LVwG-650690/7/Bi

Linz, 19.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn C P, c/o J L, vertreten durch Frau RAin Mag. D P, vom 28. Juli 2016 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 4. Juli 2016, FE-774/2016, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuver­lässigkeit, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. September 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf 20 Monate, gerechnet ab Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides am 12. Juli 2016, dh bis 12. März 2018, herabgesetzt wird.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der LPD am 16. August 2006 zu Zl. F06/225668 – für die Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Ebenso wurde eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde wurde angeordnet. Einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 12. Juli 2016.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 8. September 2016 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit      seiner Rechtsvertreterin Frau RAin Mag. D P und seiner Mutter Frau Mag. B P. durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, trotz rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung lägen die Voraussetzungen für einen Entzug der Lenkberechtigung nicht vor, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Verkehrsunzuverlässigkeit gegeben sei. Die ausgesprochene Entzugsdauer sei weit überhöht. Bei der Verkehrszuverlässigkeit gehe es um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Straßenverkehr verhalten werde, wobei es nicht genüge, dass die Begehung weiterer strafbarer Handlungen nicht ausgeschlossen werden könne. Der Bescheid enthalte dazu keine Ausführungen, weshalb der Entzug verfehlt sei. Dazu komme, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 201 StGB auf der Grundlage des § 7 Abs.3 Z8 FSG nicht automatisch ein Entzug der Lenkberechtigung wegen Vorliegens einer bestimmten Tatsache gerechtfertigt sei, diese Tatsache sei erst einer Wertung zu unterziehen. Dem werde der Bescheid in keiner wie immer gearteten Weise gerecht.

Er verkenne nicht, dass die Verwaltungsbehörde an das rechtkräftige Urteil des LG Linz – der Spruch sei durch den OGH und das OLG Linz teilweise modifiziert worden – gebunden sei. Lege man die Kriterien des § 7 Abs.4 FSG zugrunde, ergebe sich, dass die im Strafverfahren beigezogene Sachverständige Prim Dr A K, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, zur Auffassung gelangt sei, dass in nüchternem Zustand keine weiteren analogen strafbaren Handlungen zu befürchten seien; im Strafurteil sei eine mittelgradige Berauschung und eine dadurch eingetretene gewisse Enthemmung festgehalten. Bei den Strafzumessungsgründen mildernd die Unbescholtenheit und der Umstand, dass es in beiden Fällen beim Versuch geblieben sei, und die teilweise geleistete Schadensgutmachung, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet worden. Nach Entscheidung des OGH sei die Rechtskraft des Schuldspruches eingetreten und eine Schadensgutmachung im Umfang der von Erstgericht zugesprochenen Beträge erfolgt.

Zur Wertung dürfe nicht übersehen werden, dass die bei beiden Opfern vom Erstgericht attestierten schweren Folgen der Taten ausschließlich im psychischen Bereich gelegen seien. Das Tatopfer vom 30.10.2013 habe Prellungen am Kinn und am linken Oberarm und eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion erlitten, das Tatopfer vom 1.10.2014 Hautabschürfungen und ein Hämatom an der Nase und am linken Ohr, eine Wunde an der Oberlippe und eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Verletzungen seien in der Nähe der Bagatellgrenze angesiedelt, die psychischen Störungen seien lediglich in Form der Fahrlässigkeit und nicht des Vorsatzes zuzurechnen. Erst aus dem Umstand, dass die jeweiligen Tatfolgen teilweise knapp über 24 Tage gelegen seien, sei eine schwere Körperverletzung aufgetreten und hätten die Taten einen Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren nach sich gezogen. Dazu komme, dass er seit Beginn des Jahres 2015, als der Vorfall vom 30.10.2013 offenkundig geworden sei, für sich bestmögliche Therapien in Anspruch zu nehmen versucht habe. In beiden Fällen sei es beim Versuch geblieben. Er sei bei beiden Taten alkoholisiert gewesen, diese seien aber nicht im Zusammenhang mit der Verwendung eines Pkw zu sehen, weshalb von vornherein die Annahme im Sinne des § 7 Abs.1 Z2 FSG nicht gegeben sei.

Er sei verkehrsrechtlich noch nie Erscheinung getreten, habe seit der letzten Tat vom 1.10.2014 bis zur Bescheidzustellung am 12.7.2016 mehr als 21 Monate Wohlverhalten gezeigt. Der ab seiner Zustellung eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 36 Monaten annehmende Bescheid sei rechtlich verfehlt, weil bei der Erlassung keine solche (mehr) vorgelegen sei, zumal auch in keinem Fall ein Pkw in irgendeiner Form involviert gewesen sei.

