LVwG-150996/5/DM

Linz, 22.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des M W, S x, x B, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 16.02.2016, GZ: IIIa/605/2-166/2015-DI (FH) ScP/Ab, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag

 

zu Recht   e r k a n n t :

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 16.02.2016 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die konsenslos errichteten Container binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu beseitigen sind und der vorige Zustand wieder herzustellen ist.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf:

 

1.           Bei der Stadtgemeinde Braunau am Inn ging am 09.06.2015 ein Hinweis ein, wonach von dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) auf dem Grundstück Nr. x, KG R, welches nicht in seinem Eigentum steht, zwei große Container aufgestellt worden seien. Dieses Grundstück ist entsprechend dem hier rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. x als „Grünland – Erholungsfläche / Tennishalle“ ausgewiesen.

 

2.           In der im Behördenakt befindlichen Notiz vom 16.06.2015 wurde vermerkt, dass die beiden Container jeweils eine bebaute Fläche von 12 m2 sowie eine Raumhöhe von 2,40 m aufweisen. Ein Fundament sei nicht errichtet worden.

 

3.           Nachdem der Bf Pläne (datiert mit 06.07.2015) betreffend die beschwerdegegenständlichen Container eingereicht hatte, wurde ihm mit Schreiben der Baubehörde vom 03.08.2015 nach Prüfung der Sachlage mitgeteilt, dass die Container nicht mit der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Grünland-Widmung vereinbar seien. Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürften nur Bauten und Anlagen im Grünland errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Zudem wurde mitgeteilt, dass bewilligungspflichtige Anlagen, welche ohne Baubewilligung ausgeführt worden seien, innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt werden müssen und gegebenenfalls gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 der vorherige Zustand wiederhergestellt werden müsse.

 

4.           Daraufhin teilte der Bf am 13.08.2015 mit, dass er den vom Straßenbau­referenten der Stadtgemeinde Braunau geforderten Abstand zur Straße von 1,0 m und den wegen der Brandschutzauflagen geforderten Abstand zum Gebäude (Tennishalle) eingehalten habe. Zudem seien die Container optisch in die Zaunbewachsung integriert worden. Die Erforderlichkeit der Aufstellung der Container begründet der Bf mit der Notwendigkeit zur Lagerung von Geräten für die Pflege des umliegenden Grünlandes. Außerdem sei die Aufstellung der Container zeitlich begrenzt und es sei kein Stromanschluss vorhanden, wodurch keine Lärmemission durch etwaige Geräte zu befürchten sei.

 

5.           Mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 05.10.2015 wurde dem Bf sodann aufgetragen, die beschwerdegegenständlichen Container innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zwei konsenslos errichteten Container bewilligungspflichtig seien, jedoch mit der Widmung „Grünland – Erholungsfläche / Tennishalle“ im Widerspruch stünden. Die gesamte Grundstücksfläche der Liegenschaft Gst. Nr. x, KG R, betrage 2970 m2, davon betrage der Grünflächenanteil (Gartenfläche) ca. 740 m2, der restliche Grundstücksanteil von ca. 2230 m2 sei bereits mit einer Tennishalle, Saunabereich, Buffet, Ausstellungsraum, Technik, Garderoben, Abstellraum usw. und einer betriebszugehörigen Wohnung bebaut (das seien ca. 75,08 % des Grundstücks). Dieser Prozentsatz der bebauten Grundfläche des Grünlandes sei sehr hoch und stehe in einem unverhältnismäßigen und unüblichen Verhältnis zum Grünland / Gartenfläche. Die zwei bewilligungslos errichteten Container hätten jeweils eine bebaute Fläche von 12,6 m2, das ergebe in Summe eine bebaute Grundfläche von 25,20 m2. Das Verhältnis zur vom Bf benötigten Lagerfläche für „Geräte, die für die Pflege des umliegenden Grünlandes Spiel-/Sportfläche erforderlich sind“, und der vorhandenen Grünfläche / Gartenfläche von 740 m2 sei nicht üblich und stehe in keinem Verhältnis zur Flächenwidmung Grünland. Außerdem sei es für die Baubehörde nicht nachvollziehbar, warum für einen Rasenmäher und einen Anhänger jeweils ein eigener Container mit einer bebauten Grundfläche von 12,6 m2 benötigt würde, zumal die benötigten Geräte für die Pflege des umliegenden Grünlandes / Gartenfläche in den bereits bestehenden baulichen Anlagen untergebracht werden könnten.

 

6.           Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 29.10.2015 fristgerecht Berufung und brachte darin die gleichen Gründe wie bereits in der Stellungnahme vom 13.08.2015 vor.

 

7.           Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn (= belangte Behörde) vom 16.02.2016 wurde der Berufung des Bf keine Folge gegeben. Begründet wurde dies wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 05.10.2015.

 

8.           Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf vom 17.03.2016. Er verweist zunächst auf seine Berufung und führt ergänzend Folgendes aus:

 

Vorausgehend möchte wir festhalten das Ich interessiert bin mit meinen direkten und indirekten Umfeld wie Nachbarn, Gemeinde Land O.Ö. etc. ein friedvolles Auslangen zu finden. Daher bin ich auch bereit dazu meinen Teil dazu beizutragen.

 

Um von vornherein ein besseres optischen Bild auf Seite der S zu erzielen, wurde der immer schon vorhandene Wilde Wein zu fixiert das er über die Längsfläche darüber wächst.

 

Sollte dies nach Meinung von Anrainern nicht ausreichend sein, bin ich bereit eine weitere Maßnahme für die bessere optische Gestaltung durchzuführen.

 

Zu der telefonischen Mitteilung möchten wir festhalten das durch die aufgestellten Container, jene Teile für die Anrainer nicht sichtbar sind, die Seitens der Tennishallenbetreiber an der Halllen-Auswand platziert werden.

 

Kran-Tätigkeiten wurden nicht durchgeführt. Vielmehr ist zu berücksichtigen das Seitens der Fam. D auf dem Flachdach ein Fertigteilhaus aufgestellt wurde, und das Flachdach neu abgedichtet und mit Kies befüllt wurde.

 

Dadurch entstanden Kran- und Transportarbeiten die im Zuge eines Hausbaues normal sind; und nicht immer wieder- kehrend sind.

 

Das diese Tätigkeiten in Verbindung mit pool +tech gebracht werden, befremdet uns sehr. Die S Ist nach wir vor eine Wohngegend ; die ich selbst auch genieße. Das sie zum Industriegelände wurde, weise ich entschieden zurück und betrachte dies als polemische Äußerung.

 

Zum friedvollen Miteinander gehört auch das Anrainer Ihren Betrag dazu leisten und eine Toleranz an den Tag legen. Schließlich wurde auch bei Ihren Bautätigkeiten, Renovierungen meinerseits eine Toleranz an den Tag gelegt. Nur durch gegenseitiges Verständnis dafür, ist eben ein positiven Miteinander möglich.

 

Nur zu Tätigkeiten anderer Personen, negative, polemische Äußerungen von sich zu geben, lenkt sehr oft von der Tatsache ab, das auch bei den eigenen Tätigkeiten bei Bau- und Renovierungsarbeiten Lärm erzeugt wird.

 

Durch die über 40 Jähre Erfahrung mit den Umgang mit Schwimmbad-Pflegemittel wird sorgfältig darauf geachtet das die Mengen sehr gering gehalten werden und sehr viele Mitteln ungefährlich sind . (Algenmittel ,Filtersand, Flockungsmittel)

Seitens amtlichen Stellen, wurde dies bereits mehrmals im und um die Container begutachtet, und für O.K. befunden.“

 

In einem Nachtrag am 24.03.2016 gibt der Bf noch an, eine Nutzung von Chlor und anderen giftigen Stoffen erfolge nicht. Dies sei bei einer behördlichen Kontrolle im Container auch nicht nachgewiesen worden. Eine Nutzung seitens der Tennishalle durch Aufbewahrung sei ebenfalls gegeben. Die zeitliche Begrenzung der Nutzung seitens der Container habe sich auf seine Pool-Firma, nicht auf die Tennishalle bezogen. Die Gerätschaften der Tennishalle würden unabhängig vom Zeitraum der Pool-Firma Abstell- und Verstaumöglichkeiten benötigen, die nach Beendigung der Nutzung durch die Pool-Firma ohne Container in anderer Form untergebracht werden würden.

 

9.           Mit Vorlageschreiben vom 27.05.2016, eingelangt am 06.06.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II. Feststellungen, Beweiswürdigung:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde, Einholung eines Grundbuchsauszuges betreffend das beschwerdegegenständliche Grundstück sowie Auszug aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS).

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf hat ohne Baukonsens etwa im ersten Halbjahr 2015 auf dem Grundstück Nr. x, KG R, welches nicht in seinem Eigentum steht und auf dem sich eine Tennishalle und diverse andere bauliche Anlagen befinden, zwei große Container aufgestellt. Die beiden Container weisen jeweils eine bebaute Fläche von rund 12 m2 sowie eine Raumhöhe von 2,40 m auf. Ein Fundament ist nicht errichtet worden. Eine Belassungsabsicht besteht nicht.

 

Dieses Grundstück ist entsprechend dem hier rechtswirksamen Flächen­widmungsplan Nr. x als „Grünland – Erholungsfläche / Tennishalle“ ausgewiesen.

 

II.3. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Der Errichtungszeitpunkt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht daraus, dass bei der Behörde am 09.06.2015 der Hinweis der Errichtung eingelangt ist und davon auszugehen ist, dass in zeitlicher Nähe dazu die Errichtung stattgefunden hat. Durch die Angaben des Bf in seinem Schreiben vom 13.08.2015, wonach die Container zeitlich begrenzt zur Aufstellung gelangen, sowie in der Notiz der Baubehörde vom 16.06.2015, wonach kein Fundament errichtet worden ist, ergibt sich weiters, dass er keine Belassungsabsicht für die aufgestellten Container hat.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt war, kein (für die Rechtssache relevantes) sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wurde und in die Entscheidung auch keine Sachverhaltselemente einbezogen wurden, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2014/05/0038). Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/07/0118). Im Übrigen stellte der Bf auch keinen entsprechenden Antrag.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1. Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

 

III.2. Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

„§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

Die hier relevante Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGB. Nr. 69/2015, lautet auszugsweise:

 

„§ 30

Grünland

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

 

(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen:

1. Flächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Gaststätten und Schutzhütten sowie Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten;

 

(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). …

 

…“

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist dem Eigentümer einer baulichen Anlage aufzutragen, diese zu beseitigen, wenn sie ohne Baubewilligung ausgeführt wurde und keine Möglichkeit besteht, nach der maßgeblichen Rechtslage nachträglich eine Baubewilligung zu erteilen.

 

Der Bf ist Eigentümer der hier beschwerdegegenständlichen Container. Zwar hat er sie auf einem fremden Grundstück errichtet, dies jedoch nicht in der Absicht, diese dort zu belassen. Es handelt sich daher gemäß § 435 ABGB um Superädifikate (siehe auch VwGH 24.01.2013, 2012/06/0157).

 

Dass es sich bei den beiden Containern um bauliche Anlagen handelt und diese konsenslos errichtet worden, ist unstrittig (vgl. zur Qualifikation eines Containers als Gebäude etwa VwGH 24.04.2007, 2006/05/0054).

 

Da unter "maßgeblicher Rechtslage" in § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 jedenfalls auch die in Abs. 6 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, erübrigt sich, wenn ein solcher Widerspruch zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen besteht, eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder bau- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine "bauliche Anlage" handeln (vgl. VwGH 17.04.2012, 2009/05/0063).

 

Die belangte Behörde begründete ihren Beseitigungsauftrag nun damit, dass die zu beseitigenden Container der auf dem gegenständlichen Grundstück rechtswirksamen Flächenwidmung „Grünland – Erholungsfläche / Tennishalle“ widerspricht. Sie begründet dies ausführlich im angefochtenen Bescheid und kommt zum Ergebnis, dass die beschwerdegegenständlichen Container, die laut Angaben des Bf zur Aufbewahrung eines Rasenmähers sowie eines Anhängers zur Pflege der am gegenständlichen Grundstücks befindlichen Grünfläche dienen würden, gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 nicht nötig sind zur bestimmungs-gemäßen Nutzung des als „Grünland – Erholungsfläche / Tennishalle“ gewidmeten Grundstücks. Dieser Ansicht der belangten Behörde ist zu folgen:

 

Es ist nicht nachvollziehbar, warum auf einem Grundstück, auf dem sich bereits mehrere bauliche Anlagen, wie Tennishalle, Technik- und Abstellraum etc. befinden, eine weitere bauliche Anlage zur Verwahrung der zur Pflege der Grün­fläche erforderlichen Gerätschaften notwendig sein soll. Diese können vielmehr in den bereits bestehenden baulichen Anlagen untergebracht werden. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist an den in § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 normierten Begriff „bestimmungsgemäß“ ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße „Nützlichkeit“ der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 24.03.2015, 2013/05/0221 mHa VwGH 6.09.2011, 2011/05/0046). Der Bf bringt in seiner Beschwerde diesbezüglich auch keine Argumente vor. Lediglich in seinem ergänzenden Schreiben vom 24.03.2016 führt er sinngemäß an, dass auch seitens der Tennishalle eine Nutzung der Container für Aufbewahrungs­zwecke gegeben sei. Weiters führt er aus: „Die Zeitliche Begrenzung der Nutzung seitens der Container bezog sich auf pool + tech nicht auf die Tennishalle. die Gerätschaften der Tennishalle benötigen unabhängig vom Zeitraumes der Fa. Pool + Tech Abstell- und Verstaumöglichkeiten die nach Beendigung der Nutzung von pool +tech ohne Container in anderer Form untergebracht werden.“ Mit dieser Argumentation ist jedoch nichts gewonnen, bringt der Bf damit ja selbst implizit vor, dass die Container für etwaige Abstellmöglichkeiten von Gerätschaften – auch für solche der Tennishalle – nicht erforderlich sind, wenn diese „ohne Container in anderer Form untergebracht werden“ können, nämlich in den bereits bestehenden baulichen Anlagen.

 

Da somit eine Übereinstimmung der beschwerdegegenständlichen Container mit der Flächenwidmung „Grünland – Erholungsfläche / Tennishalle“ nicht gegeben ist, erteilte die belangte Behörde zu Recht einen unbedingten Beseitigungs­auftrag.

 

Auf die sonstigen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente des Bf war nicht weiter einzugehen, weil diese baurechtlich gesehen nicht von Relevanz waren.

 

Die Erfüllungsfrist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung ist jedenfalls angemessen, um die aufgetragene Leistung zu erfüllen (vgl. VwGH 30.01.2014, 2011/05/0060; 12.11.2012, 2012/06/0124 ua). Der Spruch des angefochtenen Bescheides war insofern abzuändern, um klarzustellen, dass die vierwöchige Erfüllungsfrist ab Zustellung dieser Entscheidung des Landes­verwaltungsgerichts Oberösterreich zu laufen beginnt.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 30. Oktober 2018, Zl.: Ra 2016/05/0139-7