wird, handelt es sich bei einer „Amtsbeschwerde“ um eine „besondere Form einer Bescheidbeschwerde [...]. In bestimmten Fällen wird bestimmten Organen vom B-VG oder dem dazu ermächtigten Gesetzgeber eine Berechtigung dazu eingeräumt. Dies geschieht zu dem Zweck, die objektive Rechtmäßigkeit der Verwaltung zu wahren und nicht zum Schutz subjektiver Rechte“.
So ermächtigt die Bundesverfassung beispielsweise in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG den jeweils zuständigen Bundesminister in Rechtssachen in Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, eine Beschwerde zu erheben. Eine solche, von bestimmten Verwaltungsorganen erhobene Beschwerde wird als „Amtsbeschwerde“ bezeichnet und steht den Parteienbeschwerden – also jenen Beschwerden, die von den Parteien des Verfahrens erhoben werden können – gegenüber.
Da eine „Amtsbeschwerde“ rein begrifflich von staatlichen Organen erhoben wird, war der Bf die Erhebung einer solchen nicht möglich. Zwar wird bei Eingaben von anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführern nicht an der Bezeichnung des eingebrachten Rechtsmittels zu verhaften sein, jedoch war die Umdeutung dieser „Amtsbeschwerde“ in eine andere, zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht möglich: Einerseits führt auch eine Deutung als Maßnahmenbeschwerde (wofür die Bezugnahme auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sprechen würde) oder als Säumnisbeschwerde nicht zum Erfolg (siehe sogleich), andererseits führte die Bf explizit aus, dass sämtliche Beschwerden gesondert zu behandeln seien und nicht vermengt werden dürften.
Soweit und sofern in der genannte „Amtsbeschwerde“ Vorbringen der anhängigen Bescheidbeschwerde vom 29. Dezember 2015 wiederholt oder ergänzt werden, ist auf die dort ergehende gesonderte Erledigung zu verweisen. Im Übrigen war die „Amtsbeschwerde“ als unzulässig zurückzuweisen.
2.b. Aus denselben Gründen erweist sich auch die Erhebung der „Amtsbeschwerde“ vom 10. März 2016 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als unzulässig, zumal eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausschließlich gegen ein Verwaltungshandeln, nicht aber gegen eine namentlich genannte Person erhoben werden kann.
2.c. Was die Maßnahmenbeschwerde vom 7. März 2016 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ rein begrifflich die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch – was bedeutet, dass dieser ggf. mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt wird – voraussetzt. Eine solche Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes jedoch beispielsweise dann nicht vor, wenn eine Behörde untätig bleibt (vgl. etwa VwGH 15.11.2001, Zl. 99/01/0427) oder bloß die Rechtslage mitteilt (vgl. etwa VwGH 16.11.1993, Zl. 90/07/0041 mwN).
Die Bf führt zum Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde aus, dass es während eines laufenden Verfahrens nach der Oö. BauO 1994 zur Übermittlung eines Briefes von der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde an die Gemeinde als Baubehörde gekommen sei, in dem die aufsichtsbehördliche Rechtsansicht dargestellt worden sei. Zur Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde führte die Bf aus, dass mit Schreiben vom 3. Juli 2015 eine „Beschwerde“ über den Abbruch eines Gebäudes und den Neubau eines Wintergartens an die Oö. Landesregierung übermittelt worden sei, zu der bislang keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Es seien daher – zum Zeitpunkt Juni 2016 – bereits mehr als neun Monate vergangen, womit offenbar eine Untätigkeit der Aufsichtsbehörde beanstandet wird.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – der die Ausübung physischen Zwanges bzw. einer physischen Sanktion jedenfalls immanent ist (vgl. etwa VwGH 01.03.2016, Ra 2016/18/0008) – kann im ggst. Agieren der Behörden keinesfalls erkannt werden, stellen doch aufgrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder die Untätigkeit der Behörde noch Mitteilungen von Rechtsansichten eine Maßnahme im Sinne des verfassungsgesetzlich determinierten Begriffsverständnisses dar. Aus diesem Grund war die „Maßnahmenbeschwerde“ als unzulässig zurückzuweisen.
2.d. Zur Säumnisbeschwerde vom 7. März 2016:
Im ggst. Fall wird offenbar die Säumnis der Gemeindeaufsichtsbehörde vorgebracht, weil von dieser auch nach acht Monaten keine „richtige gesetzliche Antwort“ ergangen sei, sondern bloß „verschiedene gesetzwidrige Erklärungen und Begründungen“ erstattet worden seien, was deren Untätigkeit aufzeige. Hintergrund hierzu ist, dass die Bf ein Handeln der Gemeinde beanstandet und sich diesbezüglich an die Gemeindeaufsichtsbehörde gewendet hatte.
Bei der ggst. Eingabe an die Gemeindeaufsichtsbehörde handelt es sich jedoch nicht um einen Antrag oder ein Rechtsmittel, welcher bzw. welche eine Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde auslösen und ggf. zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ermächtigen würde: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nämlich kein Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes. Demjenigen, der bloß ein solches Recht geltend macht, fehlt es somit an der Beschwerdelegitimation. Bei Verweigerung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kann auch kein Recht, eine Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden, weil niemandem ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes zusteht (vgl. etwa VwGH 24.03.2004, Zl. 99/12/0114 mwN).
Bezogen auf die Aufsicht über Gemeinden führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.1994, Zl. 93/01/1503, ferner aus, dass der in Art. 18 Abs. 1 B‑VG enthaltene Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein subjektives Recht gewährleistet, dessen Verletzung mittels Beschwerde mit Erfolg angefochten werden könnte. Die aufsichtsbehördliche Tätigkeit kann von jedermann, nicht nur von der Partei im Verwaltungsverfahren angeregt werden, weshalb die in diesem Bereich der Behörde obliegenden Verpflichtungen keinen subjektiven Anspruch auf ein diesen Verpflichtungen entsprechendes Tätigwerden der zur Aufsicht berufenen Behörde begründen können. Ist aber das Rechtsinstitut der staatlichen Aufsicht grundsätzlich nicht im Interesse der durch die Maßnahmen der beaufsichtigten Organe betroffenen Person, sondern allein im öffentlichen Interesse eingerichtet, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde ihrer Überwachungspflicht auch tatsächlich nachkommt.
Festzuhalten bleibt im konkreten Zusammenhang außerdem, dass sich die Gemeindeaufsichtsbehörde freilich sehr wohl inhaltlich mit dem Vorbringen der Bf auseinandersetzte, den gegenständlichen Sachverhalt prüfte und auch Schriftverkehr mit der Bf führte. Diese Erledigungen (welche im Übrigen keinen Bescheid darstellen) erfolgten jedoch aus Sicht der Bf nicht zufriedenstellend.
Mangels eines Rechtsanspruches auf Erledigung ist jedoch im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Unterlassen einer weitergehenden Auseinandersetzung der Gemeindeaufsichtsbehörde keine Säumnis zu erblicken, welche zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (oder eines anderen Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht) berechtigen würde. Daher war auch die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
III. Im Ergebnis waren daher alle genannten Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
Hingewiesen wird darauf, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 11. Dezember 2015, GZ. Bau 1501634 Fe, den Gegenstand einer gesonderten Erledigung bildet.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Es liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beschwerdelegitimation bei Säumnis- und Maßnahmenbeschwerden vor, welche auch nicht als nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer