LVwG-650707/2/KOF/CG

Linz, 20.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn D G
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Juni 2015,
GZ: 13/428228 betreffend Anordnung der Nachschulung, Verlängerung der Probezeit und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines,   

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Nachschulung innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses – zu absolvieren ist.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.1, 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z1 lit.e und 4 Abs.8 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl.I. Nr. 68/2016

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Eingangs ist ausdrücklich festzustellen, dass der gegenständliche Verfahrensakt erst mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. September 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt wurde und am 15.09.2016 beim LVwG OÖ. eingelangt ist.

 

Gemäß § 34 Abs.1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist erst mit der Vorlage der Beschwerde an das LVwG;

VwGH vom 15.03.2016, Fr 2016/01/0005 mit Vorjudikatur

 

 

I.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet  

·         sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides – einer Nachschulung zu unterziehen und festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen   und

·         den Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Ausstellung eines neuen Führerscheines binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides wegen Eintragung der Probezeitverlängerung abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und – im Ergebnis – vorgebracht, er habe die ihm zur Last gelegte Vorrangverletzung nicht begangen.

Weiters verstehe er den Zweck der Nachschulung nicht, da er über

die Verkehrszeichen und Verkehrsregeln ohnedies Bescheid wisse.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Dem Bf wurde – siehe Führerscheinregister – am 05. Juni 2014 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. –  Gemäß § 4 Abs.1 FSG beträgt die Probezeit zwei Jahre, somit bis einschließlich 05. Juni 2016.

 

Der Bf lenkte am 04. Februar 2015 um 14.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr und beging eine Vorrangverletzung.

 

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Bf mit Strafverfügung vom 21. April 2015, VerkR96-8606-2015 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist an diese rechtskräftige Strafverfügung gebunden;  VwGH vom 06.07.2004, 2004/11/0046;

vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0027; vom 29.01.2015, Ra 2015/03/0001;

vom 29.04.2015, Ra 2015/03/0015; vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0043;

vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0101; vom 11.05.2016, Ra 2016/11/0062.

vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 – Punkt C.2/Rz6 mit Vorjudikatur.

vom 11.7.2000, 2000/11/0126; vom 27.5.1999, 99/11/0072; vom 12.04.1999, 98/11/0255; vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003;

vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0027;

vom 29.04.2015, Ra 2015/03/0015; vom 27.07.2015, Ra 2015/11/0054;

VfGH vom 14.03.2013, B 1103/12

 

§ 4 Abs.3, Abs.6 Z1 lit.e und Abs.8 FSG lauten auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6), so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 FSG in die Wege zu leiten.

 

Als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 gilt die Übertretung des § 19 Abs.7 StVO (Vorrangverletzung).

 

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen.

Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 siebter Satz FSG dem Betreffenden die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Zum Vorbringen des Bf, er habe die ihm zur Last gelegte Übertretung (Vorrangverletzung) nicht begangen, ist auszuführen:

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß des Bf vorliegt.

Der Behörde und dem LVwG ist es in dem Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;  VfGH vom 14.03.2013, B 1103/12;

VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 und vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0027.

 

Zur Tatzeit (04.02.2015) befand der Bf  sich – wie dargelegt – in der Probezeit.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Bf verpflichtet

-      eine Nachschulung zu absolvieren, einschließlich der Feststellung, dass mit der Anordnung einer Nachschulung die Probezeit sich um ein weiteres Jahr verlängert bzw. - sofern diese mittlerweile bereits abgelaufen ist – neu zu laufen beginnt sowie

-      den Führerschein der belangten Behörde vorzulegen, damit die Herstellung eines neuen Führerscheines in die Wege geleitet werden kann.

 

Gemäß § 4 Abs.3 zweiter Satz FSG haben Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung.

 

Dies bedeutet, dass Beschwerden gegen die Anordnung der Nachschulung – mangels Anpassung des § 4 Abs.3 zweiter Satz FSG – gemäß § 13 Abs.1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt;

VwGH vom 27.08.2015, Fr 2015/11/0008.

 

Die Frist für die Absolvierung der Nachschulung war daher mit vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses – festzusetzen.

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler