LVwG-601460/8/KLE

Linz, 19.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von F B, vertreten durch Rechtsanwälte T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1.6.2016, VerkR96-4335-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 61 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1.6.2016, VerkR96-4335-2015, wurde nachstehender Spruch erlassen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 62 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Kremsmünster, Landesstraße Freiland, Kremsmünster Nr. 122 bei km 63.370 in Fahrtrichtung Sattledt

Tatzeit: 01.04.2015, 08:31 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

305,00 Euro

121 Stunden

 

99 Abs. 2e StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 335,50 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung, in eventu nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung und jedenfalls die Verpflichtung der belangten Behörde zum Ersatz der gesamten Kosten auch einschließlich der Kosten der Beschwerde begehrt wurde.

 

Begründend wird ausgeführt:

„1.) Sachverhalt:

Dem Beschuldigten wurde mittels Strafverfügung vom 23.11.2015, zugestellt am 25.4.2016, vorgeworfen, dass er im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebiets liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 62 km/h überschritten hätte. Demnach wurde laut Strafverfügung eine Strafe von EUR 305,00 verhängt.

 

Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Einspruch und ersuchte um Übermittlung des gesamten Aktes sowie um Einräumung einer Frist zur Rechtfertigung. Nach der Übermittlung des Aktes erhob die Rechtsvertretung des Beschuldigten am 2.6.2016 eine Rechtfertigung bzw. Stellungnahme. Diese wurde auch nachweislich am 2.6.2016 an die BH Kirchdorf geschickt. Offensichtlich hat sich diese Stellungnahme sodann mit dem Straferkenntnis überschnitten. Die Rechtsvertretung hat nämlich am 6.6.2016 das Straferkenntnis dann zugestellt bekommen. Möglicherweise wollte der Sachbearbeiter dann das Straferkenntnis nicht mehr ändern oder die Stellungnahme berücksichtigen und wurde dennoch das Straferkenntnis an den Beschuldigten bzw. die Beschuldigtenvertretung geschickt, obwohl die Stellungnahme und Rechtfertigung vorher bei der BH am 2.6.2016 eingelangt ist und vorlag.

 

Aus dieser Stellungnahme und Rechtfertigung ergibt sich klar und deutlich, dass das Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen gewesen wäre, jedenfalls zeigt sich aber auch ohne der Stellungnahme und Rechtfertigung, dass das gegenständliche Straferkenntnis zu Unrecht erfolgte, da wesentliche Tatbestandsmerkmale im Spruch fehlen und daher schon allein aus diesem Grund das Straferkenntnis rechtswidrig ist. Das Straferkenntnis wird daher zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und auch wegen Gleichheitswidrigkeit.

 

2.) Zunächst aber zur Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde:

Gem. § 7 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen, das Straferkenntnis der BH Kirchdorf vom 1.6.2016 wurde am 6.6.2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist beginnt daher ab 6.6.2016 zu laufen. Da die Beschwerde am 29.6.2016 eingebracht wurde, ist diese somit rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.

 

Die Beschwerde ist auch zulässig, da das Verwaltungsgericht nunmehr anstelle des UVS zuständig ist.

 

3.) Das Straferkenntnis wird daher zur Gänze sowohl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch wegen Gleichheitswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.

 

Das Straferkenntnis bzw. Bescheid ist das Ergebnis eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens. Die BH Kirchdorf hat wesentliche Ausführungen seitens der Rechtsvertretung im Einspruch bzw. in der Stellungnahme gar nicht berücksichtigt. Es liegt daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Gem. § 58 Abs. 2 AVG sind Straferkenntnisse/Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht Rechnung getragen wird.

 

Im vorliegenden Fall wurde das oben angefochtene Straferkenntnis nur mangelhaft bzw. nur kurz und einseitig begründet. Vor allem wird bekrittelt, dass kein Ermittlungsverfahren seitens der BH Kirchdorf stattgefunden hat bzw. durchgeführt wurde. Trotz Stellungnahme bzw. Rechtfertigung vom 2.6.2016 wurde diese nicht berücksichtigt und wurden die dortigen Anträge nicht bearbeitet.

 

Beweis:

- Stellungnahme bzw. Rechtfertigung vom 2.6.2016 (Beilage ./I)

 

Der Beschuldigte bestreitet nämlich, dass er die Geschwindigkeit angeblich um 62 km/h überschritten hätte. Seitens der Polizei bzw. nunmehr durch die Behörde wurde eben auch kein Eichschein bezüglich des Messgerätes übermittelt. Der Eichschein ist bekanntermaßen eine Voraussetzung, um überhaupt die Richtigkeit einer Messung dokumentieren zu können. Gerade vor kurzem erging wieder eine VwGH-Entscheidung, wonach eine Strafe aufgehoben wurde, weil die Behörde die Messung nicht mittels Eichschein belegen und dokumentieren konnte.

 

Es wurde daher die Behörde aufgefordert, auch die Eichscheine noch vorzulegen, um überprüfen zu können, ob das gegenständliche Radarmessgerät überhaupt geeicht war und die Anzeige der Geschwindigkeit richtig war. Dies wird nämlich stark bezweifelt. Herr Franz Bauer kann sich nämlich nicht vorstellen, dass er eine derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.

 

Weiters wurde die Behörde aufgefordert bekannt zu geben, wo der genaue Standort der Messung war, wo gemessen wurde. Gegenständlich ergeben sich noch folgende Fragen:

- Wurden Kalibrierungsfotos angefertigt?

- Befand sich das Fahrzeug im Auswertungsbereich des Messgerätes?

- Sind die Zeiteinblendung und Geschwindigkeitswerte auf dem Foto mit den Protokolldateien identisch?

- War der Auswertungsbeamte ausreichend geschult?

- Wie hat er vor dem Aufstellen des Gerätes die Testung durchgeführt?

- Bitte um Bekanntgabe der genauen Schritte!

- Sind auf dem Messfilm Leerbilder zu sehen bzw. vorhanden?

- Wurde das Messgerät geeicht (siehe dazu auch oben!)?

- Wie war die Standweite und Reichweite des Messgerätes? Von wo aus wurde gemessen? Welcher Winkel wurde eingehalten? Welcher Seitenabstand wurde durch den Beamten eingehalten?

- Welche Temperaturen herrschten an dem Tag?

 

Der Beschuldigte ersucht, diese Fragen alle zu beantworten bzw. den Beamten diese Fragen zu stellen, sodass die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung überprüft werden kann.

 

Es wird daher auch jetzt nochmals in der Beschwerde ersucht, diese Unterlagen zu übermitteln, um dies alles überprüfen zu können bzw. beantragt diese Urkunden vorzulegen und die Fragen zu beantworten.

 

4.) Unabhängig davon ist allerdings das Verwaltungsstrafverfahren sowieso sogleich einzustellen. Aus der Strafverfügung ergibt sich nämlich klar, dass gegenständlich die Behörde ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht im Spruch aufgenommen hat. Die Strafverfügung ist nicht ausreichend im Sinne des § 44a VStG konkretisiert worden. Der Spruch ist nicht ordnungsgemäß verfasst worden.

 

Unter Punkt 1. der Strafverfugung fehlt nämlich der Tatvorwurf und zwar die Bezeichnung „als Lenker". Das Verfahren ist daher auf Grund der Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Behörde müsste nämlich Folgendes schreiben: „Sie haben als Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ..." - So ist es auch im Gesetz formuliert und so lauten auch die Entscheidungen des VwGH.

 

Diesbezüglich wird vor allem auf die Entscheidung des VwGH vom 14.11.1989, 88/04/0049 samt Vorjudikatur hingewiesen. Dort heißt es klar und deutlich, dass eine Verfolgungshandlung auch den Vorwurf zu umfassen hat, in welcher Eigenschaft - hier: als Lenker eines Kfz - der Betroffene gehandelt hat. Dies fehlt aber hier. Man weiß nicht, was hier dem Beschuldigten konkret in welcher Eigenschaft vorgeworfen wird. Dem Beschuldigten wurde daher innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung nicht zur Last gelegt, die Übertretung „als Lenker" begangen zu haben. Da mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist dem gegenständlichen Einspruch bzw. der nunmehrigen Stellungnahme Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen. Vor kurzem erging dazu auch eine Entscheidung des LVwG. Auch das LVwG befasste sich genau mit diesem Thema zu Punkt 1. in der Entscheidung LVwG-600392/6/Kof/Kr/Sa/Cg vom 27.8.2014. Das LVwG hat die Strafverfügung genau unter diesem Punkt aufgehoben, da die Bezeichnung „als Lenker" fehlte.

 

Nunmehr ist gegenständlich auch schon über ein Jahr vergangen und es ist daher auch keine Korrektur mehr durch die Behörde nach § 31 ff VStG möglich. Die Verfolgungsverjährung ist eingetreten. Das Verfahren ist daher einzustellen.

Beweis:

- Entscheidung des LVwG vom 27.8.2014

 

Diese qualifizierte Verletzung von Rechtsvorschriften bzw. auch von Verfahrensvorschriften führt jedenfalls auch zur Gleichheitswidrigkeit des Bescheides/Straferkenntnisses (vgl. VfSlg. 9005; 12.570).“

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 1.7.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daran teil.  Im Zuge der mündlichen Verhandlung schränkte dieser nach Einsicht in den Eichschein des Radargerätes die Beschwerde dahingehend ein, dass auf die Fragen hinsichtlich der Messung verzichtet wurde.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 1.4.2015 um 8:31 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Kremsmünster auf der Landesstraße    Nr. 122 bei km 63.370 in Fahrtrichtung Sattledt mit einer Geschwindigkeit – abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – von 132 km/h (gemessene Geschwindigkeit 139 km/h). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt gemäß § 20 Abs. 2 StVO 70 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem geeichten, mobilen Radarmessgerät der Type MUVR 6F 203 und wurde fotografisch durch ein Radarlichtbild, das die für die Messungen erforderlichen Daten aufweist, festgehalten.

 

Der Beschwerdeführer verfügt nach der unwidersprochen gebliebenen Schätzung der belangten Behörde über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.800 Euro netto, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten und ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.

 

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes, insbesondere dem beigeschafften Eichschein Nr. 203 des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen vom 23.9.2014 und als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Soweit der Sachverhalt strittig ist (konkret: das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung), wird dieser in freier Beweiswürdigung aufgrund folgender Überlegungen als erwiesen angenommen:

Die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde – wie oben dargestellt wurde – mittels geeichtem Radarmessgerät der Type MUVR 6F 203, festgestellt. Bei einem Messgerät wie diesem handelt es sich nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur um ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrzeuggeschwindigkeiten und ist einem mit der Radarmessung betrauten Polizeiorgan aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung und Bedienung des Gerätes zuzumuten (vgl. VwGH 19. September 1990, 90/03/0136 uvm.).

 

Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das verwendete Radargerät zur Tatzeit nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen wäre.

 

Das Radarmessgerät wurde laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 23.9.2014 am 9.9.2014 auf der Grundlage der Eichvorschriften für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser und der erteilten Zulassung unter Anschluss an die österreichischen Normale des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gültig geeicht und die gesetzliche Nacheichfrist des Gerätes ist mit 31.12.2017 festgesetzt. Für das verwendete Messgerät lag im fraglichen Tatzeitpunkt daher eine gültige Eichung vor.

 

Das dem Verfahrensakt angeschlossene Radarfoto zeigt den vom Beschwerdeführer gelenkten PKW mit dem Kennzeichen x als einziges Fahrzeuges im relevanten Messbereich und die festgestellte Geschwindigkeit samt Tatzeit ergibt sich eindeutig aus der oberen Bildleiste des Fotos, sodass der ermittelte Messwert damit zweifellos dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zuzuordnen und eine Verfälschung des Messergebnisses durch andere Kraftfahrzeuge ausgeschlossen ist.

 

Aufgrund der ordnungsgemäßen Eichung des im Beschwerdefall verwendeten Radarmessgerätes und des Radarlichtbildes ist die Funktionsfähigkeit des Radargerätes bei der konkreten Messung für das erkennende Gericht hinreichend belegt.

 

Nach der gegebenen Beweislage bestehen jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des – abzüglich der Messtoleranz – festgestellten Messergebnisses von 132 km/h.

 

Die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zur fraglichen Tatzeit wurde im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Da der wesentliche Sachverhalt geklärt ist, waren keine weiteren Beweise aufzunehmen.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

Gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer am 1.4.2015 um 8:31 Uhr den Pkw, Kennzeichen x  in der Gemeinde Kremsmünster auf der Landesstraße Nr. 122 lenkte, wobei dessen Fahrgeschwindigkeit bei km 63.370 mittels technisch einwandfreien und geeichten Radarmessgerät MUVR 6F 203 – abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – mit 132 km/h festgestellt wurde, obwohl in diesem Straßenbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h beträgt.

 

Ein Hinweis auf einen Defekt des Gerätes bzw. ein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung liegt nicht vor. Die Messung war sohin als beweiskräftig anzusehen und es war das Messergebnis der Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO erwiesen.

 

Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Beschwerdeführer subjektiv entlasten hätten können, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Beschwerdeführer mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Die Tat ist somit auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu bewerten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971).

 

Von der belangten Behörde wurde bei der Strafbemessung festgestellt, dass das Verschulden und das Vorliegen von 8 Vormerkungen bei der belangten Behörde gewertet wurden. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung mangels Angaben des Beschwerdeführers ein geschätztes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro und kein Vermögen zugrunde gelegt. Diesen angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten worden, sodass auch das Landesverwaltungsgericht von diesen Annahmen ausgeht.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen (im gegenständlichen Fall um 62 km/h) zählen zu den besonders schweren Verstößen gegen die StVO. Im gegenständlichen Fall bedarf es daher besonders aus spezialpräventiven (bereits 8 Verwaltungsvorstrafen im Bereich des Verkehrsrechts), aber auch aus generalpräventiven Überlegungen der verhängten Strafhöhe, um den Beschwerdeführer selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen von wesentlicher Bedeutung ist. Aus diesem Blickwinkel konnte auch nicht die Mindeststrafe verhängt werden.

 

Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt ca. 13,9 % der möglichen Höchststrafe (2180 Euro - § 99 Abs. 2e StVO).

 

Von der Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) konnte nicht Gebrauch gemacht werden, da es keine Milderungsgründe gab, sondern im Verfahren ausschließlich Erschwerungsgründe zu Tage kamen. (vgl. dazu z. B. auch VwGH 8. September 1998, 98/03/0159).

 

Auch ein Absehen von der Bestrafung und Erteilung einer Ermahnung im Sinne des nunmehrigen § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu werten sind. Dass gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zählen und immer wieder die Ursache für Verkehrsunfälle mit teils schwerwiegenden Folgen sind, steht außer Zweifel. Dagegen spricht auch das Begehen einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Hinsichtlich der, nach Auffassung des Beschwerdeführers im Spruch fehlenden Anführung des „Lenkers“, ist auszuführen, dass eine Verfolgungshandlung – soweit dies tatbildlich ist – den Vorwurf umfassen muss, in welcher Eigenschaft (zB als Zulassungsbesitzer oder als Lenker eines KFZ) der Beschuldigte gehandelt hat (VwGH 14.11.1989, 88/04/0049). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO. Im Tatbild ist die Lenkereigenschaft nicht angeführt und somit nicht erforderlich, diese in den Tatvorwurf aufzunehmen. Der vom Beschwerdeführer angeführte Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27.8.2014, LVwG-600392/6/Kof/KR/SA/CG geht ins Leere, da es sich hier um eine Übertretung nach dem KFG gehandelt hat und somit das Tatbild ein völlig anderes ist.  

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer