LVwG-550854/8/Kü/AK - 550865/2
Linz, 14.09.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Ing. A P, M P, T H, P M, O M, H V, E V, M P, S L, T W, S S, T F, alle vertreten durch X Rechtsanwalts GmbH, X, W, vom 11. April 2016 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. März 2016, GZ: AUWR-2013-313942/87-Di/Bö, betreffend abfallwirtschaftliche Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: X GmbH & Co KG, X, A, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, L) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 26. August 2013 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage von Projektsunterlagen die Erteilung der Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen unter 100.000 m³ auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X, X und X, je KG X, Marktgemeinde X.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde nach Ergänzung der Projektsunterlagen Entwürfe von Sachverständigengutachten der verschiedenen Fachbereiche eingeholt. Im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 50 AWG 2002 hat die belangte Behörde den Antrag und die Projektsunterlagen samt den Entwürfen der Sachverständigengutachten in der Zeit vom 22. Oktober 2015 bis 26. November 2015 zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Marktgemeinde X aufgelegt. In der Folge hat die belangte Behörde am 26. November 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 9. März 2016,
GZ: AUWR-2013-313942/87-Di/Bö, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß §§ 37, 38, 39, 43, 48, 49 und 50 AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Bodenaushubdeponie auf den oben genannten Grundstücken nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen erteilt. Gemäß der im Spruchabschnitt II. enthaltenen Vorhabensbeschreibung dient die Bodenaushubdeponie vorrangig für die Entsorgung kleinerer Aushubmengen der umliegenden Gemeinden sowie zur Entsorgung von Aushub aus betriebseigenen Baustellen. Die Deponiefläche beträgt ca. 3,19 ha, das Deponievolumen rund 95.000 m³ und soll diese über einen Zeitraum von ca. sieben Jahren inklusive Rekultivierung betrieben werden.
Die belangte Behörde hat diesen Bescheid den Verfahrensparteien zugestellt und diesen gleichzeitig zur Kenntnis auch der Standortgemeinde und namentlich genannten Nachbarn, den nunmehrigen Beschwerdeführern, übersandt.
2. Mit Eingabe vom 11. April 2016 haben insgesamt zwölf Nachbarn, welche alle durch die X Rechtsanwalts GmbH vertreten sind, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2016,
GZ: AUWR-2013-313942/87-Di/Bö, erhoben und diesen Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 das bereits anhängige Verfahren für eine Bodenaushubdeponie und das geplante Vorhaben für einen Recyclingpark als ein Projekt UVP-pflichtig und somit einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen oder den Bescheid aufzuheben und den Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einer Gesamtkubatur unter 100.000 m³ in der Marktgemeinde X abzuweisen.
Zum Sachverhalt wird in der Beschwerde ausgeführt, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. November 2015 die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu Protokoll gegeben hätten, im Rahmen derer der Antrag gestellt worden sei, die belangte Behörde möge gemäß UVP-G 2000 feststellen, dass das bereits anhängige Verfahren für eine Bodenaushubdeponie und das geplante Vorhaben für einen Recyclingpark als ein Projekt UVP-pflichtig sei.
Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 7. Jänner 2016,
GZ: AUWR-2015-277814/2-St/Tre, sei dieser Antrag der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer am 15. Jänner 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Das diesbezügliche Verfahren sei somit noch anhängig.
Zu den Beschwerdegründen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die ständigen LKW-Fahrten zu unzumutbaren Lärm- und Staubbelastungen führen würden und es aufgrund der massiven Geländeveränderungen vom „X“ zu starken Oberflächenwasserableitungen komme, wobei die Nachbarn vor Herstellung dieses „X“ kaum mit Oberflächenwasserproblemen zu kämpfen gehabt hätten.
Darüber hinaus führt die Beschwerde aus, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer das gegenständliche Projekt nach dem UVP-G zu genehmigen gewesen wäre, weswegen durch den angefochtenen Bescheid das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt würde. Bereits in der Verhandlung sei vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt hätten, dass die mitbeteiligte Partei ein weiteres Vorhaben, nämlich die Errichtung eines großen Recyclingparks, vorbereite. Dieses Projekt würde eine Kapazität von mindestens
200.000 t/a aufweisen. Da weder in der Verhandlung noch danach die Absicht eines solchen Vorhabens bestritten worden sei, würden die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass ihre Vermutungen der Wirklichkeit und den Tatsachen entsprechen würden.
Aufgrund dieser Fakten sei das gesamte Vorhaben als Einheit zu sehen und keinesfalls ein vereinfachtes Verfahren nach dem AWG 2002 durchzuführen. Vielmehr sei die Anlage der mitbeteiligten Partei im Sinne der Spalte 2 Z 2
UVP-G 2000 als UVP-Anlage zu genehmigen. Die Beschwerdeführer hätten bereits eingewendet, dass das gegenständliche Vorhaben nicht im vereinfachten Verfahren nach dem AWG 2002 zu genehmigen sei, sondern das gesamte Vorhaben einem Genehmigungsverfahren gemäß dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei. Trotz der Einwendungen habe die belangte Behörde die beantragte Genehmigung erteilt.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes mit Schreiben vom 22. April 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Daraus ergibt sich, dass über den von den Beschwerdeführern auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestützten Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben einer Bodenaushubdeponie und eines Recyclingparks in der KG X, Marktgemeinde X, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, von der Oö. Landesregierung bereits entschieden wurde. Mit Bescheid vom
7. Jänner 2016, GZ: AUWR-2015-277814/2-St/Tre, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird neben umfassenden Ausführungen zur Antragslegitimation bzw. Parteistellung der Antragsteller von der Oö. Landesregierung zudem Folgendes festgehalten:
„Der Vollständigkeit halber erlaubt sich die Behörde darauf hinzuweisen, dass sich aus den in der übersendeten Verhandlungsschrift protokollierten Ausführungen nicht ansatzweise erkennen lässt, welches Vorhaben nach Anhang 1 des UVP-G 2000 überhaupt nach Meinung der Antragsteller realisiert werden soll. Die Begriffe Bodenaushubdeponie Recyclingpark sind dem Anhang 1 des UVP-G 2000 fremd.
Aus den bereits zuvor dargelegten Gründen, aber auch deshalb, weil die Abfallwirtschaftsbehörde bestätigt hat, dass ihr kein über das am 26. November 2015 verhandelte Deponieprojekt hinausgehender Antrag auf eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung im Bereich des Betriebsstandortes der X GmbH vorliegt, kann diese Frage letztlich auch dahin gestellt bleiben.
Vielmehr resultiert daraus, dass im Sinne der umfangreichen Judikatur des Umweltsenats (vgl. etwa seine Erkenntnisse vom 14. Oktober 2008, US 1 B/2008/20-4, oder vom
7. März 2012, US 3B/2011/4-19, einschließlich der darin verwiesenen weiteren Judikatur) noch überhaupt kein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 vorliegt, über welches ein Abspruch nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zulässig wäre. Jedenfalls wäre in der derzeitigen Lage nur der Projektwerber/die Projektwerberin unter Vorlage eines entsprechend ausgearbeiteten Projektes, welches eine hinreichende Beurteilung des Vorhabens zulässt, zur entsprechenden Antragstellung berechtigt.
Im Sinne der genannten Judikatur kommt selbst den weiteren Antragslegitimierten im Sinne von § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dieses Antragsrecht erst zu, wenn sich der Wille zur Realisierung eines Vorhabens durch einen konkret gestellten Antrag bei einer Materienbehörde manifestiert.“
Die von den nunmehrigen Beschwerdeführern gegen diese Entscheidung der
Oö. Landesregierung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, GZ: W109 2120025-1/3E, in der Fassung des Beschlusses vom 15. Februar 2016, GZ: W109 2120025-1/9Z, abgewiesen.
5. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016, GZ: LVwG-550854/6/Kü/AK, wurde den Beschwerdeführern vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Wahrung des Parteiengehörs zum Sachverhalt und den rechtlichen Belangen Folgendes mitgeteilt und wurde gleichzeitig eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:
„Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. März 2016,
GZ: AUWR-2013-313942/87-Di/Bö, wurde der X GmbH & Co KG die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß §§ 37ff AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen unter 100.000 m3 auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG X, Marktgemeinde X, nach Maßgabe des vorgelegten Projektes unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Zu der von Ihnen mit Eingabe vom 11. April 2016 gegen diese Genehmigung eingebrachten Beschwerde ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert wird, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt, nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.
Die X GmbH & Co KG hat mit Antrag vom 26. August 2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich unter Vorlage von Projektsunterlagen um die Genehmigung der gegenständlichen Bodenaushubdeponie im vereinfachten Verfahren gemäß § 37
AWG 2002 angesucht.
Gemäß § 50 Abs. 4 AWG 2002 hat Parteistellung im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens folgend ergibt sich, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren - anders als im regulären Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 - insbesondere den Nachbarn und der Standortgemeinde keine Parteistellung zukommt (VwGH vom 23.2.2012, Zl. 2008/07/0012).
In der genannten Entscheidung hält der Verwaltungsgerichtshof zudem fest, dass nach seiner ständigen Judikatur zum vereinfachten Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage nach § 359b GewO 1994 den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gegeben sind, Parteistellung zukommt. Diese Rechtsprechung ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50
AWG 2002 anzuwenden (VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/07/0055, 23.2.2012,
Zl. 2008/07/0012).
In Ihrer Beschwerde führen Sie aus, dass die Antragstellerin ein weiteres Vorhaben, nämlich die Errichtung eines großen Recyclingparkes, vorbereitet und dieses Projekt eine Kapazität von mindestens 200.000 t/a aufweisen wird. Sie gehen davon aus, dass die von Ihnen geäußerte Vermutung der Wirklichkeit und den Tatsachen entspricht, da in der mündlichen Verhandlung über die gegenständliche Bodenaushubdeponie vom Geschäftsführer der Antragstellerin ein solches Vorhaben nicht bestritten wurde. Aufgrund dieser Fakten, sei das gesamte Vorhaben als Einheit zu sehen und damit keinesfalls ein vereinfachtes Verfahren nach dem AWG durchzuführen. Mit der von Ihnen eingewendeten UVP-Pflicht bestreiten Sie damit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens für das Projekt im Sinne des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002.
Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass von der Oö. Landesregierung über Ihren auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestützten Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben einer Bodenaushubdeponie und eines Recyclingparkes in der KG X, Marktgemeinde X, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bereits entschieden wurde. Mit Bescheid vom 7. Jänner 2016, GZ: AUWR-2015-277814/2, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, GZ: W109 20120025-1/9Z, abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides führt die Oö. Landesregierung zur Frage der UVP-Pflicht auch inhaltlich aus, dass sich aus Ihrem Vorbringen nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, welches (kumulierende) Vorhaben nach Anhang 1 des UVP-G 2000 überhaupt realisiert werden soll, da die Begriffe Bodenaushubdeponie bzw. Recyclingpark im Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht enthalten sind. Zudem wurde in der Bescheidbegründung von der Oö. Landesregierung darauf hingewiesen, dass kein über das am
26. November 2015 verhandelte Deponieprojekt hinausgehender Antrag auf eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung im Bereich des Betriebsstandortes der X GmbH & Co KG vorliege, sodass sich die Frage der UVP-Pflicht von vornherein nicht stellt. Das einzige (Gesamt-)Vorhaben ist die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie unter 100.000 m³. Es gibt kein kumulierendes Vorhaben, insbesondere keinen Recyclingpark.
Diese Ausführungen zeigen, dass mit Ihrem Einwand der UVP-Pflicht des Vorhabens (Bodenaushubdeponie und Recyclingpark) der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens über das beantragte Projekt der Bodenaushubdeponie nicht wirksam begegnet werden kann. Auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist festzustellen, dass von der X GmbH & Co KG einzig und allein das Projekt zur Errichtung der Bodenaushubdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken beim Landeshauptmann von Oberösterreich zur Genehmigung gemäß den Bestimmungen des § 37 Abs. 3 Z 1
AWG 2002 eingereicht wurde. Die geplante Bodenaushubdeponie steht gemäß den Projektsunterlagen auch nicht in Zusammenhang mit im Umfeld vorhandenen Altablagerungen, welche behördlich genehmigt sind und auf näherer Untersuchungen aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen wurden. Sie selbst bezeichnen den von Ihnen ins Treffen geführten Recyclingpark als Vermutung, ein konkretes Projekt dafür gibt es allerdings nicht.
Ihr Einwand, wonach aufgrund der UVP-Pflicht damit keinesfalls ein vereinfachtes Verfahren nach dem AWG 2002 durchzuführen gewesen wäre, besteht daher nicht zu Recht. Sonstige Gründe, warum im gegenständlichen Fall eine Bodenaushubdeponie unter 100.000 m³, in der gemäß dem Projektsinhalt Bodenaushub der Schlüsselnummer X abgelagert werden soll, nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 unterliegt, werden von Ihnen nicht dargestellt.
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt aber den Nachbarn eine über die Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens hinausgehende Parteistellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Sie im gegenständlichen Genehmigungsverfahren mangels Parteistellung nicht beschwerdelegitimiert sind und Ihre Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen wäre.
In Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen Gelegenheit gegeben, zu diesem Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.“
Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern nachweislich zu Handen ihrer Rechtsvertretung zugestellt. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Reaktion der Beschwerdeführer.
6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da sich bereits aus der Aktenlage und dem den Beschwerdeführern gegenüber dargestellten Sachverhalt ergibt, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, lauten wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 2.
[...]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[...]
5. sind „Nachbarn“ Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (z.B. Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen;
[...]
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[...]
(3) Folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt - und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
[...]
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
[...]
Vereinfachtes Verfahren
§ 50. (1) Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(3) Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
2. Gemäß § 50 Abs. 1 AWG 2002 ist der die Parteistellung im (ordentlichen) Genehmigungsverfahren regelnde § 42 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren nicht anzuwenden. Die Parteistellung im vereinfachten Verfahren ist im § 50
Abs. 4 AWG 2002 für das vereinfachte Verfahren eigenständig geregelt. § 50 Abs. 4 AWG 2002 enthält eine taxative Aufzählung der Parteien. Demnach haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung:
- Antragsteller
- Personen, die zu einer Duldung verpflichtet werden sollen
- Arbeitsinspektorat
- Wasserwirtschaftliches Planungsorgan
- Umweltanwalt.
Im Gegensatz zum ordentlichen Genehmigungsverfahren haben im vereinfachten Verfahren folgende Personen bzw. Einrichtungen keine Parteistellung:
- Nachbarn
- Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll
- Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG
- Gemeinde des Standorts und unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde
(vgl. Schmelz in Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Kommentar, Seite 318 ff).
3. Den Projektsunterlagen zufolge, welche die mitbeteiligte Partei mit ihrem auf § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 gestützten Genehmigungsantrag vorgelegt hat, soll die geplante Bodenaushubdeponie auf Teilflächen der Parzellen Nr. X, X, X, X, X und X, je KG X, Marktgemeinde X, errichtet werden. Auf der eigentlichen Deponiefläche von 2,72 ha sollen ca. 95.000 m³ Bodenaushub der Schlüsselnummer X in einem jährlichen Ausmaß von 10.000 bis 20.000 m³ bis zum 31. Dezember 2021 gelagert werden. Neben der eigentlichen Deponiefläche werden noch Flächen für eine Retentionsmulde und zur Anlage von Humuswällen und der Bereitstellung von Ableitungsgräben für Oberflächenwässer verwendet, sodass sich ein gesamtes Flächenausmaß des Projektes von 3,19 ha ergibt.
Diese Projektsdaten verdeutlichen, dass das von der mitbeteiligten Partei zur Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung eingereichte Projekt dem Tatbestand des § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 unterliegt, weshalb von der mitbeteiligten Partei in ihrer Eingabe auch die Erteilung der Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 beantragt wurde.
4. Die ständige Rechtsprechung hält zu oben wiedergegebenen Bestimmungen des AWG 2002 einhellig fest, dass dem Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren - anders als im regulären Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 - keine Parteistellung zukommt (VwGH vom 23.9.2004, 2004/07/0055; 16.12.2010, 2007/07/0045; 23.2.2012, 2008/07/0012). Diesbezüglich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da dem Gesetzgeber ein rechtpolitischer Gestaltungsspielraum bei der Einräumung der Parteistellung und der Ausgestaltung der Parteirechte zukommt (VfSlg 14.512/1996).
Ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage kennt auch § 359b GewO 1994. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 359b GewO 1994 kommt den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gegeben sind, Parteistellung zu (vgl. VwGH vom 25.3.2010, 2005/04/0174, und vom 22.6.2011, 2010/04/0136, m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 anzuwenden (vgl. VwGH vom 23.9.2004, 2004/07/0055).
5. Die Beschwerdeführer begründen ihre Ansicht, dass gegenständlich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 50 AWG 2002 zu Unrecht durchgeführt wurde, damit, dass die mitbeteiligte Partei ein weiteres Vorhaben, und zwar die Errichtung eines großen Recyclingparks, vorbereitet und daher dieses Vorhaben mit der gegenständlichen Bodenaushubdeponie als Einheit zu sehen ist und deswegen diese Anlagen im Sinne der Spalte 2 Z 2 UVP-G 2000 als UVP-Anlage zu genehmigen wären.
Wie bereits im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs dargestellt, liegt bei der Behörde kein über das am 26. November 2015 verhandelte Deponieprojekt hinausgehender Antrag für eine im Bereich des Betriebsstandortes der mitbeteiligten Partei nach abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften zu genehmigende Anlage vor. Wie von den Beschwerdeführern selbst im Beschwerdevorbringen ausgeführt, gründet der immer wieder erwähnte Recyclingpark auf einer Vermutung der Beschwerdeführer, ohne dass diesbezüglich ein konkretes Projekt bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht wurde. Bereits von der Oö. Landesregierung wurde in ihrem Bescheid bezüglich der Zurückweisung des auf § 3
Abs. 7 UVP-G 2000 gestützten Feststellungsantrages der nunmehrigen Beschwerdeführer in der Begründung zutreffend festgehalten, dass sich mangels eines konkreten Projektes für einen Recyclingpark die Frage der UVP-Pflicht von vornherein gar nicht stellt. Zudem verweist die Oö. Landesregierung darauf, dass sich aus dem Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, welches (kumulierende) Vorhaben nach Anhang 1 des UVP-G 2000 überhaupt realisiert werden soll, da die Begriffe Bodenaushubdeponie bzw. Recyclingpark im Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht enthalten sind.
Insgesamt ist damit festzustellen, dass das einzige Vorhaben der mitbeteiligten Partei die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie mit einer Kubatur an abzulagerndem Bodenaushub von 95.000 m³ ist. Ein weiteres kumulierendes Vorhaben, insbesondere ein Recyclingpark, existiert gegenwärtig nicht.
Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Einwand, wonach die belangte Behörde zu Unrecht das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt hat, zumal eine UVP-Pflicht des kumulierenden Vorhabens besteht, ist daher als nicht gegeben zu bewerten. Mit dem Einwand der UVP-Pflicht des Vorhabens Bodenaushubdeponie und Recyclingpark kann daher die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 50 AWG 2002 nicht in Frage gestellt werden. Auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist festzustellen, dass von der mitbeteiligten Partei einzig und allein das Projekt zur Errichtung der Bodenaushubdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken bei der belangten Behörde zur Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 eingereicht wurde. Die geplante Bodenaushubdeponie steht gemäß den Projektsunterlagen auch nicht im Zusammenhang mit den im Umfeld vorhandenen Altablagerungen, welche behördlich genehmigt sind und aufgrund näherer Untersuchungen aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen worden sind. Die von den Beschwerdeführern geäußerte Vermutung, dass von der mitbeteiligten Partei noch ein konkretes Projekt umgesetzt werden soll, kann damit ein rechtmäßig durchgeführtes vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht entkräften.
6. Weitere Einwände der Beschwerdeführer dahingehend, dass zu Unrecht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, sind weder im Beschwerdevorbringen enthalten noch wurde von den Beschwerdeführern die im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs gewährte Gelegenheit genutzt, zum Sachverhalt und den rechtlichen Belangen Stellung zu nehmen. Das heißt, trotz der gewährten Möglichkeit, weiteres Vorbringen hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens darzustellen, wurde diese von den Beschwerdeführern nicht genutzt. Vielmehr erfolgte von den Beschwerdeführern innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion auf das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13. Juli 2016.
7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den Beschwerdeführern im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 50 AWG 2002 - abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens - keine Parteistellung zukommt, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Sachentscheidung zu treffen hatte und die Beschwerde somit zurückzuweisen war.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 16. Februar 2017, Zl.: Ra 2017/05/0124 bis 0135-3