LVwG-601530/2/SCH/CG
Linz, 12.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Dr. F C G, vom 31. August 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 16. August 2016, GZ: VerkR96-4933-2016, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 10,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 16. August 2016, GZ: VerkR96-4933-2016, über Herrn Dr. F C G wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es:
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z.3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.
3. Der Beschwerdeführer stellt die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich nicht in Frage, vermeint aber, dass diese in Anbetracht der gegeben gewesenen Umstände gerechtfertigt gewesen wäre bzw. ihm nicht vorgeworfen werden könne.
Verwiesen wird vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf, dass er am Vorfallstag rechtzeitig seinen Dienst bei der Rufbereitschaft als Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin im Krankenhaus Braunau antreten wollte. Er sei vorangegangen in Linz als Notarzt bei einer Sportveranstaltung tätig gewesen, dieser Dienst hätte um 19.00 Uhr enden sollen, aufgrund von Verzögerungen war dies erst gegen 19.30 Uhr der Fall. Der Nachtbereitschaftsdienst im Krankenhaus hätte bereits um 20.00 Uhr begonnen. Der rechtzeitige Diensteintritt hätte höheres Gewicht als der Umstand einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat hierüber Folgendes erwogen:
Fest steht, dass der Beschwerdeführer die an der Vorfallsörtlichkeit erlaubte Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritten hatte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Begründung für die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit kann als Rechtfertigungsgrund im Sinne eines Notstandes gemäß § 6 VStG angesehen werden. In einem solchen Fall sieht das Gesetz tatsächlich vor, dass eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder vom Gesetz geboten und erlaubt ist.
Im Hinblick auf solche Rechtfertigungen, wie sie in Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen gelegentlich vorgebracht werden, hat der Verwaltungsgerichtshof eine umfangreiche Judikatur entwickelt. Zusammenfassend kann hier festgestellt werden, dass nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen ein solcher Rechtfertigungsgrund tatsächlich vorliegt. So stellt jedenfalls geschäftliche oder berufliche Eile keineswegs einen zwingenden Grund oder gar einen Notstand dar, Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 zu übertreten (VwGH 14.11.1978, 1840/78). Dringliche unaufschiebbare berufliche Termine sind daher nicht geeignet, einen Notstand zu begründen (VwGH 11.10.1991, 91/18/0079). Nur im Falle schwerer und unmittelbarer Gefahr für andere ist allenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung seitens eines Arztes gerechtfertigt, wenn diese nach der Lage des Falles das einzige Mittel ist, die dringende ärztliche Hilfeleistung zu erbringen (VwGH 25.11.1985, 85/02/0176).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von einer Notstandssituation, wie sie der Beschwerdeführer annimmt, nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr gehalten gewesen, rechtzeitig das Krankenhaus Braunau von der Unmöglichkeit, seinen Dienstantrittszeitpunkt einzuhalten, zu informieren. Es erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zudem nicht nachvollziehbar, wie eine höhere Fahrgeschwindigkeit einen pünktlichen Dienstantritt dem Beschwerdeführer überhaupt hätte ermöglichen können, kann doch völlig ausgeschlossen werden, dass ein Fahrzeuglenker, wenn er um 19.30 Uhr in Linz wegfährt, bereits um 20.00 Uhr in Braunau ankommt. Der Dienstantritt des Beschwerdeführers hätte sich also auf jeden Fall mindestens um eine Stunde verzögert, unabhängig von der an einer bestimmten Örtlichkeit gerade eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Eine pünktliche Ankunft zum Dienstantritt in Braunau wäre abgesehen davon im Übrigen auch bei einer Abfahrt in Linz um 19.00 Uhr nicht zu bewerkstelligen gewesen.
Der Beschwerdeführer konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.
5. Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung hält das angefochtene Straferkenntnis einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht stand. Dem Beschwerdeführer ist zu konzedieren, dass das Ausmaß der Überschreitung noch nicht beträchtlich ausgefallen ist. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro ist in diesem Sinne angemessen. Bei einem Strafrahmen von 726,00 Euro gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bewegt sich die Geldstrafe zudem noch im untersten Bereich desselben.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.
Auf dessen persönliche Verhältnisse, insbesondere die finanzielle Situation, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung von Verwaltungsstrafen, zumindest in dem hier vorliegenden relativ geringen Ausmaß, ohne weiteres in der Lage ist.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. S c h ö n