LVwG-301097/7/BMa/AKe
Linz, 14.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des D. G., x, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. März 2016, SanRB96-528-2015, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. und 2. des bekämpften Bescheides hinsichtlich C. B. und V. D., auf jeweils 600 Euro und zu Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides, hinsichtlich P. D. M., auf 800 Euro herabgesetzt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf insgesamt 140 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. März 2016, SanRB96-528-2015, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
2.1. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 7. Juni 2016 vorgelegt wurde. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und am 12. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf gekommen ist. Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafhöhe. Mit Faxmitteilung vom 6. September 2016 wurde von der Finanzpolizei, als Vertreterin des Finanzamtes mitgeteilt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen würden keine Einwände gegen die Herabsetzung der verhängten Strafe bestehen.
3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit diesem auseinander zu setzen.
3.2. Folgende Feststellungen sind für die Festsetzung der Strafhöhe relevant:
Der Bf hat sich geständig und einsichtig gezeigt. Als strafmildernd ist auch die zum Tatzeitpunkt bestehende völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.
Als Verschuldensgrad ist Fahrlässigkeit anzunehmen, ist der Bf doch leichtfertig davon ausgegangen, dass er die Personen, die für ihn die Visitenkarten an den Autos angebracht haben, nicht zur Sozialversicherung melden muss. Entgegen den von der belangten Behörde geschätzten Einkommensverhältnissen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von lediglich 800 Euro bis 1.400 Euro auszugehen. Darüber hinaus ist zutage getreten, dass der Bf für seine hochschwangere Lebensgefährtin sorgt und bereits für ein Kind sorgepflichtig ist. In den nächsten Tagen bzw. Wochen wird eine weitere Sorgepflicht dazu kommen, durch Geburt des zweiten Kindes.
Straferschwerend ist zu werten, dass M. P. D. bereits drei Mal Karten an Fahrzeugen für den Bf angebracht hat und dass der Bf zum Zeitpunkt der Kontrolle drei Personen beschäftigt hat.
3.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und den Aussagen des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt.
3.4. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
3.4.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 82/2014 besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Mindeststrafe kann bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (§ 20 VStG).
3.4.2. Hinsichtlich des Faktums 1. und 2. im bekämpften Straferkenntnis konnte die Strafe auf jeweils 600 Euro herabgesetzt werden, weil aufgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der Einsichtigkeit des Rechtsmittelwerbers und dem Ablegen eines Geständnisses, das als Strafmilderungsgrund zu werten ist, von einem Überwiegen der Strafmilderungs- gegenüber den Straferschwerungsgründen auszugehen ist, denn es ist lediglich die Beschäftigung von drei Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle als straferschwerend zu werten. Daher konnte die verhängte Strafe unter Anwendung des § 20 VStG in diesen Fällen auf 600 Euro herabgesetzt werden. Hinsichtlich des Faktums 3. (betreffend M. P. D.), ist jedoch nicht von einem Überwiegen der Strafmilderungs- gegenüber den Straferschwerungsgründen auszugehen, ist in diesem Fall doch noch zusätzlich zu werten, dass M. wiederholt in Österreich für den Bf tätig geworden ist, bevor er anlässlich der gegenständlichen Kontrolle betreten wurde.
Die verhängte Geldstrafe war dennoch herabzusetzen, weil die belangte Behörde von einem geschätzten Nettoeinkommen von 2.500 Euro ausgegangen ist, in der mündlichen Verhandlung jedoch hervorgekommen ist, dass der Rechtsmittelwerber ein Nettoeinkommen zwischen 800 Euro und 1.400 Euro monatlich bezieht und sorgepflichtig ist.
Bei Würdigung der Gesamtumstände konnte sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen mit der Verhängung der nunmehr herabgesetzten Strafen das Auslangen gefunden werden, um den Bf von weiteren Übertretungen des ASVG abzuhalten.
Die verhängten Ersatzfreiheitstrafen von jeweils 36 Stunden waren sehr milde bemessen und waren aus diesem Grund nicht weiter herabzusetzen.
zu II.
Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Rechtsmittelverfahren an.
zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann