LVwG-601402/5/KH/DC
Linz, 27.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn Mag. K F, geb. x 1976, vertreten durch RA Dr. G L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.04.2016, GZ 0061035/2015, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe auf 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verringert sich auf 50 Euro.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) warf Herrn Mag. K F (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 28.04.2016, GZ 0061035/2015, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vor und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 141 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 70 Euro auferlegt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Der Beschuldigte, Herr Mag. K F, geboren am x, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F A GmbH mit Sitz in H und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:
Die Firma F A GmbH hat als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (A) der anfragenden Behörde (Magistrat Linz für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) die erforderliche Auskunft –bis dato nicht erteilt, obwohl die Firma mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 02.12.2015 (übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt am 07.12.2015) ausdrücklich dazu aufgefordert wurde und diese Auskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung, demnach bis spätestens 21.12.2015, hätte erteilt werden müssen.“
2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 03.05.2016, erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 31.05.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt, dass weder dem Bf noch einem empfangsberechtigten Vertreter der Firma F A GmbH eine derartige Aufforderung zugekommen sei.
Weiters wird darin ausgeführt:
„Selbst wenn - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht eine Verwaltungsübertretung vorliegen sollte – so trifft den Beschwerdeführer daran kein Verschulden. Der Beschwerdeführer hat die ihm laut KFG und VStG obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen zu jeder Zeit penibel eingehalten.
Sämtliche Mitarbeiter wurden laufend geschult und angewiesen, alle behördlichen Schriftstücke betreffend Lenkerbekanntgabe zu kalendieren und Fahrtenbücher zu führen. Diesbezüglich wurde umgehend eruiert zu welchem Zeitpunkt welche Firma den gegenständlichen LKW im Einsatz hatte und der Behörde innerhalb offener Frist Name und Anschrift mitgeteilt.
Sämtlichen Mitarbeitern ist die Wichtigkeit der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des KFG, insbesondere die Führung von Fahrtenbüchern, bewusst. Die Einhaltung dieser Vorgaben wurde und wird vom Beschwerdeführer sowie auch insbesondere von Frau Mag. D F laufend kontrolliert.
Im Betrieb der Fa. F A GmbH ist ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, sodass vom Beschwerdeführer unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften erwartet werden konnte. Es wurden nicht nur stichprobenartige, sondern ständige Kontrollen durchgeführt, um die jederzeitige Einhaltung sämtlicher Bestimmungen zu gewährleisten.“
Weiters wird vorgebracht, die Verwaltungsbehörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und für den Fall, dass eine Verwaltungsübertretung vorliegen sollte, würden sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG und die Erteilung einer Ermahnung vorliegen.
Darüber hinaus wurde die Strafe auch der Höhe nach angefochten und angegeben, dass der Bf für seine Gattin und drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2016. An dieser haben Mag. K R für RA Dr. G L als rechtsfreundliche Vertretung des Bf und Mag. G W für die belangte Behörde teilgenommen. Die Rechtsvertreterin teilte zu Beginn der Verhandlung mit, dass der Bf aufgrund eines dienstlichen Termins verhindert sei.
III. 1. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F A GmbH mit Sitz in H.
Die Firma F A GmbH ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x. Gegen den Lenker dieses Fahrzeuges wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 16.09.2015 um 08:26 Uhr die Bundesstraße A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – Knoten Linz, km 164,057 benützt hat, ohne dabei die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Anzeige liegen die Aufzeichnungen der automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich zugrunde.
Die Firma F A GmbH wurde als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.12.2015 gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der belangten Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das gegenständliche Fahrzeug am 16.09.2015 um 08:26 Uhr auf der A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – Knoten Linz, km 164,057, gelenkt hat.
Diese Lenkererhebung wurde mittels RSb an die F A GmbH gesendet und am 07.12.2015 laut Rückschein an den Empfänger ausgefolgt. Auf diese Lenkererhebung erfolgte keine Reaktion, woraufhin die belangte Behörde den Bf mit Schreiben vom 14.01.2016 unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Rechtfertigung aufforderte. Da sich der Bf zum Tatvorwurf in der eingeräumten Frist nicht äußerte, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Beim Magistrat Linz sind betreffend den Bf seit dem Jahr 2011 derzeit fünf nicht getilgte rechtskräftige Verwaltungsübertretungen betreffend Nichterteilung der Lenkerauskunft vorgemerkt (GZ: 32630/2011; 31829/2011; 31828/2011; 33933/2013; 33884/2013).
Der Bf verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.500 Euro und ist nach seinen Angaben für seine Gattin und drei minderjährige Kinder sorgepflichtig.
2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Zu dem Vorbringen des Bf, die verfahrensgegenständliche Lenkererhebung sei weder ihm noch einem empfangsberechtigten Vertreter der Firma F A GmbH zugekommen, ist Folgendes auszuführen:
Der Rückschein stellt als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar und hat die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205).
Der Rückschein war an die F A GmbH adressiert. Auf dem Rückschein ist „Empfänger“ angekreuzt und es ist mangels anderer Feststellungen – siehe unten - davon auszugehen, dass die Sendung von einem zur Vertretung befugten Empfänger der Firma F A GmbH übernommen wurde und somit am 07.12.2015 an die F A GmbH zugestellt wurde.
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben sich bis auf die Behauptung des fehlenden Zuganges der Lenkererhebung durch den Bf an ihn keinerlei Hinweise, welche eine mangelnde Richtigkeit des Rückscheines indizieren würden. Auch in der mündlichen Verhandlung wurden keinerlei Beweise vorgebracht, die geeignet wären, die Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins zu widerlegen. Die Rechtfertigung durch die Rechtsvertretung des Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass es in der Firma F A GmbH in der Vergangenheit zur Übernahme eines behördlichen Schriftstückes durch eine nicht dem Unternehmen zugehörige Person gekommen sein soll, stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine nicht überprüfbare (Schutz)Behauptung dar, zumal dieser geschilderte Vorfall weder zeitlich eingeordnet werden kann noch seitens der Rechtsvertretung des Bf näher konkretisiert wurde und somit nicht festgestellt werden konnte, ob ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdefall vorliegt bzw. ob der Vorfall überhaupt stattgefunden hat.
Vom Bf wurden keinerlei über die Behauptung, dass ihm selbst keine Lenkererhebung zugestellt wurde, hinausgehenden tauglichen Beweismittel angeboten, welche die Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins in Frage stellen hätten können.
Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Grund, an der Zustellung der Lenkererhebung vom 02.12.2015 an die F A GmbH am 07.12.2015 zu zweifeln.
IV. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Zu I.
1. Aufgrund einer an die belangte Behörde erstatteten Anzeige wurde die F A GmbH mit Schreiben von 02.12.2015 zur Lenkerauskunft aufgefordert. Gemäß dem Rückschein wurde das behördliche Schriftstück am 07.12.2015 übernommen und ist folglich somit dem Empfänger an diesem Tag zugegangen. Zur Erteilung der Auskunft wurde eine 14-tägige Frist ab erfolgter Zustellung eingeräumt.
Die Behauptung, man habe der Behörde in offener Frist Name und Anschrift des Lenkers mitgeteilt, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, da eine solche Bekanntgabe weder aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgeht, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht dazu irgendwelche substantiierten Vorbringen erfolgten.
Die Einwendung, die Lenkererhebung sei nie zugegangen, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung behandelt.
Im Hinblick auf die Regelung des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz, welcher für den Fall, dass der Empfänger keine natürliche Person ist, normiert, dass die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen ist, ist mangels vorgelegter Beweise bzw. Begründungen davon auszugehen, dass dies im vorliegenden Fall in entsprechender Weise erfolgt ist, wobei das auf dem Rückschein angekreuzte Feld „Empfänger“ gegenständlich nicht schadet, da die Sendung in Ermangelung eines diesbezüglichen stichhaltigen Vorbringens des Bf als an einen zur Empfangnahme befugten Vertreter der Firma F A GmbH und infolge dessen als dem Empfänger zugestellt anzusehen ist.
Da die eingeräumte Frist fruchtlos verstrich, ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.
2. Abgesehen vom Vorbringen, die Lenkererhebung sei nicht zugegangen, richten sich sämtliche übrigen Einwendungen gegen das Verschulden des Bf.
Im Wesentlichen wird damit argumentiert, dass aufgrund ständiger Schulungen der Mitarbeiter im Umgang mit Lenkererhebungen und im Führen von Fahrtenbüchern und diesbezüglichen ständigen Kontrollen, ein wirksames Kontrollsystem vorliege. Aufgrund dessen würde den Bf kein Verschulden treffen.
Hierzu ist anzumerken, dass den Bf nur dann kein Verschulden trifft, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung allfälliger von ihm erteilter Anordnungen/Weisungen zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl VwGH 10.12.2009; 2009/09/0230). Hierzu hat der Bf generell-abstrakt darzustellen, wie sein Kontrollsystem konkret funktionieren soll (vgl. VwGH 22.10.2003, 2000/09/0170). Das schlichte Vorbringen entsprechender Schulungen der Mitarbeiter und die Durchführung von laufende Kontrollen – wie im Beschwerdefall - reicht jedenfalls nicht zur Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems aus (vgl. VwGH 29.11.2005, 2002/06/0147).
Selbst die Rechtfertigung des Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung, welche angab, dass interne Ermittlungen ergeben hätten, dass es in der Firma F A GmbH in der Vergangenheit zur Übernahme eines behördlichen Schriftstückes durch eine nicht dem Unternehmen zugehörige Person gekommen sein soll, würde ebenso gegen ein wirksam eingerichtetes Kontrollsystem sprechen.
Der Bf hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist in § 134 Abs. 1 KFG 1967 ein Strafrahmen bis Euro 5.000,00 festgelegt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen vorgesehen.
Es liegen fünf einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen gegen den Bf wegen Verstößen gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 vor. Diese bilden einen erheblichen Erschwerungsgrund. Dem Umstand, dass der Bf von seinen rechtskräftigen Übertretungen keine Kenntnis habe, wird in diesem Zusammenhang kein Glauben geschenkt.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde sind bei der Strafzumessung neben einem monatlichen Einkommen von 2.500 Euro noch Sorgepflichten für seine Ehegattin und für drei minderjährige Kinder zu berücksichtigen.
Unter Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe bzw. unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf wird die Höhe der verhängten Strafe auf 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) herabgesetzt, wobei davon auszugehen ist, dass diese Strafhöhe tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiven Gründen notwendig ist.
4. Dem Vorbringen des Bf, es lägen sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vor, kann nicht gefolgt werden.
Sinn und Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH 26.03.2004, 2003/02/0213). Teile dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber in Verfassungsrang erhoben und damit Rechte auf Auskunftsverweigerung zurückgestellt.
Schon vor diesem Hintergrund kann nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes gesprochen werden, womit eine Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG im Beschwerdefall ausscheidet.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Katja Hörzing
Beachte:
Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.
VfGH vom 23. Februar 2017, Zl.: E 2843/2016-5
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 4. Juli 2018, Zl.: Ra 2017/02/0158-3