LVwG-301182/5/KLi/PP

Linz, 07.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 14. Juli 2016 des Dr. P.S., geb. x, x, T., D., vertreten durch die W. Rechtsanwälte GmbH, x, B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. Juni 2016, GZ: SanRB96-1-56-2016-Sc, SanRB96-1-59-2016-Sc und SanRB96-1-60-2016-Sc, wegen drei Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in jeweils einem Fall, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Hinblick auf Spruchpunkt I (GZ: SanRB96-1-56-2016-Sc) die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden, in Hinblick auf Spruchpunkt II (GZ: SanRB96-1-59-2016-Sc) die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden und in Hinblick auf Spruchpunkt III (GZ: SanRB96-1-60-2016-Sc) die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf 34 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Die Kosten im Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich in Hinblick auf Spruchpunkt I auf 25 Euro, in Hinblick auf Spruch­punkt II auf 25 Euro und in Hinblick auf Spruchpunkt III auf 50 Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Kosten an.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Juni 2016, GZ: SanRB96-1-56-2016-Sc, SanRB96-1-59-2016-Sc und SanRB96-1-60-2016-Sc, wurden dem Beschwerdeführer drei Übertretungen des Arbeitsvertrags­rechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) wie folgt vorgeworfen:

 

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M. GmbH mit Sitz in D., T., X, zu verantworten, dass das genannte Unternehmen als Arbeitgeber iSd § 7b Abs 1 AVRAG den nachstehenden Staatsbürger

 

1. Herrn C. M., geb. 11.12.1960, StA D.,

zumindest am 03.05.2016 (Kontrolltag) mit Service- und Montagearbeiten bei der Kundin Frau C. F., X, N. beschäftigt hat, ohne dass

 

I. (SanRB96-1-56-2016-Sc)

eine Meldung über die Beschäftigung dieses Arbeitnehmers, welcher zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurde, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeits­vertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemacht wurde;

 

II. (SanRB96-1-59-2016-Sc)

ein Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers (A1-Formular) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den 7b Abs. 3 und 4 AVRAG des Arbeitnehmers am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder diese nicht den Organen der Abgabenbehörde vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde; und

 

III. (SanRB96-1-60-2016-Sc)

jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichi­schen Rechtvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

Zu I.: § 7b Abs 3 iVm. 7b Abs 8 Z 1 1. Fall Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), idgF iVm § 9 VStG 1991

 

Zu II.: § 7b Abs 5 1. Fall iVm § 7b Abs 8 Z.3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), idgF iVm § 9 VStG 1991

 

Zu III.: § 7d Abs 1 1. Satz iVm § 7i Abs 4 Z. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) idgF iVm § 9 VStG 1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe Gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von

I. 500,00 € 34 Stunden - I.    7b (3) iVm § 7b (8) Z 1

AVRAG idgF iVm § 9 VStG 1991

 

II. 700,00 € 47 Stunden - II.   7b (5) iVm § 7b(8) Z 3

AVRAG idgF iVm § 9 VStG 1991

 

III. 1.200,00 € 40 Stunden - III.  7d (1) I.Satz iVm § 7i (4)

Z.1 AVRAG idgFiVm§9

VStG 1991

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

zu. I. 50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

zu II. 70,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

zu III. 120,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe

wird gleich 100 Euro angerechnet);“

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 3. Mai 2016 die Finanz­polizei Team 42 beim Grenzübergang „E.“ in O. eine Kontrolle durchgeführt habe, wobei um 06:48 Uhr das Fahrzeug mit dem Kenn­zeichen X angehalten und kontrolliert worden sei. Beim Lenker habe es sich um den im Spruch näher bezeichneten Arbeitnehmer C. M. gehan­delt. Dieser habe angegeben, in Österreich Montage- bzw. Servicearbeiten durch­zuführen. Dabei seien die im Spruch ersichtlichen Verwaltungsübertretungen festgestellt worden.

 

Das strafbare Verhalten sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht worden. Per E-Mail vom 7. Juni 2016 habe er eine Rechtfertigung eingebracht, in welcher er die ihm vorgeworfenen Verwal­tungsübertretungen nicht bestreiten würde. Er bringe darin ergänzend vor, dass es sich bei dem zu einem kurzfristigen Serviceeinsatz entsandten Mitarbeiter um einen Mitarbeiter seines Unternehmens handle, welcher für derartige Einsätze normalerweise nicht herangezogen werde und deshalb offensichtlich keine Kennt­nis über die notwendigen Voraussetzungen für diesen Einsatz gehabt habe. Trotz klarer interner Anweisungen habe offensichtlich auch sein unmittelbarer Vorge­setzter im Eifer des Gefechts verabsäumt, ihn auf die Anforderungen hinzuwei­sen. Mit diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer Abschriften des A1-For­mulars, der Gehaltsabrechnung von April 2016 sowie der Entsendemeldung ZKO3 nachgereicht.

 

Die Rechtfertigung vom 7. Juni 2016 sei als Tatsachengeständnis anzusehen. Die Entsendemeldung gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG sei nicht erstattet worden, wodurch die Strafbestimmung des § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG als erfüllt anzusehen sei. Die A1-Sozialversicherungsdokumente gemäß § 7b Abs. 5 AVRAG seien nicht am Arbeits(Einsatz)Ort im Inland bereitgehalten worden, weshalb die Strafbestim­mung des § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG als erfüllt anzusehen sei. Die Lohnunterlagen gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG seien nicht am Arbeits(Einsatz)Ort bereitgehalten worden, wodurch die Strafbestimmung des § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG als erfüllt anzusehen sei.

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei daher der Beschwerdeführer für diese Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung zu ziehen. Zu seinem Vorbringen dahingehend, dass es sich um ein erstmaliges Vergehen handle, sei zu erläutern, dass dies bereits durch den anzuwendenden Strafrahmen dementsprechend gewürdigt worden sei, da die zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen entsprechende bereits höhere Strafrahmen für einen allfälligen Wiederholungsfall vorschreiben würden.

 

Bei der Strafbemessung iSd § 19 VStG seien als strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das Tatsachengeständnis und straferschwerend keine Umstände zu werten. Unter Berücksichtigung des gegebenen gesetzlichen Strafrahmens und des Grades des Verschuldens seien zu Spruchpunkt 1 die Mindeststrafe bzw. zu Spruchpunkt 2 und 3 jeweils eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens beantragt und verhängt worden. Es befinde sich die Strafhöhe daher ohnehin am untersten Limit und erscheine vor diesem Hintergrund dem Unrechtsgehalt der Übertretung zweifelsfrei angepasst und schuldangemessen. Von der Bestimmung des § 20 VStG habe nicht Gebrauch gemacht worden können, da kein beträchtliches überwiegen von Milderungsgründen gegeben sei.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 14. Juli 2016, mit welcher das vorliegende Straferkenntnis im Hinblick auf die Strafhöhe angefochten wird.

 

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass vom Unternehmen des Beschwerdeführers regelmäßig Arbeitnehmer zu Montage-, Service- und Repa­raturarbeiten nach Österreich entsandt würden. Die im Zusammenhang mit der­artigen Entsendungen einzuhaltenden Vorschriften hinsichtlich der jeweils zu erstattenden Meldungen bzw. des Mitführens der erforderlichen Dokumente würden penibel eingehalten werden. Es gebe klare interne Anweisungen, die Arbeitnehmer seien entsprechend instruiert. Die Einhaltung dieser Anweisungen würde vom Beschwerdeführer kontrolliert.

 

C. M. gehöre nicht zum Kreis der regelmäßig in Österreich tätigen Mitarbeiter, er werde grundsätzlich für Arbeiten in D. eingesetzt. Am 03. Mai 2016 habe sich jedoch ein kurzfristiger Personalengpass ergeben, welcher eine personelle Neuorganisation der anstehenden Aufträge erfordert habe. Dabei habe sich ergeben, dass C. M. den Auftrag in N. übernehmen sollte. Als der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt habe, sei die Kontrolle (welche bereits um 06:48 Uhr durchgeführt worden war) bereits erfolgt gewesen.

 

Der Beschwerdeführer komme seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber im Sinne der §§ 7 ff AVRAG gewissenhaft nach und habe unternehmensintern entspre­chende Anweisungen an die Mitarbeiter erteilt. Dass die Meldungen im vorliegen­den Fall nicht rechtzeitig erstattet bzw. die Dokumente nicht mitgeführt worden seien, sei lediglich darauf zurückzuführen, dass ein Mitarbeiter, welcher üblicher­weise nicht in Österreich eingesetzt werde, den konkreten Auftrag in N. übernommen habe.

 

Der Beschwerdeführer habe sämtliche ihm zumutbare Vorkehrungen getroffen, um derartige Verstöße hintanzuhalten. Als zur Vertretung nach außen Berufener sei der Beschwerdeführer für Verwaltungsübertretungen strafrechtlich verant­wortlich, das vorwerfbare Verschulden sei jedoch allenfalls als Fahrlässigkeit leichtesten Grades zu qualifizieren.

 

Bei der Strafbemessung sei vor allem zu berücksichtigen, in wie weit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Ein­stellung des Täters und in wie weit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen sei, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Wie oben bereits ausgeführt, sei der Beschwerdeführer auf die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitskräften anzuwendenden Vorschriften äußerst bedacht. Eine diesbezügliche ablehnende oder gleichgültige Einstellung könne ihm nicht im Entferntesten vorgeworfen werden. Im vorliegenden Fall seien jedoch die geschil­derten äußeren Umstände vorgelegen, die zu dem im Straferkenntnis beschrie­benen Sachverhalt geführt hätten.

 

Zudem sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefähr­dung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, aus den oben angeführten Gründen minimal. Sonstige nachteilige Folgen habe die Tat nicht nach sich gezogen. Die entsprechenden Meldungen bzw. Dokumente seien vom Beschwerdeführer vollständig nachgereicht worden. Eine arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Schlechterstellung des betreffenden Arbeitnehmers liege nicht vor.

 

Wie die belangte Behörde im Straferkenntnis selbst ausführe, seien als straf­erschwerend keine Umstände zu werten. Als strafmildernd seien die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie das Tatsachengeständnis zu werten.

 

Zu berücksichtigen sei jedoch, dass den Beschwerdeführer kein schweres Ver­schulden treffe, die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe und le­diglich eine minimale Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Straf­drohung diene, angegeben gewesen seien. Auch der Versuch einer „Wiedergut­machung" durch den Beschwerdeführer in Form der Nachreichung der Doku­mente sei bei der Strafbemessung in Anschlag zu bringen.

 

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Milderungsgründe im vorliegenden Fall die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen würden, sodass die Voraus­setzungen für die Unterschreitung der Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG jedenfalls vorliegen würden.

 

Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, das Verwaltungsgericht Ober­österreich möge das angefochtene Straferkenntnis vom 13. Juni 2016, dahin­gehend abändern, dass in den Spruchpunkten I., II., und III. das Strafausmaß neu bemessen und jeweils eine Strafe entsprechend dem halben Mindeststrafsatz im Sinne des § 20 VStG verhängt werde.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 7. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher eine Vertreterin der Finanzpolizei ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde war für ihre Abwesenheit entschuldigt. Für den Beschwerdeführer war seine Rechtsvertretung ladungsgemäß erschienen. Mit den anwesenden Parteien wurde die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer hat sich zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen geständig verantwortet und die Tatvorwürfe nicht bestritten. Die von ihm einge­brachte Beschwerde richtet sich gegen die Höhe der Strafen. Die Schuldsprüche sind insofern rechtskräftig und kann auf die Darstellung zu Punkt I.1. verwiesen werden.

 

II.2. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu den gegen ihn erhobenen Tat­vorwürfen hat er sich geständig verantwortet. Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtfertigung und die Nachreichung der fehlenden Unterlagen auch ent­scheidend zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Er hat auch unumwun­den die Gründe für die Verwaltungsübertretung zugestanden. Sein Tatsachen­geständnis kann daher auch als reumütig gewertet werden.

 

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sämtliche ausstehende Unterlagen bei der ersten Möglichkeit – nämlich der Aufforderung zur Rechtfertigung – nachge­reicht. Die Nachreichung der Unterlagen ist außerdem vollständig und ergibt sich daraus auch, dass keine Unterentlohnung erfolgt ist.

 

Darüber hinaus sind Anhaltspunkte für eine allfällige Wiederholungsgefahr nicht gegeben.

 

II.3. Der im Zuge der Kontrolle angetroffene Arbeitnehmer des Beschwerde­führers wird normalerweise nicht in Österreich tätig sondern in D. Aufgrund eines Personalengpasses wurde er zum Tatzeitpunkt dennoch nach Österreich entsendet und wurde dabei übersehen, die entsprechenden Doku­mente mitzuführen. Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Vorgehensweise sind nicht feststellbar.

 

II.4. Die Frage inwiefern eine Herabsetzung der Strafe in Betracht kommt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zu den Tatvorwürfen ergeben sich aus dem Straf­erkenntnis der belangten Behörde, welches im Hinblick auf den Schuldspruch rechtskräftig ist. Auf den Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis kann daher verwiesen werden (siehe oben, Punkt I.1.).

 

III.2. Die festgestellten Milderungsgründe ergeben sich einerseits aus dem Akteninhalt sowie der Rechtfertigung und der Beschwerde. Darüber hinaus wurden die Milderungs- und Erschwerungsgründe in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 7. September 2016 mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie einer Vertreterin der Finanzpolizei erörtert. Für das erkennende Gericht bleiben insofern keine Zweifel, dass sämtliche oben genann­ten Milderungsgründe vorliegen, während keine Erschwerungsgründe bestehen.

 

Anhaltspunkte für eine gezielte Vorgehensweise des Beschwerdeführers oder eine Wiederholungsgefahr sind nicht gegeben.

 

III.3. Die Gründe dafür, dass die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen vom Beschwerdeführer begangen wurden, hat dieser selbst erläutert. Für das erkennende Gericht sind diese Begründungen glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Schutzbehauptung handle, der angetroffene Arbeitnehmer werde normalerweise nicht nach Österreich entsendet, sind nicht entstanden.

 

III.4. Die Fragen der Strafzumessung und die Würdigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie der persönlichen Verhältnisse sind Fragen der recht­lichen Beurteilung.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 7b. (1) Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europä­ischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

1.

zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektiv­vertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeit­nehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (aus­genommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);

2.

bezahlten Urlaub nach § 2 Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Ent­sendung behält dieser/diese Arbeitnehmer/in den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichi­schem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm/ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;

3.

die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;

4.

die Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitneh­mern Beauftragten.

Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs. 1 Z 1 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.

[...]

(3) Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunter­stützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäf­tigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.

[...]

(5) Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die ent­sandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht be­steht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitneh­merin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Ver­ordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verord­nung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittel­bar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäf­tigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Ar­beitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmi­gung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Ein­satz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereit­haltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unter­lagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusen­den sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

[...]

(8) Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1

1.

die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Anga­ben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2.

in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige An­gaben erstattet oder

3.

die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Orga­nen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­kasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder

4.

die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht über­mittelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüber­schreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Ein­satz)orten am Ort der Kontrolle.

(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.

 

§ 7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohn­zahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeits­zeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprü­fung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei inner­halb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunter­lagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweit­folgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

[...]

 

§ 7f. (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und

1.

die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,

2.

von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie

3.

in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweis­lich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(2) Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen nach Abs. 1 dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begrün­deten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.

 

§ 7i. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.

(2) Wer entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebs­räumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufent­haltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst er­schwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(2a) Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitneh­mer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestra­fen.

(3) Ebenso ist nach Abs. 2a zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert.

(4) Wer als

1.

Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder

2.

Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäf­tiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder

3.

Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeit­nehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäf­tigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektiv­vertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leis­ten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durch­gehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwal­tungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebühren­den Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in § 7g Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungs­übertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.

[...]

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer zu den gegen ihn erhobenen Tatvor­würfen geständig verantwortet hat und das Straferkenntnis nur im Hinblick auf die Strafhöhe bekämpft hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Strafhöhe sind die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegen­einander abzuwägen.

 

V.2. Bei der Strafbemessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb des gesetzli­chen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begrün­dung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf eine Überein­stimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwSlg. 8134 A/1971).

 

V.3. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensi­tät seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind über­dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwe­rungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestim­men, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist beson­ders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.4. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen (reumütig) geständig verantwortet. Der Beschwerdeführer ist außerdem unbescholten.

 

Der Beschwerdeführer erfüllt insofern die Milderungsgründe gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB, nachdem er aufgrund seiner Unbescholtenheit einen bisher ordent­lichen Lebenswandel geführt hat. Ebenso ist der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB, das Vorliegen eines Geständnisses, erfüllt.

 

Der Beschwerdeführer hat sich auch darum bemüht, die von ihm begangene Verwaltungsübertretung dahingehend wieder gut zu machen, als er die fehlende ZKO-Meldung, die Sozialversicherungsdokumente und die Lohnunterlagen nach­gereicht hat. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass eine Unterentlohnung des entsendeten Arbeitnehmers nicht vorlag. Der Schutzzweck der übertretenen Norm wurde insofern nicht beeinträchtigt. Die Vorgehensweise des Beschwerde­führers kommt insofern dem Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 15 StGB – der Schadensgutmachung – gleich.

 

Letztendlich haben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde­führers keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Wiederholungsgefahr bestehen könnte und daher aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls die Verhängung einer höheren Strafe erforderlich wäre.

 

Dem gegenüber konnten keine Erschwerungsgründe festgestellt werden. Den fehlenden Erschwerungsgründen stehen drei Milderungsgründe gegenüber.

 

Auch aus den gesamten Umständen des Sachverhaltes ergibt sich darüber hinaus, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als im unteren Bereich gelegen gewertet werden kann.

 

V.5. Zusammengefasst liegen daher die Voraussetzungen des § 20 VStG vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und die Geldstrafen auf die halben Mindeststrafen herabzusetzen sowie die Ersatzfrei­heitsstrafen entsprechend anzupassen waren.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Im Verfahren vor der belangten Behörde waren die Kosten entsprechend zu reduzieren.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

VI.2. Die Beurteilung und Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG ist außerdem jeweils im Hinblick auf den konkreten Beschwerde­führer und den konkreten Sachverhalt vorzunehmen. Diese Würdigung ist stets einzelfallbezogen und daher nicht verallgemeinerungsfähig. Auch aus diesem Grund ist die ordentliche Revision ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s e

1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

2. Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

3. Gemäß § 7n Abs. 2 AVRAG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechts­kräftigen Bestrafung die Eintragung in die Evidenz des Kompetenzzentrum LSDB verbunden ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer