LVwG-350216/2/Py/Gru

Linz, 27.09.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn W.N., vertreten durch Rechtsanwältin Mag. E.H., B.B.A., x, W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12.1.2016, GZ: BHPE-2015-14255/3-AS, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Sozialhilfegesetz (Oö. SHG), den

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. Jänner 2016, GZ: BHPE-2015-14255/3-AS, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß §§ 48 und 52 Oö. Sozialhilfegesetz (Oö. SHG) dem Sozialhilfeverband P. (SHV P.), x, P., als Träger sozialer Hilfe im Bezirk Perg für die Hilfe zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs des J.N. Kostenersatz in Höhe von insgesamt 7.104,15 Euro aus dem Vermögen zu leisten hat.

 

Begründend wird dazu zusammengefasst ausgeführt, dass der Vater des Bf seit 18.10.2013 im S. B. untergebracht ist. Die diesbezüglich anfallenden Kosten können nicht aus dem eigenen Einkommen des Herrn J.N. bezahlt werden, weshalb der SHV P. die nicht gedeckten Unterbringungs- und Pflegekosten trägt. Diese nicht gedeckten Kosten betrugen für den Zeitraum 18.10.2013 bis 30.6.2015  43.084,53 Euro. Laut Niederschrift vom 12.9.2014 übergab Herr J.N. im September 2013 dem Bf ein Sparbuch mit einem Wert von 15.114,15 Euro, mit dem der Bf im Auftrag seiner Eltern für die Kinder aus erster Ehe einen Bausparvertrag bzw. ein Sparbuch mit einem Einlagestand von jeweils 7.200,-- Euro einrichtete. Da sich der Bf aus dem vorgelegten Sparbuch Nr. x der R. G. jedenfalls den verbliebenen Betrag in Höhe von 914,15 Euro im September 2014 zueignete und auch die Überweisung vom 27.9.2011 in Höhe von 6.190,-- Euro für einen x Finanzierungsbeitrag vom Konto seines Vaters als Schenkung anerkannte, erhielt er von seinem Vater in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung soziale Hilfe in Summe eines Betrages von 7.104,15 Euro. Dieser Betrag übersteigt das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende im Jahr 2013 (6.701,04 Euro), weshalb er in dieser Höhe zum Kostenersatz verpflichtet wird.

 

Zur Aussage, aus wirtschaftlichen Gründen könne der im Spruch angeführte Betrag nicht zur Rückzahlung gebracht werden, wird ausgeführt, dass dies als Schutzbehauptung gewertet werde und wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 52 Abs. 4 Oö. SHG die Möglichkeit geboten wird, die Leistung des Kostenersatzes in angemessenen Teilbeträgen zu beantragen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 11. Februar 2016. In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde in keinster Weise dargelegt hat, weshalb sie davon ausgeht, dass sich der Bf einen Betrag in Höhe von 914,15 Euro zugeeignet hat. Zur Schenkung in Höhe von 6.190,-- Euro wird darauf hingewiesen, dass die Behörde abzuwägen gehabt hätte, ob der geschenkte Betrag gutgläubig verbraucht wurde oder nicht. Des Weiteren hat die Bescheid erlassende Behörde Ermittlungen hinsichtlich des Eigentums am Sparbuch mit der Nr. x der R. G. lautend auf Herrn J.N. unterlassen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest der Hälftebetrag im Eigentum von Frau A.N., mit der der Bf bis dato aufrecht verheiratet ist, stand. Es wird daher die Einvernahme des Bf sowie der Zeugen J. und A.N. beantragt und ergänzend vorgebracht, dass der Schenkungsbetrag gutgläubig verbraucht wurde und Herr W.N. den Betrag in Höhe von 7.104,15 Euro bereits an seine Eltern zur Refundierung brachte.

 

3. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist. Im Vorlageschreiben beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen, in eventu gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Beschlusses an die belangte Behörde zurückzuverweisen (Widerspruch). Des Weiteren wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal die erforderlichen ergänzenden Sachverhalts­ermittlungen aufgrund des Widerspruchs der belangten Behörde im Vorlage­schreiben durch diese zu erfolgen haben.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Dem Vater des Bf, Herrn J.N., geb. x, wurde ab 1. Oktober 2013 soziale Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz durch Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S. B. des Sozialhilfeverbandes P. geleistet. Bei Antragstellung gab Herr J.N. an, dass seine Einkünfte und sein Vermögen nicht ausreichen, die Kosten für das Heimentgelt zur Gänze aus Eigenmitteln zu bestreiten.

 

Auf Grund der daraufhin durchgeführten Ermittlungen über die Einkommens- und Vermögenssituation wurden seitens der belangten Behörde nachstehende Ermittlungsergebnisse mit Schreiben vom 23. August 2014 dem Bf im Rahmen des Parteiengehörs hinsichtlich allfälliger Ersatzansprüche gemäß § 48 Oö. SHG (zusammengefasst) zur Kenntnis gebracht:

 

1.   Das Sparbuch Nr. x bei der R. G. wurde von Herrn J. und Frau A.N. mit einer festgestellten Ansparsumme von mindestens 28.683,76 Euro bespart und gemäß schriftlicher Aussage der Eltern des Bf vom 27.4.2014 an diesen übergeben. Angeblich sei das darauf befindliche Geld durch den Bf mit Zustimmung seiner Eltern zum Teil auch für die Einrichtung je eines Bausparvertrages für die beiden Kinder verwendet worden, ein Nachweis dazu wurde bislang nicht vorgelegt. Solange keine anderen nachvollziehbaren Informationen zugehen, geht die belangte Behörde von einer Schenkung der Eltern zu je 50 % in Höhe von mindestens 28.683,76 Euro an den Bf aus.

 

2.   Lt. schriftlicher Auskunft vom 22.10.2013 wurde dem Bf von seinen Eltern in den letzten Jahren bis zur Aufnahme des Vaters im S. B. monatlich ein Betrag von 1.500,-- Euro überwiesen, was als Schenkung mit einer Summe in Höhe von 45.000,-- Euro bewertet wird.

 

3.   Lt. schriftlicher Nachricht vom 19.2.2014 an den SHV P. hat der Bf im September 2013 von seinen Eltern je 7.500,-- Euro, insgesamt somit 15.000,-- Euro geschenkt bekommen.

 

4. Mit Überweisung vom 30.4.2012 haben die Eltern des Bf mit dem Text „x“ eine bestehende Restforderung in Höhe von 8.286,-- Euro beglichen, was ebenfalls als Schenkung gemäß § 48 Oö. SHG beurteilt wird.

 

5. Mit Überweisung vom 27.9.2011 haben die Eltern des Bf (je zu 50 %) für diesen einen x-Finanzierungsbeitrag W. 12 in Höhe von 6.190,‑‑ Euro geleistet, was ebenso als Schenkung gemäß § 48 Oö. SHG beurteilt wird.

 

Zusammenfassend wurde von der Behörde festgehalten, dass derzeit von Schenkungen der Eltern an den Bf in Höhe von je 51.579,88 Euro in den letzten fünf Jahren vor Heimaufnahme ausgegangen wird.

 

Am 10.9.2014 sprechen dazu der Bf und seine Mutter, Frau A.N., bei der belangten Behörde vor. Dabei geben sie an, dass Herr J.N. im Zusammenhang mit dem Verkauf und resultierend aus Treuhandgeldern von Mieten noch Forderungen in Höhe von ca. 220.000,-- Euro habe. Die Angelegenheit liege bei Gericht und wurde bisher noch nicht weiter verfolgt, da keine finanziellen Mittel für das teure Verfahren zur Verfügung stehen. Der Bf selbst sei völlig mittellos und dzt. arbeitslos.

 

Als Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 23.8.2014 aufgezählten Vermögenswerten wird in einem Aktenvermerk festgehalten:

 

 

Zu Pkt. 1:

Das Sparbuch Nr. x der R. G. wurde im September 2013 mit einem Wert von 15.114,15 Euro an den Bf übergeben. Davon wurde im Auftrag von J. und A.N. für die Kinder aus erster Ehe des Bf jeweils um 7.200,-- Euro ein gesicherter Bausparvertrag (Sparbuch) eingerichtet, der als Grundkapital der von ihnen gegründeten Firma dient.

 

Das Sparbuch wurde vorgelegt, mit 25.2.2014 betrug der Wert 269,98 Euro.

 

Zu Pkt. 2:

Die Aussage, der Bf erhalte monatlich 1.500,-- Euro von seinen Eltern überwiesen, stimme nicht. Dies wäre bei einer Pension von ca. 2.000,-- Euro und der Miete und den Lebenserhaltungskosten gar nicht möglich gewesen.

 

Zu Pkt. 3: 

Die Schenkung von 15.000,-- Euro im September 2013 betrifft das unter Pkt. 1 angeführte Sparbuch.

 

Zu Pkt. 4:

Die Buchung in Höhe von 8.286,-- Euro war für die Entlassung des Herrn J.N. aus der Haftung, der Text der Überweisung sei missverständlich.

 

Zu Pkt. 5:

Die Überweisung vom 27.9.2011 in Höhe von 6.190,-- Euro für einen x Finanzierungsbeitrag werde als Schenkung anerkannt.

 

Im Übrigen gäbe es sowohl für J. als auch für A.N. eine Sterbe­versicherung bei der W. S. Die Polizze von J.N. liegt vor, die von A.N. werde noch nachgereicht.

 

Das im Besitz von J.N. befindliche Auto kann jederzeit um den Schätz­wert in Höhe von 2.269,-- Euro verkauft werden, der Verkaufserlös ist an den SHV P. zu überweisen.

 

Mit Schreiben vom 30.7.2015 wurde dem Bf vom Sozialhilfeverband P. schriftlich mitgeteilt, dass davon ausgegangen wird, dass er sich aus dem vorgelegten Sparbuch den Betrag in Höhe von 914,15 Euro zueignete und am 27.9.2011 eine Überweisung in Höhe von 6.190,-- Euro für einen x Finanzierungsbeitrag als Schenkung erhielt und somit in Summe ein Betrag in Höhe von 7.104,15 Euro als Schenkung des Empfängers sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe vorliegt, weshalb beabsichtigt ist, einen entsprechenden Kostenersatz in dieser Höhe bescheidmäßig vorzuschreiben. In diesem Zusammenhang wird er aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Über Ersuchen des Rechtsvertreters des Bf wurde diese Frist fernmündlich bis 5. Oktober 2015 verlängert.

 

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 beantragte der Sozialhilfeverband P. bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Erledigung des Kostenersatzes entsprechend § 52 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz in Höhe von 7.104,15 Euro.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 45 Z. 5 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl.Nr. 82/1998 i.d.g.F. haben Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind.

 

Gemäß § 48 Abs. 1 Oö. SHG sind zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe, während oder 3 Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

 

Gemäß § 48 Abs. 2 Oö. SHG ist die Ersatzpflicht nach Abs. 1 mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Oö. SHG dürfen Ansprüche gemäß §§ 45 - 49 nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.

 

5.2.  Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausspricht, dass der Bf „Kostenersatz für die Hilfe zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs“ des J.N. zu leisten hat. Im gegenständlichen Fall liegt aber keine bedarfsorientierte Mindest­sicherungsleistung an Herrn J.N., sondern eine solche nach dem Oö. SHG vor. Dass die Behörde den Bf verpflichten wollte, für die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung und Pflege des Herrn J.N. im Bezirksalten- und Pflegeheim S. B. für den Zeitraum 18.10.2013 bis 30.6.2015 Ersatz zu leisten, geht aus dem Spruch der belangten Behörde nicht hervor und ist dieser insofern mangelhaft.

 

Zudem hat die belangte Behörde im Vorlageschreiben vom 16. Februar 2016 unter Hinweis auf § 28 Abs. 3 VwGVG von der Möglichkeit des Widerspruchs­rechts Gebrauch gemacht hat.

 

§ 28 Abs. 3 VwGVG bestimmt:

 

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Der Bf bestreitet die Höhe der von der belangten Behörde für den Rückersatz­anspruch herangezogenen Zahlungen, insbesondere hinsichtlich des dem Bf zugerechneten Restbetrages aus dem Sparbuch Nr. x der R. G. sowie der Eigentumsverhältnisse betreffend das Sparguthaben auf dem gegenständlichen Sparbuch und bietet dazu konkrete Beweise an. Dass auch die belangte Behörde von der Notwendigkeit weiterer Sachverhaltserhebungen ausgeht, ist aus deren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht erkennbar. Aufgrund des von der belangten Behörde erhobenen Widerspruchs sind diese jedoch nicht durch das erkennende Gericht, sondern durch die belangte Behörde vorzunehmen, zumal aufgrund der bereits vorangegangenen Ermittlungsschritte die ausstehenden Erhebungen durch die belangte Behörde wesentlich rascher und einfacher als durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgenommen werden können. 

 

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny