LVwG-450117/6/MB/MSCH

Linz, 17.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Oö. J, L vertreten durch D Beratungsunternehmen, L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 29. April 2016, GZ. 920/1-2016-ms,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2008, 2009 und 2013 aufgehoben wird und die Nachzahlungsaufforderung unter Berücksichtigung dieser Aufhebung und des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 10. April 2014 entsprechend gemindert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang

 

I.1. Gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer, dem Oö. J, L wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde W am 22. September 2015 ein Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer mit folgendem Inhalt erlassen:

 

Zeitraum

Bemessungsgrundlage lt. Selbstbemessung (Erklärung)

Nachversteuerung laut Prüfung

Richtig gestellte KommSt-Bemessungsgrundlage

2008

48.607,74

13.606,20

62.213,94

2009

75.519,97

417,00

75.936,97

2010

50.720,07

984,50

51.704,57

2012

63.651,66

3.045,00

66.696,66

2013

48.327,95

11.866,00

60.193,95

 

Summe KommST-Bemessungsgrundlage

316.746,09

 

davon 3 % Kommunalsteuer

9.502.38

 

Aus der Festsetzung der Kommunalsteuer in Höhe von EUR 9.502,38 resultiere unter Abzug der bereits geleisteten Kommunalsteuer in Höhe von EUR 8.604,80 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 897,58.

 

Begründet wurde der Bescheid damit, dass im Zuge einer durch die Finanzverwaltung und der Sozialversicherung gemeinsam durchgeführten Prüfung des Betriebes des Bf aufgekommen sei, dass im Prüfungszeitraum einigen Dienstnehmern Dienstwohnungen zur Verfügung gestanden seien, für welche Miete bezahlt worden sei. Aus diesem Umstand ergäbe sich die im Vergleich zur Selbstberechnung höheren Bemessungsgrundlagen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Bf vom 13. Oktober 2015. Darin wird zunächst vorgebracht, dass mit dem Finanzamt L über die dem Bescheid zu Grunde liegende vorläufige Bemessungsgrundlage noch keine Einigung vorliege, weshalb die Höhe der festgesetzten Bemessungsgrundlage bestritten werde. Zudem sei das Oö. J als gemeinnütziger Verein eingerichtet und komme demnach die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz zu Anwendung, da sich die Vereinstätigkeit unter den Begriff „Jugendfürsorge“ subsumieren lasse.

 

I.3. Nach Einholung der Statuten des Bf und weiteren Informationen über die Tätigkeit des Bf – so wurden unter anderem Verträge des Bf mit dem Land Oberösterreich über die Betreuung von Kindern im Ausmaß von jährlich zwei Wochen vorgelegt – erging vom Gemeinderat der Marktgemeinde W der die erstinstanzliche Entscheidung bestätigende Berufungsbescheid vom 29. April 2016. Dieser wurde damit begründet, dass vom Bf ein die Tätigkeit in der Jugendfürsorge begründendes Konzept lediglich jeweils zwei Wochen im Jahr angeboten würde, nämlich durch die Tätigkeit im Rahmen der mit dem Land Oberösterreich abgeschlossenen Verträge. Insgesamt seien zudem im Jahr 2008 und 2009 33 % der Gäste des Bf und im Jahr 2010 18 % der Gäste über 27 Jahre alt gewesen. Die in den Statuten (§ 3 Z 2) genannten Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks („Ermöglichung und Förderung des Jugendtourismus in Oberösterreich“), würden den Tatbestand der Jugendfürsorge nicht erfüllen.

 

I.4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 1. Juni 2016, in welcher der Bf ausführt, dass seine Tätigkeit unter den in § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz normierten Kommunalsteuerbefreiungstatbestand der Jugendfürsorge falle. Die Förderung des Jugendtourismus als Vereinszweck umfasse auch die Nächtigungen von Jugendlichen und sei nicht nur auf Veranstaltungen von Kinder- und Jugendferienaktionen beschränkt. Dabei handle es sich vielmehr um eine zusätzlich angebotene Tätigkeit des Jugendtourismus. Das ideelle Mittel der Schaffung eines J.netzes in Oberösterreich diene zur Unterstützung des Vereinszwecks. Durch Eröffnung von zusätzlichen J und besserer Vernetzung intern und extern könne den Jugendlichen mehr Service für die kostengünstige Unterbringung geboten werden. Nach den Vereinsrichtlinien 2001 würde unter Jugendfürsorge jede Maßnahme verstanden, die der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr diene. Als Beispiele für die Unterbringung von Jugendlichen werden dort Heime (Lehrlings-, Schüler und auch Jugendheime) genannt. Auch der VwGH habe in der Entscheidung vom 24. Juni 2004, 2001/15/0005 die Tätigkeit eines Studentenheims unter den Begriff Jugendfürsorge gem. § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz subsumiert. Es werde daher beantragt, die Festsetzung der Kommunalsteuer zu stornieren bzw. bei nicht gänzlicher Zuerkennung der Steuerbefreiung diese entsprechend zu vermindern.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Akteneinsicht. Auf Grundlage der darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO entfallen, zumal die Bf keine Verhandlung beantragt hat und der zuständige Einzelrichter diese nicht für erforderlich hält, da angesichts des erschöpfenden Ermittlungsstandes und der weitgehend übereinstimmenden Sachverhaltsannahmen eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war. Es sind ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der zu beurteilende Sachverhalt liegt jedenfalls in erschöpfender Form vor und ist durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch rechtlich beurteilbar.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S a c h v e r h a l t steht in Ergänzung zu I. fest:

 

II.2.1. Der Bf betreibt das J W, welches in seiner regelmäßigen Tätigkeit Nächtigungsmöglichkeiten und dazugehörige Verpflegung seiner Gäste anbietet.

 

Er erklärte im Rahmen der Selbstberechnung der Kommunalsteuer gegenüber der Marktgemeinde W für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2012 und 2013 folgende Beträge als Bemessungsgrundlage:

 

Zeitraum

Selbstbemessungsbetrag in EUR

2008

48.607,74

2009

75.519,97

2010

50.720,07

2012

63.651,66

2013

48.327,95

 

II.2.2. In der Prüfung vom 21. September 2015 durch das Finanzamt (Dienststelle Finanzamt W) wurden für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2012 und 2013 folgende von der Selbstbemessung abweichende Kommunalsteuer-Bemessungsrundlagen ermittelt:

 

Zeitraum

Selbstbemessungsbetrag in EUR

2008

62.213,94

2009

75.936,97

2010

51.704,57

2012

66.696,66

2013

60.193,95

 

Daraufhin setzte der Bürgermeister der Marktgemeinde W unter Übernahme der von der Prüfung ermittelten Bemessungsgrundlagen die Kommunalsteuer der Jahre 2008, 2009, 2010, 2012 und 2013 mit EUR 9.502,38 fest.

 

II.2.3. Die Statuten des Oberösterreichischen J, beschlossen am 28. November 2012, sehen unter anderem Folgendes vor:

 

§ 2 Zweck und Wesen

 

1)   Zweck des Vereines ist die Ermöglichung und Förderung des Jugendtourismus in Oberösterreich. Das Oberösterreichische J tritt als Veranstalter von Kinder- und Jugendferienaktionen auf.

2)   Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Er darf die Benützung seiner Einrichtung aus Gründen der politischen, religiösen, rassischen, nationalen und sozialen Zugehörigkeit, Herkunft oder Einstellung niemand verwehren. Er verlangt jedoch von seinen Mitgliedern ein Bekenntnis zum demokratischen, unabhängigen Österreich und seiner Kultur.

3)   Die Tätigkeit des Vereines ist ausschließlich gemeinnützig und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Allfällige dennoch erzielte Gewinne oder Überschüsse werden ausschließlich für die begünstigten, gemeinnützigen Zwecke des Vereines bzw. zur Schaffung einer finanziellen Basis für derartige künftige Zwecke verwendet.

 

Der Verein ist Mitglied des Österreichischen J und von „H I“.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1)   Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2)   Als ideelle Mittel dienen:

a.    Schaffung eines J.netzes in Oberösterreich

b.    Vertretung der Interessen des J.wesen bei allen zuständigen Behörden und Institutionen.

c.    Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Institutionen, die dem Verein dienlich sein können.

d.    Erzielung von Begünstigungen und Ermäßigungen für den Jugendtourismus bei öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, in Museen und anderen Sehenswürdigkeiten.

e.    Mitgliedschaft beim Internationalen J.verband.

f.     Erwerbung von behördlichen Berechtigungen, die zur Führung und zum Betrieb von J, insbesondere für die Beherbergung sowie für die Verabreichung von Speisen und Getränke erforderlich sind.

g.    Herstellung, Vertrieb und Verleih von Materialien, die für die Freizeitgestaltung benötigt werden.

h.   Werbung für den Jugendtourismus durch Veranstaltungen und Propaganda aller Art, sowie Organisation von Veranstaltungen Reisen, Ferien- und Urlaubsaufenthalten.

i.     Beratung der Jugendtouristen, Herausgabe von Druckschriften, Mitteilungsblättern und sonstigen Veröffentlichungen.

j.     Erstellung und Durchführung eines Kinder- und Jugendferienprogrammes.

k.    Erstellung von Pauschalangeboten für Kinder, Jugendliche und Familien.

 

3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

a.     Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b.     Spenden

c.      Öffentliche Förderungsmittel

d.     Inserate, Sammlungen

e.     Erträgnisse aus Veranstaltungen

f.       Erträgnisse aus dem Betrieb eigener Unternehmungen, insbesondere dem Betrieb von J und dem Vertrieb und Verleih von Materialien, die für die Freizeitgestaltung benötigt werden.“

 

Diese Regelungen finden sich wortgleich auch in den Statuten, die in der Vollversammlung am 24. März 2006 und jenen, die am 29. Oktober 2010 beschlossen wurden (mit Ausnahme des letzten Satzes in § 2, der in diesen Versionen jeweils lautet: „Der Verein ist Mitglied des Österreichischen J.“).

 

II.2.4. Die Bf konnte im Jahr 2008 insgesamt 7.162 Nächtigungen verzeichnen, wobei davon 5.365 auf Personen unter 27 Jahre fielen. Im Jahr 2009 waren dies insgesamt 4.469 Nächtigungen, wovon 3.380 von Personen unter 27 Jahre getätigt wurden und im Jahr 2010 4.343 Nächtigungen, davon 3.656 durch Unter-27-Jährige. Im Jahr 2012 verzeichnete die Bf 5.531 Nächtigungen, wobei 4.457 auf Personen unter 15 Jahre entfielen. Im Jahr darauf waren dies 3.998 Nächtigungen, davon 3.665 von Unter-15-Jährigen und im Jahr 2014 5.154 Nächtigungen, wovon wiederum 4.445 auf Personen unter 15 Jahre fielen.

 

II.2.5. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. April 2006 wurde festgestellt, dass der Bf geeignet ist, als freier Jugendwohlfahrtsträger entsprechend dem „Sozialpädagogischen Konzept zur Durchführung der Kindererholungsaktion durch das J“ vom 13. Februar 2006, JW-640000/97, drei- und/oder zweiwöchige Erholungsaktionen für Minderjährige jeweils in den Sommerferien in einem J des Oberösterreichischen J in Oberösterreich bei Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen durchzuführen.

 

Auf Basis dieses Bescheids wurden im Auftrag des Landes zumindest in den Jahren 2008, 2012, 2013 und 2014 im J der Marktgemeinde W sowie im J H jeweils eine zweiwöchige Kindererholungsaktion durchgeführt, mit der Zielsetzung, Kindern aus überwiegend sozial benachteiligten Familien einen erholsamen und sozial-pädagogisch förderlichen Sommerurlaub im Sinne des § 19 iVm § 21 Abs. 2 Z 1 Oö. KJHG 2014 bzw § 12 Abs. 4 Z 3 Oö. JWG 1991 zu gewähren. Dabei wurden jeweils 60 Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren in Gruppengrößen von bis zu 12 Kindern rund um die Uhr betreut und versucht, die Ziele aus dem im Bescheid genannten sozialpädagogischen Konzept („Erholung und Entspannung, Selbstbewusstsein durch Selbstständigkeit stärken, Verantwortung für das eigenen Tun übernehmen, Umgang mit Konflikten, Förderung der Bewegungs- und Koordinationsfähigkeit, Sinneswahrnehmungen, Freude an der Bewegung und gemeinsam Spaß haben, Auseinandersetzung mit der neuen Umgebung“) zu erreichen.

 

II.2.4. Mit Bescheid vom 10. April 2014 setzte der Bürgermeister der Marktgemeinde W als Behörde erster Instanz die Kommunalsteuer des Bf für den Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 48.327,95 mit EUR 1.449,84 fest.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus den vom Bf zur Verfügung gestellten und von der Behörde eingeholten bzw übermittelten Unterlagen. Der maßgebliche Sachverhalt wurde im bisherigen Verfahren seitens des Bf und der belangten Behörde übereinstimmend vorgebracht und ist auch nicht strittig. Vor diesem Hintergrund konnte von einer weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen werden, zumal sich keine Widersprüchlichkeiten ergaben, eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war und die Entscheidung des erkennenden Gerichts lediglich von der Klärung von Rechtsfragen abhängt.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Rechtliche Grundlagen

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl 819/1993 idgF BGBl I 163/2015 lauten auszugsweise wie folgt:

 

Steuergegenstand

§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

 

[...]

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. [...]

 

Erhebungsberechtigte Gemeinde

§ 7. (1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. [...]

 

Steuerbefreiungen

§ 8. Von der Kommunalsteuer sind befreit:

[...]

2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Steuersatz

§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. [...]

 

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

§ 11. (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 idgF BGBl I 77/2016 lauten auszugsweise wie folgt:

 

E. Verjährung.

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. [...]

 

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

     a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; [...]“

 

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde e r w o g e n:

 

Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes, BGBl 819/1993 idgF BGBl I 163/2015 (im Folgenden: KommStG), unterliegen jene Arbeitslöhne, die jeweils den Dienstnehmern einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt wurden, der Kommunalsteuer. Die Bemessungsgrundlage für diese Abgabe bildet nach § 5 Abs. 1 erster Satz KommStG die Summe dieser Arbeitslöhne, und zwar ungeachtet dessen, ob die Löhne bei deren Empfängern der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 KommStG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind. Die Kommunalsteuer ist nach § 11 Abs. 2 KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und jeweils bis zum 15. Tag des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Erweist sich diese Selbstberechnung als unrichtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, so hat die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 3 KommStG einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

 

III.3. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gem. § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde und hat den ein Beschwerde gezogenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demnach keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungen ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 14. August 2015, Zl. Ra 2015/03/0025; VwGH 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/03/0022, mwN). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 22. Jäner 2015, Zl. Ra 2014/06/0055; VwGH 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0049; VwGH 22. April 2015, Zl. Ra 2014/12/0003; ua.).

 

Vom Bf wird im gegenständlich Fall in der Beschwerde geltend gemacht, dass seine Tätigkeit unter den Begriff der Jugendfürsorge falle und er somit unter die Steuerbefreiung gem. § 8 Z 2 KommStG falle. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall auch vorwiegend diese (Rechts-)Frage zu prüfen. Erkennbar richtet sich die Beschwerde aber generell gegen die behördliche Festsetzung der Kommunalsteuer und die daraus resultierende Nachzahlungsaufforderung und sind daher auch allfällige sonstige Rechtswidrigkeiten, die darauf von Einfluss sind, vom erkennenden Gericht aufzugreifen.

 

Die im gegenständlichen Fall von der Selbstbemessung des Bf abweichenden Bemessungsgrundlagen im Feststellungsbescheid, welche auf den Ermittlungen des Finanzamtes W basieren, sind jedoch vom erkennenden Gericht als berechtigt anzunehmen, zumal dem der Bf kein anderes substantiiertes Vorbringen entgegen stellt.

 

III.4. Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung).

 

Die zitierte Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs. 2 BAO – dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung – genannten gemeinnützigen Zwecken sind also nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0005).

 

Die taxative Aufzählung des § 8 Z 2 KommStG enthält die Jugendfürsorge. Für die übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Fürsorgezwecke (mit Ausnahme der Krankenfürsorge), also für die Kinderfürsorge, die Familienfürsorge, die Behindertenfürsorge, die Blindenfürsorge und die Altenfürsorge, findet sich eine korrespondierende Gesetzesdefinition nicht. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch mit dem in der Aufzählung enthaltenen Begriff der „Jugendfürsorge“ nicht unmittelbar an die Definition in einem anderen Gesetz (Jugendwohlfahrtsgesetz) anknüpfen wollte.

 

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 8 KommStG (Ausschussbericht, 1302 BlgNR XVIII. GP) ergibt sich, dass gemeinnützig auf dem Gebiet der „sozialen Fürsorge“ tätige Unternehmen von der Befreiungsbestimmung erfasst sein sollen. Diese in den Materialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers spricht dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG nicht durch den Begriff der Jugendfürsorge iSd Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 begrenzt ist.

 

Vor diesem Hintergrund hat der VwGH in den Erkenntnissen vom 20. September 1995, 95/13/0127 und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0005 zum Ausdruck gebracht, dass das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen von § 8 Z 2 KommStG erfasst wird. Unter Ziehung der Parallele zu § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994, wonach „die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden“ von der Umsatzsteuer befreit sind, hat er zudem festgehalten, dass auch die Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG nicht auf Minderjährige beschränkt ist, sondern die Altersobergrenze vielmehr bei Personen liegt, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.

 

Sofern der Bf vermeint, diese Rechtsprechung stütze seine Argumentation, wonach auch seine Tätigkeit unter den Begriff der Jugendfürsorge falle, übersieht er jedoch das Hauptargument des VwGH bei seiner Judikatur zur Erfüllung des Tatbestandes der Jugendfürsorge, welches sich durch die vom VwGH gezogene Parallele zum Umsatzsteuergesetz erschließt: Entscheidend für die Subsumtion eines Schüler oder Studentenheimes ist demnach, dass dieses insbesondere auch Leistungen in der Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen der Jugendlichen übernimmt. Der Schwerpunkt der Arbeit muss auch bei solchen Einrichtungen auf dem Fürsorgebereich liegen, die bloße Möglichkeit zur Übernächtigung und Verpflegung ist demnach nicht ausreichend. Vielmehr muss neben der physischen auch eine psychische Betreuung gegeben sein, gewisse erzieherische Ziele verfolgt werden und entsprechendes Personal zur Erreichung dieser Ziele vorhanden sein (vgl. Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer, 503 f).

 

Aus den Statuten des Bf ist ersichtlich, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, der als Hauptziel die Belebung des Jugendtourismus in Oberösterreich hat. Dafür bietet er unter anderem im J der Marktgemeinde W Nächtigungsmöglichkeiten zu für Jugendliche erschwinglichen Preisen an. Dieses Angebot wird auch überwiegend von Jugendlichen, Personen unter 27 Jahren, wahrgenommen. Darüber hinaus hat der Bf über mehrere Jahre im Sommer eine zweiwöchige Kindererholungskation angeboten, im Rahmen derer Kinder im Alter von sechs bis 14 Jahren durch sozialpädagogisches Fachpersonal betreute Sommererholung erleben und so wertvolle soziale Fähigkeiten erlernen.

 

Sofern der Bf jedoch davon ausgeht, dass er durch diese Tätigkeit den Tatbestand der Jugendfürsorge gem. § 8 Z 2. KommstG erfülle und deshalb von der Kommunalsteuer befreit sei, geht er aufgrund obiger Ausführungen fehl: In seiner überwiegenden Tätigkeit stellt der Bf lediglich Nächtigungsmöglichkeiten und Verpflegung zielgerichtet (aber nicht ausschließlich) für Jugendliche zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende physische Betreuung oder eine psychische Betreuung der Gäste wurde vom Bf nicht behauptet. Das erkennende Gericht kann in dieser Tätigkeit auch kein erzieherisches Element erkennen. Diese Tätigkeit reicht somit nicht aus, um den Begriff der Jugendfürsorge zu füllen.

 

Anderes gilt lediglich für die beschriebenen zweiwöchigen Kindererholungsaktionen, im Rahmen welcher die bereits erörterten Kriterien (physische und psychische Betreuung, erzieherischer Charakter) geben sind. Dies alleine genügt jedoch nicht, um den Bf als solchen ganz oder auch nur partiell von der Kommunalsteuer zu befreien. Eine partielle Betrachtung von der Kommunalsteuer unterliegendem und der Kommunalsteuer nicht unterliegendem Betrieb kommt gem. § 45 BAO nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsbetrieb an sich von der Kommunalsteuer befreit ist und lediglich ein damit verbundener Hilfsbetrieb oder davon trennbarer Geschäftsbetrieb nicht der Begünstigung unterliegt. In allen anderen Fällen gilt gemäß § 39 BAO das Ausschließlichkeitsprinzip.

 

Da die regelmäßige Tätigkeit des Bf nicht unter § 8 Z 2 KommStG subsumierbar ist, unterliegt er vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der Kommunalsteuer.

 

III.5. Gem. § 207 Abs. 4 iVm § 208 Abs. 1 lit. a verjährt das Recht, die Höhe der Abgabe festzusetzen nach fünf Jahren, wobei die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen beginnt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Prüfung durch das Finanzamt (21. September 2015) und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den Bürgermeister (22. September 2015) das Recht die Kommunalsteuer für die Jahre 2008 und 2009 festzusetzten, bereits verjährt war. Gem. § 11 Abs. 1 KommStG entsteht die Kommunalsteuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem Lohnzahlungen gewährt wurden. Das heißt, dass die Festsetzungsverjährung für das Jahr 2008 mit Ende des Jahres zu laufen begann und mit Ende des Jahres 2013 verstrich. Für die  Kommunalsteuer im Jahr 2009 verstrich die Frist demnach mit Ende des Jahres 2014. Die Festsetzung der Kommunalsteuer durch die Behörde für diese beiden Jahre war daher unzulässig und die Entscheidung der belangten Behörde vom erkennenden Gericht insofern aufzuheben.

 

Für das Jahr 2013 (1. Jänner bis 31. Dezember 2013) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 10. April 2014 die Kommunalsteuer der Bf mit EUR 1.449,84 festgesetzt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Eine neuerliche Festsetzung der Kommunalsteuer des Bf für dieses Jahr war sohin, zumal auch keine formelle Wiederaufnahme durch die Behörde vorgenommen, geschweige denn, deren Begründetheit geprüft wurde, aufgrund des Vorliegens einer entschiedenen Sache rechtswidrig und der nun angefochtene Bescheid in entsprechendem Umfang zu beheben.

 

Die Aufhebungen sowie der im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt gebliebene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 10. April 2014 sind auch bei der Zahlungsaufforderung gegenüber dem Bf zu berücksichtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Brandstetter