LVwG-650670/6/SCH/CG

Linz, 22.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn J C H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T B und Mag. C B, vom 20. Juni 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. Mai 2016, GZ: VerkR21-28-2016, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 15. September 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf     8 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Bescheid vom 17. Mai 2016, GZ: VerkR21-28-2016, die Vorstellung des Herrn J C H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T B und           Mag. C B, vom 22. Februar 2016 gegen den Mandatsbescheid dieser Behörde vom 5. Februar 2016, GZ: VerkR21-28-2016, unter Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes abgewiesen.

In dem Mandatsbescheid war folgendes angeordnet worden:

 

„Spruch:

I.  Die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wird Ihnen für die Dauer von

 

9 Monaten,

 

gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme, das ist der 31. Jänner 2016, bis einschließlich 31. Oktober 2016, entzogen.

 

Führerschein

ausgestellt von:         Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis

am:                       05.11.2014

Geschäftszahl:       14062068

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 3 Z. 1, 7 Abs. 4, 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 1, 25 Abs. 3, 26 Abs. 1 Z. 2 (VU), 26 Abs. 2 Z. 1, 29 Abs. 4 Führerscheingesetz, BGBl. Nr. I 120/1997 (FSG) idgF. iVm. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. (AVG)

 

II. Sie haben sich auf Ihre Kosten bei einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten Stelle (siehe beiliegende Liste) einer Nachschulung zu unterziehen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 3 FSG iVm. § 57 Abs. 1 AVG

III. Sie haben ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 3 FSG iVm. § 57 Abs. 1 AVG

IV. Es wird Ihnen das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wird auf den gleichen Zeitraum entzogen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 30 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG iVm § 57 Abs. 1 AVG“

 

 

2. Gegen den Entziehungsbescheid vom 17. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Am 15. September 2016 ist eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt worden, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und zwei Zeugen teilgenommen haben.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie zweier Zeugen anlässlich der oben angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Aufgrund dessen ist von folgendem, zum Teil unbestrittenen, Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 31. Jänner 2016 gegen 03:30 Uhr seinen PKW in Pramet auf der L1069 bis Strkm. 0,710, wo es zu einem Verkehrsunfall in der Weise kam, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn weg in eine Wiese geriet. Eine Weiterfahrt war ihm nicht möglich, da das Fahrzeug nicht mehr flott zu bekommen war. In der Folge versperrte er dieses und begab sich in das nur in geringer Entfernung gelegene Elternhaus, wo er sich letztendlich schlafen legte. Davor sei es nach seinen Schilderungen noch zu einem Alkoholkonsum, also einem sogenannten Nachtrunk, gekommen, über welchen in der Folge noch Ausführungen zu tätigen sein werden.

Jedenfalls ist von einer unbeteiligten Person das in der Wiese stehende Fahrzeug bemerkt worden, welche hierauf die Polizei verständigte. Zwei Beamte, einer davon der bei der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger, erschienen, nachdem der Beschwerdeführer als  Zulassungsbesitzer ausgeforscht worden war, gegen 06:30 Uhr des Vorfalltages beim Haus des Beschwerdeführers. Vorerst gelang es ihnen nicht, sich bei den Bewohnern bemerkbar zu machen, sodass vorerst wieder abgerückt wurde. Später begab sich der Meldungsleger neuerlich zu dem erwähnten Haus, hier wurde ihm geöffnet und kam es dann auch zu einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer.

Dabei gab er an, dass er in Schildorn auf einem Ball gewesen sei und im Lauf des Abends eine erhebliche Menge Alkohol konsumiert habe, laut Meldungsleger seien 5 – 6 Halbe Bier erwähnt worden. Weiters habe er den Konsum von 3/4 einer Flasche Whisky angegeben. Gegenüber dem Meldungsleger gab der Beschwerdeführer an, dass er den Alkoholkonsum im Laufe des Abends getätigt habe, als Trinkende gab er etwa 03:00 Uhr an. Laut Meldungsleger sei er auch befragt worden, ob er nach dem Eintreffen zu Hause noch alkoholische Getränke konsumiert habe, worauf er angab, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Sohin ging der Meldungsleger davon aus, dass kein Nachtrunk vorlag. Von ihm wurden im Zimmer des Beschwerdeführers auch keine Behältnisse wahrgenommen, die auf Gegenteiliges hindeuteten.

In der Folge wurde vom Beschwerdeführer auf Aufforderung eine Alkomatuntersuchung an Ort und Stelle absolviert, die einen Wert von 0,86 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab. Dieser Wert wurde im Übrigen im Verfahren völlig außer Streit gestellt.

Eine von der belangten Behörde durchgeführte Rückrechnung vom Messzeitpunkt (07:30 Uhr) auf den Lenkzeitpunkt (03:30 Uhr) ergab unter Anwendung der üblichen Rückrechnungsmethode einen Wert von 1,06 mg/l bzw. 2,2 Promille.

Sodann ist dem Beschwerdeführer vom Meldungsleger der Führerschein abgenommen worden. Weiters wurde eine Abnahmebestätigung mit der vorgesehenen Belehrung ausgestellt.

 

4. In der Folge hat die belangte Behörde den eingangs angeführten Mandatsbescheid erlassen. Dieser ist am 8. Februar 2016 zugestellt worden, am 22. Februar 2016 ist dagegen eine rechtsfreundlich verfasste Vorstellung erhoben worden.

Der Bierkonsum in Form von 5 Halben Litern auf der Ballveranstaltung wird konzediert. Allerdings wird der Whiskykonsum in der Weise geschildert, dass dieser erst nach dem Nachhausekommen im Wohnhaus des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dort habe er eine angebrochene Flasche Whisky geleert und sich erst dann zu Bett gelegt. Die Annahme des Meldungslegers, der Whiskykonsum sei schon vor der Fahrt erfolgt, sei offenbar irrtümlich erfolgt. In der Vorstellung wird die Menge des angeblich konsumierten Whiskys nur in der schon oben erwähnten Form behauptet, ohne allerdings eine konkrete Menge zu quantifizieren. Die vom Beschwerdeführer also etwa 3 Wochen nach der Amtshandlung erfolgte Einrede eines Nachtrunks besteht in ihrer Quantifizierung also bloß in der Behauptung, „eine angebrochene Flasche Whisky“ geleert zu haben.

Bringt man diese Angabe in Verbindung mit der Amtshandlung, wo von 3/4 einer 0,7 l Whiskyflasche die Rede war, ergäbe sich ein Nachtrunk in der Menge von etwa 1/2 Liter Whisky.

 

5. Beweiswürdigend ist zu den beiden Sachverhaltsvarianten, also Whiskykonsum vor oder erst nach dem Lenken, Folgendes festzuhalten:

Vorweg ist auf die, im Übrigen auch schon im in Beschwerde gezogenen Bescheid angeführten, höchstgerichtlichen Judikatur zu verweisen. Wer sich auf einen sogenannten Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315 uva.). Die Behauptung im Hinblick auf einen Nachtrunk ist bei der ersten sich bietenden Gelegenheit einzuwenden, hier wäre dies der Zeitpunkt der Amtshandlung gewesen (VwGH 17.12.1999, 97/02/0545).

Vorliegend hat die Amtshandlung rund eine halbe Stunde gedauert. Hier hätte der Beschwerdeführer genug Gelegenheit gehabt, eine allenfalls vorangegangene missverständliche Angabe zum Alkoholkonsum zu korrigieren. Vielmehr beließ er es, wie der Meldungsleger bei der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig angab, bei der Angabe, sämtlicher Alkoholkonsum sei vor dem Verkehrsunfall erfolgt.

Wenngleich hier dem Beschwerdeführer zwar ein kurzer Zeitraum zugebilligt werden muss, bis er sich entsprechend auf die Amtshandlung einstellen konnte, war er doch vom Meldungsleger geweckt worden und zudem offenkundig auch noch alkoholisiert, aber es ist ihm doch entgegenzuhalten, dass die Amtshandlung eine gewisse Dauer hatte und er im Rahmen derselben sich hinreichend orientiert gezeigt hat, wie der Meldungsleger angab. Liegt ein entsprechendes angemessenes situationsbezogenes Verhalten eines Probanden vor, kann ihm keine eingeschränkte Wahrnehmungs- und Denkleistung ausgerechnet bei der Frage nach einem Nachtrunk zugebilligt werden (VwGH 07.09.2007, 2006/02/0221).

Ausgehend davon bleibt die einzige schlüssig begründbare Folgerung, dass der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung von einem Nachtrunk nichts erwähnt hat. Somit liegt kein Missverständnis beim Meldungsleger vor, sondern konnten die Angaben des Beschwerdeführers gar nicht anders interpretiert werden.

Zudem ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Messergebnisses des Alkomaten der Führerschein abgenommen worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müsste nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch, wenn ein Nachtrunk erfolgt sein sollte, dieser vom Probanden ins Spiel gebracht werden. Eine Führerscheinabnahme wegen einer Alkofahrt ist ein höchst einschneidender Vorgang der, sollte jemand noch immer nicht gänzlich orientiert sein im Hinblick auf die Tragweite der Amtshandlung, dieser Zustand beendet würde.

