LVwG-601547/2/SCH/HK

Linz, 22.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. B G, M, G, vertreten durch die G S Rechtsanwälte GmbH, S, L, vom 7. September 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. August 2016, GZ. VerkR96-2622-2016, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als  Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren den Betrag von 10 Euro (20% der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens 10 Euro) zu leisten.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des   Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom     9. August 2016, GZ: VerkR96-2622-2016, über Herrn Mag. Dr. B G wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben in einer Fußgängerzone gehalten obwohl die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 lit. i Z. 1 bis 3 StVO nicht gegeben waren.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Spittelwiese x

Tatzeit: 31.01.2016, 17:44 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs. 1 lit. i StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, VW , schwarz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,                         gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

40,00 Euro     17 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 50,00 Euro.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß    § 44 Abs. 3 Z1 und Z3 und Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.

Die mündliche Erörterung lässt keine weitere Erklärung der Sache erwarten, zumal der Sachverhalt, nämlich das Halten mit einem Kraftfahrzeug in der Fußgängerzone, unzweifelhaft geklärt vorliegt.

Die in § 44 Abs. 4 VwGVG angeführten Bestimmungen stehen dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen.

 

 

 

 

3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen    x zum Vorfallszeitpunkt in Linz vor dem Hause Spittelwiese x, also innerhalb der dort geltenden Fußgängerzone, zum Halten abgestellt hatte.

Wenn sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf die Frage einer allfällig zulässigen Ladetätigkeit einlässt, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 24 Abs. 1 lit. i StVO 1960 Halten und Parken in Fußgängerzonen grundsätzlich verboten ist. Eine Ladetätigkeit kann nur dann von Relevanz sein, wenn sie innerhalb des erlaubten Zeitraumes im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. i Z1 StVO 1960 stattfindet. Vorliegend war das Fahrzeug allerdings außerhalb der erlaubten Zeit für Ladetätigkeiten abgestellt gewesen, nämlich um 17:44 Uhr. Ladetätigkeit in der Fußgängerzone Spittelwiese ist demgegenüber erst ab 18:30 Uhr (und dann bis 10:30 Uhr des Folgetages) erlaubt. Gegenständlich war das Fahrzeug also weit vor Beginn einer erlaubten Ladetätigkeit bereits abgestellt gewesen, sodass die Frage des Zwecks des Abstellens des Fahrzeuges rechtlich nicht relevant sein kann.

Die in Rede stehende Fußgängerzone gilt im Übrigen 7 Tage in der Woche, sodass es ebenfalls nicht entscheidungsrelevant sein kann, an welchem Wochentag, allenfalls an einem Sonntag, ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug vorschriftswidrig dort abstellt.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist und durch Lichtbilder belegt, dass offenkundig immer wieder unerlaubt Fahrzeuge in der Fußgängerzone abgestellt sind, wobei solche Vergehen nicht oder zumindest vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen geahndet würden, muss ihm entgegengehalten werden, dass der Umstand, dass grundsätzlich nicht alle Verstöße im Straßenverkehr von Polizeiorganen registriert und dann von der Behörde entsprechend verfolgt werden, nichts daran ändert, dass unabhängig davon die Bestrafung eines Fahrzeuglenkers möglich sein muss. Im Gegenteil: Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass wohl nur ein Bruchteil von Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften tatsächlich eine behördliche Ahndung zur Folge hat. Aus dieser Erfahrung abzuleiten, dass quasi ein Recht besteht, ebenfalls nicht bestraft zu werden, weil ja viele andere nicht bestraft würden, ist aber nicht zulässig. Selbst dann, wie man im Jahr 2015 die Erfahrung machen musste, wenn der Rechtsstaat im Zusammenhang mit der Flüchtlingsproblematik offenkundig zeitweise gravierende Rechtsbrüche hinnehmen musste, ohne sie ahnden zu können, ändert dies nichts an dieser Aussage. Es gilt unabhängig davon der Grundsatz, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht geben kann. Im anderen Fall würde jede Rechtsdurchsetzung, und nicht nur im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafrecht, völlig infrage gestellt werden.

 

 

 

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Die gegenständlich verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, der bis zu 726 Euro reicht. Damit hat die belangte Behörde sowohl berücksichtigt, dass die Tat keine konkreten nachteiligen Folgen bewirkte, als auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.

Auf die persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Einkommenssituation, brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da von jedermann, der als Fahrzeuglenker im Straßenverkehr teilnimmt, von vornherein erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung einer Verwaltungsstrafe, insbesondere in dem hier vorliegenden geringfügigen Bereich, ohne Weiteres in der Lage ist.

Der vom Beschwerdeführer eventualiter zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angesprochenen Erteilung einer Ermahnung konnte nicht näher getreten werden, zumal die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG nicht vorliegen. Verstöße gegen die Halte- und Parkvorschriften im innerstädtischen Bereich können aus generalpräventiven Gründen aufgrund der sehr eingeschränkten Parkmöglichkeiten, die zur Verfügung stehen, von vornherein nicht als geringfügig oder unbedeutend angesehen werden. Dazu kommt noch, dass dem Beschwerdeführer der Verstoß keinesfalls bloß versehentlich unterlaufen sein kann, muss er doch als Rechtsanwalt, der seine Kanzlei in einer Fußgängerzone betreibt, jedenfalls über die dort geltenden Vorschriften Bescheid wissen; ein Verstoß kommt daher grundsätzlich nur in der Schuldform des Vorsatzes in Betracht, welcher Umstand naturgemäß dann kein geringfügiges Verschulden mehr darstellen kann.

 

 

Zu II.

Die Entscheidung über den Verfahrenskostenbeitrag ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG die Einbringung einer Revision ex lege nicht zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n