LVwG- 450106/2/MZ/MSch

Linz, 07.09.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde von Herrn G.H., x, W., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T. vom 15. Dezember 2015 GZ. ST.NR. 166/2015, betreffend die Vorschreibung ergänzender Wasserleitungsanschlussgebühr den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Gemäß § 278 Abs. 1 BAO wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren an den Gemeinderat der Gemeinde T. zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang

 

1. Am 5. März 2014 erstattete Herr G.H. (der nunmehrige Beschwerdeführer) bei der Gemeinde T. Anzeige über die Baufertigstellung des bescheidmäßig genehmigten Umbaus des bestehenden Wohnhauses mit drei Wohneinheiten sowie des Zubaus eines Heizhauses am Grundstück mit der Anschrift X, T.

 

2. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers (Bf) und mehreren gemeinsamen Besprechungsterminen erließ die Bürgermeisterin der Gemeinde T. als Behörde 1. Instanz den Bescheid vom 3. Juli 2015, ST.Nr. 166/2015, mit dem die ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr für die am Grundstück Nr. x, KG x T., mit der Anschrift X, errichteten Baulichkeiten mit EUR 6.509,40 exkl. Umsatzsteuer festgesetzt wurden und dem Bf aufgetragen wurde, den Betrag in der Höhe von EUR 7.160,34 inkl. Umsatzsteuer innerhalb eines Monats auf das Konto der Gemeinde T. einzuzahlen.

 

3. Am 16. Juli 2015 brachte der Bf unter dem Titel „Wasserleitungs-Ergänzungsgebühr 2015“ einen Betrag von EUR 3.138,99 zur Anweisung.

 

4. In der gegen den Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung vom 29. Juli 2015 brachte der Bf zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit der EZ x, GB x T., im Jahr 2003 mit einem zweigeschoßigen Gebäude bebaut erworben habe. Er habe daraufhin einen durch entsprechende Pläne der Fa. W. GmbH & Co KG, A., ausgearbeiteten Umbau bzw. Zubau vornehmen lassen, welcher folgende Räumlichkeiten aufweise:

·         im EG: 1 Schlafzimmer/Bad/Vorraum von gesamt 25,25 , 1 Stiegen­haus von 14,56 und  Heizraum von 7,60 , daher insgesamt 47,41 m².

·         im 1. OG: 1 Gästezimmer/Bad/Gang von 25,23 , das Stiegenhaus von 5,59 , daher gesamt 30,82 .

·         im 2. OG: das neu errichtete 2. OG mit einer Gesamtfläche von 194,03 m².

 

Vor diesem Hintergrund seien dem Bescheid als Bemessungsgrundlage ein Zubau im Ausmaß von 271 und keinesfalls 571 , wie offenbar von der Behörde angenommen, zu Grunde zu legen. Da die Gebühr pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage zudem gemäß der einschlägigen Wassergebührenordnung der Gemeinde T. lediglich EUR 10,53 und nicht wie von der Behörde offenbar angenommen EUR 11,40 betrage, resultiere daraus insgesamt eine Gebühren­schuld des Bf von netto EUR 2.853,63 bzw. brutto 3.138,99. Zudem machte der Bf Mängel im Spruch, Begründungsmängel, Aktenwidrigkeit sowie Verstöße gegen das Prinzip der Amtswegigkeit, den Grundsatz der materiellen Wahrheit, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Bestimmung des § 114 BAO geltend. Neben der aufschiebenden Wirkung beantragte der Bf auch die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

 

5. Mit Berufungsbescheid vom 15. Dezember 2015, dem Bf am 18. Dezember zugestellt, bestätigte der Gemeinderat der Gemeinde T. die erstinstanzliche Entscheidung der Bürgermeisterin dem Grunde nach, änderte den Spruch jedoch insofern ab, als die ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr mit EUR 6.475,20 exkl. Umsatzsteuer festgesetzt wurde, wobei als Bemessungs­grundlage 568 multipliziert mit dem Betrag von EUR 11,40 angegeben wurden und der Bf zur Zahlung von EUR 7.122,72 aufgefordert wurde. Begründend führte der Gemeinderat zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Korrektur des Erstbescheids aufgrund eines offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlers vorgenommen werde. Zudem wurde auf das Ermittlungsverfahren verwiesen und anhand von Plänen des mehrgeschoßigen Gebäudes die Bemessungsgrundlage, deren Ermittlung nach der ÖNORM B 1800 auf dem Prinzip der verbauten Fläche beruhe, von insgesamt 568 näher erläutert, welche sich ergäbe, wenn man von der Gesamtfläche des dreigeschoßigen Gebäudes jene Flächen abziehe, die nach der geltenden Gebührenordnung nicht zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus seien jene 150 m² in Abzug zu bringen, für die bereits im Jahr 1988 bei der Vorschreibung der ersten Anschlussgebühr für das gegenständliche Grundstück die entsprechende Mindestanschlussgebühr entrichtet worden war. Unter Berücksichtigung des Tarifs von EUR 11,40 ergäbe sich daher eine Nettogebühr von EUR 6.475,20 bzw. brutto EUR 7.122,72.

 

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13. Jänner 2016, in der im Wesentlichen die Berufungsgründe wiederholt werden und ergänzend vorgebracht wird, dass bei der Vorschreibung des zu bezahlenden Betrages die bereits geleistete Zahlung von EUR 3.138,99 zu berücksichtigen sei, Verweise auf das Ermittlungsverfahren bzw. Aktenbestandteile nicht als Tatsachen­feststellungen in Frage kämen, die Behörde kein taugliches Ermittlungsverfahren geführt habe und der Bescheid mangelhaft begründet sei. Erneut wurde die Mangelhaftigkeit des Spruches releviert und Verstöße gegen das Prinzip der Amtswegigkeit, den Grundsatz der materiellen Wahrheit, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Bestimmung des § 114 BAO geltend gemacht. Die Wassergebührenordnung der Gemeinde T. sehe eine Gebühr pro Quadratmeter von EUR 10,53 und nicht EUR 11,40 vor. Da die ursprüngliche Abgabenfestsetzung im Jahre 1988 erfolgt sei, wozu jedoch keine Tatsachen­feststellungen ergangen wären, sei hinsichtlich der über die herangezogenen 150 m² hinausgehenden Fläche des Altbestandes und die darauf entfallende Wasseranschlussgebühr (des Altbestandes) jedenfalls bereits seit Jahrzehnten die Verjährung eingetreten.

 

7. Mit Schreiben vom 31. März 2016 wurde dem erkennenden Landes­verwaltungsgericht der gegenständliche Akt zur Entscheidung vorgelegt und dazu ausgeführt, dass die geleistete Teilzahlung unberücksichtigt geblieben war, da über den gesamten Gebührenanspruch abzusprechen gewesen sei. Der Bescheid der Berufungsbehörde begnüge sich nicht mit Verweisen, sondern enthalte auf den Seiten 5 ff detaillierte Feststellungen zur Ermittlung der Berechnungs­grundlage. Sofern der Bf rügt, dass nicht der gesamte Altbau berücksichtigt worden wäre, sei auf die Begründung im Bescheid verwiesen und wird ausgeführt, dass bis zu den Umbauarbeiten durch den Bf der Altbestand von 150 m² eben nicht erweitert worden sei. Die im Bescheid angeführte Quadratmetergebühr resultiere aus einer vom Gemeinderat T. im Jahr 2005 beschlossenen jährlichen Indexanpassung und sei in der Gemeinderatssitzung vom 9. Dezember 2010 eine Gebühr von EUR 19,02 an Kanalanschlussgebühr für bebaute Grundstücke rechtskräftig beschlossen worden.

 

 

II. Sachverhalt, Beweiswürdigung

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt und in den Akt des ebenso beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Parallelverfahrens zur Kanalanschlussgebühr des gegenständlichen Grundstücks mit der Zahl LVwG‑450107. Obwohl der Bf eine Verhandlung beantragt hat, konnte diese gemäß § 274 Abs. 3 entfallen, da die Entscheidung der Abgabenbehörde unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben wird.

 

2. Nachstehender entscheidungswesentlicher   S a c h v e r h a l t   steht in Ergänzung zu I. fest:

 

Der Bf ist Eigentümer des Grundstücks Nr. x, KG x T., auf welcher der Bf Umbauarbeiten durchführte, deren Fertigstellung der Bf der Gemeinde am 5. März 2014 anzeigte.

 

Der Bf hat das gegenständliche Grundstück im Jahr 2003 erworben.

 

Im Jahr 1988 wurde für das gegenständliche Grundstück eine Wasserleitungs­anschlussgebühr auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage von 150 verrichtet.

 

Im Jahr 1995 wurde für das gegenständliche Grundstück eine Kanalanschluss­gebühr auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage von 150 verrichtet. Zum damaligen Verfahren notierte der damalige Bürgermeister in einem Aktenvermerk vom 26. Juli 1995: „Auf Grund des schlechten Bauzustandes des Hauses sind Räume im nicht bewohnt bzw. bewohnbar. Der Eigentümer beabsichtigt in absehbarer Zeit einen Umbau bzw. eine Sanierung vorzunehmen. Es wird daher vorerst nur die Mindestanschlussgebühr in Rechnung gestellt.“ Direkt über dem Aktenvermerk findet sich eine handschriftliche Grundrissskizze eines Gebäudes und eine Berechnung der Fläche desselben mit dem Ergebnis von 236 .

 

3. Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem Verwaltungsakt im Parallelverfahren zur Kanalanschlussgebühr mit der Zahl LVwG-450107 und insbesondere auf dem übereinstimmenden bzw. unbestritten gebliebenen Vorbringen des Bf und der belangten Behörde.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 1 der Wassergebührenordnung der Gemeinde T. wird für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche Wasserver­sorgungsanlage der Gemeinde T. eine Wasserleitungsanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grund­stücke.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Wassergebührenordnung beträgt die Gebühr für bebaute Grundstücke EUR 10,68 pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage, mindestens aber pro Objekt EUR 1.612,00. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung wird die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bei mehrgeschoßigen Bebauungen von der Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauten, die unmittelbar oder mittelbar an das Netz angeschlossen wird, gebildet, wobei bei der Berechnung auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden ist. Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen gemäß Abs. 2 der Bestimmung, Dach- und Kellergeschoße die nicht für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar ausgebaut sind. Zur Bemessungsgrundlage zählen hingegen freistehende, angebaute Kellergaragen, Kellerbars, Saunen, Wasch­küchen und Hobbyräume.

 

§ 2 Abs. 4 dieser Wassergebührenordnung legt fest, dass im Falle nachträglicher Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke eine ergänzende Wasser­leitungsanschlussgebühr zu entrichten ist, die sich nach der Vergrößerung der Bemessungsgrundlage richtet.

 

§ 6 Abs. 1 der Wassergebührenordnung normiert, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der ergänzenden Wasserleitungsanschlussgebühr mit Vollendung der Rohbauarbeiten entsteht.

 

§ 10 der gegenständlichen Verordnung trägt dem Gemeinderat auf, die in der Verordnung geregelten Gebühren jährlich an den Verbraucherpreisindex anzupassen.

 

Nach § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, wobei den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist. Zudem haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

 

Gemäß § 323a Abs. 1 Z 5 BAO sind die §§ 207 und 209 ab 1. Jänner 2010 auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre und beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 208 Abs. 2 BAO hinzuweisen, wonach bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Abgabenbehörde vom Steuerfall Kenntnis erlangt hat. Daraus muss e contrario geschlossen werden, dass für alle anderen Abgaben der Beginn der Verjährung davon unabhängig ist, ob die Abgabenbehörde vom Steuerfall Kenntnis erlangt hat oder nicht.

 

2. Im gegenständlichen Fall ist neben der Gebührenhöhe – welche mangels entsprechender Unterlagen über allfällige Gemeinderatsbeschlüsse und entsprechender Kundmachungen im Akt vom beschließenden Gericht nicht behandelt wird und angesichts der Entscheidung auch nicht wesentlich ist – insbesondere die Bemessungsgrundlage der vorgeschriebenen ergänzenden Wasserleitungsanschlussgebühr strittig.

 

Während der Bf vorbringt, dass in den letzten 5 Jahren am gegenständlichen Grundstück lediglich Ausbauten im Ausmaß von 272,26 durchgeführt worden seien, ermittelte die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid durch Heranziehung der Gesamtfläche des gegenständlichen Objekts (soweit sie nach Ansicht der Behörde nicht von der Bemessungsgrundlage ausgenommen ist) und zog hiervon jene Fläche ab, für die im Jahr 1988 bereits Wasserleitungsanschlussgebühren bezahlt wurden.

 

Diese Methode der belangten Behörde ist jedoch im gegenständlichen Fall ungeeignet, den strittigen Sachverhalt festzustellen, bzw. hat die Behörde vor diesem Hintergrund jegliche Ermittlungsarbeit in der Sache unterlassen und insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zum Ausbauzustand des Hauses, als er dieses 2003 erworben hat, bzw. zu den tatsächlich durchgeführten Umbauten innerhalb der letzten fünf Jahre nicht geprüft und gewürdigt.

 

3. Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Landesverwaltungsgericht, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurück­verweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden (wobei das Gesetz ausdrücklich auf § 115 BAO verweist), bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können.

 

Im gegenständlichen Fall wurde, wie bereits ausgeführt, nicht geprüft und ermittelt, in wie weit das gegenständliche Objekt innerhalb der letzten fünf Jahre umgebaut worden ist und damit die Bemessungsgrundlage für die Wasser­leitungsanschlussgebühr vergrößert wurde. Angesichts der oben angeführten Verjährungsbestimmungen ist nur dieser Zeitraum relevant. Zu berücksichtigen ist, dass der Gebührenanspruch bereits mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus ausgelöst wird. Aus dem Aktenvermerk aus dem Jahr 1995 verbunden mit der direkt darüber befindlichen Skizze ergeben sich im Übrigen eindeutige Hinweise darauf, dass – anders als von der Behörde vorgebracht wurde bzw. die Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat – der Ausbauzustand des Hauses seit dem Jahr 1988 nicht lediglich 150 betragen hat und erst jetzt durch den Um- und Ausbau des Bf eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage einge­treten ist.

 

Die Feststellung dieses maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich selbst ist gegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde rasch(er) zur Ergänzung der Ermittlungen in der Lage ist. Das zu beurteilende Gebäude befindet sich in der Gemeinde T. und es verfügt die Gemeinde auch über allfällig vorhandene Bauakten samt Plänen, welche möglicherweise für eine Flächenermittlung dienlich sein könnten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Für das weitere Verfahren gilt ferner Folgendes: Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage sind sämtliche neu geschaffenen Flächen zu berück­sichtigen, sofern sie nicht gemäß § 2 der Wassergebührenordnung der Gemeinde T. ausgenommen sind, wobei, soweit für das beschließende Gericht erkennbar, solche Ausnahmen nur für Dach- und Kellergeschoße sowie für land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften existieren. Die Bemessungsgrundlage richtet sich im Übrigen nach der bebauten Fläche (und nicht nach der dadurch entstandenen Wohnfläche im Inneren). Der bereits gezahlte Betrag des Bf ist bei der Festsetzung der Gebühr nicht zu berücksichtigen, da diese unabhängig von erfolgten Zahlungen festgesetzt wird. Allfällige im selben Bescheid zum Ausdruck kommende Zahlungsaufforderungen haben sich jedoch nach dem Stand des Verrechnungskontos des Bf zu richten. Die anzusetzende Gebühr pro Quadratmeter richtet sich im Übrigen ausweislich § 10 der Wasser­gebührenordnung der Gemeinde T., nach dem für das Jahr, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, gültigen Gemeinderatsbeschluss, auf welchen in der neuerlichen behördlichen Entscheidungsbegründung Bezug zu nehmen sein wird.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer