LVwG-650708/2/MS

Linz, 22.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. August 2016, GZ. BHKIVerk-2016-322873/5-Zö, mit dem eine Nachschulung und eine neuerliche Probezeit angeordnet wurde ,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16. August 2016, BHKIVerk-2016-322873/5-Zö, wurde angeordnet, dass sich Herr A C (im Folgenden: Beschwerdeführer) binnen 4 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu unterziehen hat. Gleichzeitig wurde eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, gerechnet ab der Rechtskraft des nunmehr bekämpften Bescheides, angeordnet und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Führerschein binnen 7 Tagen nach Rechtskraft des bekämpften Bescheides zur erforderlichen Eintragung vorzulegen hat.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am 16. April 2015 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, mit Ablauf der Probezeit am 23. Juni 2016 erteilt worden.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis sei der Beschwerdeführer u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und § 16 Abs. 1 lit. c StVO bestraft worden.

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des schweren Verstoßes, am             30. Oktober 2015, Besitzer eines Probeführerscheins gewesen sei, sei die Nachschulung zwingend anzuordnen und die Probezeit für ein Jahr neu anzuordnen gewesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 17. August 2016 zugestellt. Mit undatierter Eingabe hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde erhoben. Diese wurde am 13. September 2016 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.

 

Begründend bezieht sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das bereits rechtskräftige Strafverfahren und beantragt sinngemäß den bekämpften Bescheid zu beheben, indem er ausführt, er sehe nicht ein, warum die Probezeit verlängert werde und er eine Nachschulung besuchen müsse und zudem auch noch eine Strafe von 1000 Euro (VerkR96-11255-2015) zu zahlen habe.

 

Wörtlich wird folgendes ausgeführt:

„Ich sehe es nicht ein warum mir die Probezeit verlängert wird und ich ein Nachschulung besuchen muss und zu dem auch die Strafe von über 1000 € (VerkR96-11255-2015) zahlen muss obwohl ich nicht gefahren bin und zu dem Zeitpunkt in Bosnien war. Ich bin mit meinen Bruder nach Bosnien gefahren (damals roter Peugeot Gti 204 mit dem Kennzeichen bin mir nicht sicher ob x  oder x). Am Samstag morgen hatten mich meine Eltern angerufen das die Polizei bei uns zu Hause waren und mich gesucht haben. In der Nacht am Sonntag sind wir wieder zurück nach Österreich gereist.

Am Montag in der Früh hat mich der Polizist (K) angerufen und zu mir gesagt ich solle umgehend zum Polizeiposten erscheinen. Diesbezüglich bin ich zum Posten gegangen und als ich die Tür hineingegangen bin und „Grüßgott" gesagt habe, Stand da der Herr K und verlangte sofort meinen Führerschein der im Auto war. Er habe mich bedrängt im Beisein eines Polizeikollegen von ihn das ich sofort und auf der Steile gestehen sollte, dass ich zu dem Zeitpunkt gefahren bin und dass ich es war. Ich sagte zum Herrn K das ich nicht wüsste wovon er Spricht und was er mir da Anhängen will. Ich sagte das es Vielleicht eine Verwechslung oder ein Fehler sei denn ich war in Bosnien aber er war auf 180 und schrie mich an. Des weiteren Schreite er mir ins Gesicht und mit Österreichischen Dialekt:" Ich werde höchst persönlich schauen das Sie Dir den Führerschein Zupfn." Danach hat er mich Regelrecht aus dem Polizeiposten Rausgeworfen. Ich bin der Meinung das er mir was anhängen will. Den so wie es in der Straferkenntnis steht das er mich gesehen hat obwohl laut Angaben von Ihm (K) Ich angeblich überholt habe und er mich eindeutig gesehen zu haben scheint nicht möglich ist denn das ist nicht möglich oder warum kann ich keine Personen Erkennen, die mich z.b auf der Bundesstraße überholen zu dem auch noch mit mind. 20km/h und mehr überhohlen?

Auch so eine Rücksichtslose und Aggressive Fahrweise würde nicht zu mir passen den ich Fahre eher defensiv und nicht wahnsinnig. Als Zeugen habe ich meinen Bruder, meine Eltern und die 2 Polizisten die bei uns zu Hause waren. Es muss ein Missverständnis sein.“

 

Am 15. September 2016 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde bekannt, dass er eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beantrage.

 

Die ggst. Beschwerde wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom               19. September 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde ausdrücklich verzichtet. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergibt:

 

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 16. April 2014, Zahl 12554199, die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, mit Ablauf der Probezeit am 23. Juni 2016 erteilt.

 

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. März 2016, VerkR96-11255-2015, wurden über den Beschwerdeführer u.a. wegen der Verwaltungs-übertretung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und § 16 Abs. 1 lit. c StVO Geldstrafen verhängt, da dieser am 30. Oktober 2015, 12.10 bis 12.11 Uhr in der Gemeinde Micheldorf, Landesstraße Freiland B 138, bei ca. km 36.800 bis 37.5 ein Fahrzeug überholt hat, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden und ein Fahrzeug überholt hat, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 7. Juli 2016, LVwG-601342/9/KOF/HK, mit Beschluss als verspätet eingebracht zurückgewiesen und gleichzeitig die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. Mai 2015 wegen der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.

 

Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der oben angeführten Verwaltungsübertretungen ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Setzung eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 6 FSG ergibt sich aus dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. März 2016. Die Rechtskraft der Bestrafung ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.

Die Erteilung der Lenkberechtigung und die zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung aufrechte Probezeit ergeben sich aus dem Führerscheinregister.

 

Die mündliche Verhandlung konnte trotz des Antrages des Beschwerdeführers, den dieser am 15. September 2016 bei der belangten Behörde bekannt gegeben hat, unterbleiben, da ein Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG in der Beschwerde selbst oder im Vorlageantrag zu stellen ist. Der Beschwerdeführer hat den Antrag jedoch nicht in der Beschwerde gestellt und zudem außerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht, sodass dieser Antrag nicht entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Form und außerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wurde, und daher nicht zu berücksichtigen ist. Zudem ist festzuhalten, dass der relevante Sachverhalt eindeutig feststeht und die Rechtssache keiner weiteren Klärung bedarf, sodass entsprechend § 25 Abs. 4 VwGVG auch dann von einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen hätte werden können, wenn der Beschwerdeführer die Durchführung der mündlichen Verhandlung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der Beschwerde beantragt hätte.

 

 

III.           Gemäß § 4 Abs. 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder er gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs. 6 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),

g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen).

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat am 30. Oktober 2015 Übertretungen gemäß § 16  Abs. 1 lit. a und lit. c StVO (Überholen unter gefährlichen Umständen) begangen, indem er in der Gemeinde Micheldorf, Landesstraße Freiland B 138, bei ca. km 36.800 bis 37.5 ein Fahrzeug überholt hat, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden und ein Fahrzeug überholt hat, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Damit hat er jeweils einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 Ziffer 1 lit. c FSG begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Geldstrafen bestraft.

Die Setzung dieser schweren Verstöße erfolgte innerhalb der Probezeit, die mit 23. Juni 2016 endete.

Für die belangte Behörde bestand daher zwingend die Verpflichtung unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.

Mit der Anordnung zur Nachschulung geht entweder die Verlängerung der Probezeit oder, wenn diese zwischen Deliktssetzung und Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist, der Beginn einer neuerlichen Probezeit einher. Da die Probezeit vor Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist, war eine neuerliche Probezeit anzuordnen.

Die Anordnung der Vorlage des Führerscheins ist erforderlich, da der Neubeginn der Probezeit in den Führerschein einzutragen ist.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zwingende Folgen der vom Beschwerdeführer begangenen schweren Verstöße, für die eine rechtskräftige Bestrafung erfolgte, darstellen.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß