LVwG-650635/11/Bi
Linz, 22.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn M Ö, vertreten durch Herrn RA Dr. J P, vom 10. Mai 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. April 2016,VerkR21-85/3-2016-Saz/Gro, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß § 24 Abs.4 FSG die bis 27.5.2019 befristete Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Steyr-Land am 27.5.2014 zu Zl. 14/187189 – für die für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F bis zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen und ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten. Weiters wurde die unverzügliche Ablieferung seines Führerscheins nach Bescheidzustellung an die belangte Behörde angeordnet und ausgesprochen, dass ihm bis zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Außerdem wurde gemäß § 22 VwGVG (gemeint wohl: § 13 Abs.2 VwGVG) einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Übernahmebestätigung am 18. April 2016.
2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 VwGVG.
3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid enthalte keine Feststellungen, keine Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung des auf gesetzeskonforme Weise festgestellten Sachverhalts. Die belangte Behörde spreche zwar vom Vorliegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch, stelle aber zu Recht nicht fest, dass eine Alkoholabhängigkeit als Krankheit im Sinne des § 5 Abs.1 Z4 lit.a FSG-GV vorliege. Damit stehe auch das Fehlen einer Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht fest und fehle damit die gesetzliche Voraussetzung für deren Entzug. Das amtsärztliche Gutachten vom 12. April 2016 laute auf „nicht geeignet“ mit der Begründung, dass ein Anstieg des CDT-Wertes festzustellen und der Verdacht auf chronischen Alkoholmissbrauch erhärtet sei, weswegen eine Eignung erst nach Normalisierung des Befundes wieder mit ausreichender Sicherheit angenommen werden könne. Aktenkundig sei der CDT-Wert vom 15.12.2015 des Hausarztes Dr. M normwertig und jener vom 6.4.2016 überhöht gewesen, was mit der starken Medikation wegen Hüft- und Schulterschmerzen im Zusammenhang stehen würde. Wegen dieses Wertes schon auf Alkoholmissbrauch zu schließen, scheine zu weit gegriffen – Alkoholabhängigkeit habe die Behörde ohnehin nicht festgestellt. Er werde in Kürze einen neuen CDT-Wert vorlegen. Beantragt wird Bescheidaufhebung.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Einholung des angekündigten CDT-Befundes und eines medizinischen SV-Gutachtens zur Frage der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Bf.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Dem Bf wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2014, GZ: 14/187189, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F eingeschränkt durch Befristung bis 27. Mai 2019 und die Auflage halbjährlich einen fachärztlichen Betreuungsbefund und alkoholrelevante Laborparameter auf CDT, GGT und MCV vorzulegen. In der Begründung des Bescheides waren die einzelnen Termine genau angeführt, nämlich jeweils 27. Mai und 27. November.
Der nächste Termin für die Vorlage von Laborwerten wäre der 27. November 2014 gewesen; der Laborbefund wurde erst am 19. Dezember 2014 vorgelegt.
Der CDT-Befund für 27. November 2015 wurde erst am 7. Dezember 2015 vorgelegt und lag über der Norm, worauf der Bf mit Bescheid des belangten Behörde vom 7. Dezember 2015 gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG iVm § 5 FSG-GV aufgefordert wurde, binnen eines Monats ab Bescheidzustellung einen neuen Laborkontrollbefund auf CDT beizubringen. Der CDT-Wert vom 28. Dezember 2015 lag weder im Normbereich.
Das „ärztliche Attest“ Dris M B, FA für Neurologie und Psychiatrie in Steyr, lautet: „Verlaufsbeurteilung 1.12.2015: Nach seinem letzten CDT-Wert vom 17.11.2015 mit 3,0 ist sein Alkoholkonsum doch zu häufig. Zu Zwischenfällen mit dem Pkw ist es nicht gekommen, obwohl er täglich sein Auto in Betrieb hat. Für den Behalt seines Führerscheins sollte der nächste CDT-Wert doch die obere Normgrenze nicht überschreiten und als weitere Notwenigkeit doch in 2monatigen Intervallen je CDT bestimmen lassen durch ein halbes Jahr. Verlaufsbeurteilung 22.12.2015: CDT vom 15.12.2015: 1,54, dh derzeit abstinent, aber da er konstant ein KFZ lenken wird, kann einer Führerscheinbewilligung nur mit der obigen Einschränkung zugestimmt werden von CDT-Bestimmung durch ein halbes Jahr 2monatig.“ Dem entsprach das amtsärztliche Gutachten Dris G vom 4. Jänner 2016, der die engmaschige Kontrolle mit dem erhöhten Rückfallrisiko bei Alkoholkrankheit begründete.
Mit – ebenfalls rechtskräftigem – Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 2016, GZ.14/187189, wurde der Bescheid vom 27. Mai 2014 hinsichtlich der Auflagen insofern abgeändert, als nach dem FA-Kontrollbefund vom 22. Dezember 2015 in den nächsten sechs Monaten (ab 4. Jänner 2016) jeweils in zweimonatigen Intervallen die CDT-Untersuchungen erfolgen und vorgelegt werden sollten. Nach drei unauffälligen Befunden könne auf die ursprüngliche Intervallvorlage zurückgegangen werden; die halbjährlichen Vorlagen der FA-Betreuungsbefunde würden beibehalten.
Der CDT-Befund des Bf vom 1. März 2016 lag bei 2,15% bei einem Grenzwert bis 1,8%; im Grenzbereich bei Werten zwischen 1,8 und 2,4% bestünde ein starker Verdacht auf chronischen Alkoholabusus und eine weitere Kontrolle sei angeraten.
Das amtsärztliche Gutachten Dris G vom 8. März 2016 sah eine neuerliche Befundvorlage auf CDT in einem Monat vor – wegen der Hinweise auf einen möglichen Alkoholabusus beim Anstieg des CDT-Wertes seit der Voruntersuchung von 1,54 % auf 2,15% und dem Grenzbereich zwischen 1,8 bis 2,4% seien die Kontrolluntersuchungen bis zur Normalisierung noch engmaschiger zu legen.
Mit – ebenfalls rechtskräftigem – Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 2016, GZ.14/187189, wurde der Bf gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG iVm § 5 FSG-GV aufgefordert, den neuerlichen Befund auf CDT innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung beizubringen.
Laut amtsärztlichem Gutachten Dris G vom 12. April 2016, das auf „nicht geeignet“ lautet, ist nach Kontrolluntersuchungsbefundvorlage ein Anstieg des CDT-Wertes festzustellen und der Verdacht auf chronischen Alkoholmissbrauch erhärtet. Seine Eignung stehe zur Frage bzw könne erst nach Normalisierung des Befundes wieder mit ausreichender Sicherheit angenommen werden. Die fachärztliche Beurteilung vom 1. Dezember 2015 habe sich gegen den Behalt des Führerscheines bei Überschreitung der Normgrenze ausgesprochen.
Auf dieser Grundlage erging der in Beschwerde gezogene Bescheid.
Der Bf hat einen CDT-Befund vom 31. Mai 2016 vorgelegt, der bei 1,49 % liegt, dh im bis 1,8% reichenden Referenzbereich liegt.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes OÖ wurde die amtsärztliche Stellungnahme Dris E W, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit, vom 29. Juni 2016, Ges-2016-271818/3-Wim/Pö, der die Zuweisung des Bf zu einem Facharzt/einer Fachärztin für Psychiatrie, insbesondere zur Klärung der Frage, ob beim Bf Missbrauch oder Abhängigkeit hinsichtlich Alkohol vorliege, angeschlossen war, eingeholt, die nach Zusammenfassung der obigen Befunde und aä. Gutachten zum Ergebnis gelangt, dass die letzte fachärztliche Untersuchung des Bf am 22. Dezember 2015 stattfand, nunmehr älter als 12 Monate ist und wiederum CDT-Wert-Erhöhungen vom 1.3.2016 und 6.4.2016 vorgelegt wurden. Es gebe keine Hinweise, dass der Bf, wie fachärztlich gefordert, derzeit abstinent sei. Daher sei es erforderlich, eine aktuelle FA-Stellungnahme vorzulegen, die insbesondere auf die Diagnose, die Medikation und die Prognose eingehe. Weiters sei retrospektive für eine Beurteilung einer Abstinenz, die Voraussetzung für das Lenken eines Kraftfahrzeuges sei, eine Haaruntersuchung auf EtG durchzuführen. Aufgrund der vorliegenden aktenkundigen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass der Bf derzeit geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken. Aufgrund des letzten aktenkundigen CDT-Wertes, der stark erhöht sei, bestehe der dringende Verdacht auf Alkoholabusus.
Diese amtsärztliche Stellungnahme samt Zuweisung wurde dem Bf mit h. Schreiben vom 1. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht und er eingeladen, bis spätestens 15. September 2016 die verlangte Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen; ansonsten wäre die Beschwerde abzuweisen.
Das Schreiben wurde laut Rückschein am 5. Juli 2016 dem Bf zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt. Er hat darauf in keiner Weise reagiert und insbesondere die verlangte FA-Stellungnahme bislang nicht vorgelegt.
In rechtlicher Hinsicht war daher auf der Grundlage des § 24 Abs.4 FSG („Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.“) iVm § 14 Abs.5 FSG-GV („Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittel-abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenk-berechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“) spruchgemäß zu entscheiden, zumal die Einholung eines Gutachtens gemäß § 8 FSG mangels Mitwirkung des Bf unmöglich ist und er seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nachzuweisen hat.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger