LVwG-150138/2/DM/WP
Linz, 19.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 18. September 2013, GZ: 850/2013, betreffend Ausnahme vom Anschlusszwang
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 18. September 2013 vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven vom 20. März 2006 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) aufgefordert, ab 30. Juni 2006 den Trinkwasserbedarf auf dem Grundstück Alkoven, X, ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken und bis dahin die notwendigen (technischen) Vorkehrungen zu treffen.
2. Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 an den Bürgermeister der Gemeinde Alkoven teilte der Bf mit, der Hauswasseranschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage sei bereits im Jahr 1991 hergestellt worden. Ebenso sei die Anschlussleitung ins Haus hergestellt worden und seien die Wasserleitungs-Anschlussgebühren nach bescheidmäßiger Vorschreibung (Bescheid vom 26. Juni 1990, GZ 810-0/1990) entrichtet worden. Von einem Wasserbezug sei jedoch – mit Zustimmung der Gemeinde – Abstand genommen worden, da die gesetzlich normierten Befreiungsbestimmungen vom Anschlusszwang vorgelegen seien. Da die Befreiungsbestimmungen nach wie vor gegeben seien, beantragte der Bf, „weiterhin eine Ausnahme vom Anschlusszwang bzw. vom Wasserbezug zu gewähren“.
3. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven vom 15. Jänner 2007 wurde der Bf über die gesetzlichen Voraussetzungen einer Ausnahme vom Anschlusszwang, insbesondere über das Tatbestandselement der „unverhältnismäßig hohen Kosten für den Anschluss“ informiert und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen dazu Stellung zu nehmen.
4. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2007 an den Bürgermeister der Gemeinde Alkoven wiederholte der Bf sein Vorbringen aus seinem Schreiben vom 8. Juni 2006 und brachte zusätzlich vor, die (seinerzeitige) Zustimmung der Gemeinde, das Wasser nicht aus der Ortswasserleitung zu beziehen, sei bereits seit dem Jahr 1991 in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven vom 2. Juli 2013, GZ 850/2013, zugestellt am 5. Juli 2013, wurde der Antrag des Bf um Ausnahme vom Wasseranschlusszwang bzw. Wasserbezugszwang abgewiesen. Begründend führte der Bürgermeister – nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage – auf das Wesentliche zusammengefasst aus:
Das Grundstück befinde sich im Versorgungsbereich der gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Die Anschlusspflichtvoraussetzungen lägen gem § 1 Abs 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz vor und würden vom Bf auch gar nicht bestritten. Auf der Liegenschaft Alkoven, X, sei bereits 1991 eine Anschlussleitung bis in das Wohngebäude hergestellt worden. Um die Verbindung mit einer Verbrauchsleitung herzustellen, sei lediglich eine Wasserzähleranlage im Gebäude (als Teil der Übergabestelle) montieren zu lassen. Die Kosten dafür betrügen je nach Aufwand durch die Linz AG ca. € 100,00.
Die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde Alkoven (berechnet auf Basis einer Stellungnahme der Linz AG vom 27. Juli 2007) beliefen sich auf € 2.692,76. Gemessen an den auflaufenden Kosten für die Anbringung einer Wasserzählergarnitur idHv ca € 100,00 handle es sich dabei um keine unverhältnismäßig hohen Anschlusskosten iSd § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz. Da nicht alle drei für die Ausnahme erforderlichen Punkte gem § 3 Abs 2 leg cit erfüllt werden können, sei die Ausnahme nicht zu gewähren.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 17. Juli 2013 Berufung. In der Sache wiederholte der Bf seine – bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren vorgebrachten – Ausführungen. Ergänzend verwies der Bf auf die Bestimmung des § 73 AVG und die darin normierte Entscheidungsfrist für Behörden. Daraus ergebe sich, dass die Behörde mit dem erstinstanzlichen Bescheid diese „Verjährungsfrist“ verletzt habe und die „Wasserbezugsangelegenheit“ eindeutig verjährt sei. Weiters führte der Bf an, es handle sich bereits seit 1991 um ein abgeschlossenes Verfahren und läge bereits eine „entschiedene Sache“ vor, denn der „Bürger müsste auch in Alkoven auf die rechtmäßig erfolgten Zusagen und auf eine objektive und positive Einhaltung der verschiedenen Rechtsnormen der Gemeinde voll vertrauen und sich darauf auch verlassen können!“
7. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. September 2013, zugestellt am 20. September 2013, wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Jahr 1991, als bei der Liegenschaft des Bf die Anschlussleitung hergestellt wurde, ein Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht gestellt wurde. Eine Niederschrift über einen mündlichen Antrag liege nicht vor. Da keine bescheidmäßige Erledigung über ein Ausnahmeansuchen bzw das Nichtvorliegen einer Anschlussverpflichtung ergangen sei, ginge der Einwand der entschiedenen Sache ins Leere. Die Sache könne auch nicht hinsichtlich des § 73 AVG „verjährt“ sein, da ein Devolutionsantrag nicht gestellt worden sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 (Poststempel 4. Oktober 2013) Vorstellung beim Gemeindeamt Alkoven. Im Wesentlichen wendet sich der Bf gegen die rechtliche Würdigung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts. Einerseits verfüge der Bf „seit dem Jahr 1991 über eine „rechtwirksame und rechtskräftige Zusage des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven, wonach [die verfahrensgegenständliche] Liegenschaft von der Verpflichtung zum Bezug des öffentlichen Gemeindewassers ausgenommen“ sei. Diese mündliche Zusage sei einem mündlich verkündeten Bescheid gleichzuhalten und in Rechtskraft erwachsen. Das mangelnde Vorliegen eines Aktenvermerks oder einer Niederschrift dürfe dem Bf nicht zum Nachteil gereichen. Auf Grund dieser rechtskräftigen Zusage liege ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren vor und verletzten die Bescheide des Bürgermeisters bzw des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven den Grundsatz der res iudicata. Insofern liege auch ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vor.
Andererseits habe die Gemeinde auf einen Bezug öffentlichen Gemeindewassers durch [die verfahrensgegenständliche] Liegenschaft fünfzehn Jahre verzichtet. Es sei entgegen der Ausführungen der belangten Behörde von Verjährung auszugehen und wären die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Abschließend verweist der Bf auf sein gesamtes Vorbringen im Verwaltungsverfahren und stellt den Antrag, den Bescheid auf Grund der Verletzung in subjektiven Rechten aufzuheben und an die Gemeinde Alkoven zur Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
9. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 legte die belangte Behörde die Vorstellung des Bf dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben hielt die belangte Behörde ausdrücklich fest, es sei festgestellt worden, dass „Bescheide für die Ausnahme vom Anschlusszwang nicht vorhanden sind. Auch Niederschriften über ‚mündliche Bescheide‘ existieren nicht, ebenso existieren keine Aktenvermerke, aus denen hervorgeht, dass Vereinbarungen getroffen worden wären“. Das Vorlageschreiben ist am 28. Oktober 2013 beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014 eingelangt, trat der Landeshauptmann von Oberösterreich die Vorstellung des Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
III.
1. Gem § 7 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl 1967/123 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I 2013/161 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung bei der Gemeinde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf am
20. September 2013 zugestellt. Dieser erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 4. Oktober 2013 Vorstellung beim Gemeindeamt der Gemeinde Alkoven.
Die Vorstellung war daher rechtzeitig.
2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt beim Landeshauptmann von Oberösterreich als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war es zulässig, diese Vorstellung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung abzutreten. Die verfahrensgegenständliche Vorstellung war somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.
Die Beschwerde ist daher auch zulässig.
3. Gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90 hat die Gemeinde auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:
„§ 1
(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang.
(2) Eine Wasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn die Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigt. Eine Wasserversorgungsanlage ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht.
(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,
1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und
2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.
(4) Als gemeindeeigen im Sinn dieses Landesgesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
§ 3
(1) [...]
(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang zu gewähren, wenn
1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,
2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und
3. die Kosten für den Anschluß - gemessen an den durchschnittlichen Anschlußkosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch wären.
(3) [...]
§ 7
(1) [...]
(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
IV.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
Der Bf behauptet, er verfüge „seit dem Jahr 1991 über eine rechtswirksame und rechtskräftige Zusage des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven, wonach [die verfahrensgegenständliche] Liegenschaft von der Verpflichtung zum Bezug des öffentlichen Gemeindewassers ausgenommen ist“, und diese Zusage sei einem „mündlich verkündeten Bescheid des sachlich und örtlich zuständigen Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven gleich zu halten“ und sei in Rechtskraft erwachsen. Es handle sich daher um ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren und verletze der nunmehrige Bescheid des Bürgermeisters bzw des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven den Grundsatz der res iudicata und liege infolgedessen ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vor.
Mit diesem Vorbringen vermag der Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Nach ständiger Rspr des VwGH vermögen bloße mündliche Zusagen behördlicher Organe eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (VwGH 24.1.2013, 2010/07/0224; 3.11.1991, 98/06/0231; 4.3.2008, 2006/05/0139). Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben glaubhaft dargetan hat, existiert weder ein Bescheid hinsichtlich der Ausnahme vom Anschlusszwang noch konnte eine Niederschrift über die Erlassung eines mündlichen Bescheides aufgefunden werden. Mangels bescheidmäßiger Erledigung des Verfahrens über die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft steht dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegen. Auf den behaupteten Verstoß gegen das Legalitätsprinzip war schon aus diesem Grund nicht näher einzugehen.
2. Weiters legt der Bf Wert auf die Feststellung, „dass auch in Alkoven auf rechtmäßig erfolgte Zusagen und auf eine objektive und positive Einhaltung der verschiedenen Rechtsnormen der Gemeinde vertraut werden darf“. Der Feststellung des Bf kann im Kontext seiner Ausführungen im vorangegangen Verwaltungsverfahren wohl der Sinn beigemessen werden, er erachte sich durch die Handlungen der belangten Behörde im Grundsatz von „Treu und Glauben“ verletzt. Auch mit diesem Einwand vermag der Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn weshalb die vom Bf behaupteten Zusagen aus den 1990er-Jahren hinderlich sein sollten, nunmehr mit Bescheid negativ über die Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz abzusprechen, ist schon deshalb nicht einsichtig, weil dem Grundsatz von Treu und Glauben das in Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip vorgeht (VwGH 28.4.2011, 2007/07/0101; 21.12.2001, 2001/02/0084, mwN).
3. Schließlich vermeint der Bf, die Gemeinde hätte „mehr als fünfzehn Jahre auf einen Bezug öffentlichen Gemeindewassers durch [die verfahrensgegenständliche] Liegenschaft verzichtet“ und es sei „entgegen den Ausführungen der Berufungsbehörde von Verjährung auszugehen und sind insoweit die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen des ABGB zumindest sinngemäß anzuwenden“. Auch mit diesem Argument vermag der Bf nicht durchzudringen: Nach ständiger Rspr bildet die Verjährung keinen allgemeinen Erlöschensgrund für öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten. Der VfGH (VfSlg 12197/1990) „vertritt (dem Verwaltungsgerichtshof folgend, s. dazu etwa VwSlg. 2342 A/1951, 3729 A/1955, 4061 A/1956, 6173 A/1963, 7134 A/1967, 10.907 A/1982) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (s. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 6337/1970, 7617/1975, 7735/1976, 8043/1977, 10.889/1986). Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (so auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa VwSlg. 6173 A/1963, 10.907 A/1982; VwGH 19.11.1964, 2111/63; 22.6.1978, 397/78). Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen (s. etwa auch VwGH 12.3.1968, 449/67). Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf bei Bedachtnahme auf §7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden (vgl. auch VwSlg. 4860 A/1959). Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig (s. etwa auch VwGH 25.11.1969, 550/560/69; 10.3.1972, 1747/70).“ Das Oö. Wasserversorgungsgesetz enthält keine Bestimmung über die Verjährung der darin enthaltenen Rechte und Pflichten. Vor dem Hintergrund der dargelegten Rspr der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts vermag der Bf auch mit diesem Einwand eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu behaupten.
Im Ergebnis kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass nicht alle drei für die Ausnahme erforderlichen Punkte gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz erfüllt werden können und daher die Ausnahme vom Anschlusszwang nicht gewährt werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
V.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl zu IV.1.: VwGH 24.1.2013, 2010/07/0224; zu IV.2.: VwGH 28.4.2011, 2007/07/0101; zu IV.3.: VwSlg 10.907 A/1982), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
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Mag. Doris Manzenreiter