LVwG-601488/5/SCH/CG
Linz, 15.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Ing. A G, vom 15. Juli 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Juni 2016, GZ: VStV/915300896967/2015, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 und Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2016, GZ: VStV/915300896967/2015, über Herrn Ing. A G, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es:
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Die belangte Behörde hat diese samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.
Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
3. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihren Verfolgungshandlungen innerhalb der Frist des § 31 Abs.1 VStG – neben der wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes des § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 - den Tatvorwurf selbst wie folgt umschrieben hat:
„Es wurde festgestellt, dass die beiden Regale durch keine Zurrgurte gesichert waren.“
Erst im Straferkenntnis vom 14. Juni 2016 (Vorfallstag war der 20. März 2015) ist der Tatvorwurf insofern ergänzt worden, als angemerkt wurde, dass sich Schubladen öffnen konnten und deren Inhalt durch den Fahrtwind auf die Fahrbahn gelangte.
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde während der Verfolgungsverjährungsfrist offenkundig davon ausging, dass die beiden Regale durch Zurrgurte hätten gesichert werden müssen, um an sich gefahrlos transportiert werden zu können.
Zur Klärung dieser Frage ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die Fachabteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung mit dem Ersuchen um Gutachtenserstellung durch einen technischen Amtssachverständigen herangetreten.
In der entsprechenden Stellungnahme vom 12. September 2016 der technischen Amtssachverständigen Ing. E G heißt es zu der oben angeführten Frage:
Aufgrund dieser fachlichen Aussage kann der von der belangten Behörde erhobene und noch nicht verfolgungsverjährte Tatvorwurf, dass nämlich zum Transport der beiden Kästen Zurrgurte erforderlich gewesen wären, nicht zweifelsfrei gestützt werden.
Ursache für die Beanstandung war nicht der Transport der Ladenkästen selbst mit unzureichender Sicherung, sondern war aus den geöffneten Laden Papier auf die Fahrbahn herausgewirbelt, was den Meldungsleger zur Anhaltung des Beschwerdeführers und zur nachfolgenden Amtshandlung bewog. In der Stellungnahme des Meldungslegers vom 25. August 2015 heißt es, dass vom Lenker nach der Anhaltung das restliche Papier aus der Lade entfernt worden sei. Eine gefahrlose Weiterfahrt sei aus diesem Grund möglich gewesen.
Tatsächlich ist dem Beschwerdeführer nach der Beanstandung die Weiterfahrt nach dem bloßen Entfernen des restlichen Papiers gestattet worden. Auch diese Tatsache spricht dafür, dass von den Beamten offenkundig eine Ladungssicherung in der Form, wie die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren angenommen, nicht für erforderlich erachtet worden ist.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ einzustellen war.
Zu II.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.
Zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. S c h ö n