LVwG-411598/2/KOF/MSt

Linz, 29.09.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Verein l - V, x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. Juli 2016, GZ: VStV/916 301 078 957/2016, betreffend die Beschlagnahme von fünf Glückspielgeräten,

 

den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

Die belangte Behörde hat an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) den nachfolgend angeführten Beschlagnahmebescheid gerichtet:

 

Über die am 22.06.2016 in L, U., im Lokal mit der Bezeichnung „L.....", von Organen des Finanzamtes L durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielge­räten ergeht von der Landespolizeidirektion
als gemäß § 50 Abs.1 Glücksspielgesetz zu­ständige Sicherheitsbehörde erster Instanz folgender

 

Spruch :

 

Gemäß § 53 Abs.1 Z1 lit.a Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015, wird von der Landespolizeidirektion OÖ.
zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten fünf Glücksspielgeräte mit den Gehäu­sebezeichnungen

FA1), Gehäusebezeichnung „Kajot Multigaine", Seriennr. ubk.

FA2), Gehäusebezeichnung „Kajot Multi Game", Seriennr. ubk,

FA3), Gehäusebezeichnung „ACT Multiplayer", Seriennr. ubk.

FA4), Gehäusebezeichnung „ACT Royal Win", Seriennr. ubk.

FA5), Gehäusebezeichnung „Afric2Go", Seriennr. ubk.

angeordnet.“

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

– auszugsweise – folgende Beschwerde erhoben.

 

Anmerkung:  Im Folgenden wird der Name des Bf durch die Wendung: „Bf“ –

                    in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

„Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Beschlagnahme von Spielgeräten der x, sondern ausschließlich gegen die im Bescheid enthaltenen Bezeichnungen meiner Person bzw. des Bf, als unternehmerisch zugänglich Machende bzw. verbotene Ausspielungen im Lokal Duldende.

 

Die FinPol hat dies wohl deswegen so bezeichnet, um einerseits mich als auskunftspflichtige Person vernehmen und andererseits von mir Geld für entsprechende Testspiele verlangen zu können!

 

 

 

 

 

Tatsächlich ist im Mietvertrag, welchen der Bf (als Vermieter) mit x.
(als Mieter) abgeschossen hat, eindeutig festgelegt, wer für im ver-/gemieteten Raum stattfindende Aktivitäten verantwortlich ist!

 

Auszüge aus dem Mietvertrag (der gesamte Vertrag ist der FinPol vorgelegen):

Der Mieter ist Besitzer/Eigentümer der aufgestellten Geräte samt Zubehör.

Damit erzielte Umsätze bzw. verbundene Abgaben und Steuern liegen in der alleinigen Verantwortung des Mieters. Der Mieter erklärt, nur solche Automaten aufzustellen, welche den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (OÖ. Spiel-apparate- und Wettgesetz, OÖ. Glücksspielautomatengesetz, Glücksspielgesetz) nicht widersprechen und den Vermieter im Falle etwaiger dbzgl. behördlich festgestellter Gesetzesverstöße schad- und klaglos zu halten.

 

Der Bf ist also lediglich Vermieter und hat mit Ausspielungen nie zu tun gehabt, weshalb für dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalte in keiner Weise rechtliche Verantwortung besteht! Einem Vermieter ist es weder möglich,
noch zumutbar einen Mieter ständig dahingehend zu kontrollieren, ob im Mietgegenstand stattfindende Aktivitäten gesetzeskonform sind!

 

Da x. keine Miete mehr bezahlt und auch für uns nur mehr schriftliche Kommunikation möglich ist, liegt der Abtransport der beschlagnahmten Spielgeräte zur Lagerung andernorts oder behördlichen Vernichtung in unserem Interesse.“

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Dem Vorbringen des Bf, er habe mit dem Geschäftsbetrieb in dem von ihm vermieteten Lokal, in welchem die gegenständlichen Geräte beschlagnahmt worden sind, nichts zu tun, wird vollinhaltlich Glauben geschenkt.

Werden Beweistatsachen als wahr unterstellt, ist ein darüber durchzuführendes Ermittlungsverfahren nicht erforderlich.

VwGH vom 30.03.2001, 2000/02/0195 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß dem Beschluss des VwGH vom 01.09.2016, 2013/17/0502, Rz 8 – 11 kommt Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren nur dem Eigentümer eines nach § 53 Glückspielgesetz beschlagnahmten Gerätes sowie dem Veranstalter und Inhaber iSd Glückspielgesetzes zu.

Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese noch nicht zur
Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind.

 

 

 

Der Bf ist – aufgrund seines eigenen Vorbringens in der Beschwerde –  

·         weder Eigentümer der beschlagnahmten Glückspielgeräte,

·         noch Veranstalter oder Inhaber im Sinne des Glückspielgesetzes und

·         somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens.

 

Die vom Bf erhobene Beschwerde war daher – mit der Feststellung, dass dem Bf eine Parteistellung nicht zukommt – als unzulässig zurückzuweisen.

 

Abgesehen von der mangelnden Parteistellung ist noch festzustellen, dass die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten – siehe das Beschwerdevorbringen – im Interesse des Bf liegt!

Durch den behördlichen Bescheid werden somit Rechte des Bf nicht verletzt und ist das gegenständliche vom Bf erhobene Rechtsmittel auch aus diesem Grund unzulässig; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E62 zu § 66 AVG (Seite 1255) zitierte Judikatur des VwGH und des VfGH.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Kofler