Ein weiterer Aspekt im Rahmen der Beweiswürdigung ist auch die Menge des behaupteten Whiskykonsums. Der Beschwerdeführer müsste nach der Chronologie der Ereignisse etwa einen halben Liter Whisky in einem Zeitraum von weniger als einer halben Stunde konsumiert haben. Eine solche Menge eines hochprozentigen alkoholischen Getränkes erscheint mit den üblichen Maßstäben der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr nachvollziehbar. Die Begründung des Beschwerdeführers dafür, nämlich dass er frustriert über den Verkehrsunfall und den Umstand gewesen war, dass er das Fahrzeug nicht mehr flott bekommen konnte, ist nicht überzeugend. Geht man, wie vorliegend, ohnehin von der Unglaubwürdigkeit dieser Einrede aus, können Erwägungen, wie stark der Beschwerdeführer schon an den Konsum von hochprozentigen alkoholischen Getränken gewöhnt ist, dahingestellt bleiben.

 

6. Der vom Beschwerdeführer stellig gemachte Vater ist bei der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich befragt worden. Er konnte aber zum behaupteten Whiskykonsum im Haus keine Angaben machen, da er zu diesem Zeitpunkt geschlafen habe. Er habe zwar das von ihm als Cognacflasche bezeichnete Behältnis einige Tage vor dem Vorfall in Augenschein genommen, wo festgestellt worden sei, dass eine geringe Menge gefehlt habe, nach dem Vorfallstag sei dann nur mehr eine Menge von etwa „2 Fingerbreiten“ vorhanden gewesen. Diese Angabe kann zur Nachtrunkfrage nichts beitragen. Dazu ist dieses Vorbringen viel zu wenig konkret (vgl. etwa VwGH 25.05.2007, 2007/02/0141).

 

7. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus den obigen Feststellungen zum Sachverhalt Folgendes:

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 – 4) nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen. Eine der Voraussetzungen ist gemäß § 3 Abs.1 Z.2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person.

Unter anderem ist diese nicht mehr gegeben, wenn gemäß § 7 Abs.3 Z.1 ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen wurde.

§ 26 Abs.2 Z.1 FSG gibt eine Mindestentziehungsdauer bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960, also etwa einer Alkofahrt mit einem Atemluftalkoholgehalt ab 1,6 Promille, von 6 Monaten vor.

Der vorliegende Sachverhalt ist unter diese Bestimmung zu subsumieren, sodass jedenfalls zum einen die Lenkberechtigung an sich zu entziehen war und zum anderen für eine Dauer von mindestens sechs Monaten. Diesfalls entfällt auch die Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG (vgl. VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).

Für eine darüber hinaus gehende Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist allerdings sehr wohl eine Wertung im Sinne dieser Bestimmung vorzunehmen. Hier lautet die gesetzliche Vorgabe, dass die Verwerflichkeit der begangenen Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.

Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zum einen vorzuhalten, dass er den relevanten Wert von 1,6 Promille Blutalkoholgehalt sehr wesentlich überschritten hatte. Zum anderen, dass sein Verstoß nicht im Rahmen „bloß“ bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle zu Tage getreten ist, sondern vorangegangen ein Verkehrsunfall mit Sachschaden stattgefunden hatte. Damit ergibt sich, dass die Verwerflichkeit zum einen und die Gefährlichkeit zum anderen im Hinblick auf die vorliegende Tatsache eine höhere als die gesetzliche Mindestentziehungsdauer rechtfertigen. Eine Entziehungsdauer von 8 Monaten erscheint durchaus angemessen, um annehmen zu können, dass beim Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder eintreten werde. Allerdings wäre ein Zeitraum darüber hinaus, etwa wie vorliegend neun Monate, nur im Falle von besonders gelagerten Umständen gerechtfertigt. Zwar hat der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, allerdings kann von einer herausragenden Gefährlichkeit des Vorfalles wohl nicht gesprochen werden. Es handelte sich um einen Alleinunfall zur verkehrsarmen Nachtzeit, der darin bestand, dass er auf eine Wiese geriet. Zusätzliche Umstände, die auf darüber hinausgehendes Gefahrenpotential hinweisen, lagen nicht vor.

In diesem Sinne war mit einer angemessenen Herabsetzung der Entziehungsdauer durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzugehen.

Die von der Behörde vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliche Untersuchung) sind gesetzliche Folgen von massiven Alkoholdelikten und stehen daher nicht in der behördlichen Disposition.

 

Im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides finden sich keine Ausführungen zu einem allfälligen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sodass hierauf in der Beschwerdeentscheidung auch nicht einzugehen war.

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des      Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n