LVwG-300932/25/Bm/AKe
Linz, 19.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde Herrn Mag. F. R., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. M., x, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.12.2015, GZ: 0030252/2015, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.8.2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich der Fakten 3 und 4 verhängten Geldstrafen auf jeweils 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 8 Stunden herabgesetzt werden; hinsichtlich Fakten 1 und 2 wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.
II. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit insgesamt 40 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafen) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.12.2015, GZ: 0030252/2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) zu den Fakten 1 bis 4 Geldstrafen von jeweils 660 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 26 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG iVm § 35 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde sei aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz davon ausgegangen, dass keine versperrbaren Kleiderkästen zur Verfügung stünden. Das Arbeitsinspektorat habe bei der durchgeführten Kontrolle jedoch die mitgepachteten Räumlichkeiten im dritten OG des Hauses L, x, unberücksichtigt gelassen, in deren Räumlichkeiten derartige versperrbare Kleiderkästen zur Verfügung stünden. Hätte das Arbeitsinspektorat anlässlich der Nachschau zumindest telefonisch oder persönlich mit dem Bf Kontakt aufgenommen, hätte dieser auf die ergänzenden Räumlichkeiten im dritten OG verweisen können; in diesem Fall wäre dem Arbeitsinspektorat bekannt geworden, dass entsprechende absperrbare Kästen vorhanden seien. Mangels vollständiger Besichtigung der gesamten Arbeitsstätte durch das Arbeitsinspektorat habe die Behörde einen objektiv unrichtigen Sachverhalt festgestellt, sodass der Bescheid schon aus diesem Grund an einer Rechtswidrigkeit leide.
Die belangte Behörde sei aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz davon ausgegangen, dass keine Toiletten zur Verfügung stünden, die von betriebsfremden Personen nicht benutzt werden können. Das Arbeitsinspektorat habe bei der durchgeführten Kontrolle jedoch auch die im dritten OG des Hauses L, x, befindlichen Toilettenanlagen unberücksichtigt gelassen, welche den Mitarbeitern des Bf zur Verfügung stünden und nicht für betriebsfremde Personen benutzt werden könnten. Hätte das Arbeitsinspektorat anlässlich der Nachschau zumindest telefonisch oder persönlich mit dem Bf Kontakt aufgenommen, hätte dieser auf die Toilettenanlagen im dritten OG verweisen können.
Tatsächlich seien entsprechend getrennte Toilettenanlagen vorhanden, sodass die Behörde einen objektiv unrichtigen Sachverhalt festgestellt habe, sodass der Bescheid auch in diesem Punkt an einer Rechtswidrigkeit leide.
Die belangte Behörde sei aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz davon ausgegangen, dass keine Feuerlöschgeräte bereitgestellt seien. Tatsächlich befinde sich im Geschäftsraum im EG im Bereich hinter der Eingangstür ein entsprechender Feuerlöscher. Die Feuerlöscher seien bereits unverzüglich, wenige Tage nach der behördlichen Information des Bf Ende Juli 2014 im Geschäftslokal von einem Mitarbeiter des Bf aufgestellt worden, wo sich der Feuerlöscher bis heute noch befinde.
Die Behörde gehe unrichtigerweise davon aus, dass keine Person vor Ort nachweislich in Erster Hilfe ausgebildet gewesen sei. Tatsächlich würden mehrere Mitarbeiter des Bf über eine Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen. Beispielsweise verfüge die Mitarbeiterin E. I., die im Jahr 2015 in der verfahrensgegenständlichen Arbeitsstätte eingesetzt gewesen sei, über eine 6‑stündige Erste-Hilfe-Unterweisung, die im Frühjahr 2011 absolviert worden sei. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die 4-jährige Übergangsfrist der Mitarbeiterin I. bereits mit dem Tag der Absolvierung des letzten Erste‑Hilfe-Kurses am 14.4.2011 zu laufen begonnen habe, so wäre zu berücksichtigen gewesen, dass selbst diese Übergangsfrist bei der Kontrolle erst wenige Wochen abgelaufen war. Es liege somit ein minderer Grad des Versehens vor. Die Strafzumessung erfolge daher auch diesbezüglich willkürlich, sodass der Bescheid auch aus diesem Grund an einer Rechtswidrigkeit leide.
Es ist wird daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Oö. möge
gemäß § 50 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu
das Verfahren iVm § 45 Abs. 1 VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu
die Strafe gemäß § 20 VStG mindern sowie
gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
3. Der Magistrat Linz hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.8.2016, an der der Bf und sein Rechtsanwalt sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen haben und gehört wurden. Vom Bf wurde in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Fakten 3 und 4 auf die Strafhöhe eingeschränkt.
5. Hierüber hat das LVwG erwogen:
5.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtung betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.
Nach § 33 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung sind den ArbeitnehmerInnen Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 ArbeitnehmerInnen mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie z.B. Kunden/Kundinnen oder Patienten/Patientinnen, vorgesehen, sind diese in der Anzahl der für die ArbeitnehmerInnen erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die ArbeitnehmerInnen vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
Gemäß § 35 Abs. 1 ist für jede ArbeitnehmerIn ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
2. geeignet ist, Kleidung oder sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
Nach § 40 Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist:
1. Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten ArbeitnehmerInnen eine Person;...
Gemäß § 42 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung müssen in jeder Arbeitsstätte geeignete Löschhilfen wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
[...]
5.2. Zu den Fakten 1 und 2:
In diesen Fakten wird dem Bf vorgeworfen, den in der Arbeitsstätte beschäftigten ArbeitnehmerInnen keine versperrbaren Kleiderkästen und keine Toiletten zur Verfügung gestellt zu haben.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass für die ArbeitnehmerInnen tatsächlich versperrbare Kleiderkästen und Toilettenanlagen im dritten OG im Gebäude L, x, vorhanden sind. Dementsprechend war das Straferkenntnis in diesen Fakten zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.
5.3. Hinsichtlich der Fakten 3 und 4 wurde vom Bf die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und ist demnach der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
5.3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
5.3.2. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Bf hinsichtlich der Fakten 3 und 4 Geldstrafen von jeweils 660 Euro verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Übertretungen reicht von 166 Euro bis 8.324 Euro.
Strafmildernde Umstände wurden von der belangten Behörde nicht angenommen; als straferschwerend wurde gesehen, dass trotz Kenntnis der rechtswidrigen Situation keine Maßnahmen zur Beseitigung der bekannten Mängel gesetzt wurden.
Bei der Strafbemessung wurden die von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro und keine Sorgepflichten herangezogen.
Grundsätzlich erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen. Aufgrund der Einsichtigkeit des Bf und dem Umstand, dass der Bf sich nunmehr in Pension befindet und deshalb die Verhängung einer höheren Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich ist, konnten die Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden.
Überdies stimmte auch das Arbeitsinspektorat Linz dieser Herabsetzung der verhängten Geldstrafen zu.
Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des LVwG nicht näher getreten werden, da hierfür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, nicht vorlagen.
II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war entsprechend herabzusetzen (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Michaela Bismaier