LVwG-601221/6/KH/DC

Linz, 22.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn Mag. K F, geb. x 1976, vertreten durch RA Dr. G L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.12.2015, GZ. VerkR96-34729-2015, betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 43 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) warf Herrn Mag. K F (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 23.12.2015, VerkR96-34729-2015, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vor und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 42 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 21,80 Euro auferlegt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Die Firma F A GmbH wurde als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen x mit Schreiben vom 24.06.2015 der BH-Wels-Land aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 15.06.2015 um 08.59 Uhr in Weißkirchen an der Traun, auf der A 25 bei km 6.900 gelenkt hat. Sie haben als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.“

 

Im Rahmen einer Stellungnahme vom 21.12.2015 durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf wurde vorgebracht, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe dem Bf nie zugekommen sei und dieser auch keine Kenntnis davon habe. Dieser Stellungnahme begegnete die belangte Behörde im Straferkenntnis damit, als dass sie auf den vorliegenden Zustellnachweis verwies, welcher Unterschrift und Datum vom 26.06.2015 aufweise. Außerdem sei der Vermerk „Empfänger“ angekreuzt. Für den Fall, dass es sich beim Unterzeichner um einen Arbeitnehmer der Firma handeln würde, wurde auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 verwiesen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 29.12.2015, erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 26.01.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt:

 

„[...] Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ist erwiesen, dass dem Beschwerdeführer keine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zugestellt worden ist. Die im Verwaltungsakt erliegende Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe wurde unstrittig nicht vom Beschwerdeführer übernommen. Bei der am Zustellnachweis ersichtlichen Unterschrift handelt es sich zweifelsfrei keinesfalls um die Unterschrift des Beschwerdeführers.

 

Die belangte Behörde scheint davon auszugehen, dass das Schriftstück von einem Arbeitnehmer der Firma übernommen wurde, tatsächlich ist jedoch am Zustellschein eindeutig „Empfänger“ angekreuzt. Es ist daher völlig unklar, wer das gegenständliche Schriftstück tatsächlich übernommen hat, die am Rückschein befindliche Unterschrift kann keinem Arbeitnehmer der Firma F Agrarhandel GmbH zugeordnet werden. Wäre das Schriftstück tatsächlich von einem Arbeitnehmer übernommen worden, müsste das entsprechende Kästchen (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) angekreuzt sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Schriftstück tatsächlich von einem Arbeitnehmer übernommen worden wäre. Die Aufforderung zur Lenkererhebung ist dem Beschwerdeführer auch niemals zur Kenntnis gelangt; gegenteilige Beweisergebnisse liegen nicht vor.

 

Damit konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass das Auskunftsersuchen dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist. Wenn die belangte Behörde ausgeführt, die Zustellung an einen Arbeitnehmer stelle eine gültige Ersatzzustellung dar, so ist dazu anzuführen, dass es für die Annahme, die Zustellung sei an einen Arbeitnehmer erfolgt, keinerlei Beweisergebnisse gibt.

 

Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Auskunftsersuchen tatsächlich zugekommen ist, betrifft den objektiven Tatbestand und fällt in die amtswegige Ermittlungspflicht der Verwaltungsstrafbehörde. Die Verwaltungsbehörde I. Instanz hat jedoch keinerlei Ermittlungsverfahren zu dieser Frage durchgeführt und auch keinerlei gesetzmäßige begründete Feststellung getroffen.

 

Hätte die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz ihrer gesetzlichen Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer keine Aufforderung zur Lenkererhebung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG zugekommen ist. Die Verwaltungsbehörde I. Instanz wäre damit im Ergebnis zu einem anders lautenden Bescheid, nämlich zur gänzlichen Einstellung des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gekommen.“

 

Weiters wird vom Bf vorgebracht, der Spruch erfülle nicht die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Erfordernisse. Konkret sei dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen, wann der Bf von der Lenkererhebung Kenntnis erlangt haben soll und wo und bis wann die Auskunft erteilt hätte werden sollen.

Außerdem wurde aus juristischer Vorsicht die Strafhöhe angezweifelt, da die erschwerend berücksichtigten einschlägigen vorgemerkten Verwaltungsstrafen dem Bf nicht bekannt seien, und vorgebracht, es lägen sämtliche Voraussetzungen für eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 VStG vor.

 

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2016. An dieser hat Mag. K R für RA Dr. G L als rechtsfreundliche Vertretung des Bf teilgenommen. Die Rechtsvertreterin des Bf teilte zu Beginn der Verhandlung mit, dass der Bf aufgrund eines dienstlichen Termins verhindert sei. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.  

 

 

III. 1. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F A GmbH mit Sitz in H.

Die Firma F A GmbH ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x. Gegen den Lenker dieses Fahrzeuges wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 15.06.2015 um 08.59 Uhr, auf der A 25 Richtung Wels bei km 6.900 als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug nicht einen Abstand von 50 m eingehalten hat.

 

Die Firma F A GmbH wurde als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.06.2015 gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der belangten Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das gegenständliche Fahrzeug am 15.06.2015 um 08.59 Uhr auf der A 25 Richtung Wels bei km 6.900 gelenkt hat.

Diese Lenkererhebung wurde mittels RSb an die F A GmbH gesendet und am 26.06.2015 laut Rückschein an den Empfänger zugestellt. Eine entsprechende Lenkerauskunft an die Behörde wurde jedoch nicht erteilt. Daher erging von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 07.09.2015 eine Strafverfügung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft. Nach dem Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung wurde die Angelegenheit von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an die belangte Behörde abgetreten. Diese forderte in der Folge den Bf mit Schreiben vom 06.10.2015 zur Rechtfertigung in der gegenständlichen Angelegenheit binnen 2 Wochen ab Zustellung auf. Diese Frist wurde auf Ersuchen des Vertreters des Bf mehrmals erstreckt. Nach Abgabe einer Stellungnahme durch den Vertreter des Bf erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis am 23.12.2015.

 

Bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sind seit 2013 sieben nicht getilgte und rechtskräftige Verwaltungsübertretungen betreffend Nichterteilung der Lenkerauskunft vorgemerkt (GZ: VerkR96-2553-2013; VerkR96-7944-2013; VerkR96-52607-2014; VerkR96-33723-2015; VerkR96-35645-2015; VerkR96-45215-2015; UR96-2265-2016).

 

Für die Strafbemessung ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro und Sorgepflichten für seine Gattin und drei minderjährige Kinder auszugehen. Dem wurde vom Bf nicht widersprochen.

 

2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

 

Vom Bf wird behauptet, bei der Unterschrift am Rückschein handle es sich keinesfalls um seine Unterschrift.

 

Dazu ist anzumerken, dass der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO darstellt und die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205).

 

Im Beschwerdefall wird zwar die Behauptung aufgestellt, die Unterschrift sei nicht jene des Bf, es werden jedoch keinerlei Beweise oder Umstände vorgebracht, die geeignet wären, dies zu widerlegen.

Weder lässt sich diese Behauptung anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes belegen, noch wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht stichhaltige Argumente vorgebracht, welche die vermutete Richtigkeit des Rückscheines widerlegen könnten. Die Rechtfertigung durch die Rechtsvertretung des Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass es in der Firma F A GmbH in der Vergangenheit zur Übernahme eines behördlichen Schriftstückes durch eine nicht dem Unternehmen zugehörige Person gekommen sein soll, stellt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine nicht überprüfbare (Schutz)Behauptung dar, zumal dieser geschilderte Vorfall weder zeitlich eingeordnet werden kann noch seitens der Rechtsvertretung des Bf näher konkretisiert wurde und somit auch nicht festgestellt werden konnte, ob ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdefall vorliegt bzw. ob der Vorfall überhaupt stattgefunden hat.

Vom Bf wurden somit keinerlei über die Behauptung, dass ihm selbst keine Lenkererhebung zugestellt wurde, hinausgehenden tauglichen Beweismittel angeboten, welche die Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins in Frage stellen hätten können.

 

Infolge dessen besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Grund an der Zustellung der Lenkererhebung vom 24.06.2015 an die F A GmbH am 26.06.2015 zu zweifeln.

 

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.10.2015 wurde dem Bf mitgeteilt, dass sein Einkommen, sollte er seinen tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt geben, auf monatlich netto 2.000 Euro geschätzt wird. Diese Schätzung blieb vom Bf unwidersprochen, somit ist für die Strafbemessung von dieser Annahme auszugehen.

 

 

IV. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

 

Zu I.

1. Aufgrund einer an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erstatteten Anzeige wurde die Firma F A GmbH mit Schreiben vom 24.06.2015 zur Lenkerauskunft aufgefordert. Gemäß dem Rückschein wurde das behördliche Schriftstück vom Empfänger am 26.06.2015 übernommen und folglich zugestellt. Zur Erteilung der Auskunft wurde eine 14-tägige Frist ab erfolgter Zustellung eingeräumt.

 

Die Einwendung, die Lenkererhebung sei dem Bf nie zugestellt worden, wurde bereits in der Beweiswürdigung behandelt.

 

Im Hinblick auf die Regelung des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz, welcher für den Fall, dass der Empfänger keine natürliche Person ist, normiert, dass die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen ist, ist mangels vorgelegter Beweise bzw. Begründungen davon auszugehen, dass dies im vorliegenden Fall in entsprechender Weise erfolgt ist, wobei das auf dem Rückschein angekreuzte Feld „Empfänger“ gegenständlich nicht schadet, da die Sendung in Ermangelung eines diesbezüglichen stichhaltigen Vorbringens des Bf jedenfalls als an einen zur Empfangnahme befugten Vertreter der Firma F A GmbH und infolge dessen als dem Empfänger zugestellt anzusehen ist.

 

Die eingeräumte 14-tägige Frist zur Bekanntgabe des Lenkers verstrich fruchtlos.

Mit dem Vorbringen, die Aufforderung zur Lenkererhebung sei dem Bf niemals zur Kenntnis gelangt, ist für diesen nichts zu gewinnen, da es nach der Rsp des VwGH auf den Zugang der Lenkererhebung und nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme ankommt (vgl. VwGH 24.08.2006, 2005/17/0281). Die Aufforderung zur Lenkererhebung ist der F A GmbH am 26.06.2015 zugegangen.

 

Infolge dessen ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

2. Weiter wird vom Bf vorgebracht, der Spruch erfülle nicht die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Erfordernisse. Konkret sei dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen, wann der Bf von der Lenkererhebung Kenntnis erlangt haben soll, und wo und bis wann die Auskunft erteilt hätte werden sollen.

 

Hierzu ist anzumerken, dass als Tatort der Sitz der anfragenden Behörde anzusehen ist. Dieser ist im Straferkenntnis ausdrücklich bezeichnet. Außerdem wäre die Anfrage binnen 2 Wochen ab Zustellung zu erteilen gewesen.

 

Betreffend die Kenntnisnahme ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Für den Fall, dass der Bf damit auf das fehlende Datum der Zustellung der Lenkererhebung abgezielt hat, ist zu entgegnen, dass es bloß auf eine unverwechselbare Feststellbarkeit der Lenkererhebung ankommt, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Hierfür genügt die Anführung des Datums der Lenkererhebung, wie es im gegenständlichen Straferkenntnis auch der Fall ist (vgl. VwGH 22.10.1999, 9902/0216).

 

Dem entsprechend ist daher das Straferkenntnis im Sinne des § 44a VStG als ausreichend konkretisiert anzusehen.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist in § 134 Abs. 1 KFG 1967 ein Strafrahmen bis Euro 5.000,00 festgelegt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe von sechs Wochen vorgesehen.

 

Es liegen sieben einschlägige rechtskräftige Verwaltungsübertretungen wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 durch den Bf vor. Diese bilden einen erheblichen Erschwerungsgrund. Das Vorbringen, dass der Bf von diesen rechtskräftigen Übertretungen keine Kenntnis habe, ist in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung zu qualifizieren, welche in keiner Weise als glaubwürdig anzusehen ist.  

 

Der Strafbemessung ist – vom Bf unwidersprochen - ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro und Sorgepflichten für seine Ehegattin und drei minderjährige Kinder zugrunde zu legen.

 

Im Beschwerdefall wird der Strafrahmen zu etwas mehr als 4 Prozent ausgeschöpft. Diese Strafe erscheint insbesondere im Lichte der bereits vorgemerkten einschlägigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls als tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiven Gründen unbedingt erforderlich.

 

4. Dem Vorbringen des Bf, es lägen sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vor, kann nicht gefolgt werden.

 

Sinn und Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH 26.03.2004, 2003/02/0213). Teile dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber in Verfassungsrang erhoben und damit Rechte auf Auskunftsverweigerung zurückgestellt.

 

Schon vor diesem Hintergrund kann nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes gesprochen werden, womit eine Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG im Beschwerdefall ausscheidet.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 21. September 2017, Zl.: E 2812/2016-5

Beachte:

Revisionsverfahren anhängig