LVwG-550788/21/FP
Linz, 14.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde der X x-genossenschaft x-straße „D“, x, S, vertreten durch ihren Obmann R D, vom 1. März 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8. Februar 2016, GZ: N10-213-2014-Eb, wegen Bewilligung der Neuanlage einer x-straße nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der x x-genossenschaft „D“ mit Sitz in S gemäß §§ 5 Z 2 und 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines unbefestigten (nicht LKW-befahrbaren) x-weges mit einer Planumbreite von 3,5 m (Fahrbahnbreite 3 m) und einer Länge von 220 m auf den Grundstücken mit den Nummern x, x, x, alle x, KG x, nach Maßgabe des im Behördenverfahren vorgelegten Projekts vom 9. Juli 2014 in der Fassung der im Beschwerdeverfahren abgeänderten und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen erteilt wird.
2. Die Fertigstellung hat bis zum 31. Jänner 2018 zu erfolgen.
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) hat die x x-genossenschaft x-straße „D“, x, S, binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, einen Betrag von 40,80 Euro an Kommissionsgebühren zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Antrag vom 9. Juli 2014 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) die Bewilligung für die Errichtung einer LKW-befahrbaren x-straße mit einer Planumbreite von viereinhalb Metern auf den im Spruch benannten Grundstücken.
I.2. Die von der belangten Behörde eingeholte naturschutzfachliche Stellungnahme der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz fiel negativ aus. Diese führte in ihrem Gutachten auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Trasse in den Grabeneingängen von etwa 10 m Höhe komplett auf gewachsenem Gelände errichtet werden müsste und dementsprechend die bergseitige Böschung zur Gänze zurückgenommen und dadurch sehr hoch würde. Dies bedinge sowohl im Naturhaushalt als auch im Landschaftsbild einen „verhältnismäßig riesigen Eingriff“. Im rechten und eventuell auch im linken Grabeneinhang müssten hier Schrämmungen oder Sprengungen stattfinden.
Nach der linken Grabenoberkante ist das Gelände zunächst mäßig steil mit 30 bis 40 % und zwar reliefiert, aber nicht mehr mit maßgeblichen Hindernissen durchsetzt. Einzelne Mulden und Rücken seien im Gelände vorhanden. Die weitere Fortführung der Trasse sei dann aber ebenfalls nicht unschwierig, auch hier würden im Bereich ab hm 1 Querneigungen von geschätzt 60 bis 70 % auftreten, womit auch hier sehr hohe Böschungen zu erwarten seien. Das Ende der Trasse komme in flacherem Gelände auf einem seichtgründigen Geländerücken zu liegen.
Nach dem derzeitigen Trassenende setze sich das Gelände mit mehreren steilen Gräben sehr zerklüftet und besonders steil fort. Mit der Errichtung des jetzigen Weges wäre die weitere Erschließung wohl nurmehr eine Frage der Zeit. Es ergäbe sich somit die Gesamtsituation, dass für eine zunächst relativ geringe Erschließungsfläche ein vergleichsweise sehr großer Eingriff in den Naturhaushalt und Landschaftsbild getätigt würde. Eine Fortsetzung der Trasse in die folgenden Gräben erscheine aber naturschutzfachlich ebenso undenkbar. Aus gesamtheitlicher naturschutzfachlicher Sicht werde das Vorhaben deshalb negativ beurteilt.
Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei daher zu versagen.
I.3. Die Bf führte in einer diesbezüglichen Stellungnahme aus, dass eine Bewirtschaftung von Waldflächen ohne den x-weg nahezu unmöglich sei und auch Nachteile für eine nahegelegene Wasserversorgungsanlage entstünden. Die Grabenquerung sei problemlos und könne jener Bereich, welcher nicht durch die Fortführung der x-straße erschlossen werde, mit Seilkrantechnik mitbewirtschaftet werden. Aufgrund von Starkregenereignissen infolge des Klimawandels sei es zu Überflutungen und Verklausungen im x-graben gekommen. Die Erschließung würde auch eine Beseitigung von Buchenstämmen und Wipfelteilen im Einzugsbereich des x-grabens ermöglichen und die Gefahr von Vermurungen verhindern.
Die Bf monierte zudem, dass sie nicht zu den Begehungen eingeladen wurde.
I.4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 schloss sich die Oö. Umweltanwaltschaft den Ausführungen der Sachverständigen an und äußerte, dass aufgrund der sehr hohen Hanganrisse in Summe ein übermäßig hoher Eingriff in das Landschaftsbild entstehe.
I.5. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2015 ersuchte die belangte Behörde die Bezirksbeauftragte um Formulierung von Auflagen im Hinblick auf die Interessenabwägung.
I.6. Die Bezirksbeauftragte (es hat ein Wechsel in der Person stattgefunden) stellte dar, dass eine erhebliche Eingriffsminderung durch Auflagen nicht erfolgen könne. Eine besondere Schwierigkeit stelle die technisch anspruchsvolle Grabenquerung dar, die sowohl das Landschaftsbild, als auch den Naturhaushalt derart beeinträchtige, dass keine eingriffsmindernden Maßnahmen möglich seien.
I.7. Am 11. Februar 2016 erging ein abschlägiger Bescheid, welcher wie folgt lautete:
„[…] Spruch
I. Abweisung:
Der Antrag der x-genossenschaft x-straße ‚D ‘, vertreten durch deren Obmann R D, x, S, um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Neuanlage der x-straße ‚D ‘ in der KG. x, Gemeinde S, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§§ 5 Ziffer 2 und 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl.Nr. 129/2001 i.d.F. LGBl.Nr. 92/2014.
II. Verfahrenskosten:
Die x-genossenschaft x-straße ‚D ‘ hat folgende Gebühr zu entrichten:
Kommissionsgebühr (1 Amtsorgan mit 4 halben Stunden zu á 20,40 Euro)
81,60 Euro
Rechtsgrundlage:
§ 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 in Verbindung mit der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl.Nr. 82/2013.
Hinweis:
Auf der Grundlage des Gebührengesetzes 1957 fallen für dieses durchgeführte Verfahren Gebühren an. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf ist verpflichtet, folgende Gebühren einzuheben und an das Finanzamt abzuführen:
Gebühr für den Antrag ……………………………………………………………………………………… 14,30 Euro Gebühr für die Beilagen ……………………………………………………………………………………… 7,80 Euro
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag von Euro 103,70 innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf.
Begründung
Die x-genossenschaft x-straße ‚D ‘, vertreten durch den Obmann R D, x, S, hat um die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Neuanlage der 220 m langen x-straße ‚D ‘ in der KG. x, Gemeinde S, angesucht.
Aufgrund des genannten Ansuchens und der vorgelegten Projektsunterlagen hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als Naturschutzbehörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurden am 10.11.2014 und am 3.7.2015 ein Gutachten bzw. eine Stellungnahme der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und am 17.12.2014 eine Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft eingeholt.
1. Befund und Gutachten der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 10.11.2014:
‚Befund:
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Fortsetzung einer bisher als Stichweg anstehenden x-straße. Diese wurde offenbar nicht weitergebaut, weil hier ein mächtiger Graben ein massives Hindernis darstellt. Es handelt sich um einen Dolomitgraben mit rechtsseitig felsigem und linksseitig schottrig felsigem Einhang mit einer Höhe von je ca. 10 bis 12 m. Die Grabeneinhänge weisen eine Generalneigung von über 100 % auf. Die Trasse verläuft im Anschluss an die bestehende x-straße in Form einer Furt über diesen Graben und im Anschluss daran durch mittelsteiles Gelände bis auf einen Geländerücken vor einem weiteren Graben. Auf der neuerlichen Grabenoberkante endet die Trasse. (Es wird angemerkt, dass der Verlauf der Trasse aus dem Projektplan gefolgert wurde, eine Markierung vor Ort in Form von ‚Mascherln‘ oder Pflöcken war nicht vorhanden.)
Für die Querungsstelle des Grabens zu Beginn wurde ein natürlicher, verblockter Absatz im Bachbett gewählt. Im Projektgebiet handelt es sich um ein Gerinne mit nur temporärer Wasserführung, das zum Zeitpunkt der Begehung trocken war, obwohl starke Regenereignisse voran gegangen sind. Knapp unterhalb entwickelt sich der Graben durch seitliche Zuflüsse zu einem dauernd fließenden Gerinne. Die tatsächliche (?, s. Projektplan) Querungsstelle ist stark verblockt bis versteint.
Die x-straße soll mit 4,5 m Planumbreite und geschottert als LKW-Straße errichtet werden. Ein Umkehrplatz ist im Projekt nicht enthalten, er soll wohl am Ende der Trasse auf dem eher flacheren Geländerücken errichtet werden. Der Graben ist unbewaldet, danach stockt zunächst eine überwiegend geschälte Fichtendickung, anschließend standortgerechter, Laubholz-dominierter Mischwald mit dem Charakter eines Wirtschaftswaldes.
Gutachten:
Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei dem Vorhaben um die Fortsetzung einer x-straße über einen Graben, der bis dahin den Stopp des Ausbaus erzwungen hat. Die Grabeneinhänge sind bis zu 100 % und darüber steil und aus stellenweise anstehendem Dolomitfelsen. Linksseitig sind im Grabeneinhang Blaiken-Anrisse kenntlich, die teilweise wieder verwachsen sind. Von oben her wird der Graben offensichtlich mit viel Geröll dotiert, eine Wasserführung ist im Projektsbereich nicht bzw. nur ansatzweise vorhanden. Die Grabensohle wird vom anstehenden Fels plus Geschiebe gebildet.
Der Eingriff in den Naturhaushalt für die Errichtung der x-straße müsste derart geschehen, dass in den Grabeneinhängen von etwa 10 m Höhe die Trasse komplett auf gewachsenem Gelände errichtet werden müsste und dementsprechend die bergseitige Böschung zur Gänze zurückgenommen und dadurch sehr hoch werden würde. Dies bedingt sowohl im Naturhaushalt als auch im Landschaftsbild einen verhältnismäßig riesigen Eingriff: Im rechten und auch evtl. im linken Grabeneinhang müssten hier Schrämmungen oder Sprengungen stattfinden. Die linke Böschung ist etwas höher, aber kaum flacher.
Nach der linken Grabenoberkante ist das Gelände zunächst mäßig steil mit 30 bis 40 % und zwar reliefiert, aber nicht mehr mit maßgeblichen Hindernissen durchsetzt. Einzelne Mulden und Rücken sind im Gelände vorhanden. Die weitere Fortführung der Trasse ist dann aber ebenfalls nicht unschwierig, auch hier treten im Bereich ab hm 1 Querneigungen von geschätzt 60 bis 70 % auf, womit auch hier sehr hohe Böschungen zu erwarten sind. Das Ende der Trasse kommt in flacheres Gelände auf einen seichtgründigen Geländerücken zu liegen.
Nach dem derzeitigen Trassenende setzt sich das Gelände (lt. Schummerung DORIS) mit mehreren steilen Gräben sehr zerklüftet und besonders steil fort. Mit der Errichtung des jetzigen Weges wäre die weitere Erschließung wohl nur mehr eine Frage der Zeit. - Es ergibt sich somit die Gesamtsituation, dass für eine zunächst relativ geringe Erschließungsfläche ein vergleichsweise sehr großer Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild getätigt würde. Eine Fortsetzung der Trasse in die folgenden Gräben erscheint aber naturschutzfachlich ebenso undenkbar. Aus gesamtheitlicher naturschutzfachlicher Sicht wird das Vorhaben deshalb negativ beurteilt.
Schlussfolgerung:
Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist daher zu versagen.‘
2. Stellungnahme der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 3.7.2015:
‚Mit Ansuchen vom 09.07.2014 ersucht der Antragsteller um die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der obigen x-straße.
Zu diesem Projekt liegt bereits ein negatives naturschutzfachliches Gutachten von Frau Dr. R S vom 10.11.2014 vor.
Grundsätzlich wird noch angemerkt, dass ich mich diesem Gutachten anschließe. Allerdings wurde im Zuge einer eventuellen Interessensabwägung von der Behörde ersucht, Auflagen für eingriffsmindernde Maßnahmen vorzuschlagen.
In der gegenständlichen Angelegenheit erfolgte am 22.06.2015 ein gemeinsamer Ortsaugenschein mit Herrn DI F Z, Herrn C K (beide Forstdienst BH Kirchdorf) und Herrn Ing. G N (Naturschutzabteilung).
Auf Basis der Projektsunterlagen sowie des Gutachtens und im Zuge des Ortsaugenscheins wird folgendes festgestellt:
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann die Eingriffswirkung durch den Bau der x-straße auch durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen oder Fristen nicht derart gemindert werden, dass daraus keine erhebliche Beeinträchtigung resultiert. Eine besondere Schwierigkeit stellt dabei die technisch anspruchsvolle Querung des Grabens dar, die sowohl Landschaftsbild als auch Naturhaushalt derart beeinträchtigt, dass keine eingriffsmindernden Maßnahmen möglich sind.‘
3. Stellungnahme der OÖ. Umweltanwaltschaft:
Zum antragsgegenständlichen Vorhaben und zum Gutachten der Bezirksbeauftragten für Natur-und Landschaftsschutz hat die Oö. Umweltanwaltschaft am 17.12.2014 nachstehende Stellungnahme abgegeben:
‚Das eingereichte x-straßenprojekt D in der Gemeinde S stellt eine Verlängerung einer bestehenden x-erschließung dar. Offensichtlich wurde das ursprüngliche Projekt wegen des bestehenden mächtigen Grabens nicht weiter ausgebaut und soll dies nunmehr mit dem eingereichten Projekt erfolgen. Die Straße weist eine Länge von etwa 220 m auf und soll mit einer Planumbreite von 4,5 m und einer Fahrbahnbreite von 3,5 m hergestellt werden. Wir verweisen auf die Einreichunterlagen des Forstdienstes der BH Kirchdorf/Kr. Das beantragte Vorhaben wurde vor Ort mit der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz besichtigt.
Das eigentliche Problem beim beantragten Wegebau stellt die erforderliche Querung eines tief eingeschnittenen, offensichtlich nur teilweise wasserführenden schluchtartig in Erscheinung tretender Grabens dar. Die Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz ist betreffend der Querung dieses Einschnittes mit der x-straße sehr detailliert auf die zu erwartenden Eingriffe in Naturschutzinteressen eingegangen und schlussendlich zum Ergebnis gelangt, dass eine positive Beurteilung dieses Wegabschnittes auf Grund der zu erwartenden massiven Eingriffe als nicht mehr gerechtfertigt angesehen werden kann. Schließlich hält die Gutachterin fest, dass das Vorhaben aus gesamtheitlicher naturschutzfachlicher Sicht negativ zu beurteilen ist. Auf die umfangreichen schriftlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Naturschutzgutachterin vom 10.November 2014 wird verwiesen.
Die OÖ. Umweltanwaltschaft kann sich vollinhaltlich den schriftlichen Ausführungen der Naturschutzgutachterin Frau Dr. S anschließen. Die Querung des Grabens würde einen mächtigen, nicht mehr vertretbaren Eingriff darstellen. Vor allem durch die extreme Steilheit der Grabenböschungen entstehen sehr hohe Hanganrisse sodass in Summe ein übermäßig hoher Eingriff in das Landschaftsbild entsteht. Gleichzeitig wird mit dem restlichen Wegstück keine derartig große Waldfläche erschlossen, die einen Eingriff in den Grabenbereich rechtfertigen würde.‘
4. Stellungnahme der Gemeinde S:
Die Gemeinde S teilt am 24.7.2014 mit, dass sie keine Einwände gegen die Errichtung der x-straße ‚D‘ hat.
5. Stellungnahme der Antragstellerin:
Im Zuge des Parteiengehörs wurde der Antragstellerin die Möglichkeit geboten, zum Ergebnis des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die x-genossenschaft x-straße ‚D‘ hat mit Schreiben vom 13.11.2014 nachfolgende Äußerung abgegeben:
‚Mit Schreiben vom 10.11.2014 wurde mir als Obmann der x x-genossenschaft x-straße ‚D‘ mitgeteilt, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung für das geplante x-straßenprojekt zu versagen sei.
Die Naturschutzbeauftragte für den Bezirk Kirchdorf an der Krems führt in ihrem Befund an, dass die bestehende x-straße seinerzeit nicht weitergeführt wurde, weil ein mächtiger Graben ein massives Hindernis darstellt. Die bestehende x-straße wurde vor etwa 20 bis 30 Jahren errichtet und seinerzeit deshalb nicht fortgesetzt, weil die damaligen Grundeigentümer an einer Erschließung ihres Waldes nicht interessiert waren. Bei einer entsprechend sorgfältigen Bauweise ist der Graben am Projektsbeginn aus meiner Sicht auch schonend zu queren und stellt daher keinen ‚riesigen‘ Eingriff in das Landschaftsbild dar. Es ist geplant, in diesem Bereich das Überschussmaterial längs zu verfrachten und für die Befestigung der Trasse jenseits des Grabens zu verwenden.
Ein weiterer Grund für die Naturschutzbeauftragte das Projekt abzulehnen, ist ihre Befürchtung, dass der nun eingereichte x-weg künftig weiter verlängert werden soll. Dies ist jedoch nicht möglich, weil das im Anschluss an das eingereichte Projekt befindliche Gelände sehr steil und unwegsam ist, weshalb eine Verlängerung des Weges für uns nicht in Frage kommt.
Weiters möchte ich vorbringen, dass eine Bewirtschaftung meiner Waldflächen ohne den geplanten x-weg nahezu unmöglich ist. Für die im Nahebereich sich befindliche Wasserversorgungsanlage S hätte dies aus meiner Sicht große Nachteile. Das Vorhandensein von gepflegten und stabilen Bergmischwäldern ist für die Wasserschüttung und -qualität ein großer Vorteil, weshalb hier aus meiner Sicht auch ein großes öffentliches Interesse an der Bewirtschaftung meiner Waldflächen gegeben ist.
Die Fortführung der x-wegtrasse ist nach der Grabenquerung aus meiner Sicht auch aus der Sicht des Projektanten problemlos und es könnte auch jener Bereich mittels Seilkrantechnik mitbewirtschaftet werden, welcher in Zukunft nicht durch eine Fortführung der x-straße erschlossen werden kann.
Auf Grund des Klimawandels kam es in der jüngsten Vergangenheit vermehrt zu Starkregenereignissen, welche zu Überflutungen und Verklausungen im x-graben führten. Die Erschließung des gegenständlichen Bereiches würde auch eine Beseitigung von Baumstämmen und Wipfelteilen im Einzugsbereich des x-grabens ermöglichen und damit die Gefahr von Vermurungen vermindern.
Da ich von den durchgeführten Begehungen am 16.9. und am 3.11.2014 nicht gewusst habe, war es mir auch nicht möglich, der Naturschutzbeauftragten und dem Vertreter der Umweltanwaltschaft die genaue Lage der Trasse in der Natur zu zeigen, ich werde die Verpflockung der Trasse in den nächsten Tagen veranlassen und ersuche um eine positive Entscheidung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren für die x-straße ‚D‘.
Rechtliche Entscheidungsgrundlagen:
Gemäß § 5 Ziffer 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 bedarf die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von x-straßen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.
Nach § 14 leg.cit. ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
Rechtliche Würdigung:
Die Behörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der genannten Rechtsgrundlagen auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes Nachstehendes erwogen:
Die Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz haben das eingereichte Projekt naturschutzfachlich negativ beurteilt.
Sie kommen in ihren Gutachten und Stellungnahmen zweifelsfrei zum Ergebnis, dass das gegenständliche Vorhaben einen schwerwiegenden Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild darstellt. Dies wird durch die Stellungnahme der Bezirksbeauftragten für Natur-und Landschaftsbild vom 3.7.2015 insofern bekräftigt, als auch durch die Vorschreibung von Auflagen und Fristen die Eingriffswirkung durch den Bau der geplanten x-straße nicht derart gemindert werden kann, dass daraus keine erhebliche Beeinträchtigung resultiert. Eine besondere Schwierigkeit stellt dabei die technisch anspruchsvolle Querung des Grabens dar, die sowohl Landschaftsbild als auch Naturhaushalt derart beeinträchtigen würde, dass keine eingriffsmindernden Maßnahmen möglich sind.
Somit ist davon auszugehen, dass das eingereichte Vorhaben den Naturhaushalt und das Landschaftsbild in einer Weise stören würde, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider läuft.
Zum gleichen Ergebnis wie die Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz kommt auch die Oö. Umweltanwaltschaft, welche Parteistellung im Naturschutzverfahren besitzt, in ihrer Stellungnahme. Sie schließt sich den schriftlichen Ausführungen der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vollinhaltlich an.
Aufgrund des negativen Ermittlungsergebnisses ist die Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben zu versagen, wenn nicht öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob private oder öffentliche Interessen der Antragstellerin vorliegen, welche gegebenenfalls höher zu bewerten sind, als die naturschutzrechtlich geschützten Interessen.
Der Vertreter der Antragstellerin hat in seiner Stellungnahme vorgebracht, dass eine Bewirtschaftung der betroffenen Waldflächen ohne den geplanten x-weg nahezu unmöglich sei. Für die sich im Nahebereich befindliche x-versorgungsanlage S hätte dies aus der Sicht der x-genossenschaft große Nachteile. Das Vorhandensein von gepflegten und stabilen Bergmischwäldern sei für die Wasserschüttung und -qualität ein großer Vorteil, weshalb hier aus der Sicht der Antragstellerin auch ein großes öffentliches Interesse an der Bewirtschaftung der Waldflächen gegeben sei.
Der Vertreter der Antragstellerin weist weiters darauf hin, dass auf Grund des Klimawandels es in der jüngsten Vergangenheit vermehrt zu Starkregenereignissen gekommen sei, welche zu Überflutungen und Verklausungen im x-graben geführt hätten. Die Erschließung des gegenständlichen Bereiches würde auch eine Beseitigung von Baumstämmen und Wipfelteilen im Einzugsbereich des x-grabens ermöglichen und damit die Gefahr von Vermurungen vermindern.
Aus den Argumenten der Antragstellerin kann nicht geschlossen werden, dass für die Errichtung der geplanten x-straße hochwertige öffentliche Interessen gegeben sind. Der Betrieb der bestehenden x-versorgungsanlage der Gemeinde S stellt zwar für sich betrachtet ein öffentliches Interesse dar, jedoch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die geplante Straße für den Zweck des Betriebes dieser x-versorgungsanlage zwingend erforderlich wäre, zumal die x-versorgungsanlage bereits ohnehin besteht. Dabei ist zu beachten, dass x-versorgungsanlagen für Trinkwasserzwecke nicht zwangsläufig auf Waldflächen betrieben werden müssen, sondern unter Beachtung entsprechender Schutzanordnungen auch im bewirtschafteten Agrarland in ausreichender Form für Trinkwasserzwecke betrieben werden. Insofern geht das Argument der Antragstellerin hinsichtlich des Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses ins Leere. Dies gilt grundsätzlich auch für das Argument, das im Zusammenhang mit dem Klimawandel eine erhöhte Gefahr von Überflutungen und Verklausungen bestünde. Auch für die Aufarbeitung von Hochwasserschäden ist die Errichtung der geplanten Straße nicht zwingend notwendig, da der Eintritt derartiger Hochwasserschäden in bestimmten Situierungen und im bestimmten Umfang nicht von vorherein vorausgesagt werden können. Auch aus diesem Argument kann somit kein höhewertiges öffentliches Interesse an der Errichtung der geplanten Straße abgeleitet werden, welchen grundsätzlich einen anderen Zweck, nämlich die erleichterte Bringung von forstlichen Produkten verfolgt.
Aus den Argumenten der Antragstellerin kann jedoch geschlossen werden, dass an der Errichtung der geplanten x-straße private Interessen bestehen. Diese Interessen orientieren sich allerdings hauptsächlich an der mit der Errichtung der Straße verbundenen erleichterten Bringung von forstlichen Produkten. Diese privaten Interessen werden den im gegenständlichen Fall hochwertigen öffentlichen Interessen am Naturschutz gegenüber gestellt. Dabei muss im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen am Naturschutz höher zu bewerten sind als die rein privaten Interessen an der Errichtung der geplanten x-straße.
Es war somit der Antrag abzuweisen und die beantragte Bewilligung zu versagen. […]“
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 1. März 2016 rechtzeitig Beschwerde und führte aus wie folgt:
„[…] Namens der x-genossenschaft der x-straße ‚D‘ erstatte ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, GZ N10-213-2014-Eb, vom , zugestellt am, innerhalb offener Frist, nachfolgende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und begründe dies wie folgt:
1. Die Entscheidung der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf stützt sich auf ein Gutachten der Bezirksbeauftragten, Frau Dr. S, in dem sie Mutmaßungen über die seinerzeitige Erschließung anstellt, welche unrichtig ist. Wie schon im Verfahren angeführt, wurde die x-straße deshalb nicht weiter gebaut, weil seitens der Waldbesitzer damals kein Interesse bestand.
2. Im Naturschutzgutachten, auf das sich die Behörde stützt, wird angeführt, dass es sich um eine relativ geringe Erschließungsfläche handelt. Dem wird entgegengehalten, dass bei einer Erschließungsfläche von 5,3 ha, bei einer Wegelänge von
220 lfm die Erschließungsdichte lediglich 41,5 lfm pro Hektar beträgt. Dies entspricht einer notwendigen Basiserschließung für diese Waldfläche. Die forstliche Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit wird zudem durch die positive forstrechtliche Bewilligung bewiesen.
3. Ohne die Errichtung der x-straße ‚D‘ kann die gegenständliche Waldfläche nicht bewirtschaftet werden. Die im Herbst aufgetretenen Borkenkäferbäume können somit nicht entfernt werden. Es wird um eine rasche Erledigung ersucht, da hinsichtlich der vielen Borkenkäferbäume Gefahr in Verzug ist.
4. Es wird im Naturschutzgutachten weiters angeführt, dass ein Weiterbau undenkbar ist. Über einen allfälligen Weiterbau ist aus meiner Sicht nicht zu befinden. Das ist nicht Gegenstand des Verfahrens und kann nicht als Begründung für eine Ablehnung herangezogen werden.
5. Die nach der Grabenquerung am Projektsbeginn liegende Trasse der x-straße befindet sich in einem normalen Baugelände und nicht in einem ‚unschwierigen Gelände‘. Die Böschungshöhen sind daher auch nicht als ‚sehr hoch‘ zu erwarten. Bei einer Geländequerneigung von 60 % ergibt sich eine Böschungshöhe von ca. 1,5 m. Nach einer Begrünung der Böschung fügen sich solche Böschungen rasch wieder in das Landschaftsbild ein.
6. Die Naturschutzbeauftragte unterstellt in ihrem Gutachten, wie der Graben am Anfang der x-straße zu queren sei. Ich kann mir nicht vorstellen, wie sie aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sein soll, derart technische Kenntnisse zu haben. Bei entsprechend sorgfältiger Bauweise kann der Graben sehr wohl landschaftsschonend gequert werden.
7. Der Begriff des ‚verhältnismäßig riesigen Eingriffes‘ in das Landschaftsbild ist derart unbestimmt, dass es der Behörde unmöglich gemacht wird, eine Interessensabwägung durchzuführen. Ich bin sehr wohl der Ansicht, dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, besonders im Hinblick auf des Quellschutzgebiet, höher wiegt, als die Störung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes.
8. Die Behörde kommt in Ihrer Interessensabwägung zum Schluss, dass kein öffentliches Interesse an der Bewirtschaftung der gegenständlichen Waldfläche gegeben ist. Dies ist unrichtig, da im Waldentwicklungsplan des Bezirkes Kirchdorf die Funktionskennziffer x für diesen Bereich ausgewiesen ist. Dies bedeutet, dass der Schutzfunktion und der Wohlfahrtsfunktion die höchste Wertigkeit beigemessen wird. Es handelt sich hier um einen Standortschutzwald der entsprechend bewirtschaftet und verjüngt werden muss, um auch in Zukunft seine Leistungen der Öffentlichkeit zukommen zu lassen. Die höchste Priorität der Wohlfahrtsfunktion ergibt sich aus dem rechtswirksam eingerichteten Wasserschutzgebiet der x-quelle die der Wasserversorgung von S dient. Die Sicherstellung von qualitativ hochwertigem Quellwasser wird durch das Vorhandensein eines stabilen Waldbestandes wesentlich begünstigt. Die Aberkennung des öffentlichen Interesses ist daher nicht nachvollziehbar. Im Gegenzug stützt sich die Behörde auf unbestimmte Begriffe der Naturschutzbeauftragten wie: verhältnismäßig riesiger Eingriff, nicht unschwierig, sehr hohe Böschung, relativ geringe Erschließungsfläche, etc.
9. Als Obmann der x-genossenschaft wurde ich nicht einmal verständigt, wann ein Lokalaugenschein durch die Sachverständigen stattfindet. Ich konnte dadurch die Argumente der x-genossenschaft die für die Errichtung der x-straße sprechen nicht vorbringen. Es würden dann die Vermutungen (seinerzeitger Baustopp, Weiterbau etc.) die die Naturschutzbeauftragte als Begründung ihrer Ablehnung anführt, von vorneherein ausgeräumt werden können. Es handelt sich daher aus meiner Sicht um einen Verfahrensmangel.
Der Bescheid wird daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Die x-genossenschaft der x-straße ‚D‘ stellt somit den
Antrag,
Das Landesverwaltungsgericht von Oberösterreich möge
1. eine mündliche Verhandlung anberaumen;
2. der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 8. Februar 2016, N10-213-2014-Eb, wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Naturschutzbewilligung der x-straße ‚D‘, stattgegeben wird;
in eventu
3. der Beschwerde Folge geben und den Bescheid, N10-213-2014-Eb, an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.“
I.9. Mit Schreiben vom 3. März 2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, den von der belangten Behörde beigeschafften forstrechtlichen Bewilligungsbescheid samt zugehöriger forstfachlicher Stellungnahme, Einholung eines Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz Mag. M B und öffentliche mündliche Verhandlung, zu der nur die Bf und der geladene Amtssachverständige erschienen. Sowohl die Umweltanwaltschaft, als auch die belangte Behörde blieben der Verhandlung fern.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung änderte die Bf ihren Bewilligungsantrag dahingehend ab, dass die Planumbreite von 4,5 m auf 3,5 m (Fahrbahnbreite) reduziert wurde und auf eine Befestigung (Schotter) verzichtet werden solle, sodass anstatt einer LKW-befahrbaren x-straße nunmehr ein sogenannter x-weg gebaut werden solle.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich trug der Bf in der Verhandlung auf, ihrer Änderung entsprechende Antragsunterlagen vorzulegen, welche das Gericht den anderen Parteien nach fristgerechter Vorlage durch die Bf zur Stellungnahme übermittelte.
Am 12. September 2016 ging beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine ausführliche naturschutzfachliche Stellungnahme Dris. S ein, die wie folgt lautet:
„[…] Naturschutzfachliche Stellungnahme
Mit Schreiben vom 31.8.2016 informiert das oö. Landesverwaltungsgericht, dass im obigen laufenden Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführerin ihr Projekt dahingehend abgeändert hat, dass anstelle der beantragten LKW-Straße ein x-weg mit verminderter Planumbreite errichtet werden soll. Die BH Kirchdorf erhält Gelegenheit, sich dazu zu äußern; die Unterzeichnete wurde von der Naturschutzbehörde im Hause dazu beauftragt. Es wird Folgendes festgestellt:
Das Projekt x-straße ‚D‘ wird mit Antrag vom 9.8.2016 auf gleicher Trasse wie folgt abgeändert: Die Planumbreite wird von 4,5 auf 3,5 m, die nutzbare Fahrbahnbreite von 3,5 auf 3,0 m reduziert. Die Beschotterung soll unterbleiben, der x-weg ist als Rohtrasse beantragt. Länge und Lage bleiben unverändert. Ein Umkehrplatz ist weder im alten noch im neuen Projekt erwähnt.
Bei einem nochmaligen Ortsaugenschein am 8.9.2016 wurde sowohl die gegenständliche Trasse besichtigt als auch als eventuelle Alternative ein ca. 50 m tiefer verlaufender x-weg, der in entsprechend geringerer Höhe vor demselben Graben - der die Schlüsselstelle der Trasse darstellt - endet. An dieser unteren Stelle ist eine Querung des Grabens aufgrund der Topografie praktisch nicht möglich, es wurde allerdings im Gegenhang der in der Verhandlungsschrift vom 21.7.2016 zitierte Wirtschaftsweg vorgefunden, dessen Befahrung nach Angabe des Beschwerdeführers bereits zu einer lebensgefährlichen Situation geführt hat. Dieser Weg wird auf ca. 30 % Gefälle geschätzt und dürfte sehr schmal sein, was sich aufgrund der geringen Böschungshöhe im Steilgelände auch von gegenüber gut feststellen lässt. Er scheidet daher auch aus Sicht der Unterzeichneten für die zeitgemäße Bewirtschaftung aus.
Mag. B als SV im Beschwerdeverfahren ergänzt sein Gutachten im Hinblick auf die Projektsänderung folgendermaßen: ‚... Es verbleibt zwar weiterhin der Eingriff in den naturbelassenen Grabenbereich, auf Grund der geringeren Dimensionen kommt es jedoch zu einer Verminderung der dortigen Eingriffswirkung, was aus naturschutzfachlicher Sicht im Vergleich zum bisherigen Projekt als positiv zu beurteilen ist. ...‘
Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei der Umsetzung des Vorhabens um einen schwerwiegenden irreversiblen Eingriff in einen natürlichen und hoch dynamischen Lebensraum, vor allem den erwähnten Gräben zu Beginn der Trasse. Die bisher realisierten x-straßen enden beide vor diesem Graben, da dieser offenbar früher entweder als unüberwindlich oder in der Kosten-Nutzen-Relation als nicht wirtschaftlich angesehen wurde. Nun wird die Bewirtschaftung z.B. auch aufgrund von Borkenkäferbefall als unerlässlich angesehen.
Rein technisch lässt sich der Graben wohl überwinden, entgegen dem vorliegenden Projekt (Trassenbeschreibung) wird jedoch die Steilheit der Grabeneinhänge mit bis zu 100 % (45°) geschätzt. Die Trasse muss somit in diesem Bereich voraussichtlich im Volleinschnitt auf gewachsenem Untergrund errichtet werden. Ein Materialeinbau im Querausgleich scheint nicht möglich, das überschüssige Material müsste abtransportiert werden. Durch die Reduzierung der Planumbreite werden zwangsläufig auch die Böschungshöhen geringer (wobei hier immer noch von Höhen zwischen geschätzt 3 bis
5 m die Rede ist). In der Grabensohle ist wahrscheinlich die Errichtung einer Wurfsteinschlichtung zur Absicherung des x-wegeplanums erforderlich. Die Dimensionierung dieser Steinschlichtung kann ebenfalls bis einige Meter Höhe betragen, lässt sich aber erst vor Ort während des Baus konkretisieren, da die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen.
Bezüglich der erwähnten Käferproblematik wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem zu erschließenden Waldbestand lt. Projekt um Mischwald aus Fichte, Buche und Bergahorn und nicht um besonders anfällige Fichten-Reinbestände handelt. Zudem ist aus dem beigelegten Orthofoto-Geländemodell ersichtlich, dass an das projektierte x-straßenende unmittelbar eine ausgedehnte Geländezone anschließt, die aufgrund des wild zerklüfteten und felsdurchsetzten Reliefs überhaupt nicht bewirtschaftet werden kann. Hier müssten Käferbäume ohnehin günstigenfalls zu Fuß erreicht, gefällt und entrindet werden.
Entscheidend für die tatsächliche Eingriffswirkung v.a. im Landschaftsbild (Optik für z.B. Wanderer!) ist somit die konkrete Umsetzung, die aber nicht genau vorhergesagt werden kann, da einerseits die lokalen Standortbedingungen (z.B. Beschaffenheit des Untergrunds) und andererseits der ausführende Baggerfahrer den Bau des x-wegs entscheidend bestimmen. Die fachliche Beurteilung des Vorhabens ist somit unverändert negativ.
Sollte die Interessenabwägung jedoch zugunsten des Antragstellers ausgehen, werden folgende Überlegungen und Vorschläge betreffend die Umsetzung gemacht: Die Ausführung und somit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hängt ganz wesentlich von dem Geschick des Baggerfahrers ab, der die Baustelle ausführt. Da eine namentliche Vorschreibung ad personam von der Behörde nicht vorgenommen werden kann, sollte jedenfalls eine Empfehlung zur Qualifikation des umsetzenden Unternehmens abgegeben werden. Die Auftragserteilung sollte in Abstimmung mit der Erstbehörde stattfinden. Als fachliche Auflage sollte weiters die Überquerung des Grabens mittels einer überronnenen Furt ohne Rohrdurchlass vorgeschrieben werden. Weiters sollte ein wahrscheinlich erforderlich Umkehrplatz gegen Ende der Trasse in möglichst flachem Gelände platzsparend errichtet werden. Ansonsten sind die üblichen Rahmenbedingungen wie Entwässerung, Böschungsbegrünung etc. anzuwenden.
Folgenden Auflagen wären daher aus Sicht der Unterzeichneten als eingriffsvermindernd vorzuschreiben:
1. Die x-straße ist unter größtmöglicher Schonung des umgebenden Geländes sowie der Vegetation in Baggerbauweise im Querausgleich zu errichten. Im Bereich der Grabenquerung ist das überschüssige Material längs abzutransportieren und darf auch anderweitig im Trassenbereich nur nach Rücksprache deponiert werden.
2. Es ist ein in derartigem Gelände erfahrener, für seine sorgfältige Bauweise bekannter Baggerfahrer einer renommierten Firma (Empfehlung z.B. Fa. A P, x) heranzuziehen. Die Auftragsvergabe ist daher mit der Forst- und Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vor Beginn der Bauarbeiten abzustimmen.
3. Die Planumbreite des x-wegs darf 3,5 m, die Fahrbahnbreite 3,0 m nicht überschreiten. Eine Beschotterung der Fahrbahn ist nicht zulässig.
4. Der temporär Wasser-führende Graben bei hm 0,25 ist mittels einer überronnenen Furt ohne Rohrdurchlass zu überqueren.
5. Die Hang- und Trassenwässer sind unschädlich an den Unterhang weiterzuleiten.
6. Ein Umkehrplatz darf am Ende der x-straße in möglichst flachem Gelände möglichst platzsparend angelegt werden.
7. Nach Abschluss aller Bauarbeiten sind alle Böschungen zu begrünen. Um eine standortgerechte Vegetation zu erzielen, sind alter Silo oder Heu aus ähnlicher Lage auf die Böschungsflächen auszubringen.
8. Felsige Böschungsabschnitte sind umgehend nach Fertigstellung mittels Spritzbegrünung mit standortgerechtem Saatgut (Heusamen aus dem eigenen Betrieb oder ähnlicher Lage) zu begrünen.
9. Die Fertigstellung einschließlich der Begrünungsmaßnahmen hat bis spätestens 31.1.2018 zu erfolgen und ist der Behörde unaufgefordert und schriftlich bekannt zu geben.“
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Von der beantragten x-straße „D“ sind die Grundstücke Nr. x, x und x, alle KG x, Gemeinde S, im politischen Bezirk x betroffen.
Es handelt sich um die Verlängerung einer bereits bestehenden x-straße, welche derzeit im Grenzbereich der Grundstücke Nr. x und x, beide KG x, endet. Beinahe unmittelbar am Beginn der neu beantragten x-straße befindet sich ein mehrere Meter tiefer, steil V-förmig eingeschnittener Graben, welcher von Süden her einzieht und sich in Richtung Nordwesten hangabwärts fortsetzt, wo er nach etwa 375 m (digitale Messung DORIS-System des Landes Oö.) in den dortigen x-graben einmündet.
Gemäß dem digitalen Geländemodell (DORIS-System) beginnt die beantragte x-straße bei hm 0,0 auf einer Seehöhe von etwa 755 m ü.A. und fällt dann unmittelbar danach in den gegenständlichen Graben ab, dessen Tiefenlinie im projektierten Querungsbereich auf einer Seehöhe von etwa 748 - 749 m ü.A. liegt. Am Gegenhang des Grabens steigt die Trasse wieder bis an die dortige Grabenkante auf etwa 754 m ü.A. an und verläuft weiter in westliche Richtung bis zu hm 2,2, wo sie kurz vor einem weiteren Grabenabfall endet. Die beiden Grabenoberkanten des zu querenden Grabens liegen etwa 25 m Luftlinie auseinander (Messung in Laserscan-Darstellung, DORIS-System).
Die beantragte Trassenlänge beträgt 2,2 hm und verläuft gänzlich innerhalb einer im Wesentlichen geschlossenen Großwaldfläche in einer Höhenlage von etwa 750 - 760 m ü.A. im Bereich eines nordexponierten Hanges.
Der nächstgelegene besiedelte Bereich befindet sich im sogenannten x-graben mit der gleichlautenden Bezeichnung „x-graben“. Die südlichsten Gebäude dieses langgestreckten, lückigen Siedlungsbereiches befinden sich in einer Distanz Luftlinie von etwa 865 m zum Anfangspunkt der beantragten x-straße, jedoch tiefer gelegen auf einer Seehöhe von etwa 600 m. Zwischen diesen beiden Örtlichkeiten befindet sich eine annähernd geschlossene Waldfläche mit Beständen unterschiedlicher Altersstruktur, weswegen eine direkte und unmittelbare Sichtbeziehung nicht gegeben ist. Das Ortszentrum der Ortschaft S liegt in einer Distanz Luftlinie von etwa 2,8 km im Talgrund am sogenannten S.
Nach Süden und Südwesten hin steigt das vertikal durch zahlreiche Gräben stark strukturierte Gelände bis auf eine Seehöhe von etwa 1.250 m an, die Hänge sind, abgesehen von eingelagerten Felsbereichen, durchgehend bewaldet und der West-Ost-verlaufende Grat auf etwa 1.250 m bildet eine markante Geländemarke, welche auch die Bezirksgrenze zwischen dem Bezirk K nördlich des Grates und dem Bezirk G südlich des Grates bildet.
Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, S 2000, befindet sich das Projektgebiet in der Raumeinheit „S-V“. Es handelt sich um eine Mittelgebirgslandschaft mit ausgedehntem Urlandschaftscharakter in höheren Lagen. Die Gipfelflur liegt durchschnittlich zwischen 1.000 und 1.400 m Seehöhe. Die Walddecke ist weitgehend geschlossen, es dominieren Fichten- und Fichten-Lärchen-Forste mit z.T. auch höherem Buchenanteil. Das x-straßennetz ist v.a. in Tief- und Mittellagen dicht ausgeprägt, weswegen häufig auch Kahlschlagwirtschaft betrieben werden kann. Naturnahe Wälder finden sich zumeist nur noch in unerschlossenen Steillagen und felsigen Standorten.
Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft - Leitbilder für Oberösterreich) sehen für diese Raumeinheit u.a. vor (projektrelevante Zielsetzungen):
- Hochlagen als vorrangige Naturschutzbereiche behandeln - weiteren x-straßenbau vermeiden
- Naturnahen Waldbau in Tief- und Mittellagen fördern;
- Kleinflächige Bewirtschaftung fördern;
- Weitere Erschließungen auf ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit und Auswirkungen auf ökologische Effekte prüfen.
(Befund im Gutachten Mag. B vom 24. Mai 2016)
Mit einer Gesamtlänge der Trasse von etwa 220 m handelt es sich um eine nur kurze Verlängerung einer bestehenden x-straße, welche bisher kurz vor einem markanten, etwa 7 m tief in die Hangflanke eingeschnittenen Graben endet. Bei der nunmehr beabsichtigten Querung des Grabens ist es erforderlich, beide Hangflanken des Grabens schräg anzuschneiden und im Sohlenbereich eine Kehre in Form einer Furt zu errichten. Aufgrund der steilen Einhänge sind dazu Hanganrisse erforderlich, aus welchen hangseitige Böschungen von etwa 3 m - 5 m Höhe resultieren werden und im Furtbereich sowie unmittelbar daran seitlich anschließend der Einbau von Wurfsteinen (Kalkblöcken) zur Herstellung einer stabilen und gesicherten Fahrbahn erforderlich bzw. vorgesehen ist. Der weitere Trassenverlauf jenseits (westlich) des Grabens ist aufgrund der dortigen Geländeverhältnisse mit geringen Quer- bzw. Längsneigungen als unproblematisch im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes anzusehen. Es sind dort keine mächtigen und weithin einsehbaren Geländeanrisse zu erwarten und zudem handelt es sich beim betroffenen Waldbereich um einen zonalen Buchenwald, der als Wirtschaftswald genutzt wird und sich im Trassenverlauf keine ökologisch bzw. naturschutzfachlich besonders schützenswerten Biotopstrukturen befinden. Auch werden durch die Errichtung der x-straße keine seltenen bzw. geschützten Arten wesentlich beeinträchtigt oder gar Populationen solcher Arten maßgeblich geschädigt oder gestört. Somit ist nicht festzustellen, dass es im Falle der Errichtung der x-straße zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten kommen wird. Dabei sind auch keine konkreten Arten anzusprechen oder hervorzuheben, da aufgrund der räumlich sehr beschränkten Eingriffswirkung durch die Anlage der x-straße (Fahrbahnfläche etwa 770 m² laut Projektangaben bei einer Länge von 220 m und einer Fahrbahnbreite von 3,5 m) und der Eignung des umgebenden Waldlebensraumes für hier autochthone Waldarten ein derart ausgedehnter Lebensraum zur Verfügung steht, dass sich der Eingriff nicht wesentlich auf Populationen und deren Habitate auswirken kann.
Somit ist im vorliegenden Projekt alleinig die Beeinflussung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im Bereich des zu querenden Grabens aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht kritisch zu beurteilen. Es handelt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt um einen vollständig naturbelassenen Graben mit kiesig-blockiger Sohlenstruktur und teils anstehendem Fels. Die Grabenflanken sind bestockt und leiten zu den anschließenden Waldbeständen über bzw. sind als Teil dieser anzusehen, wenngleich mit etwas divergierenden Standortsbedingungen. Allerdings ist eine ausgeprägte Grabendynamik nicht festzustellen, da hierfür offenbar das erforderliche Einzugsgebiet fehlt und Wässer offensichtlich nur im Falle von Stark- und/oder Dauerregenereignissen in relevantem Ausmaß abgeführt werden.
Somit ist als vordringlicher Eingriff derjenige in das Landschaftsbild festzustellen, da es durch den Bau der x-straße zu einer lokal markant wirksamen Veränderung der hier deutlich wahrnehmbaren Naturnähe durch die Errichtung der Fahrbahn und zusätzlich durch die entstehenden, künstlichen Böschungen und die Blocksteinschlichtung im Sohlenbereich kommen wird. Diese anthropogene Überprägung des Eingriffsraumes und auch deren Wahrnehmbarkeit sind jedoch lokal begrenzt, da (abgesehen vom Luftraum) keine weitreichenden Sichtbeziehungen bzw. Sichtachsen existieren. Die steilen, teils 3 - 5 m hohen hangseitigen Anrissböschungen sind zwar zu begrünen und werden im Zuge der fortschreitenden Sukzession auch wieder partiell bestockt werden, doch ist davon auszugehen, dass der optisch wahrnehmbare Eindruck der anthropogenen Überformung eines bis dato vollständig naturbelassenen Geländeabschnittes weiterhin verbleibt und mit fortschreitender Zeit lediglich in seiner Intensität etwas vermindert wird.
Die Wirkung auf den Erholungswert der Landschaft ist aufgrund der Abgelegenheit des Eingriffsraumes und abseits von Wanderwegen als faktisch geringfügig anzusehen. Zwar steht dem Erholungssuchenden prinzipiell die freie Zugänglichkeit des Waldes (mit einigen speziellen, hier jedoch derzeit nicht zutreffenden Ausnahmen) zu, weswegen Wanderer, welche den weitgehend naturnahen Wald auch abseits von Wegen zu Erholungszwecken nutzen wollen, auch den gegenständlichen Abschnitt für Erholungszwecke in Anspruch nehmen könnten, doch ist hierbei von seltenen Fällen auszugehen. In diesen Fällen wird der Erholungssuchende jedoch auf den Eingriffsraum stoßen, in welchem die (derzeitige) Naturnähe deutlich eingeschränkt wird und dementsprechend eine Einschränkung der Erholungswirkung vorliegt, da der hier eigentlich zu erwartende Zustand der Naturnähe bzw. Natürlichkeit nicht mehr gegeben sein wird und auch nicht mehr erfahren werden kann. Gesamtheitlich betrachtet ist jedoch auch hier von einer nur lokal begrenzten Wirkung auszugehen und keine diesbezügliche maßgebliche Beeinträchtigung festzustellen.
Aus den angeführten Gründen ist das Vorhaben der Errichtung dieser x-straße trotz einer weitgehenden naturschutzfachlichen Unbedenklichkeit nicht gänzlich positiv zu beurteilen, da die festgestellten Auswirkungen im zu querenden Grabenbereich vorliegen und bei Realisierung des Vorhabens auch nicht vermieden oder wesentlich vermindert werden können. Es ist jedoch gleichermaßen festzustellen, dass die gegebenen Rahmenbedingungen die Eingriffswirkung auf den unmittelbaren Eingriffsraum und dessen einsichtigen Nahbereich beschränken. Es existiert keine relevante Fernwirkung, weswegen der wahrnehmbare Eingriff in das Landschaftsbild auf den lokal einsichtigen Eingriffsraum, und hierbei auch im Wesentlichen auf den Bereich der Grabenquerung, beschränkt ist.
Demzufolge ist aus naturschutzfachlicher Sicht die dargestellte Problematik der Grabenquerung aufzuzeigen, ansonsten jedoch auf die Festlegung der naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich in dieser Raumeinheit hinzuweisen, in welcher festgelegt ist: „Weitere Erschließungen auf ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit und Auswirkungen auf ökologische Effekte prüfen“. Die Auswirkungen auf ökologische Effekte durch die Errichtung der x-straße sind lokal begrenzt und weisen nur im Grabenbereich eine naturschutzfachlich negativ zu beurteilende Relevanz durch die damit verbundene anthropogene Beeinträchtigung eines bislang vollständig naturbelassenen Lebensraumabschnittes auf. Die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit hingegen ist vom Projektwerber darzulegen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre eine Reduktion der Fahrbahnbreite auf 3 m und der Verzicht auf eine Fahrbahnbefestigung durch Schotterung (ausgenommen erforderliche Sicherungen und Aufbau der Furt mittels Wurfsteinen) als Beitrag zur Eingriffsreduktion positiv zu werten und würde im Zusammenwirken mit den bereits gegebenen Faktoren (geringe Einsichtigkeit des Furtbereiches, Böschungsbegrünungen, unerhebliche Restbelastung des restlichen Trassenabschnittes jenseits des Grabens) die Eingriffserheblichkeit des Vorhabens reduzieren.
Durch eine Verringerung der Fahrbahnbreite auf traktorbefahrbares Niveau kommt es zu einer Eingriffsminimierung, weshalb von der Umsetzung dieser Konstruktionsart von keinen zusätzlichen Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu sprechen ist. Es verbleibt zwar weiterhin der Eingriff in den naturbelassenen Grabenbereich, aufgrund der geringeren Dimensionen kommt es jedoch zu einer Verminderung der dortigen Eingriffswirkung, was aus naturschutzfachlicher Sicht im Vergleich zum bisherigen Projekt als positiv zu beurteilen ist. Es handelt sich um eine geeignete Eingriffsminimierung, die bei Realisierung des Projektes zur bestmöglichen Schonung des Geländes und des Lebensraumtyps beiträgt.
(Gutachten Mag. B, Ergänzung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung)
Mit der beantragten x-straße soll ein Waldabschnitt von ca. 5,3 ha erschlossen werden. (forstfachliches Gutachten)
Der gegenständliche Waldabschnitt ist ohne die x-straße kaum bewirtschaftbar. Derzeit besteht ein alter x-weg, der im rechten Winkel zu den Höhenschichtlinien verläuft. Er weist eine Längsneigung von ca. 30 % auf. Aufgrund des Klimawandels ist der Weg nurmehr wenige Wochen im Jahr befahrbar. Heuer war dies seit Februar nicht mehr möglich, weil der Weg zu nass war. Weil sich im oberen Projektsbereich Borkenkäfer eingenistet haben, muss es zu einer Aufarbeitung der betroffenen Bäume kommen. Der Obmann der Bf hat im Winter bereits damit begonnen. Beim Abtransport des Materials kam es zu einer lebensgefährlichen Situation, weil er mit seinem Traktor samt Fuhre auf dem steilen bestehenden Weg mehrere hundert Meter abrutschte und gerade noch zum Stehen kam.
Bei Starkregenereignissen sind durch die Steilheit des bestehenden Weges Erosionserscheinungen möglich. Er entspricht nicht den herkömmlichen Standards des x-straßenbaus.
(Angaben des Obmannes der Bf, Angaben Mag. B, Stellungnahme Dris. S vom 12. September 2016)
Die Grundeigentümerzustimmungen liegen vor. (Projektsunterlagen)
II.3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln.
Der festgestellte Sachverhalt gründet in weiten Teilen auf dem Gutachten Mag. B (ASV), welches den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in vollem Umfang entspricht. Nach diesen muss „Ein Sachverständigengutachten [muss] grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn“ (VwGH vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063).
In seinem Befund stellt der ASV ausführlich die am Ort vorgefundene Situation (Art des Waldes, Projekt, Positionierung, Biotope usw.) dar.
Im darauffolgenden Gutachten im engeren Sinn zieht der ASV seine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die sich aus dem Oö. NSchG ergebenden relevanten Kriterien und stellt demgemäß dar, welche Auswirkungen das Projekt auf die nach dem Oö. NSchG relevanten Schutzgüter hat (z.B.: keine besonders schützenswerten Biotopstrukturen, Sichtachsen, Auswirkungen auf Landschaftsbild und deren Wirkung, Erholungswirkung, usw.). Der ASV fertigte Fotos an, die es dem Gericht erleichterten, sich eine Vorstellung von den örtlichen Gegebenheiten zu machen.
Das vollständige und schlüssige Gutachten war für das Gericht gut nachvollziehbar. Es stellte insbesondere auch dar, auf welche Abschnitte der Trasse besonderes Augenmerk gelegt werden muss.
Demgegenüber konnte das Gericht der im behördlichen Verfahren eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahme kaum verwertbare Ergebnisse entnehmen, zumal es sich in einem projektsbeschreibenden Befund und der Darstellung eines „verhältnismäßig riesigen Eingriffs in Naturhaushalt und Landschaftsbild“ erschöpfte, diese aber nicht nachvollziehbar beschrieb. Es fehlte jegliche Darstellung, inwieweit etwa das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (§ 3 Z 10 Oö. NSchG, Biotopstrukturen) oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten geschädigt werden. Auch eine Darstellung der Auswirkungen des offensichtlichen Eingriffes in das Landschaftsbild fehlt (welche prägenden Strukturen werden verändert). Es folgt die einzig der Behörde obliegende vorgreifende (Abwägung!) rechtliche Beurteilung, die naturschutzrechtliche Bewilligung sei zu versagen.
Auch die Stellungnahme der Umweltanwaltschaft vermochte das Gutachten Mag. B nicht zu erschüttern, weil sie im Ergebnis lediglich auf die vordargestellte Stellungnahme verwies.
Auch die weitere Stellungnahme der Bezirksbeauftragten, welche das Gericht am 12. September 2016 erreichte, vermochte dieses mangels Darstellung, woraus sich die Annahmen der Sachverständigen (z.B.: schwerwiegender irreversibler Eingriff, natürlicher und hoch dynamischer Lebensraum) ergeben und was sie im Ergebnis bedeuten, nicht zu überzeugen. Soweit die Ausführungen so zu verstehen sind, dass der gegenständliche Graben als dynamisch zu bezeichnen ist, ist auf die naturschutzfachliche Stellungnahme der Bezirksbeauftragten vom 10. November 2014 zu verweisen, in welchem der Graben als Gerinne mit nur temporärer Wasserführung und als trocken, trotz vorangegangenen starken Regenereignissen, beschrieben wird. Diese Feststellung deckt sich mit jener des ASV, der insofern keine ausgeprägte Grabendynamik feststellen konnte (Gutachten Mag. B Seite 4). Die geschilderten technischen Schwierigkeiten, die die Sachverständige im Hinblick auf die Errichtung der x-straße befürchtet, sind für das naturschutzrechtliche Verfahren nicht von Relevanz. Sie stellen vielmehr ein Problem der Bf dar, welches sie zu gewärtigen hat, zumal sie das Projekt bewilligungsgemäß umzusetzen hat. Auch die Hinweise auf Umkehrplatz und Rohrdurchführung sind für das Verfahren nicht von Relevanz, weil vom Projekt nicht umfasst. Auf die von der Bezirksbeauftragten in der Folge vorgeschlagenen Auflagen wird in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.
Das Gericht legt demnach das Gutachten Mag. B seiner Beurteilung zugrunde.
Der Obmann der Bf konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar die Bewirtschaftungsprobleme im Hinblick auf den zu erschließenden Bereich darstellen. Obwohl sich aufgrund des Gutachtens des ASV eine Bewilligungsfähigkeit schon der ursprünglich eingereichten Variante abzeichnete, änderte die Bf ihr Projekt im Sinne einer reduzierten Eingriffswirkung ab.
Insgesamt machte der Obmann der Bf, der wohl Hauptnutznießer der x-straße sein wird, auf das Gericht einen sehr besonnenen und glaubwürdigen Eindruck. Seine Beschreibung der Notwendigkeit einer Zufahrtsmöglichkeit zum Erschließungsgebiet und die Darstellung der Gefahren bei Nutzung der bestehenden x-anlage waren überzeugend und konnten vom anwesenden ASV weitgehend bestätigt werden. Selbst die spätere Stellungnahme der belangten Behörde (12. September 2016) bestätigte seine Angaben teilweise (z.B.: Steilheit und Ungeeignetheit des vorhandenen Wirtschaftsweges).
Was die Frage des Borkenkäferbefalls betrifft, der in der Stellungnahme der Bezirksbeauftragten vom 12. September 2016 in allgemeiner Weise in Frage gestellt wird, vermag der Hinweis, dass kein Fichtenreinbestand vorliegt, die glaubwürdigen Angaben des Obmannes der Bf, dass eine Käferproblematik besteht, nicht zu erschüttern, zumal eine konkrete Aussage, etwa dass kein Käferbefall vorzufinden ist, fehlt. Demgegenüber hat der Bf konkretisiert beschrieben (mehrere 100 m Schutzwald im oberen Bereich, 16.000 Festmeter Holz), wo diesbezügliche Probleme auftraten. Das Gericht hatte keinen Anlass, an den Angaben des Obmannes der Bf zu zweifeln.
III. Rechtliche Beurteilung
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014, lauten:
„§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben
(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz). [...]
(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. [...]
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
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2. | Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...] |
6. | Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...] |
8. | Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...] |
10. | Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...] |
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§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z. 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
[...]
2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von x-straßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 449/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;
[...]
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
[...]“
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Gegenständliches Vorhaben hat die Neuanlage einer x-straße zum Inhalt. Es liegt im Grünland und ist eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich. Es ergibt sich daher eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG.
Gegenstand des Bewilligungsverfahrens gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 ist das entsprechend den Projektsunterlagen beantragte Vorhaben. Das Vorhaben ist zu bewilligen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des § 14 Oö. NSchG 2001 erfüllt sind. Zu beurteilen sind dabei die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter; im vorliegenden Fall somit die Auswirkungen der Errichtung der x-straße auf den Naturhaushalt, die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, den Erholungswert der Landschaft sowie das Landschaftsbild. Demnach sind nur die unmittelbaren Auswirkungen des bewilligungspflichtigen Vorhabens (hier Neuanlage einer x-straße) zu beurteilen, nicht aber jene, die durch die Verwirklichung des Vorhabens allenfalls ermöglicht werden oder folgen. Änderungen der Bewirtschaftungsform, die der Waldeigentümer allenfalls in Aussicht nehmen könnte und die nicht Gegenstand des Projektes sind, welche aber in ihrer Art oder Intensität durch die x-straße (erst) ermöglicht werden, sind im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nicht zu beurteilen (vgl. VwGH vom 21. Mai 2012, 2011/10/0105; vom 26. September 2011, 2009/10/0243).
Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist das von der Bf eingereichte Projekt in der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgeänderten Form und den dieser Abänderung entsprechenden, von der Bf nachgereichten, Projektsunterlagen. Rohrdurchlässe, wie von der belangten Behörde zuletzt befürchtet, sowie ein Umkehrplatz, sind nicht Projektsgegenstand und damit auch nicht vom Umfang der hier erteilten Bewilligung umfasst.
Soweit die Projektsbeschreibung auf Seite 2 nach wie vor ein L (für LKW) aufweist, geht das Gericht davon aus, dass es sich hier um ein Versehen handelt, zumal die Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich eine Einschränkung auf bloße Traktorbefahrbarkeit vorgenommen hat. Insofern war der Spruch entsprechend klarstellend zu fassen.
Aus dem vorliegenden Gutachten Mag. B und den getroffenen Feststellungen ergibt sich zunächst, dass sich der Trassenverlauf mit Ausnahme jenes Bereiches, der die Querung des vorliegenden Grabens betrifft, als unproblematisch im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes erweist. Nach dem Gutachten ist alleine die Beeinflussung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im Bereich des zu querenden Grabens von Relevanz. Auch hier geht der Sachverständige davon aus, dass als vordringlicher Eingriff jener in das Landschaftsbild hervorzuheben ist. Hier ist zwar festzustellen, dass es zu einer markant wirksamen Veränderung kommt, diese aber lokal begrenzt ist, da kaum weitreichende Sichtbeziehungen und Sichtachsen existieren. Es ergibt sich eine Einsehbarkeit nur im unmittelbaren Nahbereich zum Graben.
Auch die Wirkung auf den Erholungswert beurteilt der Amtssachverständige als geringfügig.
In seinem Resümee stellt der Amtssachverständige naturschutzfachlich eine weitgehende Unbedenklichkeit fest, die nicht gänzlich positiv zu beurteilen sei. Es sei jedoch gleichermaßen festzustellen, dass die gegebenen Rahmenbedingungen die Eingriffswirkung auf den unmittelbaren Eingriffsraum und dessen einsichtigen Nahbereich beschränken. Es existiere keine relevante Fernwirkung, weswegen der wahrnehmbare Eingriff in das Landschaftsbild auf den lokal einsichtigen Eingriffsraum, und hierbei auch im Wesentlichen auf den Bereich der Grabenquerung, beschränkt ist.
Demzufolge ist aus naturschutzfachlicher Sicht die dargestellte Problematik der Grabenquerung aufzuzeigen.
Aufgrund der Abänderung des Projektes, ergibt sich diesbezüglich eine weitere Reduktion der Eingriffserheblichkeit.
III.2.2. Abwägung
Es ergibt sich insofern, dass Eingriffe in das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft aufgrund der lokalen Begrenzung und des Umstandes, dass die betroffene Fläche keine besonderen Biotopstrukturen aufweist und nicht zuletzt aufgrund der Abänderung des Projektes, als nicht schwerwiegend zu beurteilen sind. Insofern wird das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz durch das Projekt in geringem Maße beeinträchtigt.
Diesem im Ergebnis geringen öffentlichen Interesse, stehen von der Bf geltend gemachte öffentliche und private Interessen gegenüber.
Öffentliche Interessen sind etwa in der Entfernung von Bäumen zu erblicken, die mit Borkenkäfern befallen sind. Dieses öffentliche Interesse lässt sich etwa aus § 44 ForstG ableiten, der entsprechende Handlungspflichten des Waldbesitzers vorsieht. Es handelt sich hierbei um ein besonders hochwertiges öffentliches Interesse, da Waldschädlinge nicht nur erhebliche finanzielle Schäden verursachen, sondern große Waldbestände nachhaltig schädigen können.
Ein öffentliches Interesse besteht aber auch in der Ermöglichung der ordnungsgemäßen bzw. gesetzmäßigen Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen und insbesondere in der sicheren Bewirtschaftbarkeit des Waldes, zumal auch die Öffentlichkeit Interesse daran haben muss, dass im Wald arbeitende Personen, die ohnehin schon eine äußerst gefährliche Tätigkeit ausführen, nicht zusätzlich unnötig gefährdet werden. Hier ist auch auf die aus volkswirtschaftlicher Sicht wesentliche Vermeidung von Behandlungskosten hinzuweisen.
Diese genannten öffentlichen Interessen sind auch mit privaten Interessen der Waldbesitzer verknüpft. Hier sind zum einen finanzielle Interessen zu berücksichtigen, zumal, wie bereits dargestellt, käferbefallene Bäume möglichst rasch aus sonst gesunden Wäldern zu entfernen sind, um weitere Schäden zu vermeiden (Schadholz ist oft nurmehr als Brennholz verwertbar). Ein privates Interesse ergibt sich auch daraus, dass der gegenständliche Waldabschnitt ohne ordentliche Zufahrt kaum sinnvoll bewirtschaftet werden kann.
Das Interesse des Obmannes der Bf an seiner persönlichen Sicherheit und Gesundheit spricht für sich und konnte der Bf-Vertreter eindrucksvoll darstellen, welchen Gefahren er ohne den neuen x-weg ausgesetzt ist.
Dieses private Interesse ist als besonders hochwertig zu beurteilen.
Endnutzungen, Durchforstungsmaßnahmen, Wiederaufforstungen und Kulturpflegemaßnahmen in Waldbeständen sollen ordnungsgemäß bzw. gesetzeskonform, möglichst gefahrlos, mit dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln und auch wirtschaftlich durchführbar sein.
Durch die gegenständliche, 220 m lange x-straße wird dies erst ermöglicht. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes beschränkt sich lediglich auf einen lokal eng begrenzten Bereich am Beginn der 220 m langen Trassenführung. Insgesamt sind weder das Landschaftsbild noch der Naturhaushalt und der Erholungswert am Ort als besonders hochwertig einzuschätzen.
Insgesamt ergibt sich, dass dem, insbesondere aufgrund der Kleinräumigkeit des Eingriffes und des Umstandes, dass das betroffene Gebiet keine besondere Bedeutung aufweist, hier nicht allzu hochwertigen öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz wesentliche andere öffentliche Interessen, insbesondere jene der ordnungsgemäßen Bewirtschaftbarkeit im Falle des Auftretens von Schädlingen und der Sicherheit, gegenüber stehen. Auch wenn mit der Bezirksbeauftragten davon auszugehen wäre, dass die Bestände im Projektsgebiet keine reinen Fichtenbestände sind und deshalb infolge Käferbefalls kein Totalverlust zu befürchten wäre, überwiegen die vorgebrachten Interessen das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nach Ansicht des erkennenden Richters deutlich. Dieses Überwiegen wird durch die nachvollziehbaren privaten Interessen der Bf, der eine Bewirtschaftung des gegenständlichen Waldabschnittes ansonsten kaum, oder nur unter gefährlichen Bedingungen möglich wäre, verstärkt.
III.2.3. Aufgrund dieses Überwiegens anderer privater und öffentlicher Interessen (§ 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG) war der Beschwerde Folge zu geben und die Bewilligung im spruchgemäßen Ausmaß zu erteilen.
III.2.4. Zu den Stellungnahmen der Umweltanwaltschaft und der belangten Behörde und deren Auflagenwünschen der belangten Behörde (Schreiben der Bezirksbeauftragten vom 12. September 2016):
Vorauszuschicken ist, dass das Gericht der belangten Behörde mit Schreiben vom 31. August 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den abgeänderten Projektsunterlagen in ihrer Rolle als Partei eingeräumt hat. Die belangte Behörde reagierte mit einer naturschutzfachlichen Stellungnahme, die eine Reihe an Auflagenwünschen enthielt. Die Umweltanwaltschaft hat am 14. September 2016 eine Stellungnahme eingebracht:
Der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige hat keinerlei Auflagen als erforderlich erachtet, hat jedoch in seinem Gutachten dargestellt, dass die Anrissböschungen zu begrünen sind (Gutachten Seite 4).
Zu den von der Bezirksbeauftragten vorgeschlagenen Auflagen ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 14 Abs. 2 Oö. NSchG ist eine Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der in § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bereits ein rechtskräftiger forstrechtlicher Bescheid existiert, der die von der belangten Behörde vorgeschlagenen Auflagen zum Teil vorwegnimmt. Soweit bestimmte Auflagen bereits im forstrechtlichen Verfahren rechtskräftig vorgeschrieben sind, kann auf gleichlautende oder solche mit dem gleichen Zweck im Naturschutzverfahren mangels Erforderlichkeit verzichtet werden.
Was nun die Auflagenwünsche 3., 4. und 6. anbelangt, ist eine Erforderlichkeit schon dem Grunde nach nicht gegeben, da die von der Bezirksbeauftragten dargestellten Parameter Projektsbestandteil und vom Spruch umfasst sind und es daher keiner Auflagen bedarf. Die Bf hat einen x-weg mit einer Planumbreite von 3,5 m, 3 m Fahrbahnbreite und ohne Beschotterung beantragt. Sie hat in den Projektsunterlagen ausgeführt, dass keine Rohrdurchlässe geplant sind und hat sie, worauf die Bezirksbeauftragte selbst hingewiesen hat, keinen Umkehrplatz projektiert. Es bedarf daher keiner diesbezüglichen Auflagen, zumal die Bf schon an sich keine Bewilligung erhält, die über das Projekt hinausgeht.
Auch den Auflagenwunsch 1. erachtet das Gericht nicht als erforderlich, als das Projekt die Grenze der Bewilligung bildet. Gerade die Ablagerung von Material, etwa in der Furt, ist vom Projektsgegenstand nicht umfasst und erfordert dieser Umstand, sofern eine Einbringung des Materials zur Ausbildung der Trasse nicht erforderlich ist, die fachgerechte Entfernung vom Projektsort. Im Übrigen gibt dieser Wunsch weitgehend § 60 ForstG 1975 wieder, der die möglichste Schonung des Geländes zum Inhalt hat und ist eine ähnliche Auflage bereits im forstrechtlichen Bescheid vorgesehen (Hydraulikbagger, Seitenbauweise, längs abzufrachten und an geeigneter Stelle zu deponieren), sodass eine diesbezügliche Auflage auch aus diesem Grund überflüssig ist.
Was den Auflagenwunsch 2. betrifft, ist die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Konkretisierung und Vollzugstauglichkeit von Auflagen hinzuweisen (vgl. VwGH vom 15. Juli 1999, 99/07/0033). Diese besagt zusammengefasst, dass eine Auflage auch durchsetzbar sein muss. Der Vollzug der Auflage, einen erfahrenen, für seine sorgfältige Bauweise bekannten Baggerfahrer einer renommierten Firma einsetzen zu müssen, scheitert schon daran, dass sämtliche genannten Begriffe unbestimmt sind, der subjektiven Einschätzung unterliegen und zudem der gewünschte Baggerfahrer bzw. das Baggerunternehmen kaum gezwungen werden kann, für die Bf zu arbeiten (Rechtsverpflichtung an bestimmten Unternehmer ist nicht möglich). Die Bf hat nach der ihr erteilten Bewilligung das Projekt bewilligungsgemäß und unter Beiziehung befugter Fachkräfte im Sinne des § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 449/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, umzusetzen. Dafür, dass ihr bestimmte Werkunternehmer als Vertragspartner vorgeschrieben werden, bietet das Gesetz keine Grundlage. Vielmehr würde es sich bei einer solchen Auflage um einen unzulässigen Eingriff in die Privatautonomie handeln.
Umso weniger kann dem Bf in einer Auflage vorgeschrieben werden, dass er die Auftragsvergabe mit der Behörde abzustimmen hat, zumal es sich hierbei um eine Bedingung handeln würde, die unzulässig in die Bewilligung eingreifen würde, zumal sie die Errichtung der x-straße von einer weiteren Zustimmung der Behörde abhängig machen würde. Eine solche Zustimmung kann im Ergebnis aber nur durch Bescheid erfolgen. Derartige Instrumente hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Auflagen (Bedingungen) sind pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Nichtbefolgung einer Auflage berührt den Bestand des Verwaltungsaktes nicht (vgl. VwGH vom
16. Dezember 2002, 2002/06/0169). Eine Bedingung, wie die gewünschte, würde dieses Prinzip ins Gegenteil verkehren, weil die Bf vor Abstimmung mit der Behörde keinen Bauauftrag vergeben dürfte. Soweit die belangte Behörde eine nicht fachgerechte Ausführung befürchtet, darf darauf hingewiesen werden, dass nur solche x-straßen einer Bewilligungspflicht nach dem Oö. NSchG 2001 unterliegen, für die eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 449/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist.
Was die Auflagenwünsche 7. und 8. betrifft, hat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige eine Notwendigkeit nur dahingehend geäußert, dass die Böschungen zu begrünen sind. Die Forstbehörde hat im forstrechtlichen Bescheid eine dementsprechende Auflage vorgesehen. Die Notwendigkeit für abweichende bzw. darüber hinausgehende Auflagen vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Auch den Auflagenwunsch 5. erachtet das Gericht nicht als erforderlich, zumal das Projekt eine fachgerechte Entwässerung vorsieht (Wasserauskehren, Wasserspulen), die vom Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht bemängelt wurde.
Das Verwaltungsgericht folgt daher insgesamt dem im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen und sieht mit Blick auf die im forstrechtlichen Verfahren ohnehin bereits vorgesehenen Auflagen, mangels Erforderlichkeit von Vorschreibung weiterer Auflagen ab.
Die noch am heutigen Tag eingebrachte Stellungnahme der Umweltanwaltschaft hat keinerlei neue Erkenntnisse erbracht, sondern merkt lediglich an, dass eine „Ausbaubreite in diesem Abschnittsbereich auf 3,0 m Kronenbreite nicht realistisch“ sei. Die Umweltanwaltschaft zweifelt insofern die Umsetzbarkeit des Projektes an. Unabhängig davon, ob dieser Ansicht aus technischer Sicht Berechtigung zukommt, hat sie für das Verfahren keine Relevanz, da nur das eingereichte (abgeänderte) Projekt die Sache des vorliegenden Verfahrens bildet und nur dieses von der Bewilligung umfasst ist.
IV. Kommissionsgebühren
Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Der Konsenswerberin (= Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach, entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013, Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Amtssachverständigen am 11. Dezember 2015 durchgeführte Lokalaugenschein dauerte zwei halbe Stunden, weshalb eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l