LVwG-601417/2/ZO
Linz, 19.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des B D, geb. 1989, vertreten durch G K L Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Perg vom 29.4.2016, VerkR96-2231-2015, wegen einer Übertretung des KFG
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Die Vorschreibung der behördlichen Verfahrenskosten wird aufgehoben, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.
III. Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.8.2015 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen
x am 22.6.2015 um 17:25 Uhr in Mauthausen auf der B3 bei Kilometer
224,340 gelenkt hat. Er habe eine unzureichende Auskunft erteilt (kein Geburtsdatum). Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsüber-tretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die geforderte Auskunft fristgerecht erteilt habe. Diese müsse gemäß § 103 Abs. 2 KFG den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und er habe Herrn A D, wohnhaft in K als auskunftspflichtige Person namhaft gemacht. Die Angabe des Geburtsdatums werde von § 103 Abs. 2 KFG nicht verlangt, weshalb das Unterlassen dieser Angabe keine Übertretung bilden könne.
Das Straferkenntnis weise Begründungsmängel auf und die von der Behörde zitierte Entscheidung des LVwG Wien sei mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. Zweck des § 103 Abs. 2 KFG sei es, dass die Behörde ohne langwierige Erhebungen den Lenker feststellen kann. Diesem Zweck habe er mit seiner Auskunft entsprochen, dass die Behörde kein Verfahren gegen den Lenker eingeleitet habe, sei nicht ihm anzulasten. Weiters wurden Ausführungen zur Strafbemessung gemacht.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem LVwG OÖ. vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG nicht erforderlich war.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x wurde von einer Privatperson Anzeige wegen verschiedener Verkehrsübertretungen am 22.6.2015 um 17.25 Uhr erstattet. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer dieses PKW. Der Beschwerdeführer wurde von der BH Perg aufgefordert, sich wegen dieser Vorwürfe zu rechtfertigen und gab an, dass er den PKW zur Tatzeit nicht gelenkt habe.
Die BH Perg hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.8.2015, nachweislich zugestellt am 28.8.2015, als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bezirkshauptmannschaft Perg mitzuteilen, wer den PKW mit dem Kennzeichen x am 22.6.2015 um 17.25 Uhr in Mauthausen auf der B3 zwischen Kilometer 224,3 und 224,4 gelenkt hat oder die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Aufforderung mit dem am 4.9.2015 übermittelten Schreiben dahingehend, dass Herr A D, 38 K, die Auskunft erteilen könne.
Die Bezirkshauptmannschaft Perg beurteilte diese Auskunft als unzureichend, weil das Geburtsdatum fehle und verhängte mit Strafverfügung vom 15.9.2015, Zl. VerkR96-2231-2015 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitstrafe 36 Stunden) wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG. Aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und in weiterer Folge das oben angeführte Straferkenntnis erlassen, gegen welches der Beschwerdeführer die in Punkt 2 dargestellte Beschwerde eingebracht hat.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
5.2. Die Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG muss nach dem Gesetzeswortlaut den Namen und die Anschrift des Lenkers bzw. der auskunftspflichtigen Person enthalten. Das Geburtsdatum dieser Person wird jedoch nicht verlangt. Offensichtlich geht die Bestimmung davon aus, dass Personen im Allgemeinen durch Angabe des Namens und der Anschrift individualisiert werden können. Nur wenn das nicht möglich ist, weil mehrere Personen mit demselben Vor- und Familiennamen an derselben Adresse wohnen, ist der Zulassungsbesitzer allenfalls zu einer näheren Konkretisierung der Person verpflichtet. Dafür gibt es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Auskunft seiner Verpflichtung grundsätzlich entsprochen, zur Angabe des Geburtsdatums war er nicht verpflichtet. Das ihm vorgeworfene Verhalten bildet keine Verwaltungsübertretung, weshalb das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war.
Soweit die Behörde davon ausgeht, dass die Angabe der Adresse unvollständig oder falsch sein könnte (darauf deutet ihr Schreiben vom 11.11.2015 betreffend die möglicherweise falsche Postleitzahl bzw. Straßenbezeichnung hin), so hat sie diesen Vorwurf dem Beschwerdeführer gegenüber nie erhoben. Diesbezüglich ist in der Zwischenzeit Verfolgungsverjährung eingetreten.
Zu II.
Der Ausspruch über die Kosten ist in § 64 VStG sowie in § 52 VwGVG begründet.
Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum notwendigen Inhalt einer Lenkerauskunft ab, dieser ergibt sich auch klar aus dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl