LVwG-450003/14/MK
Linz, 29.04.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Mag. W H, vertreten durch L Rechtsanwälte gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 16.05.2013, GemKAN-52/2012 HÜ/kre (EDV), über die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrenslauf:
I.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr, FA für Steuerangelegenheiten, als Abgabenbehörde I. Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt, vom 27.11.2012, GemKAN-230/2012 (EDV), wurde Herrn Mag. W H (in der Folge: Bf) für dessen Kfz-SB-Waschanlage in der Hauptstraße in S für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis einschließlich 31.12.2011 eine Kanalbenutzungsgebühr in der Höhe von insgesamt 116.733,61 (inkl. 10% USt.) vorgeschrieben.
I.2. Mit Schreiben vom 21.12.2012 brachte der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist für (rückwirkende) Vorschreibungen von Abgaben gemäß § 207 BAO sei die Vorschreibung für die Jahre 2004 bis einschließlich 2007 unzulässig.
Darüber hinaus sei die gesamte Vorschreibung gesetzwidrig, da nach stRsp des Verfassungsgerichtshofs Gemeinden nur nach dem Kostendeckungsprinzip Wasser- und Kanalbenützungsgebühren einheben dürften. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Stadt Steyr für gleichartige Leistungen – im Vergleich zu anderen Gemeinden – Gebühren vorschreibe, die jene dieser anderen Gemeinden massiv überschreiten würden.
Es würde weiters ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen, da andere Gewerbebetriebe im Stadtgebiet von Steyr Ermäßigungen erhalten würden.
Der Bf beantrage daher, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung zu gewähren.
I.3. Gegen die Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Stadt Steyr vom 11.03.2013, GemKAN-52/2012 (EDV), mit welcher der vorgeschriebene Abgabenbetrag in Anerkennung der Verjährung für den Zeitraum 2004 bis einschließlich 2006 auf 85.722,22 (inkl. 10% USt.) reduziert, dem Berufungsvorbringen im Übrigen aber keine Folge gegeben wurde, brachte der Bf fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dessen Begründung im Wesentlichen das in der Berufung Ausgeführte wiederholt wurde.
I.4. In seiner Berufungsentscheidung vom 16.05.2013, GemKan-52/2012 HÜ/kre (EDV), gab der Stadtsenat der Stadt Steyr dem Berufungsvorbringen insofern Folge, als die Abgabenforderung im selben Ausmaß wie in der Berufungsvorentscheidung herabgesetzt wurde und dem Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der Kanalbenutzungsgebühr unter Festsetzung der Aussetzungszinsen in der Höhe von 1007,24 Euro stattgegeben wurde. Begründend wurde – neben der Wiederholung des bisherigen Verfahrensablaufs und der ausführlichen Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen – zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die belangte Behörde teile die Ansicht des Bf im Zusammenhang mit der Verjährung der Abgabenschuld. Entsprechend den Regelungen über das Entstehen der Verbindlichkeit sei der Zeitraum bis einschließlich 31.12.2006 nicht mehr einzufordern.
Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Kanalgebührenverordnung sei festzuhalten, dass diese formal korrekt erlassen worden sei und die Aufsichtsbehörde im Zuge der Verordnungsprüfung keine Gesetzeswidrigkeiten festgestellt hätte.
Zur relevierten Verfassungswidrigkeit könne auf das freie Beschlussrecht der Gemeinde sowie das – das Äquivalenzprinzip in diesem Zusammenhang überlagernde und in der stRsp des VfGH verankerte – finanzausgleichsrechtlich mögliche Ausmaß des Gebührensatzes (vor dem Hintergrund des mutmaßlichen Jahresertrages der Abgabe) bis zum Zweifachen des Jahreserfordernisses für Erhaltung und Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer verwiesen werden, wenngleich die Höhe des Gebührensatzes in einem inneren Zusammenhang mit der betreffenden Einrichtung (Kanals) stehen müsse. Die zu Grunde liegenden (verursachergerechten) Berechnungsgrundlagen (hier – dem Willkürverbot genügend – das Ausmaß des Wasserverbrauches) wären dabei anzuführen. Die Kanalgebührenordnung der Stadt Steyr würde diesen Erfordernissen einschließlich der Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit seit langem entsprechen. Der VfGH anerkenne darüber hinaus Gebührenkalkulationen iSe erweiterten Kameralistik.
Ein betragsmäßiger Abschlag von der Kanalgebühr sei grundsätzlich dann möglich, wenn der Verpflichtete den Nachweis erbringen könne, dass ein Teil der zweckentsprechend bezogenen Wassermenge nicht in den Kanal abgeleitet würde.
Grundlage für die Bestimmung der Höhe des entsprechenden Abschlages sei die tatsächliche Differenz zwischen Wasserentnahme und –ableitung. Ein allfälliger Abschlag würde mit dem auf die Nachweiserbringung folgenden Monatsersten wirksam. Dieser Nachweis sei vom Bf aber nicht erbracht.
Dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung habe unter Festsetzung der Aussetzungszinsen Folge gegeben werden können.
I.5. Gegen der Berufungsbescheid der belangten Behörde brachte der Bf innerhalb offener Frist die Vorstellung [nunmehr: Beschwerde] ein und führte dazu begründend aus wie folgt:
Der Verweis der belangten Behörde auf das doppelte des Jahreserfordernisses für Erhaltung, Betrieb und Finanzierung befreie nicht von der Aufschlüsselung bzw. Darlegung dieses Erfordernisses, da auch nach der stRsp des VfGH nur jene Deckungsansätze über dem (einfachen) Jahreserfordernis zulässig seien, die auf der Basis maßgeblicher Gründe einen sachlichen Konnex zum Gebührenansatz aufweisen würden. Diese Offenlegung sei bislang nicht erfolgt. Die mutmaßliche Gesetzwidrigkeit der Gebührenfestsetzung der belangten Behörde ergebe sich nicht nur auf Grund der vom Rechnungshof [allgemein] bereits mehrfach geäußerten Kritik, dass über Wasser- und Kanalgebühren versteckte Steuern eingehoben würden, sondern auch aus dem Vergleich mit anderen Kommunen, wobei etwa die Stadt Linz nur einen Bruchteil der in Steyr festgesetzten Gebühren einheben würde.
Nicht berücksichtig worden sei der Einwand der Verpuffung von entnommenem Frischwasser im Zuge des Anlagenbetriebes. Der lapidare Hinweis, der Bf habe den in der Gebührenordnung geforderten Nachweis nicht erbracht, lasse außer Acht, dass ein solcher für einen Anlagenbetreiber im Einzelfall messtechnisch praktisch nicht erbracht werden könne und ignorieren den Stand der Technik. Zum Beweis dieser Behauptung würden einschlägige Technische Richtlinien aus Deutschland (insbesondere die Abwasserabzugsmengen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe der Stadt Dresden) vorgelegt, aus denen sich ableiten ließe, dass auf Grund von Verdunstung, Verschleppung bzw. über den Verbleib im Schlammfang bei einem Pkw etwa 10 l pro Waschvorgang in Abzug gebracht werden könnten, bei einem Lkw etwa 20 l. Das tägliche Pkw-Aufkommen liege im Jahresdurchschnitt bei 90 Fahrzeugen/Tag. Die dadurch bedingten Absetzmengen wären leicht zu ermitteln und in der Folge in Abzug zu bringen gewesen.
Es würde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
1.6. Mit Beschluss vom 01.07.2014, LVwG-450003/2/MK, wurde der Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 16.05.2013, GemKAN-52/2012 HÜ/kre (EDV), behoben und die Angelegenheit an die Abgabenbehörde zurückverwiesen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Vorschreibung der tarifmäßig bestimmten Kanalbenützungsgebühr sowohl bei der Festlegung des Tarifansatzes (in Form eines Hebesatzes) als auch bei der Beurteilung allfälliger Abschläge vom Gebührensatz wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen hat und die Sachverhaltsfeststellung zu ergänzen ist.
I.7. Mit Schriftsatz vom 14.08.2014 brachte die Oö. Landesregierung die außerordentliche Revision ein und bergründete diese – neben der Darstellung des bisherigen Verfahrenslaufes und der formalen Prozessvoraussetzungen – wie folgt:
„III. Erklärung über den Umfang der Anfechtung und Revisionsgründe
Der angefochtene Beschluss des Oö. Landesverwaltungsgerichts widerspricht dem § 93 Abs. 3 lit. a BAO und der dazu ergangene ständigen Rechtsprechung des VwGH, weiters widerspricht er der in diesem Fall anzuwendenden Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Steyr und dem § 278 Abs. 1 iVm 279 Abs. 1 BAO, und ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet.
1. Zum ersten Aufhebungsgrund (Punkt IV.1. des Beschlusses des Oö. LVwG)
Die Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichts verstößt gegen die bisher ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Begründungspflicht der Abgabenbehörden (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) und ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts iSd § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG belastet.
Diese Rechtswidrigkeit ergibt sich im Detail aus folgenden Überlegungen:
Wie bereits unter Punkt II.3. der Revision erläutert, hob das Oö. LVwG den bekämpften Bescheid des Stadtsenats der Stadt Steyr im Punkt IV.1. auf Seite 6f des Beschlusses mit der Begründung auf, dass die „wesentlichen willens- und resultatbestimmenden Faktoren (die auch der Beschlussfassung des zuständigen Gemeindegremiums im Zuge der Verordnungserlassung zu Grunde gelegen haben sollten)" der Gebührensätze der maßgeblichen Kanalbenützungsgebühr in der Begründung des Berufungsbescheids nicht angeführt bzw. aufgeschlüsselt waren. Dies müsse die Abgabenbehörde im weiteren Verfahren nachholen bzw. diese Faktoren „offenlegen", damit für das erkennende Verwaltungsgericht „die (formale und materielle) Gesetzmäßigkeit der bezogenen Anspruchsgrundlage nachvollziehbar" sei, da „andernfalls eben ein diesbezügliches Prüfungsverfahren einzuleiten wäre". Aus Sicht der Oö. LVwG sei daher der Abgabenberufungsbescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben und in der Sache an die Abgabenbehörde zurückzuweisen gewesen.
Damit übersieht eben das Oö. LVwG den Umfang der Begründungspflicht der Abgabenbehörden iSd § 93 Abs. 3 lit. a BAO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich nämlich die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide im Hinblick auf die Bindung der Verwaltungsbehörden an eine gehörig kundgemachte Verordnung bloß darauf, dass der erlassene Abgabenbescheid dieser Verordnung entspricht, also auf die Subsumtion (VwGH 22.11.1999, ZI. 99/17/0019). Die Begründungspflicht erstreckt sich gerade nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren (vgl. etwa VwGH 25.01.2008, ZI. 2004/17/0134; 01.07.2005, ZI. 2004/17/0200, 20.12.1996, ZI. 96/17/045, u.v.m.) bzw. auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (VwGH 22.06.1990, ZI. 90/17/0120).
Würde man nämlich der Rechtsansicht des Oö. LVwG folgen, so müsste generell jede Behörde, die bei der Erlassung eines Bescheides eine Verordnung anzuwenden hat, die bei der Erlassung dieser Verordnung bestimmend gewesenen wesentlichen willens- und resultatbestimmenden Faktoren darlegen. So müsste also - als plakatives Beispiel - auch die Baubehörde bei der Erlassung einer Baubewilligung diese wesentlichen willens- und resultatbestimmenden Faktoren des maßgeblichen Flächenwidmungsplanes (zB. Grundlagenforschung und Interessenabwägung) und eines allfällig anzuwendenden Bebauungsplanes im Baubewilligungsbescheid darlegen und prüfen.
Überdies wäre es im vorliegenden Fall fraglich, was die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu tun hätte, wenn sich nun im weiteren Abgabenverfahren tatsächlich eine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der anzuwendenden Kanalgebührenordnung herausstellen würde. In Hinblick auf die Bindung der Verwaltungsbehörden an eine gehörig kundgemachte Verordnung wäre es nämlich der Abgabenbehörde verwehrt, diese Kanalgebührenordnung nicht anzuwenden, sodass auch im neuerlichen Abgabenverfahren kein anderes Ergebnis als bereits jetzt zu erzielen wäre. Eine Aufhebung des Abgabenbescheids und Zurückverweisung - zumindest aus dem Grund der Nichtdarlegung der wesentlichen willens- und resultatbestimmenden Faktoren der Verordnung - ist insofern also auch nicht zielführend.
Es stellt also weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn - wie im vorliegenden Fall - in den Abgabenbescheiden die für die Festsetzung des Tarifs durch den Verordnungsgeber maßgebenden Faktoren nicht dargestellt wurden (vgl. VwGH 29.03.2004, ZI. 2004/17/0008).
Bei Bedenken hinsichtlich der Gesetzeskonformität der Verordnung selbst, wäre vielmehr das Oö. Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Das Oö. LVwG ist aber aus den oben dargelegten Gründen nicht dazu berechtigt, den betreffenden Abgabenbescheid aufzuheben und der Abgabebehörde aufzutragen, „fachkundig festzustellen, ob (und gegebenenfalls warum) die über den gesamten Vorschreibungszeitraum festgesetzten Tarife den oben angeführten Kriterien - und zwar nicht bloß im Hinblick auf die Einhaltung der durch das doppelte Jahreserfordernis bestehenden Obergrenze - entsprechen".
Der bekämpfte Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist daher nach Auffassung der Oö. Landesregierung mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes iSd § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG belastet.
Gemäß § 278 Abs. 3 BAO entfaltet die Rechtsansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichts Bindungswirkung für das weitere Abgabenverfahren. Da sich aber der „erste" Aufhebungsgrund des Beschlusses des Oö. LVwG (Punkt IV. 1. auf Seite 6f des Beschlusses) als rechtswidrig erweist, wird dem Stadtsenat der Stadt Steyr als Abgabenbehörde daher eine Rechtsansicht überbunden, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes bewirkt. Der Beschluss des Oö. LVwG wird sich daher wegen der Bindungswirkung insgesamt als rechtswidrig erweisen, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund im vorstehenden Sinne als rechtswidrig erweist (vergleichbar mit VwGH 15.05.2012, ZI. 2009/05/0297).
Darüber hinaus ist aber nach Ansicht der Revisionswerberin auch der zweite Aufhebungsgrund (unter Punkt IV.2.) des Beschlusses des Oö. LVwG aus folgendem Grund rechtswidrig:
2. Zum zweiten Aufhebungsgrund (Punkt IV.2. des Beschlusses des Oö. LVwG)
Das OÖ. Landesverwaltungsgericht gelangt in Punkt IV.2. seines Beschlusses zur Auffassung, dass für die Gewährung eines Abschlages vom Gebührensatz „im Sinne der allgemeinen Verfahrensregeln .... die Abgabenbehörde zu definieren hätte, wodurch sie einen entsprechenden Nachweis als erbracht ansehen würde, und Ergänzungen einfordern hätte müssen'1. Zum anderen stünde aber auch fest, dass „ein Teil der bezogenen Wassermenge nicht in den Kanal geleitet wird und das Ermittlungsverfahren in diesem Kontext mangelhaft sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 5 Abs. 2 der Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Steyr, erstmalig beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 26.11.1998 (und hinsichtlich der Höhe der Gebühr jährlich neu festgesetzt), bei gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die der Sportausübung dienen (Fußballplätze, Tennisplätze usw.) eine Ermäßigung dann vorgenommen wird, wenn der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass ein Teil der für die genannten Zwecke bezogenen Wassermenge so verwendet wird, dass ein Ableiten in das öffentliche Kanalnetz nicht erfolgt.
Im § 5 Abs. 3 der anzuwendenden Kanalbenützungsgebührenordnung ist darüber hinaus festgelegt, dass der Nachweis der Voraussetzung für eine solche Gebührenermäßigung ausschließlich vom Gebührenschuldner zu erbringen ist. Weiters normiert § 5 Abs. 3 zweiter Satz den Zeitpunkt, ab wann eine Ermäßigung des Einheitssatzes erfolgt. Demnach erfolgt die Ermäßigung an dem der Erbringung dieses Nachweises folgenden Monatsersten.
Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten des Magistrates der Stadt Steyr mit Fertigstellungsanzeige vom 18. März 2004 die Fertigstellung der Errichtung einer SB-Waschanlage sowie des Abwasserkanals auf der Grundfläche 603, EZ, KG G, angezeigt. Einen Nachweis für eine Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühr hat der Beschwerdeführer hier nicht erbracht und war daher seitens der Abgabenbehörde auch nicht zu berücksichtigen.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wendete in seinem Schriftsatz (Berufung) vom 27.12.2012 einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ein und begründet dies damit, dass „andere Gewerbebetriebe im Stadtgebiet Ermäßigungen erhalten Einen Behauptung bzw. Nachweis für eine in concreto zutreffende Ermäßigung hat der Beschwerdeführer wiederum nicht erbracht und war daher seitens der Abgabenbehörde auch nicht zu berücksichtigen.
In seiner Stellungnahme vom 07.03.2013 wendete der Beschwerdeführer im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs im Berufungsverfahren erstmalig ein, dass es durch den Sprühdunst zu einer Verpuffung in der Größenordnung von 20 % des Wassers aus der Leitung komme und es daher notwendig sei, einen entsprechenden Abschlag von der Kanalbenützungsgebühr vorzunehmen.
Im Zuge der erhobenen Vorstellung vom 04.06.2013 brachte der Vorstellungswerber vor, dass „die Verdunstung (Verpuffung) des Frischwassers, das nicht mehr der Kanalisation zugeführt werden kann für einen Gewerbebetrieb praktisch nicht gemessen werden kann. Es wäre Aufgabe der Behörde, den Stand der Technik entsprechend zu berücksichtigen". Der Vorstellungswerber verwies dabei auf technische Richtlinien für Dresden oder die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid in Deutschland, wonach bei PKW insgesamt von 10 I pro Fahrzeug als Wasserabzugsmenge ausgegangen werden könne.
Wie bereits oben ausführlich dargelegt, ist der Nachweis für eine allfällige Gebührenermäßigung ausschließlich vom Gebührenschuldner zu erbringen und erst ab dem der Erbringung dieses Nachweises folgenden Monatsersten anzuwenden. Selbst wenn man den Ausführungen des Abgabepflichtigen hinsichtlich einer allfälligen Ermäßigung Folge leisten würde, käme gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz der Kanalgebührenordnung der Stadt Steyr die Gebührenermäßigung für den verfahrensgegenständlichen Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum von 01.04.2004 bis einschließlich 31.12.2011 eben nicht mehr in Betracht, da der Abgabepflichtige für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr erstmalig in seiner Stellungnahme vom 07.03.2013 eine Verdunstung (Verpuffung) eingewendet hat. Essenzielle und grundlegende Änderungen des Gebührenanspruchs - wie dies das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen hat - sind schon aus diesem Grunde heraus denkunmöglich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSIg 10.947) lässt es das Gleichheitsprinzip zu, bei Benützungsgebühren pauschalierende Regelungen zu treffen, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf den Gleichheitssatz in seiner Judikatur etwa zur Höhe der Kanalbenützungsgebühren mit Bezug auf den einzelnen Benutzer stets gefordert, dass die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein müsse, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar - wie etwa die Menge verbrauchten Wassers - oder mittelbar - wie etwa nach Anzahl der auf einer Liegenschaft wohnenden Personen oder nach der Größe des Hauses oder der Nutzfläche - berechnet werden; der Berechnungsfaktor hat aber in jedem Fall in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung zu stehen. Der Verordnungsgeber kann hiebei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auch eine pauschalierte Gebühr festsetzen. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, welcher Nutzen aus der Kanalisationsanlage vom Benutzer durchschnittlich gezogen wird und welche Kosten dadurch entstehen, dem Benutzer diesen Nutzen zu verschaffen. Hiebei kann der Verordnungsgeber die Tarife auch typisierend festlegen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Benutzer - im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung: im Großen und Ganzen - miteinander vergleichbar sind (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.1992, Slg. Nr. 13.310, mwN; dazu auch VwGH 24.10.2001, ZI. 97/17/0433). Generell lässt sich der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entnehmen, dass vom Standpunkt der Sachgerechtheit von Normen gegen eine Durchschnittsbetrachtung keine Bedenken bestehen (VfGH 08.10.1986, Slg. Nr. 11.048, mwN). Bei gesetzeskonformer Auslegung der Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Steyr sind die Kanalbenützungsgebühren nach dem Wasserverbrauch zu berechnen.
Auch verkennt das Oö. Landesverwaltungsgericht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Abgabepflichtigen und nicht die Abgabenbehörde eine erhöhte Mitwirkungspflicht (und damit eine Verschiebung der durch die Zumutbarkeit bestimmten Begrenzung der Mitwirkung zu Lasten der Partei) trifft, wenn die Partei eine abgabenrechtliche Begünstigung anstrebt (vgl. VwGH 23.2.1989, 88/16/0187; vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 115 E 87 mwN). Auswirkungen einer erhöhten Mitwirkungspflicht sind z.B. eine Beweismittelbeschaffungspflicht (vgl. EIlinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 115 Anm 12). Auch in diesem Fall ist die Abgabenbehörde angehalten, den § 5 Abs. 2 der Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Steyr gesetzeskonform auszulegen.
Hinsichtlich der Anwendung von Ermäßigungsbestimmungen ist dem Oö. Landesverwaltungsgericht entgegenzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass (allgemein) beim Wasserverbrauch eine Verdunstung, Verpuffung oder auch eine Verschleppung von Wasser auftritt. Dies gilt für gewerblich genutzte Grundstücke ebenso wie für den privaten Nutzungsberechtigten, der sich täglich duscht oder auch den Garten gießt oder sein Auto wäscht. Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit hat der Gemeinderat der Stadt Steyr als Verordnungsgeber bei der Festlegung der Höhe der Kanalbenützungsgebühr diese und weitere Faktoren berücksichtigt (vgl. dazu VwGH 17.08.1998, ZI. 97/17/0452). Auch handelt es sich bei der gegenständlichen SB-Waschanlage um eine von drei Seiten umschlossene und aus acht aneinandergereihten Waschboxen und weiteren Gebäudeteilen (Lager- und Technikräume) bestehende Anlage. Wasser, das bei der Verwendung von Sprühdüsen auf die Fahrzeuge aufgebracht wird, läuft somit von den ummantelten Waschboxen ab und sammelt sich wiederum im Kanalsystem. Darüber hinaus lässt der Abgabepflichtige außer Acht, dass durch die Überdachung der gesamten Waschanlage und der Befestigung der Verkehrsfläche zusätzliche große Mengen an Niederschlagswässern in das Kanalsystem eingeleitet werden, die zu keiner zusätzlichen Verrechnung für den Abgabepflichtigen führen.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich auch Punkt IV.2. des angefochtenen Beschlusses als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
3. Verstoß gegen § 278 Abs. 1 iVm 279 Abs. 1 BAO
Selbst wenn man - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - davon ausgehen könnte, dass die gegenständliche Kanalbenützungsgebühr in der konkreten Höhe zu Unrecht vorgeschrieben wurde und gemäß § 5 Abs. 2 der Kanalbenützungsgebührenordnung eine ermäßigte Benützungsgebühr vorzuschreiben gewesen wäre, hätte das Oö. LVwG die Rechtssache aus folgendem Grund nicht an die Abgabenbehörde zurückverweisen dürfen:
Der hier anzuwendende § 278 Abs. 1 BAO bestimmt, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen kann, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 leg.cit. immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
Damit ist die Rechtslage aber durchaus vergleichbar mit jener von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, zu der der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2014, ZI. Ro 2014/03/0063-4, ausgesprochen hat, dass die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Da es nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes „eine offensichtlich plausible Ermittlung eines durchschnittlich quantifizierbaren Teiles" der nicht in den Kanal abgeleiteten Wassermenge gibt und dieser Beweis auch angeboten worden sei, erscheint die Zurückverweisung rechtswidrig. Das vom Oö. LVwG dazu vorgebrachte Argument, eine inhaltliche Entscheidung durch das Oö. LVwG und die „damit verbundene (Quasi-)Verkürzung des Instanzenzugs" erscheine auch „verfassungsrechtlich bedenklich", wurde in dem genannten Erkenntnis des VwGH ausdrücklich widerlegt.
Aus diesem dargelegten Grund erweist sich der angefochtene Beschluss des Oö. LVwG als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG) belastet.
Hätte das Oö. LVwG die Bestimmungen des § 278 Abs. 1 iVm § 279 Abs. 1 BAO eingehalten, wäre es insofern zu einem anderem Ergebnis gekommen, als es den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 16.05.2013 nicht aufgehoben und die Rechtssache an die Abgabenbehörde zurückverwiesen hätte, sondern mit Erkenntnis in der Sache selbst entschieden hätte.“
Es würde daher beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufheben.
I.8. Mit Erkenntnis vom 14.10.2015, Ra 2014/17/0030-6, hat der Verwaltungsgerichtshof des bekämpfte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und dies auf folgende Erwägungen gestützt:
„[...]
Die Revision richtet sich gegen die Begründung der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wonach die wesentlichen willens- und resultatbestimmenden Faktoren der Erlassung der von den Abgabenbehörden zugrunde gelegten Kanalbenützungsgebührenordnung nicht offengelegt worden seien und sich in der Begründung des bekämpften Bescheids keine Aufschlüsselung der Gebührensätze einschließlich deren Anpassungen finde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 15. Dezember 2014, 2011/17/0324; vom 25. Jänner 2008, 2004/17/0134; vom 29. März 2004, 2004/17/0008) erstreckt sich die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren. Im Abgabenbescheid ist keine Begründung für die Höhe des in der Kanalbenützungsgebührenordnung festgesetzten Gebührensatzes erforderlich. Da der vom Gemeinderat in der Kanalbenützungsgebührenordnung als Teil derselben festgesetzte Gebührensatz Verordnungscharakter aufweist, stellt es weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden lediglich der in der Kanalbenützungsgebührenordnung festgesetzte Gebührensatz, nicht aber die für dessen Berechnung maßgeblichen Faktoren dargestellt werden.
Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall die mitbeteiligte Partei in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid, die Gesetzwidrigkeit der in der Kanalbenützungsgebührenordnung festgesetzten Gebührensätze wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips moniert, ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch deshalb nicht verpflichtet, dazu Erhebungen anzustellen und Feststellungen zu treffen, weil ihr entgegen dem Verwaltungsgericht kein Antragsrecht gemäß Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung einer anzuwendenden Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit zukommt.
Eine Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO zwecks ergänzender Ermittlungen der maßgeblichen Faktoren für die Berechnung des in der Kanalbenützungsgebührenordnung festgesetzten Gebührensatzes durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz kommt daher nicht in Frage.
Da gemäß § 278 Abs 3 BAO der für die Aufhebung maßgeblichen, im aufhebenden Beschluss dargelegten Rechtsanschauung Bindungswirkung für das weitere Verfahren der Abgabenbehörden zukommt, führt der Umstand, dass bereits ein tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz entspricht, zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbeschlusses.
Das Landesverwaltungsgericht begründete die Aufhebung des Berufungsbescheids und die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren zu der von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Gebührenermäßigung. Demgegenüber verweist die Revisionswerberin auf § 5 Abs 3 der Kanalbenützungsgebührenordnung, wonach der Gebührenschuldner den Nachweis der Voraussetzung für eine Gebührenermäßigung zu erbringen habe und die Ermäßigung an dem der Erbringung dieses Nachweises folgenden Monatsersten erfolge. Die mitbeteiligte Partei habe erstmals in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2013 im Rahmen des Berufungsverfahrens eingewendet, dass ein entsprechender Abschlag von der Kanalbenützungsgebühr vorzunehmen sei. Selbst wenn man diesen Ausführungen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich einer allfälligen Ermäßigung folgte, käme gemäß § 5 Abs 3 der Kanalbenützungsgebührenordnung eine Gebührenermäßigung für den Nachzahlungsbetrag betreffend den Zeitraum 1. April 2004 bis einschließlich 31. Dezember 2011 nicht mehr in Betracht, weil erst danach eine Ermäßigung geltend gemacht worden sei.
§ 5 Abs 2 erster Satz der Kanalbenützungsgebührenordnung normiert unter anderem für gewerblich genutzte Grundstücke wie jenes der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit einer Ermäßigung der Kanalbenützungsgebühr, wenn der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass ein Teil der für die genannten Zwecke bezogenen Wassermenge so verwendet wird, dass ein Ableiten in das öffentliche Kanalnetz nicht erfolgt. Diese Bestimmung bezieht sich damit auf den durch die gewöhnliche - konkret gewerbliche - Nutzung des Grundstücks bedingten Wasserverbrauch. Demgegenüber behandelt § 5 Abs 2 zweiter Satz der Kanalbenützungsgebührenordnung die Gewährung einer Ermäßigung für den durch außergewöhnliche Umstände wie etwa durch einen Rohrbruch bedingten - meist bereits eingetretenen - Wasserverbrauch. § 5 Abs 3 erster Satz der Kanalbenützungsgebührenordnung regelt die Bemessung der Gebührenermäßigung nach dem Verhältnis zwischen der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 4 und der tatsächlich zur Ableitung gelangenden Wassermenge und nicht etwa anhand der Differenz zwischen in der Vergangenheit verbrauchten und tatsächlich zur Ableitung gelangten Wassermengen. Demnach behandelt die Gebührenermäßigung iSd § 5 Abs 3 der Kanalbenützungsgebührenordnung den in Abs 2 erster Satz geregelten Ermäßigungstatbestand und bezieht sich jedenfalls auf nach deren Geltendmachung liegende Gebührenzeiträume. Die Gebührenermäßigung wird durch § 5 Abs 3 Satz zwei zweiter Teilsatz der Kanalbenützungsgebührenordnung, wonach die Ermäßigung des im § 4 festgesetzten Einheitssatzes an dem der Erbringung dieses Nachweises folgenden Monatsersten erfolgt, auf nach dem Nachweis des Ermäßigungstatbestandes liegende Gebührenzeiträume eingeschränkt. Eine rückwirkende Berücksichtigung von zeitlich davor liegenden Zeiträumen ist damit ausgeschlossen.
Soweit die mitbeteiligte Partei erstmals in ihrer im Rahmen des von der Abgabenbehörde erster Instanz vor Erlassung einer Berufungsvorentscheidung eingeräumten Parteiengehörs am 7. März 2013 eingebrachten, schriftlichen Stellungnahme vorbrachte, dass nach umfangreichen Untersuchungen in Deutschland zu Autowaschanlagen es durch Sprühdunst zu einer "Verpuffung" von etwa 20 % des Wassers aus der Leitung komme und deshalb ein entsprechender Abschlag von der Kanalbenützungsgebühr vorzunehmen sei, begehrt sie eine Gebührenermäßigung entsprechend § 5 Abs 2 erster Satz der Kanalbenützungsgebührenordnung, weil bei gewöhnlicher gewerblicher Nutzung des Grundstücks das verbrauchte Wasser in einem bestimmten Umfang nicht zur Gänze zur Ableitung gelange.
Gemäß § 5 Abs 3 letzter Satz der Kanalbenützungsgebührenordnung wäre die begehrte Ermäßigung, sofern ein Nachweis für den behaupteten Ermäßigungstatbestand erbracht ist, frühestens ab 1. April 2013 möglich, nicht jedoch rückwirkend für die bereits erfolgte Gebührenbemessung zurückliegender Zeiträume. Der Revisionswerberin ist somit darin zu folgen, dass die erstmals am 7. März 2013 geltend gemachte Ermäßigung nicht für den verfahrensgegenständlichen Gebührenzeitraum vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 in Betracht kommt und daher im konkreten Abgabenverfahren auf die begehrte Gebührenermäßigung nicht näher einzugehen war.
Die Aufhebung des Berufungsbescheides zwecks ergänzender Ermittlungen der Abgabenbehörde zur begehrten Gebührenermäßigung für den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch wesentlichen Gebührenzeitraum vom 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 war daher bereits deshalb als nicht dem Gesetz entsprechend.
Beide tragenden Gründe für die Aufhebung des Berufungsbescheides und die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erweisen sich daher als rechtswidrig. Der angefochtene Beschluss war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.“
II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Basierend auf dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da eine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes nicht zu erwarten war.
Im Zuge der Entscheidungsfindung waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt steht, was seine entscheidungsrelevanten Aspekte anbelangt, fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
Gemäß § 15 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) werden Gemeinden
ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
[…]
4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
[…]
§ 4 Abs. 1 der Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Steyr in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 13.12.2012, GemKAN-26/1998, legt als Bemessungsgrundlage der Gebühr den Wasserverbrauch fest.
In Abs. 2 der angeführten Bestimmung wird die Höhe der Kanalbenützungs-gebühr für jeden Kubikmeter Wasser, der auf dem angeschlossenen Grundstück entweder aus der städtischen Wasserversorgung oder aus einer anderen Anlage verbraucht wird,
[…]
ab 1.1.2007 2,95 Euro/ m³
ab 1.1.2008 3,10 Euro/ m³
ab 1.1.2009 3,10 Euro/ m³
ab 1.1.2010 3,16 Euro/ m³
ab 1.1.2011 3,22 Euro/ m³ [jeweils exkl. USt.]
§ 5 der zitierten Verordnung legt in Abs. 2 fest, dass bei gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die der Sportausübung dienen (Fußballplätze, Tennisplätze, usw.) eine Ermäßigung dann vorgenommen wird, wenn der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass ein Teil der für die genannten Zwecke bezogenen Wassermenge so verwendet wird, dass ein Ableiten in das öffentliche Kanalnetz nicht erfolgt.
[…]
In Abs. 3 wird angeordnet, dass bei Bemessung der Gebührenermäßigung das Verhältnis zwischen der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 4 und der tatsächlich zur Ableitung gelangenden Wassermenge heranzuziehen ist. Der Nachweis der Voraussetzung für eine solche Gebührenermäßigung ist ausschließlich vom Gebührenschuldner zu erbringen; die Ermäßigung des in § 4 festgesetzten Einheitssatzes erfolgt an dem der Erbringung des Nachweises folgenden Monatsersten.
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
§ 279 (BAO) bestimmt Folgendes:
Abs. 1: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Abs. 2: Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Abs. 3: Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs.1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Entsprechend den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.10.2015 ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, bei der Berechnung einer in Verordnungsform angeordneten Gebührenschuld die über die Darlegung der tarifmäßigen Festsetzung hinausgehenden Faktoren offenzulegen. Es genügt diesbezüglich – in Ermangelung einer Antragslegitimation zur Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof – der Verweis auf die ordnungsgemäße Erlassung (Beschlussfassung, Prüfung und Kundmachung) der der Vorschreibung zu Grunde liegenden Verordnung.
Wie bereits im bekämpften Beschluss vom 01.07.2014 ist das erkennende Verwaltungsgericht aber gerade nicht der Ansicht, dass die von der Abgabenbehörde anzuwendende Verordnung an sich gesetzeswidrig ist (weshalb auch jetzt von einem entsprechenden Antrag auf Verordnungsprüfung Abstand genommen wird) , sondern (lediglich) bei Anwendung eines fremdkonditionierten (prognostisch-variablen) Ansatzes diesbezügliche Ausführungen im Zuge der Vorschreibung zu erfolgen hätten, bezieht sich die Grundlage dieses Ansatzes doch auf Faktoren (Betriebs-, Erhaltungs- und Finanzierungskosten der gesamten Anlage), die dem Gebührengegenstand im engeren Sinn (Anfall von Abwasser) nicht unmittelbar zuzurechnen sind und darüber hinaus nicht in der Sphäre des Gebührenschuldners gelegen sind.
Diese Ansicht hat der VwGH für rechtswidrig erachtet, weshalb – in Bindung an dessen Rechtsmeinung – die von der Abgabenbehörde vorgeschriebenen Gebühren lediglich tarifmäßig auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen sind. Dies ist auf der Grundlage der in diesem Zusammenhang ergangenen Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen unstrittig.
IV.2. Zur Frage der Gebührenermäßigung ergibt sich aus dem höchstgerichtlichen Erkenntnis, dass infolge des Zeitpunktes des erstmaligen Vorbringens dieses Umstandes (der im Übrigen nicht hinreichend konkret nachgewiesen werden konnte) eine Berücksichtigung eines allfällig vorliegenden Ermäßigungsansatzes nicht möglich ist.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Gebührenschuld auf der Grundlage einer ordnungsgemäß erlassenen Verordnung rechnerisch richtig erfolgte und für den Vorschreibungszeitraum keine Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr begehrt wurde, weshalb dieser Umstand bei der Gebührenvorschreibung auch nicht zu berücksichtigen war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger
Beachte:
Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.
VfGH vom 8. Juni 2017, Zl.: E 1204/2016-13