Verfahrensvorschriften seien insofern verletzt worden, als die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und lediglich auf die Urteile verwiesen habe, wobei sie quasi automatisch Verkehrs­unzuverlässigkeit festgehalten habe, ohne eine Wertung vorzunehmen. Er behalte sich allenfalls die Vorlage weiterer Aktenteile aus dem Strafverfahren 22 Hv 15/15v des LG Linz vor. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu deutliche Herabminderung der Entziehungsdauer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in das Urteil des LG Linz zu 22Hv 15/15v vom 12. Oktober 2015, den Beschluss des OGH zu 11Os 29/16y-4 vom 10. Mai 2016 und das Urteil des OLG Linz zu Bs 183/16z vom 14. Juni 2016 und sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Rechtsvertreterin sowie die für ihn erschienene Mutter des Bf gehört  und die Ausführungen in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides berücksichtigt wurden. Von der Rechtsvertreterin wurden in der Verhandlung 4 Bestätigungen über die seit 2015 vom Bf in Anspruch genommenen Therapien bzw Beratungsgespräche vorgelegt, insbesondere zum Alkoholproblem, aber auch die bisherige psychotherapeutische Behandlung im Jahr 2016 in der Forensischen Ambulanz FORAM. Vorgelegt wurde weiters das Sachverständigengutachten der Gerichtssachverständigen Prim. Dr. A K, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 28. Juli 2015, das in der Hauptverhandlung von ihr selbst dargelegt und nach Befragung ergänzt worden war. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der 1987 geborene Bf wurde mit Urteil des LG Linz vom 12. Oktober 2015, 22Hv 15/15v, insofern der Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15 Abs.1, 201 Abs.1 und 2 1.Fall StGB schuldig erkannt, als er in Linz nachstehende Personen mit Gewalt und teilweise mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleich­zusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht hat, wobei die Taten jeweils eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) zur Folge hatten, und zwar

I.) am 30. Oktober 2013 T.C-O, als er sie von hinten mit beiden Armen packte, umklammerte, gegen ein Geländer drückte, dabei ihren Kopf hinunterdrückte, sodass sie über das Geländer auf den sich dahinter befindlichen Abhang fiel, ihr daraufhin in das Gesicht und zwei- bis dreimal mit der Faust in den Bereich des Rückens schlug, versuchte sie wieder zu umklammern und an ihrer Handtasche riss, wobei T.C-O in Form von Prellungen am Kinn und am linken Oberarm sowie an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, sohin einer mit länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit einhergehenden Körperverletzung, verletzt wurde, die Tat allerdings beim Versuch blieb, da sich T.C-O heftig wehrte und fliehen konnte, nachdem sie den Bf mit den Fuß in den Bauch trat, sodass dieser den Abhang hinunterrutschte;

II.) am 1. Oktober 2014 JO, als er ihr einen Faustschlag seitlich gegen den Kopf versetzte, sodass JO auf den Boden fiel, sie dann am Boden festhielt, wobei er auf ihr lag und auf ihr Gesäß griff, ihr mit der flachen Hand einen Schlag auf die rechte Wange versetzte und, nachdem sie um Hilfe rief, androhte: „Sei leise, sonst bring ich dich um!“, sie dann an ihrer Jacke am linken Unterarm hochzog, am linken Oberarm so fest packte, dass sie nicht weglaufen konnte, und mit ihr in seine Wohnung ging, wo er sie wieder am Arm packte, mit ihr ins Wohnzimmer ging, dort eine Lade öffnete und daraus ein Taschentuch, ein Stück von einem Klebeband und Kondome nahm, die er in seine Hosentasche einsteckte, wodurch JO in Form von Hautabschürfungen an der Nase und im Bereich des linken Ohres, eines Hämatoms auf der Nase und einer Wunde an der Oberlippeninnenseite sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1 ICD 10), sohin einer an sich schweren und mit länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsstörung einhergehenden Körperverletzung, verletzt wurde, wobei die Tat deshalb beim Versuch blieb, da JO aus seiner Wohnung fliehen konnte.

Der Bf wurde hierfür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem 1. Strafsatz des       § 201 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren verurteilt.

 

Laut Urteilsbegründung leidet der Bf an einer kombinierten Persönlichkeits­störung mit narzisstischen und neurotischen Anteilen (F 61.0) und einer Alkoholabhängigkeit (F 10.2). Laut psychiatrischem Gutachten definiert sich der Bf weitgehend über Leistung, die er in den sportlichen Bereich verlagerte; als Bewältigungsstrategie für  unangenehme Situationen dient vor allem körperliche Anstrengung bis zur Erschöpfung und der Konsum von Alkohol, was zu einer manifesten Alkoholabhängigkeit führte. Er war bei beiden Vorfällen mittelgradig alkoholisiert – am 1. Oktober 2014 hatte er sechs Stunden nach der Tat 0,44 mg/l AAG, dh zur Tatzeit ca 2 %o BAG – und die Dispositions­fähigkeit war eingeschränkt, er war zurechnungsfähig. Die bei ihm vorliegende Persönlichkeits­störung ist als Grundlage einer sexuell deviant gelebten Bedürftigkeit anzusehen, entspricht allerdings gerade noch nicht einer höhergradigen seelisch-geistigen Abartigkeit; hinsichtlich der hohen Wahrschein­lichkeit weitere Taten mit schweren Folgen ist er aus psychiatrischer Sicht als Grenzfall anzusehen, indem von einer höheren Wahrscheinlichkeit analoge Handlungen nur bei Fortführung des Alkoholkonsums ausgegangen werden kann, bei Abstinenz aber (derzeit noch) keine negative Gefährlichkeitsprognose zu erstellen ist.

Dem Bf waren die beiden Frauen, die er in den frühen Morgenstunden in Straßenbahn-Haltestellen überfiel und ohne jegliche Veranlassung in der Absicht, mit ihnen sexuelle Handlungen durchzuführen, attackierte, zur Gänze unbekannt. Beide Frauen erlitten körperliche Verletzungen in Form von Prellungen bzw Hautabschürfungen; T.C-O trug außerdem eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion mit länger als 24 Tage dauernder Berufsunfähigkeit, sohin eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs.1 StGB, davon, sie litt an Ängsten und Albträumen und musste die Arbeitsstelle wechseln; J.O. erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), eine an sich schwere und mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung einhergehende Körper­verletzung im Sinne des § 84 Abs.1 StGB. In beiden Fällen war für den Bf objektiv und subjektiv vorhersehbar, dass die beiden Frauen durch sein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Handeln eine an sich schwere Körperverletzung bzw eine über 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung erleiden können.

Mildernd wurde die beim Bf (nach Tilgung früherer nicht einschlägiger Verurteilungen) wieder bestehende Unbescholtenheit, der Umstand, dass es in beiden Fällen beim Versuch blieb – allerdings nicht weil der Bf sein Vorhaben aufgab, sondern weil beide Frauen entkommen konnten – und die teilweise geleistete Schadenswiedergutmachung (Schmerzengeld), erschwerend war das Zusammentreffen zweier Verbrechen. Ein reumütiges Geständnis lag nicht vor, der Bf zeigte keine Schuldeinsicht, gestand aber die Körperverletzung zu; die eingeschränkte Dispositionsfähigkeit war nicht mildernd, weil ihm sein Alkoholproblem seit längerer Zeit bekannt war, er immer wieder in alkoholisiertem Zustand straffällig geworden war und trotzdem weiter zum Alkohol griff, was die Gefahr weiterer Tatbegehung massiv erhöhte; auch nach der Tat am 30. Oktober 2013 machte er keine Alkoholtherapie, sodass die Tat am 1. Oktober 2014 wesentlich massiver ausfiel; nunmehr besteht Therapiebereitschaft – dazu wurden auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Bestätigungen über inzwischen absolvierte Beratungs- und Therapiegespräche, ua über eine Psychotherapie in der Forensischen Ambulanz Linz, vorgelegt. 

 

Das Urteil ist nach dem Beschluss des OGH vom 10. Mai 2016, 11 Os 29/16y-4, und dem Urteil des OLG Linz vom 14. Juni 2016, 9 Bs 183/16Z, in Rechtskraft erwachsen. Demnach wurde der Bf, der vorher als Softwareentwickler mit gutem Einkommen arbeitete und keine Sorgepflichten hat, wegen zweier Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15 Abs.1, 201 Abs.1 und 2 1.Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt und befindet sich seit 28. Juli 2015 in Haft.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie sich wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Z1 die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichts­loses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder Z2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 Z2 hat gemäß § 7 Abs.3 Z8 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat.

 

Hinsichtlich der im rechtskräftigen Urteil des LG Linz vom 12. Oktober 2015, 22 Hv 15/15v, angeführten Tathandlungen vom 30. Oktober 2013 und vom 1. Oktober 2014, beide Male wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15 Abs.1, 201 Abs.1 und 2 1. Fall StGB, ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z8 FSG auszugehen; dabei ist die belangte Behörde ebenso wie das Landes­verwaltungsgericht an die Schuldsprüche der rechtskräftigen Urteile des LG Linz gebunden.

Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Bf setzt allerdings eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG voraus. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die mit physischen und psychischen Verletzungen im Sinne des § 84 Abs.1 StGB sowie gefährlicher Drohung einhergehen, sind Gewaltdelikte, die einen besonders schweren Eingriff in die Persönlichkeit darstellen und daher als verwerflich und gefährlich anzusehen sind. Auch wenn es beiden Taten jeweils beim Versuch blieb – wozu der Bf selbst aber nichts beigetragen hat; vielmehr gelang es beiden Frauen, jeweils rechtzeitig zu entkommen – und es zu den Taten laut psychiatrischem SV-Gutachten Prim. K überhaupt erst durch die unter erheblicher Alkoholeinwirkung eingetretene Lösung der hohen Aggressions­spannung kam, lassen sie auf eine überdurchschnittliche Bereitschaft des Bf zur Gewaltanwendung nach Alkoholkonsum schließen. Das Verhalten des Bf während der seit der letzten Tat vergangenen Zeit ist wenig aussagekräftig, zumal er sich seit 28. Juli 2015 in Haft befindet und die strafgerichtlichen Rechtsmittel­verfahren anhängig waren. Die Absolvierung von Beratungsgesprächen bei der Männerberatung, dem Sozialverein B37 und dem Zentrum für Familientherapie und Männerberatung betraf allgemein sein Verhältnis zu Alkohol, die Termine fanden erst während der Untersuchungshaft statt. Erst die psychotherapeutische Behandlung in der Forensischen Ambulanz im Jahr 2016 betrifft seine psychische Verfassung.  

  

Unmaßgeblich ist, ob die Gewalttaten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen wurden (VwGH 28.6.2001, 2001/11/0114; 20.2.2001, 200/11/0281; ua). Von Kraftfahrzeug­lenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (vgl VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379; uva).

Auswirkungen auf das Verhalten des Bf im Straßenverkehr sind damit insofern nicht gänzlich ausgeschlossen, als es auch hier zu Konfliktsituationen kommen kann, die Aggressionen fördern können und daher ein gewisses Maß an Beherrschung und Nervenstärke voraussetzen. Ob der Bf im Straßenverkehr bisher nachteilig in Erscheinung getreten ist, hat mit diesem gedanklichen Schluss nichts zu tun. Im Übrigen scheinen beim Bf bei der belangten Behörde einige noch nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen nach §§ 81 Abs.1 und 82 Abs.1 SPG aus den Jahren 2014 und 2015 sowie eine Vormerkung wegen § 76 StVO von 2014 auf.

Irrelevant ist, dass der Bf zu einer unbedingten Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt wurde und daher voraussichtlich während der Haft keine Gelegenheit haben wird, ein Kraftfahrzeug zu  lenken.  

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Die belangte Behörde hat die Entziehungsdauer gemäß der Bestimmung des § 25 Abs.3 FSG, wonach bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuver-lässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ist, mit 36 Monaten vorgesehen. Aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist von einer Entziehung der Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides am 12. Juli 2016 auszugehen, dh die ausgesprochene Entziehungsdauer von 36 Monaten (dh bis 12. Juli 2019) würden eine Gesamtdauer der – ab der letzten Tat am 1. Oktober 2014 zu berechnenden – Verkehrsunzuverlässigkeit von etwa 57 Monaten bedeuten.

 

Dieser Zeitraum ist im Lichte der Judikatur des VwGH insofern zu lang, als der VwGH in einem annähernd vergleichbaren Fall (vgl E 28.6.2001, 2001/11/0153) eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen §§ 201 Abs.2, 83 Abs.1 und 107 Abs.1 StGB (Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe und bedingter Freiheitsstrafe von 6 Monaten), wobei die Dauer der mangelnden Verkehrs­zuverlässigkeit ab der Tat mit insgesamt  37 Monaten betrug, bestätigt hat. In einem anderen Fall (E 20.2.2001, 2000/11/0281) wurde eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen §§ 201 Abs.2, 15 Abs.1 iVm 105 Abs.1 StGB (Verurteilung zu einer 18monatigen Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt), wobei die Dauer der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit ab der Tat insgesamt  etwa 30 Monate betrug, bestätigt.

 

Das Landesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass beim Bf mit einer Entziehungsdauer von 20 Monaten, gerechnet ab Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides am 12. Juli 2016, dh bis 12. März 2018, das Auslangen gefunden werden kann im Sinne einer Prognose, dass der Bw bis dahin seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird. Dieser Zeitraum entspricht einer Gesamtdauer der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit von etwa 42 Monaten, gerechnet ab der letzten Tat (1. Oktober 2014).

 

Die Aberkennung des Rechts, von einem allenfalls vorhandenen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, gründet sich gemäß § 30 FSG als einziges Kriterium auf die Verkehrsunzuverlässigkeit und ist damit für den gleichen Zeitraum wie die Entziehungsdauer durch den Gesetzgeber zwingend vorgesehen, ebenso wie gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der belangten Behörde.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger