LVwG-850590/12/Re/AK

Linz, 20.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. M C, L, vom 30. März 2016 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. März 2016, GZ: WI-2015-213804/3-DI, betreffend die Anerkennung des reglementierten Gewerbes: „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer“ gemäß § 373c GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 13. September 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird der bekämpfte Bescheid auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Anerkennung von tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis für das Gewerbe „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer“ mangels Rechtsgrundlage aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit dem Bescheid vom 11. März 2016, GZ: WI-2015-213804/3-DI, den Antrag des Herrn Dipl.-Ing. M C, geboren am x, x Staatsbürger, auf Anerkennung der in x tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer“ gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 abgewiesen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) habe einen in x erworbenen Hochschulabschluss in Maschinenbau, jedoch konnte eine ausreichende fachliche Tätigkeit nicht nachgewiesen werden, sodass für die Anerkennung eine vorherige entsprechende Ausbildung nachzuweisen war. Ein Hochschulabschluss in Maschinenbau kann unter Hinweis auf die unterschiedlichen Aus­bildungs- und Tätigkeitsbereiche nicht als geeignete Ausbildung für die Tätigkeit des Gewerbes „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer“ angesehen werden.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Schriftsatz vom 30. März 2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die EU/EWR-Anerkennungsverord­nung in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verfolge das Ziel, dem Inhaber einer Berufsqualifikation, die ihm in seinem Herkunftsland die Auf­nahme eines reglementierten Berufes erlaubt, zu ermöglichen, im Aufnahmemit­gliedstaat denselben Beruf wie den, zu welchem er in seinem Herkunftsland qualifiziert ist, aufzunehmen und unter den gleichen Voraussetzungen auszu­üben. Er verfüge über das abgeschlossene Diplomstudium Maschinenbau und sei 12 Jahre als Z-I für Maschinenbau in den Fachgebieten Zivil- und Umweltingenieurwesen, Indus­trieingenieurwesen und Informatikingenieurwesen selbstständig tätig gewesen (u.a. im Fachgebiet Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer). Das Maschinenbau­studium berechtige den Bf auch in x nicht zur Tätigkeit im Bereich Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, erst die Absolvierung einer Befähigungs­prüfung (Staatsexamen) berechtige ihn zur Berufstätigkeit als Z-I für Maschinenbau in den Fachgebieten Zivil- und Umweltingenieurwesen, Industrieingenieurwesen und Informatikingenieurwesen. Die Äquivalenz der Ausbildung sei gegeben. Zur erforderlichen mehrjährigen fachlichen Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter wird vorgebracht, dass der Bf seit 2003 durchgehend (mehr als 12 Jahre) selbstständig als Z-I für Maschinenbau tätig ist und somit die Anforderung des § 2 Abs. 1 Z 1 EU/EWR-Anerkennungsverordnung erfülle; diese verlange eine lediglich sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter im ent­sprechenden Tätigkeitsbereich. Er erfülle die Voraussetzungen der Anerken­nungsverordnung, da er im Zuge des Maschinenbaustudiums Prüfungen in Technischer Physik, Bauingenieurwesen, Thermodynamik und Maschinendynamik sowie Werkstoff- und Materialwissenschaften absolviert hat. Er sei daher auf Grund der anschließend absolvierten Befähigungsprüfung berechtigt, die Tätigkeiten Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer als Z auszuüben. Die benötigte Befä­higungsprüfung für die Eintragung in die Spalte A der Fachgebiete Zivil- und Umweltingenieurwesen des Ingenieurkonsulentenverzeichnisses entspreche den Ausbildungs- und Tätigkeitsmerkmalen Wärme-, Kälte-, Schall- und Brand­dämmer. Der Bf werde letztlich auch in seinem verfassungsgesetzlich gewähr­leisteten Recht auf Erwerbsfreiheit im Sinne des Art. 6 STGG verletzt.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.

 

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: WI-2015-213804 sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. September 2016.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Bf, nachdem im Zuge derselben hervorgekommen ist, dass er die seinerseits beabsichtigte Tätigkeit auch als Nebenrecht ausüben kann, seinen dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Anerkennung seiner bisherigen fachlichen Tätigkeiten als Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer“ gemäß § 373c GewO 1994 zurückgezogen.

 

5. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Vor­aussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und keine Aus­schlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren und somit dem durch die einge­brachte Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid anhängigen Beschwerde­verfahren liegt der Antrag des Bf auf Anerkennung seiner bisherigen fachlichen Tätigkeiten als Befähigungsnachweis im Grunde des § 373c GewO 1994 zugrunde.

Beim gegenständlichen Verwaltungsverfahren handelt es sich demnach um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren, da im Grunde des § 373c (siehe oben) ein Tätigwerden der Behörde jedenfalls nur „auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR“ zulässig ist, ein amtswegiges Vorgehen somit nicht in Frage kommt.

 

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, konkret nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die eingebrachte Beschwerde gemeinsam mit dem Bf und den beigezogenen fachlichen Auskunftspersonen der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Landes­innung der Bauhilfsgewerbe, hat der Bf seinen dem Verfahren zugrunde liegen­den Antrag auf Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 zurückgezogen.

 

Da durch diese Antragszurückziehung ein für die Weiterführung des gegenständ­lichen Verfahrens erforderlicher Antrag auf Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 somit nicht mehr vorliegt, war der darauf gründende Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und insgesamt auf Grund der darge­stellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger