LVwG-780036/2/MB
Linz, 01.04.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des A. M. v. A., vertreten durch RA Mag. G. H., xgasse x, x W., den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Schreiben vom 28. Jänner 2015 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Maßnahmenbeschwerde unter einem mit einer Richtlinienbeschwerde betreffend Handlungen von Organen des bewaffneten Wachkörpers, welche der Landespolizeidirektion Oberösterreich zurechenbar waren, ein.
2. Mit Schreiben vom 18. März 2015 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zurückgezogen wird. Die Richtlinienbeschwerde wird aufrechterhalten. Diesbezüglich erfolgte zur Zahl LVwG-780033 eine Weiterleitung gem. § 89 Abs. 1 SPG seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.
3. Gem. § 35 Abs. 3 VwGVG erfolgt keine Kostenvorschreibung nach der Aufwandersatzverordnung, BGBl I 33/2013 idF 122/2013.
II.
Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.
III.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter