LVwG-301081/15/KLi/PP
Linz, 15.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 13. April 2016 des M.C., geb. x, X, K., vertreten durch Dr. A.M., Rechtsanwalt, x, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. März 2016, GZ: SanRB96-66-2015/Gr, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom
15. März 2016, GZ: SanRB96-66-2015/Gr, wurde dem Beschwerdeführer (Bf) vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer
K., X, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 23.3.2015 den k. Staatsangehörigen Z.C., geb. x, als Arbeiter, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", einen Niederlassungsnachweis oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" besessen habe. Dieser Sachverhalt sei von Organen des Finanzamtes Linz im Zuge einer Kontrolle am 23.3.2015 um ca. 10:00 Uhr auf der Baustelle in S., X, indem der genannte Arbeiter bei Stemmarbeiten und der Entsorgung von Schutt betreten worden sei, sowie durch eine niederschriftliche Einvernahme, festgestellt worden.
Der Bf habe dadurch § 9 VStG iVm § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG verletzt. Über ihn werde gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt. Ferner habe er einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens iHv 100 Euro zu leisten.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 13. April 2016, mit welcher das Straferkenntnis sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch als auch die Strafhöhe angefochten wird und die Beschwerdegründe des unrichtig festgestellten Sachverhalts und der Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Zusammengefasst bringt der Bf vor, dass Z.C. k. Staatsbürger sei und von der C. N. GmbH mit Abbruch- und Stemmarbeiten beauftragt worden sei.
Wie bereits geschildert, sei zwischen Z.C. und dem Bf ein Dreijahreswerkvertrag abgeschlossen worden. Zumal die Zeiteinteilung durch Z.C. selbst erfolgt sei, keine Verpflichtung zur persönlichen Vornahme der Arbeiten vereinbart gewesen sei, die Anreise zur Baustelle völlig unabhängig gewesen sei und es auch sonst keine Eingliederung in das Unternehmen des Bf gegeben habe, würden die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, sodass kein Grund bestehe, nicht von einem Werkvertrag, sondern einem Dienstverhältnis auszugehen. Auch die sonstigen bereits geschilderten Vereinbarungen hinsichtlich Gewährleistung, Entgelt nach Rechnungslegung und mangelfreier Leistung sowie Pönale würden eindeutig für einen Werkvertrag sprechen. Insofern sei davon auszugehen, dass der Vertrag den wahren Sachverhalt wiederspiegle und kein Grund bestehe, von einem Dienstnehmerverhältnis auszugehen.
Ö-Norm A2Q60 und B 2110, subsidiär die DIN
Pkt. 2. und 6. Des dazugehörigen Erlasses geht die Ust-Schuld auf den Leistungsempfänger über.
Mein Bruder ist selbständig tätig und es war eine ganz normale Beauftragung. Wir hatten auch früher schon Unternehmen, die die Stemmarbeiten verrichtet haben bzw. die Baustelle geräumt haben. Seit mein Bruder selbständig ist, beauftrage ich eben ihn mit diesen Arbeiten.
Dass in diesem Fall einer meiner Mitarbeiter auf der Baustelle anwesend war, gemeinsam mit meinem Bruder war sozusagen ein Zufall. Mein Bruder arbeitet außerdem nicht nur für mein Unternehmen, sondern hat selber auch noch einige Auftraggeber. Er arbeitet auch nicht die ganze Zeit im Monat nur für mich, sondern in seinem eigenen Unternehmen. Es wurde damals auch von der Finanzpolizei seine Buchhalterin überprüft und gab es auch dort keine Beanstandungen.
(Protokoll ON 12, Seite 2, Abs. 5-6)
Befragt dazu, ob ich meinem Bruder gesagt habe, wann er arbeiten soll:
Nein. Ich habe ihm nur gesagt, bis wann er fertig sein soll. Das hat er aber nicht geschafft. Es war sozusagen auch Zufall, dass wir herausgefunden haben, dass er noch nicht fertig war. Er hat mir nichts davon gesagt. Erst als mein Mitarbeiter auf die Baustelle kam, um die Platten zu verlegen, hat er gemerkt, dass mein Bruder noch nicht fertig ist.
(Protokoll ON 12, Seite 3, Abs. 5)
Über weiteres Befragen was geschehen würde, wenn der Bruder krank würde, sich nicht meldet und auch niemanden schickt und daher den Auftrag nicht erledigt:
In der Baubranche gibt es dann eine Pönale und Zinsen. Wenn mein Bruder so etwas machen würde (bislang war das aber nicht der Fall), dann würde ich auch bei ihm die Pönale verrechnen. Er ist ein ganz normaler Sub-Unternehmer.
(Protokoll ON 12, Seite 5, Abs. 1)
Insofern ergibt sich, dass Z.C. nicht dazu verpflichtet war persönlich Arbeiten zu verrichten. Der Bf wurde auch dazu vernommen.
Befragt dazu, ob mein Bruder es mir mitteilen muss, wenn er krank wird:
Er hat einen Auftrag übernommen, ob er krank wird oder nicht, interessiert mich dann nicht. Es ist seine Sache, wie er den Auftrag zu Ende bringt. Er kann sich zum Beispiel eine andere Sub-Firma suchen.
Mein Bruder könnte also andere Leute schicken, die den Auftrag erledigen. Das ist in der Baubranche üblich. Zum damaligen Zeitpunkt hatte mein Bruder keine eigenen Mitarbeiter, jetzt hat er einen Mitarbeiter.
(Protokoll ON 12, Seite 4, Abs. 1-2)
Wenn mir der Vorwurf aus dem Straferkenntnis erklärt wird, gebe ich an:
Dort mussten wir Stufen wegstemmen.
Befragt dazu, was ich meine, wenn ich sage, dass „wir“ Stufen wegstemmen mussten:
Das musste ich machen. Ich alleine.
Befragt dazu, ob ich die Stufen alleine weggestemmt habe oder ob jemand mitgearbeitet hat:
Ich musste die Stufen alleine wegstemmen. Dann ist ein Mann vom Unternehmen meines Bruders gekommen und hat gesehen, dass ich nicht fertig bin. Er hat mir dann geholfen.
(Protokoll ON 12, Seite 5, Abs. 8; Seite 6, Abs. 1-2)
Zusammengefasst ergibt sich insofern nachvollziehbar, dass Auftragsgegenstand des Zeugen Z.C. war, Stemm- und Abbrucharbeiten durchzuführen und dass er diese alleine durchführen hätte sollen. In weiterer Folge hat ihm allerdings der Mitarbeiter des Bf, J.T. geholfen. Auch dieser wurde zum Auftragsgegenstand befragt.
Dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht an:
Wenn ich befragt werde, was auf der Baustelle zu tun war:
Ich hätte dort Platten verlegen sollen. Aber nachdem die Baustelle noch nicht fertig war, habe ich geholfen, alles weg zu stemmen.
Befragt dazu, ob ich überhaupt stemmen hätte sollen oder ob das nur der Fall war, weil die Baustelle noch nicht fertig war:
Ich bin hingeschickt worden, um die Platten zu verlegen.
(Protokoll ON 12, Seite 8, Abs. 5-6)
Zusammengefasst ergibt sich insofern im Hinblick auf die Abgrenzbarkeit der Gewerke, dass Z.C. die Abbrucharbeiten verrichten hätte sollen, während J.T. die Neuerrichtung durchführen hätte sollen. Somit wären aber zwei getrennte Gewerke zu errichten gewesen.
Die in der Verhandlung anwesenden Zeugen, Z.C. und J.T., wurden unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die s. Sprache vernommen. Insofern hat das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass sowohl Z.C. und J.T. die ihnen übertragenen Aufgaben korrekt wiedergeben konnten und insofern eine Trennung von Gewerken bezogen auf den gegenständlichen Fall vorgelegen ist.
Darüber hinaus konnten auch Unklarheiten dahingehend, ob Z.C. und J.T. gemeinsam oder getrennt auf die Baustelle gefahren sind, ausgeräumt werden. Im Zuge der Niederschrift vor der Finanzpolizei wurde Z.C. ohne Dolmetscher vernommen und befindet sich in der Niederschrift der Vermerk, dass Z.C. und J.T. gemeinsam zur Baustelle gefahren wären. Dem entgegen schildern sowohl der Bf als auch Z.C. und J.T. in ihren Aussagen, dass dies unrichtig ist.
Der Bf gab dazu an:
Befragt zum konkreten Vorfall gebe ich an:
Dieser Auftrag war eine kurzfristige Aktion. Es steht ja auch in der Niederschrift meines Bruders, einerseits dass er gemeinsam mit Josip gefahren ist, andererseits aber auch, dass ein Fahrzeug der C. N. dort war. Wenn nun aber zwei Leute auf der Baustelle sind und zwei Fahrzeuge, dann fragt sich doch, wer mit dem zweiten Fahrzeug gefahren sein soll.
(Protokoll ON 12, Seite 3, Abs. 4)
Auch Z.C. gab an:
Befragt dazu, wie ich auf die Baustelle gekommen bin:
Mit meinem Fahrzeug. Ich bin mit meinem eigenen Fahrzeug auf die Baustelle gefahren. Auch am 23.3.2015 bin ich mit meinem eigenen Fahrzeug gekommen. Mit einem Fahrzeug meines Bruders bin ich nicht gefahren, weil ich mein eigenes habe.
Befragt dazu, ob der Mitarbeiter meines Bruders mit mir mitgefahren ist:
Nein, er ist mit einem Firmenauto meines Bruders gefahren.
Über Vorhalt meiner Niederschrift vor der Finanzpolizei und dass ich dort ausgesagt habe, Herr T. sei mit mir mitgefahren:
Ich habe das nicht richtig verstanden. Ich bin erst seit kurzem in Österreich. Ich war schon vorher auf der Baustelle und Herr T. ist ca. eine Stunde später mit dem Pritschenwagen nachgekommen, damit das Baumaterial dort aufgeladen werden kann.
(Protokoll ON 12, Seite 6, Abs. 3-5)
Der Zeuge J.T. konnte nicht mehr angeben, ob er mit einem eigenen Fahrzeug bzw. einem solchen der C. N. GmbH gefahren war oder ob ihn der Zeuge Z.C. mitgenommen hatte. Aus dieser Aussage lässt sich letztendlich nichts gewinnen.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Bf und des Zeugen Z.C. vor dem erkennenden Gericht ergibt sich aber, dass dieser selbständig und alleine auf die Baustelle gefahren ist und der Zeuge J.T. erst später nachgekommen ist. Die Widersprüche zur Niederschrift der Finanzpolizei hat der Bf bzw. der Zeuge mit Vernehmungsproblemen bzw. Verständigungsschwierigkeiten begründet. Tatsächlich ergab sich in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auch der Eindruck, dass der Zeuge Z.C. ohne Beistand eines Dolmetschers nicht ausreichend zur Sachlage befragt werden hätte können und offenbar deshalb diese Widersprüche bestehen. Darüber hinaus kommt der Vernehmung und dem persönlichen Eindruck des Gerichtes im Lichte des Unmittelbarkeitsprinzips stärkere Bedeutung zu.
Ferner haben auch die vernommenen Organe der Finanzpolizei einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. So gab der Zeuge F.R. an:
Befragt dazu, ob ich auch Fahrzeuge wahrgenommen habe:
Erinnern kann ich mich nur an den Pritschenwagen der Firma C. N., wo das Material aufgeladen werden sollte. Der nicht angemeldete Arbeiter, Z.C., hat gesagt, er sei gemeinsam mit J.T. mit seinem Auto gekommen. Daran kann ich mich aber nicht erinnern, dass ich auch dieses Auto gesehen habe.
(Protokoll ON 12, Seite 9, Abs. 9)
Über Vorhalt, dass der Zeuge Z.C. in der heutigen Vernehmung angegeben habe, alleine mit seinem Fahrzeug auf die Baustelle gefahren zu sein und dass J.T. erst später mit dem besagten Pritschenwagen der Firma Cosic nachgekommen ist:
Dazu kann ich lediglich auf die Niederschrift verweisen, die wir mit Z.C. aufgenommen haben. Dort hat er gesagt, dass sie gemeinsam auf die Baustelle gefahren sind.
(Protokoll ON 12, Seite 10, Abs. 1)
Auch der Zeuge D.F. wurde zu dieser Thematik befragt:
Über Befragen des Beschwerdeführers, ob zwei Arbeiter wahrgenommen wurden und ob dann auch zwei Fahrzeuge wahrgenommen wurden:
Wir haben schon zwei Arbeiter gesehen, ich kann mich aber nicht daran erinnern, ob auch zwei Fahrzeuge da waren. Ich kann mich nur an einen Pritschenwagen erinnern.
Über weiteres Befragen des Beschwerdeführervertreters:
Angeblich war das der Pritschenwagen der Firma des M.C.
(Protokoll ON 12, Seite 12, Abs. 7-8)
Die Unschärfen in diesen Aussagen, dass sich die erhebenden Organe nicht an zwei Fahrzeuge erinnern können, tun den Sachverhaltsfeststellungen keinen Abbruch. Ganz im Gegenteil hinterließen beide Zeugen einen sehr positiven Eindruck beim erkennenden Gericht, zumal sie bemüht waren, ihre Erinnerungen wahrheitsgemäß und vollständig wiederzugeben. Dass einzelne Details nicht wiedergegeben werden konnten, erklärt sich damit, dass Organe der Finanzpolizei eine Vielzahl an Erhebungen zu tätigen haben, sodass derartige Details nicht in jedem Einzelfall erinnerlich bleiben können.
Letztendlich wurden auch beide erhebende Organe der Finanzpolizei zur Arbeit der beiden Zeugen befragt. Hier gaben beide übereinstimmend an, dass
IV.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
IV.2. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c), oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 bis zu 50.000 Euro.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Typische Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit (Unselbstständigkeit) sind:
1. die Verrichtung der Tätigkeit nicht in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Verpflichteten, sondern in einem Betrieb des Unternehmers;
2. eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit;
3. die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung;
4. Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit (Weisungsgebundenheit, „stille“ Autorität);
5. die Berichterstattungspflicht;
6. die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers;
7. das Ausüben der Tätigkeit für einen oder eine geringe Anzahl, nicht aber für eine unbegrenzte Anzahl ständig wechselnder Unternehmer;
8. die vertragliche Einschränkung der Tätigkeit des Verpflichteten in Bezug auf andere Personen (Unternehmerbindung, Konkurrenzverbot);
9. die Entgeltlichkeit und
10. die Frage, wem die Arbeitsleistung zugutekommt.
(VwGH 18.10.2000, 99/09/0011)
Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, indem das unterschiedliche Gewicht beim einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales des durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (VwGH 22.02.2006, 2002/09/0187).
V.2. Im Hinblick auf Z.C. hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass dieser als Einzelunternehmer selbständig ist. Insbesondere hat sich auch ergeben, dass er im konkreten Fall mit einem genau abgegrenzten Gewerk, nämlich der Durchführung der Abbrucharbeiten und dem Verladen des Bauschutts beauftragt worden ist. Dem gegenüber hat das Verfahren auch zu Tage gebracht, dass ein weiteres Gewerk, nämlich das Verlegen der neuen Platten und Steine durch einen Mitarbeiter des Bf, den Zeugen J.T. erfolgen sollte. Darüber hinaus ist auch hervorgekommen, dass die Trennung dieser Gewerke derart vorgenommen war, dass jeder Arbeiter nur eines dieser Gewerke verrichten sollte. Eine Arbeit im Verbund war nicht vorgesehen.
Außerdem war auch vorgesehen, dass Z.C. mit seinem eigenen Fahrzeug zur Baustelle fährt und die ihm übertragenen Aufgaben mit seinem eigenen Werkzeug verrichtet. Zu einer Arbeit im Verbund ist es dann nur deshalb gekommen weil der mit dem Verlegen der Platten beauftragte Dienstnehmer schon auf der Baustelle anwesend war, als Z.C. noch nicht mit den Abbrucharbeiten fertig war. Nur deshalb hat der Mitarbeiter des Bf ihm bei den Abbrucharbeiten geholfen, was aber planwidrig und gar nicht vorgesehen war. Mit Z.C. war deshalb auch darüber zu sprechen, welche Bezahlung er tatsächlich erhält, wobei er nach Stunden bezahlt wurde, aufgrund der Mithilfe des J.T. aber weniger Stunden benötigte.
Darüber hinaus wäre es Z.C. auch möglich gewesen, einen eigenen Sub-Unternehmer oder einen eigenen Dienstnehmer damit zu beauftragen, die Abbrucharbeiten zu verrichten. Auch von Krankenständen musste er den Bf nicht informieren, eben wegen der Möglichkeit, Sub-Unternehmer zu beauftragen.
Dem Zeugen Z.C. waren auch keine zeitlichen Vorgaben gesetzt worden, außer einem bestimmten Endtermin. Allfällige Vorschriften, wie er die Abbrucharbeiten zu bewerkstelligen hatte, wurden ihm ebenfalls nicht erteilt.
V.3. In diesem Zusammenhang ist außerdem auf § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG und die zur Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzugehen (VwGH 12.02.1986, 84/11/0234; VwGH 02.09.1993, 92/09/0332; VwGH 15.12.1994, 94/09/0085; VwGH 16.12.1997, 96/09/0328; VwGH 21.101998, 96/09/0185; VwGH 18.10.2000, 99/09/0011; VwGH 29.11.2000, 98/09/0153). Demnach ist nicht die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung (zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger) entscheidend, sondern die wirtschaftliche Unselbstständigkeit des „Arbeitnehmerähnlichen“, die darin zu erblicken ist, dass eher unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Maßgebend ist dabei der „organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit“. In dieser Hinsicht bedarf es der Prüfung, ob das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit des „Arbeitnehmerähnlichen“ so beschaffen ist, dass dieser trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft - insoweit er durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert ist - anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Bei dieser Beurteilung ist (in methodischer Hinsicht) zu beachten, dass nicht alle Kriterien, die in einem konkreten Einzelfall möglicherweise relevant sein können, als solche aber gar nicht erschöpfend erfassbar sind, verwirklicht sein müssen. Eine Person kann als arbeitnehmerähnlich auch beurteilt werden, hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere (relevante) Merkmal fehlt oder nur geringfügig ausgeprägt ist, während andere Merkmale in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kommen. Einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert voneinander, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl und Stärke (Gewicht) bewertet werden. Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbstständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmale muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichen System“, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmale des durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw überkompensiert werden kann (VwGH 22.02.2006, 2002/09/0187).
V.4. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen zu V.2. vermieden werden. Auch eine Arbeitnehmerähnlichkeit liegt nicht vor.
V.5. Ferner war der Umstand, dass ein Ausländer im Besitz eines Gewerbescheines gewesen ist, bereits Gegenstand vor dem VwGH: Ein eigener Gewerbeschein eines Ausländers hindert grundsätzlich die Qualifikation seiner Verwendung als Beschäftigter nicht, weil der Ausländer in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht in den Ablauf des Unternehmens des Beschwerdeführers eingegliedert und von diesem abhängig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat Tätigkeiten wie die Zustellung von Zeitungen und Werbemitteln, auch wenn dies mit dem eigenen PKW erfolgte, als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b. AuslBG qualifiziert (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0065).
V.6. Ein österreichischer Gewerbeschein lässt zwar noch keine endgültige Schlussfolgerung dafür zu, dass jemand – hier also der Zeuge Z.C. – selbständig tätig wurde. Es ist nämlich durchaus möglich, dass jemand einerseits selbständig tätig ist, andererseits aber auch eine unselbständige Tätigkeit ausübt. Im gegenständlichen Fall hat das durchgeführte Beweisverfahren aber ergeben, dass Selbständigkeit gegeben war.
V.7. Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei nicht Herstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten „Ziels“ auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107; 24.01.2006, 2004/08/0101; 25.04.2007, 2005/08/0082; 23.05.2007, 2005/08/0003; 3.10.2013, 2012/09/0150; jüngst VwGH 24.01.2014, 2013/09/0174).
V.8. Zusammengefasst hat sich vorliegend ergeben, dass ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Der Dreijahreswerkvertrag für sich alleine ist zwar noch nicht dazu geeignet, unter Beweis zu stellen, dass gegenständlich ein Werkvertrag vorliegt – genauso gut könnte letzten Endes auch eine unselbständige Tätigkeit vorliegen.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall hat sich aber ergeben, dass Z.C. ein abgeschlossenes Gewerk zu vollbringen gehabt hätte, nämlich die Durchführung von Abbruch- und Stemmarbeiten sowie das Verladen des Bauschuttes. Diese Arbeiten hätte er alleine durchführen müssen und war nicht vorgesehen, dass er diese gemeinsam mit Mitarbeitern des Bf oder mit dessen Werkzeug vollbringt. Auch war ein Endtermin am 23.3.2015 vorgesehen. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ergibt sich insofern für die gegenständliche Baustelle ein Werkvertragsverhältnis.
V.9. Im Ergebnis überwiegen in einer wertenden Gesamtschau die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit jene einer unselbständigen Tätigkeit. Ein Verstoß gegen das AuslBG konnte somit nicht festgestellt werden. Insofern war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer