LVwG-601399/6/KLI/CG
Linz, 21.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 12. Mai 2016 des F L, geb. x, K, E, vertreten durch Mag. M W, Rechtsanwalt, L, E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 2016, GZ: VerkR96-1863-2016, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Höhe von 146,00 Euro zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. April 2016,
GZ: VerkR96-1863-2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 19.10.2015, 08:01 Uhr in der Gemeinde Traun, Gemeindestraße Ortsgebiet, Johann Roithnerstraße 6 auf Höhe Raika Traun, in Fahrtrichtung Zentrum das KFZ mit dem Kennzeichen x gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Fahrzeug falle, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.01.2015, GZ: VerkR21-24-2015/LL entzogen worden sei. Er habe dadurch § 37 Abs.1 FSG iVm § 1 Abs.3 FSG verletzt. Über ihn werde deshalb eine Geldstrafe von 730,00 Euro, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 338 Stunden gemäß § 37 Abs.1 FSG iVm § 37 Abs.4 Z.1 FSG verhängt. Ferner habe er einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 73,00 Euro zu zahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass a
D, als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen x mit Schreiben vom 06.11.2015 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe bzw. die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne.
Art. 6 MRK verletzen.
12. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter, die belangte Behörde und der Zeuge H L geladen wurden. In dieser Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, der Beschwerdeführer und der Zeuge vernommen; die belangte Behörde war entschuldigt.
§ 9 Abs.2 StVO verletzt. Über ihn werde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 80,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.
GZ: VerkR96-38498-2015 vorliegt. Auch gesteht er zu, die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe einbezahlt zu haben.
IV.2. Gemäß § 37 Abs.4 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde […].
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Gegenständlich liegt unbestrittener Weise eine rechtskräftige Strafverfügung vom 12. November 2015, GZ: VerkR96-38498-2015 vor, wonach der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt das gegenständliche KFZ am Tatort gelenkt hat.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden (VwGH vom 06.07.2004, 2004/11/0046; vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0027; vom 29.01.2015, Ra 2015/03/0001; vom 29.04.2015, Ra 2015/03/0015; vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0043; vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0101; vom 11.05.2016, Ra 2016/11/0062; vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).
Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen (VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0126; vom 27.05.1999, 99/11/0072; vom 12.04.1999, 98/11/0255; vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003; vom 17.12.2007, 2007/03/0201; vom 21.08.2014, Ra 2014/11/0027; vom 29.04.2015, Ra 2015/03/0015; vom 27.07.2015, Ra 2015/11/0054; VfGH vom 14.03.2013, B 1103/12).
V.2. Richtig ist zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der vormalige § 268 ZPO – Bindung des Zivilgerichtes an ein Strafurteil im Zivilprozess – mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1990, GZ: G 73/89 = VfSlg. 12.504 aufgehoben wurde.
Daran anschließend hat allerdings der Oberste Gerichtshof mittels Entscheidung eines verstärkten Senates vom 17.10.1995, GZ: 1 Ob 612/95 ausgesprochen:
„Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für jeden Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist“.
Somit hat der OGH in dieser Entscheidung eines verstärkten Senates daher die Bindungswirkung – wenn auch nicht in gesetzlicher Weise, sondern mittels Rechtssatz – an strafgerichtliche Verurteilungen „wieder hergestellt“.
Der Beschwerdeführer bringt zwar diesbezüglich vor, dass gemäß einer weiteren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20.03.1997, 2 Ob 72/97w der Oberste Gerichtshof klar gestellt habe,
dass in diesem Rechtssatz nur von den Folgen eines Urteiles, nicht auch einer Strafverfügung die Rede ist und dass eine Bindung an eine solche bestehen würde, auch den weiteren Ausführungen des verstärkten Senates nicht entnommen werden könne, so lässt sich diese Entscheidung doch nicht auf den gegenständlichen Fall anwenden. Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hatte die [vormalige] Strafverfügung des § 460 StPO im Sinne. Der Oberste Gerichtshof führte dazu nämlich auch aus, dass die Strafverfügung ebenso wie ein Strafurteil in Rechtskraft erwächst. Der Gesetzgeber hat das Mandatsverfahren des § 460 StPO aber auf Fälle beschränkt, in denen dem Beschuldigten nur ein relativ geringer vermögensrechtlicher Nachteil zugefügt wird. Der Beschuldigte wird die Strafverfügung häufig deshalb unbekämpft lassen, weil er die Geldstrafe wirtschaftlich leicht tragen kann, weil er die mit der Durchführung einer Hauptverhandlung verbundenen finanziellen und persönlichen Belastungen vermeiden will und weil die Gefahr der reformatio in peius besteht.
Im gegenständlichen Fall liegt allerdings eine verwaltungsstrafrechtliche Strafverfügung vor. Finanzielle oder persönliche Belastungen einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung sind mit einer solchen nicht verbunden. Darüber hinaus läuft der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr der reformatio in peius; in der oben zitierten (siehe Pkt. II.1.) Rechtsmittelbelehrung wird der Beschwerdeführer nämlich darüber belehrt, dass eine höhere Geldstrafe als die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe auch mittels Straferkenntnis nicht verhängt werden kann (Verbot der reformatio in peius). Die mit einem Verwaltungsstrafverfahren verbundenen Kosten stellen eben einen Verfahrenskostenbeitrag und keine Bestrafung dar, sodass diese nicht unter die reformatio in peius fallen. Der Beschwerdeführer hätte insofern die Möglichkeit gehabt, durch einen Einspruch im Hinblick auf die obige Verwaltungsstrafverfügung ein Rechtsmittel zu ergreifen und seine Lenkereigenschaft zu bestreiten.
V.3. Insofern lässt sich die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom
14. März 2013, GZ: B 1103/12 sehr wohl auch für den gegenständlichen Fall heranziehen. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu Nachfolgendes aus:
Sofern die Verwaltungsstrafbehörde darüber rechtskräftig entschieden hat, entfaltet diese Entscheidung über die Vorfrage Bindungswirkung gegenüber der Führerscheinbehörde. Die Bindungswirkung ist allerdings mit jener, welche sich aus dem mit Erkenntnis VfSlg. 12.504/1990 aufgehobenen § 268 ZPO ergab, nicht vergleichbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich im vorliegenden Fall die Entziehung auf eine rechtskräftige Strafverfügung stützt. Es wäre dem Beschwerdeführer nämlich freigestanden, diese zu bekämpfen und im Verwaltungsstrafverfahren alles ihm dienlich scheinende vorzubringen. Ebenso wenig lässt sich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte damit begründen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Entziehung der Lenkberechtigung in der Strafverfügung hingewiesen wurde. Durch den fehlenden Hinweis wurde der Beschwerdeführer weder faktisch noch rechtlich gehindert, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu ergreifen, um die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu bekämpfen.
Zusammengefasst ergibt sich daher auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die nunmehr Bindungswirkung entfaltende Strafverfügung zu bekämpfen, seine Lenkereigenschaft zu bestreiten, die Unrichtigkeit der erteilten Lenkerauskunft zu behaupten, die Lenkereigenschaft des Zeugen H L und dessen Bezahlung der Geldstrafe geltend zu machen. Im nunmehrigen Verfahren gehen diese Einwendungen in Folge Bindungswirkung ins Leere.
V.4. In der Vergangenheit hatte sich der Verwaltungsgerichtshof außerdem bereits mehrfach mit Einwendungen bezüglich der Lenkereigenschaft auseinanderzusetzen:
In der Entscheidung vom 19.04.1994, 94/11/0079 war zunächst eine Strafverfügung, mit welcher der dortigen Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 38 Abs.5 StVO vorgeworfen worden war, in Rechtskraft erwachsen. Sodann wurde eine Nachschulung angeordnet. Die Beschwerdeführerin behauptete daraufhin, in diesem Verfahren, die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Laut der der Strafverfügung zu Grunde liegenden Anzeige habe es sich um einen männlichen Lenker gehandelt; sie käme daher keinesfalls als Lenkerin in Betracht Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin von vorn herein nicht zum Erfolg zu verhelfen vermochte. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Einwand bereits im Rahmen der Bekämpfung der Strafverfügung vorbringen müssen.
In seiner Entscheidung vom 21.10.1994, 94/11/0253 führte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls aus, dass die Begehung der Verwaltungsübertretung in Folge rechtskräftiger Bestrafung bindend festgestellt worden ist und daher diesbezügliches Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bindungswirkung der gegenständlichen rechtskräftigen Bescheide bestehen nicht, weil die Beschwerdeführerin in dem in Rede stehenden Verfahren Parteistellung hatte und so ihre Recht hätte geltend machen können bzw. geltend machen konnte.
Zusammengefasst bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass Bindungswirkung an rechtskräftige Strafverfügungen besteht.
V.5. Auch der Einwand, die belangte Behörde hätte eine Entscheidung wie zuvor das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu LVwG-1-287/R11/2014 treffen müssen, geht ins Leere.
Diese Entscheidung war Gegenstand eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.2015, Ra 2015/02/0132.
In diesem Verfahren wurde mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft vom 4. April 2014 dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe am 10. Jänner 2014 um 11:31 Uhr an einem näher bezeichneten Ort ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Er habe dadurch § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG verletzt. Wegen dieser Übertretung wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 730,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 337 Stunden) verhängt. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft in diesem Straferkenntnis aus, dass über den Mitbeteiligten mit Strafverfügung vom 10. März 2014 wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 110,00 Euro verhängt worden sei. Diese Strafverfügung sei rechtskräftig. Auch rechtskräftige Strafverfügungen würden Bindungswirkung entfalten.
Der Mitbeteiligte erhob dagegen Beschwerde, in der er ausschließlich geltend machte, dass er das Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe, sondern die Fahrt von seinem Sohn durchgeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Mitbeteiligte angehört sowie sein Sohn als Zeuge vernommen wurde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Juni 2014 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu erwogen:
„Im Verfahren ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 10. März 2014 wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO rechtskräftig bestraft wurde, weil er als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges am
10. März 2014 um 11.31 Uhr in M. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 19 km/h überschritten hat. Ebenso ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt dieser Geschwindigkeitsübertretung über keine gültige Lenkberechtigung verfügte, die ihn zum Lenken des Kraftfahrzeuges berechtigt hätte, weil sie ihm behördlich entzogen worden war. […]
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl. u.v.a. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007,
Zl. 2007/03/0201).
Liegt wie im hier vorliegenden Fall daher eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde – im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht – jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/11/0027, mwN). Vor diesem Hintergrund war der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes daher zu Grunde zu legen, dass der Mitbeteiligte zur Tatzeit am Tatort ein Kraftfahrzeug gelenkt – und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten – hat. Das Beschwerdevorbringen des Mitbeteiligten, indem er das Fehlen der Lenkberechtigung nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht hat, dass nicht er, sondern sein Sohn das Kraftfahrzeug gelenkt hätte, war daher von vornherein nicht geeignet, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu widerlegen […]
Das angefochtene Erkenntnis war daher dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 4. April 2014, Zl. X-9-2014/12580, als unbegründet abgewiesen wird und der Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, somit 146,00 Euro, zu leisten hat.“
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
VI.2. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.09.2015, Ra 2015/02/0132 ausgesprochen, dass die Bindungswirkung an rechtskräftige Strafverfügungen auch in einem weiteren Strafverfahren besteht. Der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegende Sachverhalt deckt sich – abgesehen vom „Grunddelikt“ (§ 20 StVO / § 9 Abs.2 StVO). Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung, sodass die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären war.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer