LVwG-350241/4/KLi/MR

Linz, 27.09.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde der K GmbH, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Mai 2016, Zl 0038912/2012 SJF ChG, den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2016 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. Mai 2016 wurde der Antrag der K GmbH/N (im Folgenden: Bf) vom 9. November 2015 auf Ersatz der Kosten der stationären Krankenbehandlung, Aufnahmezahl x, in Höhe von 8.321,04 Euro (das sind 60 % der amtlichen Pflegegebühr in Höhe von gesamt 13.868,40 Euro) für Herrn T. T., geboren am x, x, abgewiesen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die offene Forderung an den Nachlass des am 21. Oktober 2015 verstorbenen Patienten angemeldet worden sei und somit die von § 21 Oö. ChG geforderte Subsidiarität nicht vorliege.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige – mit Schreiben vom 6. September 2016 verbesserte – Beschwerde vom 3. Juni 2016, in der beantragt wird, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und dem Antrag auf Kostenübernahme der Pflegegebühren in Höhe von 8.321,04 Euro stattzugeben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Oö. Gebietskrankenkasse die Erstattung mangels aufrechten Versicherungsverhältnisses während des Behandlungs­zeitraumes abgelehnt habe. Zwar sei die offene Forderung im Verlassen­schaftsverfahren angemeldet worden, jedoch sei mit Beschluss des Bezirks­gerichts Linz vom 4. Jänner 2016 festgestellt worden, dass mangels den Wert von 5.000 Euro übersteigenden Aktiven die Abhandlung des Nachlasses gemäß § 153 AußStrG unterbleibe und daher ein Kostenersatz aus anderen gesetzlichen Grundlagen nicht erlangt werden kann.

 

3. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die Beschwerde.

 

2.  Die Bf hat keine mündliche Verhandlung beantragt. Zudem ist der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.

 

3.  Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Patient T. T. wurde von 12. September 2015 bis 2. Oktober 2015 in der L-N (nunmehr N C) in der Abteilung für Psychiatrie behandelt. Bei ihm wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (Antrag auf Kostenübernahme vom 9. November 2015).

 

Der Patient ist am 26. November 1990 geboren und t. Staats­angehöriger. Am 21. Oktober 2015 ist er verstorben. Wohnhaft war er zuletzt in L (Beschluss des BG Linz, Zl 40 A 458/15k).

 

Im Zeitraum der Behandlung war der Patient nicht krankenversichert (Antrag auf Kostenübernahme vom 9. November 2015, Versicherungsdatenauszug für den Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis 3. Mai 2016).

 

Mit Schreiben vom 9. November 2015 beantragte die Bf die Kostenübernahme der stationären Pflegegebühren gemäß § 9 Oö. ChG in Höhe von 8.321,04 Euro.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 4. Jänner 2016 wurde festgestellt, dass mangels den Wert von 5.000 Euro übersteigenden Aktiven die Abhandlung des Nachlasses gemäß § 153 AußStrG unterbleibt (Beschluss des BG Linz, Zl 40 A 458/15k).

 

4. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Akt, wobei die einzelnen Feststellungen vor allem auf den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln beruhen. Eine weiterführende Beweis­würdigung konnte unterbleiben.

 

 

III.           1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Chancengleichheits­gesetzes, LGBl 2008/41 idF LGBl 2015/10, (Oö. ChG) lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

„§ 2
Menschen mit Beeinträchtigungen

(1) Als Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger, psychischer oder mehrfacher derartiger nicht vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Erziehung, ihrer Berufsbildung, ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Persönlichkeitsentfaltung, ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Eingliederung in die Gesellschaft wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich behindert sind oder bei denen in absehbarer Zeit mit dem Eintritt einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen ist, insbesondere bei Kleinkindern.

(2) Als Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen gelten auch seh- und hörbeeinträchtigte, taubblinde, stumme und gehörlose Menschen und Menschen mit zentralen Störungen der Sinnesverarbeitung und daraus resultierenden erheblichen Behinderungen in der Kommunikation und Orientierung, soweit es sich dabei nicht um Entwicklungsstörungen im Hinblick auf schulische Fertigkeiten handelt.

 

§ 4
Persönliche Voraussetzungen

(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz können nur an Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden, die

1a. Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind sowie an deren Familienangehörige, oder

b. Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder

c. über einen Daueraufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ verfügen, oder

d. Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte sind,

2. vorbehaltlich des Abs. 5 ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben oder sich dauernd in Oberösterreich aufhalten und

3. nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. BMSG - Leistungen erhalten oder einen Anspruch auf Leistungen geltend machen können, die mit den im § 3 Abs. 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, wobei es unerheblich ist, ob auf diese Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob deren Gewährung im Ermessen der für die Vollziehung der genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörden liegt.

[…]

 

§ 8
Arten der Hauptleistungen

(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:

1. Heilbehandlung (§ 9);

[…]

 

§ 9
Heilbehandlung

(1) Heilbehandlung ist zu leisten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung beseitigt oder verringert oder deren Verschlechterung verhindert werden kann.

[…]

(3) Die Kosten der ärztlichen Hilfe, der damit in Zusammenhang stehenden Versorgung mit Heilmitteln sowie der ambulanten oder stationären Betreuung gemäß Abs. 2 werden erstattet, sofern diese Maßnahme so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte und die gemäß § 21 Abs. 3a antragsberechtigte Person oder Einrichtung trotz angemessener Rechtsverfolgung die aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhält. Die Kosten werden nur bis zu jenem Betrag erstattet, der angefallen wäre, wenn diese Maßnahme nach diesem Landesgesetz gewährt worden wäre.

[…]

 

§ 39
Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Kosten von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben Ersatz zu leisten:

[…]

2. die Erben der leistungsempfangenden Person;

3. die der leistungsempfangenden Person gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen;

4. Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der die Leistungen erforderlich macht;

5. Personen, denen die leistungsempfangende Person Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

[…]“

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Außerstreitgesetzes lautet wie folgt:

 

„Unterbleiben der Abhandlung

§ 153. (1) Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 5 000 Euro oder tritt die Rechtsnachfolge nach dem maßgebenden Recht von Gesetzes wegen ein und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht.

(2) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.“

 

 

2. Inhaltlich hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

2.1.  Gemäß § 9 Abs 3 Oö. ChG werden die Kosten der ärztlichen Hilfe, der damit in Zusammenhang stehenden Versorgung mit Heilmitteln sowie der ambulanten oder stationären Betreuung erstattet, sofern diese Maßnahme so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte und die gemäß § 21 Abs 3a leg cit antrags­berechtigte Person oder Einrichtung trotz angemessener Rechtsverfolgung die aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhält. Die Kosten werden nur bis zu jenem Betrag erstattet, der angefallen wäre, wenn diese Maßnahme nach diesem Landesgesetz gewährt worden wäre.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheids hat die belangte Behörde die Antragsberechtigung der Bf gemäß § 21 Abs 3a Oö. ChG, die rechtzeitige Einbringung des Antrags sowie die Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe bejaht.

 

Da die offene Forderung jedoch an den Nachlass des verstorbenen Patienten angemeldet worden sei, bestehe keine Subsidiarität, sodass kein Erstattungs­anspruch der Bf bestehe. Strittig bleibt im vorliegenden Fall somit lediglich die Frage, ob die Bf die Kosten nach einer anderen gesetzlichen Grundlage erhält.

 

2.2. Der Patient war im Zeitraum der gegenständlichen Behandlung nicht krankenversichert, sodass die Bf aus diesem Grund keine Kosten erstattet bekommt.

 

2.3. Nach der stRsp des VwGH hat das Landesverwaltungsgericht seine Erledigung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl statt vieler VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007). Zudem gibt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot (vgl § 10 VwGVG). In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall daher der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 4. Jänner 2016 zu berücksichtigen, mit dem festgestellt wurde, dass mangels den Wert von 5.000 Euro übersteigenden Aktiven die Abhandlung des Nachlasses des Patienten gemäß § 153 AußStrG unterbleibt.

 

Das Unterbleiben der Abhandlung des Nachlasses hat zur Folge, dass der ruhende Nachlass bestehen bleibt, sodass potentiell Erbberechtigte nicht für die Nachlassschulden haften (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 153 Rz 8). Zur Stellung eines Fortsetzungsantrags sind nur Personen berechtigt, die ein Erbrecht geltend machen, und Noterben. Verlassenschaftsgläubiger haben kein Antragsrecht (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 153 Rz 15).

 

Da der Bf als Gläubigerin somit kein Recht auf Stellung eines Fortsetzungs­antrags nach § 153 Abs 1 AußStrG zukommt und auch der Vater des Patienten, dem zwar mit genanntem Beschluss die Ermächtigung zur Übernahme des und zur Verfügung über das Verlassenschaftsvermögen erteilt wurde, der jedoch mangels Einantwortung nicht als Erbe im Sinne des § 39 Abs 1 Z 2 Oö. ChG anzusehen ist, nicht für die angemeldete Forderung haftet, ist es der Bf trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht möglich, die aufgewendeten Kosten aus dem Nachlass bzw von einem Erben iSd § 39 Abs 1 Z 2 Oö. ChG ersetzt zu bekommen.

 

3.1. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange­fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit nach dieser Bestimmung zurückverweisen, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205).

 

3.3. Für die Beurteilung, ob für die Bf eine andere Möglichkeit als der Kosten­ersatz nach § 9 Abs 3 Oö. ChG besteht, die angefallenen Behandlungskosten ersetzt zu bekommen, sind weitere Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, ob eine andere Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 39 Oö. ChG besteht, erforderlich. Solche Ermittlungen hat die belangte Behörde nicht vorgenommen. Da diese Ermittlungen gänzlich unterlassen wurden, war nach § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen und der Behörde aufzutragen, neuerlich über die Frage abzusprechen, ob die Bf einen Anspruch auf Kostenersatz nach § 9 Abs 3 Oö. ChG hat.

 

4. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass – im Falle der Bejahung der Subsidiarität – auch zur Frage des Bestehens eines originären Leistungs­anspruches des Patienten, für dessen Krankenbehandlung Kostenersatz begehrt wird, bzw zur Höhe des Erstattungsanspruchs weitere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.

 

5. Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl zur Zurückverweisung VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205 ua; zur Berücksichtigung des Beschlusses des BG Linz vom 4. Jänner 2016 VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer