LVwG-601422/8/KLE

Linz, 19.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von J B, geb. x 1963, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4.5.2016, VerkR96-5788-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben als der letzte Satz des Tatvorwurfes wie folgt zu lauten hat: „Es wurde festgestellt, dass an der Fronthydraulik auf einem Metallspieß ein Rundballen transportiert wurde, der nicht zusätzlich gesichert war.“ Die Geldstrafe wird auf 120 Euro und die  Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden ermäßigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG fallen keine Kosten für das Beschwerdeverfahren an. Die Kosten für das Verfahren vor der Behörde betragen 12 Euro.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4.5.2016, VerkR96-5788-2015, wurde folgender Spruch erlassen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass sowohl an der Fronthydraulik auf einem Eisenspieß und an der Heckhydraulik auf zwei Eisenspießen jeweils Rundballen transportiert wurden, die nicht zusätzlich mit Zurrgurten gesichert waren.

Tatort: Gemeinde Diersbach, L 515 bei km 8.800.

Tatzeit: 09.10.2015, 17:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, Zugmaschine, New Holland x, blau

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

150,00 Euro

30 Stunden

 

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): -x-

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165,00 Euro.“

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird

1. in der Sache selbst entscheiden und das Straferkenntnis vom 04.05.2016 ersatzlos zu beheben; in eventu

2. es im gegenständlichen Fall bei einer Verwarnung zu belassen; in eventu

3. die verhängte Strafe herabzusetzen.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„Das Straferkenntnis vom 04.05.2016 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:

1. Rechtswidrigkeit des Inhalts

2. Verfahrensfehler

3. Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

Ad 1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

Ich bemängle unter diesem Punkt, dass die belangte Behörde nicht wie im Gesetz vorgeschrieben den Sachverhalt ermittelt hat, sondern wurde lediglich eine Stellungnahme wiederholt und anschließend auf das Gutachten Bezug genommen. Die belangte Behörde hat sich in keinem Punkt damit beschäftigt, ob überhaupt eine Gefährdung bestanden hat. Man hat nämlich keine Verwaltungsübertretung begangen, wenn der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt ist und niemand gefährdet wird.

Es fehlen jegliche Feststellungen dazu von wo nach wo der Transport durchgeführt wurde, da dies meines Erachtens wesentlich ist.

Eine Verwaltungsübertretung liegt nur dann vor, wenn ein Verhalten rechtswidrig war. Ich bin der Ansicht, dass bei diesem kurzen Transport von einem Punkt zum anderen kein rechtswidriges Verhalten vorliegt und sohin auch keine Verwaltungsübertretung.

Darüber hinaus erachte ich die Begründung als mangelhaft. Hier wird nur auf die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Polizeiinspektion Münzkirchen sowie auf das Ermittlungsverfahren verwiesen und ist meines Erachtens auch deshalb das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Ad 2. Verfahrensfehler:

Unter diesem Punkt wird das gesamte Vorbringen zu inhaltlicher Rechtswidrigkeit wiederholt und wird weiters dazu ausgeführt, dass es die Verpflichtung der belangten Behörde gewesen wäre dafür Sorge zu tragen, dass der Sachverständige auf meine Einwände eingeht. So habe ich sowohl in meiner Niederschrift vom 4.11.2015 als auch in der vom 25.2.2016 ausgeführt, dass ich mit dieser Ladung ohnehin nur 25 km/h fahren darf und daher die Ladungssicherung ausreichend ist.

Dazu gibt es keine Ausführungen des Sachverständigen. Auch nicht dazu, dass die Ballen mit 30° in die Höhe geneigt angebracht sind und dass sie sich daher nicht mehr bewegen können. Dies ist meines Erachtens ein schwerer Verfahrensfehler.

Ich bin der Ansicht, dass sich die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Fall bzw. mit meinen vorgebrachten Argumenten nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.

 

Weiters ist mir absolut unverständlich wie ein Sachverständiger ohne gegenständlichen Traktor zu sehen oder auch das Ausmaß gegenständlicher Ballen eine Stellungnahme abgeben kann und sind die Ausführungen des SV meines Erachtens ausschließlich theoretischer Natur.

Die belangte Behörde hätte den SV zumindest anweisen müssen, dass er den Traktor begutachtet sowie auch die Strohballen, da man nur so ein „individuelles" Gutachten erstellen kann.

Alle sonstigen Ausführungen bzw. Stellungnahmen sind rein theoretischer Natur und ist für mich unverständlich, dass aufgrund von Lichtbildern, die übrigens nur von hinten gemacht wurden, eine Stellungnahme abgegeben werden kann. Auch hinsichtlich der sogenannten Metallspieße bedient sich der SV eines Musterfotos und weiß nicht einmal wie diese Spieße im gegenständlichen Fall tatsächlich ausgeschaut haben.

 

Wenn sich die belangte Behörde gesetzmäßig mit meinem Fall beschäftigt hätte und alle Verfahrensvorschriften eingehalten hätte, wäre sie in jedem Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen, weshalb dieses Straferkenntnis auch an Verfahrensfehlern leidet.

 

Ad 3. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Bei der rechtlichen Beurteilung sind lediglich Ausführungen zu § 5 VStG, nämlich zum fahrlässigen Verhalten und Ausführungen dazu, dass bei mir keine Milderungsgründe vorliegen.

Rechtlich fehlt meines Erachtens eine Begründung wieso und warum mir dieser Verstoß angelastet wird.

Meines Erachtens reicht wie schon erwähnt das Gutachten, das im Übrigen für mich kein Gutachten ist, nicht aus mir in rechtlicher Hinsicht dieses Vergehen anzulasten, da mit keinem Wort rechtlich ausgeführt wird, warum überhaupt eine Gefährdung bestand bzw. hätte bestehen können.

 

Ohne Beschaffenheit der sogenannten Eisenspieße bzw. Gabeln kann aus rechtlicher Sicht überhaupt nicht beurteilt werden, ob mir dieser Verstoß anzulasten ist.

Der Sachverhalt ist jedenfalls für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ausreichend ermittelt.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und die kfz-technische Amtssachverständige Ing. E G und der Meldungsleger GI K H als Zeuge anwesend waren.  

 

Es ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Am 9.10.2015 um 17:50 Uhr transportierte der Beschwerdeführer auf L 515 bei km 8.800, Gemeinde Diersbach, mit der Zugmaschine mit dem  Kennzeichen x, Rundballen. An der Fronthydraulik befand sich auf einem Metallspieß und an der Heckhydraulik auf zwei Metallspießen je einen Rundballen, ohne dass diese zusätzlich gesichert worden wären. Der Beschwerdeführer transportierte die Ballen auf der L515 von der Kreuzung Diersbach bis nach Waging. Die Strecke betrug insg. ca. 2 km.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte die Amtssachverständige aus, dass aufgrund der Neigung der Rundballen, die sich im Heckbereich des Fahrzeuges befunden haben, („bis auf das „Nachziehen“ der Folie“) die Ladungssicherung, ausreichend war. Es wäre keine zusätzliche Sicherung wie zB durch Zurrgurte erforderlich gewesen.

 

Im Frontbereich war der Rundballen auf einer „Gabel“ aufgespießt. Diese Rundballengabel hat keine Widerhaken und entspricht dem Musterfoto im Gutachten der Amtssachverständigen vom 8.2.2016. Eine Rundballengabel besteht aus Metallspießen, wobei in diesem Fall zwei Metallspieße einen Rundballen hielten. Die Ballen geben aufgrund der Vibrationen beim Transport nach und die Metallspieße stecken dadurch lose im Ballen. Um die Ladung den Vorschriften entsprechend zu sichern ist entweder eine kraftschlüssige Sicherung, eine formschlüssige Sicherung oder eine kombinierte Sicherung notwendig. Im gegenständlichen Fall hätte die Ladung durch Zurrgurte gesichert werden können. Selbst wenn die Metallspieße, wie der Beschwerdeführer angibt, in einem 30 Grad Winkel im Rundballen stecken würden und der Ballen selber annähernd waagrecht befördert werden würde, besteht die Möglichkeit, dass es den Ballen nach unten zieht, da sich dort das meiste Gewicht befindet. Die Amtssachverständige führte weiters aus, dass ein Ballen nur schräg aufgespießt werden könnte, wenn die Ballen aufeinanderliegen würden. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass sich der Ballen beim Aufspießen am Boden befunden hat. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Gabeln sich nicht in einem 30 Grad Winkel im Ballen befunden haben können.

Die Amtssachverständige führte hinsichtlich der Geschwindigkeit von 25 km/h aus, dass das Fahrzeug bei einer Vollbremsung kippen könnte, da die vorderen Reifen nachgeben würden. Die Ladung wäre mit 80 % des Ladungsgewichtes gegen Verrutschen nach vorne zu sichern gewesen um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen und den sicheren Betrieb des Fahrzeuges gewährleisten zu können.

 

Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der kfz-technischen Amtssachverständigen und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine weiteren konkreten Beweisanträge gestellt bzw. die Ausführungen des Amtssachverständigen pauschal bestritten, es wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Die Ladung muss so ausreichend gesichert werden, dass bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

 

Ein normaler Fahrbetrieb umfasst auch eine Vollbremsung (VwGH 30.3.2011, 2011/02/0036).

 

Die Amtssachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der auf der Fronthydraulik transportierte Rundballen nicht ausreichend gesichert war. Somit ist zB bei einer Vollbremsung von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen. Diese Sicherung hätte durch Anbringung von Zurrgurten durchgeführt werden können.

 

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz […] zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen […].

 

Der Schuldspruch war auf einen beförderten Rundballen im Frontbereich abzuändern, da hinsichtlich der im Heckbereich transportierten Ballen keine Verwaltungsübertretung vorliegt. Aufgrund der Abänderung des Tatvorwurfs war eine Neubemessung des Strafausmaßes durchzuführen.

 

Der Beschwerdeführer hat 7 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Verkehrsbereich. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt ihm daher nicht zu Gute. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Auch der vom Beschwerdeführer angegebene „kurze Transportweg“ stellt keinen Milderungsgrund dar. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist hoch, da auf Grund des hohen Gewichts eines Rundballens eine erhebliche Gefahr für andere Straßenbenützer bestanden hätte, wenn dieser zB im Zuge einer Vollbremsung von der Gabel gerutscht wäre.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 2,4 % aus. Sie ist in dieser Höhe angemessen, um die Allgemeinheit auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Ladungssicherung hinzuweisen und den Beschwerdeführer selbst in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer