LVwG-750056/3/BP/JO

Linz, 03.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geb. X, vertreten durch RA X, vom 29. November 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. November 2013, GZ: Sich40-43355-2013, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) , den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 12. November 2013 zu GZ.: Sich40-43355-2013 einen quotenfreien Erstantrag des Beschwerdeführers (im Folgenden Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung am 29. November 2013.

 

3. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 legte das Bundesministerium für Inneres den betreffenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4. Wiederum mit Schreiben vom 20. Februar 2014 übermittelte die belangte Behörde die schriftliche Zurückziehung der Berufung des Bf vom 18. Februar 2014.

 

 

II.

 

1. Gemäß § 81 Abs. 26 NAG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle bis zum 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab dem 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht mach den Bestimmungen des NAG idF vor dem BGBl I 87/2012 zu Ende zu führen.

 

2. Gemäß § 3 VwGvk-ÜG gelten die eingebrachten Berufungen des Bf als Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

3. Der Bf zog im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 18. Februar 2014 die Beschwerde zurück. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree