LVwG-601435/6/KLi/MR

Linz, 13.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 29. März 2016 des K L, geb. x 1950, vertreten durch B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Februar 2016, GZ: VerkR96-12709-2015, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 27. April 2016, GZ: VerkR-12709-2015, und nach Stellung eines Vorlageantrags vom 11. Mai 2016

 

z u  R e c h t  :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG iVm §§ 52 lit a Z 11a und 99 Abs 3 lit. a StVO wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf 30,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs 2 VStG mit 10,00 Euro bestimmt. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Dem Beschwerdeführer (Bf) wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde) vom 25. Februar 2016, GZ: VerkR96-12709-2015 zur Last gelegt, er habe am 18. Dezember 2014 um 17.48 Uhr in Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Kremstalstraße, Höhe Schloss Traun in Fahrtrichtung stadtauswärts, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt und dabei die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h überschritten.

 

Der Bf habe daher § 52 lit a Z 11a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt wurde.

 

2. Der Bf erhob gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 29. Februar 2016, mit Schreiben vom 29. März 2016, am selben Tag zur Post gegeben, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend führt er aus, dass aufgrund mangelnder Konkretisierung des vorgeworfenen Tatortes Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Überdies bringt er vor, die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde liegende Verordnung sei gesetzwidrig bzw rechtsungültig kundgemacht. Auch die Verordnung des Ortsgebietes sei nicht rechtmäßig erfolgt.

 

3. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. April 2016 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdefrist bereits am 28. März 2016 abgelaufen sei, sodass die Übergabe an den Zustelldienst am 29. März 2016 verfristet gewesen sei.

 

4. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der 28. März 2016 ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei und die Übergabe der Beschwerde an den Zustelldienst am 29. März 2016 daher rechtzeitig erfolgt sei.

 

5. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).

 

Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, in die Beschwerde und in den Vorlageantrag. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des ausdrücklichen Verzichts der Parteien gemäß § 44 Abs 3 Z 3 iVm Abs 5 VwGVG abgesehen werden. Überdies ist der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt und lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

 

 

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf hat am 18. Dezember 2014 um 17.48 Uhr in Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Kremstalstraße, Höhe Schloss Traun in Fahrtrichtung stadtauswärts, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x mit einer Geschwindigkeit – abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – von 42 km/h (gemessene Geschwindigkeit 45 km/h) gelenkt. Die Messung wurde durch ein Lichtbild, dass das vom Bf gelenkte Kfz samt Kennzeichenvergrößerung zeigt, und die für die Messung erforderlichen Daten (Tatzeit, Tatort und gemessene Geschwindigkeit) aufweist, festgehalten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt 30 km/h.

 

Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Rechtsvertreter des Bf am 29. Februar 2016 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 29. März 2016 der Post übergeben und ist am 1. April 2016 bei der belangten Behörde eingelangt. Der 28. März 2016 war der Ostermontag.

 

Das monatliche Einkommen wird schätzungsweise mit 1.800 Euro bemessen. Weiters wird weder vom Vorliegen von Vermögen noch von Sorgepflichten ausgegangen.

 

3.1. Der Sachverhalt betreffend die Zustellung des Straferkenntnisses der belangten Behörde ergibt sich betreffend den angefochtenen Bescheid aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis und betreffend die vorliegende Beschwerde aus dem ebenfalls im Akt befindlichen Aufgabekuvert mit Poststempel vom 29. März 2016.

 

3.2. Soweit der Bf in der der Beschwerde beigelegten Stellungnahme vom 8. Juni 2015 vorbringt, dass nicht das Fahrzeug des Beschuldigten gemessen worden sei, sondern ein drittes Fahrzeug, ist auf die im Akt befindlichen Radarfotos zu verweisen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um jenes auf die L S GesmbH & CoKG zugelassene Fahrzeug handelt, das der Bf laut Schreiben der Zulassungsbesitzerin vom 6. April 2015 zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um ein drittes Fahrzeug handelt, ist daher auszuschließen. Die mittels Radarmessung, welche nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur (zB VwGH vom 27. Februar 1992, 92/02/0097 uvm) ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten darstellt, festgestellte Geschwindigkeit ist daher dem Grunde nach erwiesen und vom Bf als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges verwirklicht anzusehen.

 

Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt, sodass eine weitergehende Beweiswürdigung nicht erforderlich ist.

 

3.3 Dass im Bereich der Tatortörtlichkeit zur fraglichen Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h begrenzt war, ergibt sich aus der Verordnung des Gemeinderats der Stadt Traun vom 26. Mai 2008. Dass die entsprechenden Verkehrszeichen bereits mit 17. Juli 2007 angebracht wurden, ist aus den Verordnungsunterlagen (dem Aktenvermerk vom 30. Mai 2008) ersichtlich.

 

3.4. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bf ergeben sich aus der realistischen Schätzung der belangten Behörde, der der Bf nicht entgegengetreten ist.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl I 2015/123 (StVO) lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

 

„§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

[…]

11a. ‚ZONENBESCHRÄNKUNG‘

Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

[…]

 

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

 

Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes idF BGBl I 2013/161 (AVG) lautet – auszugsweise – wie folgt:

 

„§ 32. […]

 

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

[…]“

 

Die hier relevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes idF BGBl I 2016/41 (B-VG) lautet – auszugsweise wie folgt:

 

„Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

[…]

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“

 

2. Zunächst ist anzuführen, dass die Beschwerde vom 29. März 2016, am selben Tag zur Post gegeben, rechtzeitig erfolgt ist: Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 29. Februar 2016, womit auch die vierwöchige Beschwerdefrist gem § 7 Abs 4 VwGVG zu laufen begann. Gemäß § 32 Abs 2 AVG wäre der letzte Tag dieser Frist somit der 28.3.2016.

 

Gemäß § 33 Abs 2 AVG ist jedoch, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im konkreten Fall war der 28.3.2016 der Ostermontag, und somit ein gesetzlicher Feiertag. Als letzter Tag der Frist ist somit der 29.3.2016 anzusehen.

 

Gemäß § 33 Abs 3 AVG erfolgte die Übergabe der Beschwerde an den Zustelldienst am 29.3.2016 daher rechtzeitig.

 

3.1. Inhaltlich bringt der Bf gegen das Straferkenntnis vor, dass ihm kein ausreichend konkreter Tatort vorgeworfen worden sei und sohin Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

 

Überdies wendet er ein, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung – mangels rechtsgültiger Kundmachung des Ortsgebietes – nicht im Ortsgebiet begangen worden sei und auch die der 30-km/h-Beschränkung zugrunde liegende Verordnung gesetzwidrig, weil verkehrstechnisch nicht erforderlich, und überdies nicht rechtsgültig kundgemacht sei. Zudem sei das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben, weil seine Einwendungen und Beweisanträge aus der (nunmehr im Akt befindlichen) Stellungnahme vom 8. Juni 2015 (die der belangten Behörde offenbar nicht zugegangen ist) nicht berücksichtigt worden seien.

 

3.2. Zur vorgebrachten Gesetzwidrigkeit bzw zur behaupteten rechtsungültigen Kundmachung der der 30-km/h-Beschränkung zugrunde liegenden Verordnung des Gemeinderats der Stadt Traun vom 26. Mai 2008, ZPA 114/482/08, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19.11.2015, V54/2015 ua, verwiesen. Mit dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof die gegenständliche Verordnung gemäß Art 139 B-VG wegen mangelnder Ermittlungen im Verordnungsverfahren aufgehoben, wobei er ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit 30. Juni 2016 in Kraft tritt. Im Hinblick auf die Kundmachung sind beim Verfassungsgerichtshof hingegen keine Bedenken entstanden (vgl VfGH vom 10. Dezember 1996, G 84/96 ua).

 

Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung einer Verordnung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist in Kraft tritt, so sind gem Art 139 Abs 6 letzter Satz B-VG die aufgehobenen Vorschriften – mit Ausnahme des Anlassfalles – auf Tatbestände, die vor Ablauf dieser Frist verwirklicht wurden, weiterhin anwendbar (vgl VwGH vom 18. November 1998, Zl 98/03/0307, mwN, sowie VwGH vom 21. September 1994, Zl 92/03/0164, mwN).

 

Im hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt, dem 18. Dezember 2014, 17.48 Uhr, ist die gegenständliche Verordnung daher in Geltung gewesen.

 

3.3. Sofern der Bf die rechtsgültige Kundmachung der gegenständlichen Verordnung bzw die rechtsgültige Kundmachung des Ortsgebiets bestreitet, wird darauf verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Erkundungsbeweis auch im Verwaltungsstrafverfahren unzulässig ist (vgl VwGH vom 22. Februar 1994, Zl 93/04/0064). Weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl VwGH vom 26. März 1993, Zl 90/17/0398, mwN).

 

Der Bf hat es unterlassen, bestimmte Tatsachen vorzubringen, aus denen sich der Mangel einer ordentlichen Kundmachung der gegenständlichen Verordnung bzw des Ortsgebiets konkret ergeben würde; diese unbelegten Behauptungen zielen daher auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab, sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher nicht gehalten ist, dieser Behauptung nachzugehen (vgl VwGH vom 23. Oktober 1986, Zl 85/02/0284, mwN). Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass auch beim Verfassungsgerichtshof im Zuge des Verfahrens zu den Zlen G 84/96 ua – wie auch beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – keine Bedenken im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Kundmachung der gegenständlichen Zonenverordnung entstanden sind. Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, wonach kein Anspruch Einzelner auf Einsicht in Verordnungsakten besteht (vgl VwGH vom 28. März 2008, Zl 2007/02/0325).

 

3.4. Wenn sich die Beschwerde darauf stützt, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht im Ortsgebiet begangen worden sei, geht dieser Einwand auch insofern ins Leere, als es sich bei der gegenständlichen Übertretung um die Verletzung einer Zonenbeschränkung iSd § 52 lit a Z 11a iVm § 99 Abs 3 lit a StVO handelt, nicht jedoch um eine Übertretung iSd § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO.

 

3.5. Auch mit seinem Vorbringen, wonach ihm kein ausreichend konkreter Tatort vorgeworfen worden wäre, und sohin Verfolgungsverjährung eingetreten sei, gelingt es dem Bf nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:

 

Dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG ist dann Genüge getan, wenn die zur Last gelegte Tat so eindeutig hinsichtlich Zeit und Ort umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, er könnte wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden (vgl VwGH vom 25. November 1987, Zl 86/03/0136). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zur näheren Konkretisierung des Tatortes einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Angabe einer entsprechenden Kilometerbezeichnung nicht erforderlich (vgl statt vieler VwGH vom 27. April 1988, Zl 87/03/0149), jedoch muss der Tatort so umschrieben sein, dass geprüft werden kann, ob er unter den örtlichen Anwendungsbereich einer gehörig kundgemachten Verordnung über eine zulässige Höchstgeschwindigkeit fällt (vgl VwGH vom 25. April 1984, 83/03/0271).

 

Im Beschwerdefall ist nicht zu erkennen, inwieweit die von der belangten Behörde gewählte Tatortumschreibung gegen diese Grundsätze verstoßen könnte. Entgegen der Ansicht des Bf ist auch der im Straferkenntnis mit „Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Kremstalstraße Höhe Schloss Traun, in Fahrtrichtung stadtauswärts“ umschriebene Tatort im Sinne des § 44a Z 1 VStG, auch wenn es sich beim Schloss Traun um ein größeres „Areal“ handelt, hinreichend konkretisiert. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes ist ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Bf angelasteten Tat mit einem bestimmten Ort hergestellt, sodass der Tatort unverwechselbar feststeht. Es besteht kein Zweifel, wofür der Bf bestraft worden ist. Der Bf wurde durch die gewählte Tatortumschreibung weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr ausgesetzt, für dieselbe Tat doppelt bestraft zu werden (vgl dazu VwGH vom 13.6.1990, 89/03/0103).

 

3.6. Wenn der Bf moniert, dass das verwaltungsbehördliche Verfahren aufgrund der Nichtberücksichtigung seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 mangelhaft geblieben sei, so wird darauf verwiesen, dass die darin erhobenen Bedenken im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft und für nicht stichhaltig befunden wurden.

 

4. Im gesamten Verfahren sind keine Umstände hervorgetreten, die das Verschulden des Bf ausschließen würden, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

5. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges ua gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und sein Verhalten nicht nach Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Behörde ging bei der Bemessung der Strafe offensichtlich von einem monatlichen Einkommen des Bf in Höhe von 1.800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (vgl VwGH vom 22. April 1992, Zl 92/03/0019, und vom 21. Jänner 2012, Zl 2009/05/0123).

 

Wie schon die belangte Behörde festgestellt hat, ist die Unbescholtenheit des Bf strafmildernd zu werten. Hinzu kommt allerdings auch noch, dass das Verfahren von der Erlassung der Strafverfügung bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die belangte Behörde letztlich mehr als 10 Monate gedauert hat. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass im Verfahren (insbesondere vom Einspruch gegen die Strafverfügung bis zur Aufforderung zur Rechtfertigung und schließlich auch bis zur Erlassung des Straferkenntnisses) nicht auf Verschulden der Partei zurückzuführende Leerläufe vorhanden sind. Diese überlange Verfahrensdauer ist daher strafmildernd zu bewerten.

 

Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Das Ausmaß der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung (12 km/h) ist isoliert betrachtet nicht eklatant. Im Hinblick darauf, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit aber lediglich 30 km/h betrug und der Bf diese erlaubte Geschwindigkeit um 12 km/h (= 40 %) überschritten hat, ist eine Gefährdung der Schutzinteressen der verletzten Norm des § 52 lit a Z 10a StVO, die die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt, abzuleiten und das Verschulden des Bf an der Übertretung nicht als geringfügig anzusehen.

 

6. Unter Beachtung dieser Umstände ist die verhängte Geldstrafe auf 30,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtet diese Geldstrafe in Höhe von 30,00 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Im Hinblick auf den Kostenbeitrag zum Strafverfahren ergibt sich, dass dieser im Verfahren vor der belangten Behörde weiterhin mit 10,00 Euro zu bemessen war, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen keine Kosten an.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer