LVwG-250090/2/Sr/JB
Linz, 01.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der der Marktgemeinde F, vertreten durch RA. Mag. H K, F,
V, vom 28. Juni 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Mai 2016, GZ: Bi11-9-2016, betreffend die Bewilligung eines Antrags auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes M K an der Neuen Mittelschule V, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 1. August 2016 und nach Stellung eines Vorlageantrags
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 47 Abs. 5 Oö. POG 1991, LGBl.Nr. 35/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 96/2015, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der „Berufung“ hat das Landesverwaltungsgericht den
B e s c h l u s s
gefasst:
II. Gemäß § 31 VwGVG wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis bzw. gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid vom 30. Mai 2016, GZ: Bi11-9-2016, bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Antragstellerin (im Folgenden: AS) auf Bewilligung der Umschulung der Tochter M K, geb. x, von der sprengelmäßigen Neuen Mittelschule F in die sprengelfremde Neue Mittelschule V gemäß § 47 Abs. 1, 3a, 3b, 4, 5 und 6
Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992).
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vom 28. Juni 2016, in der
ua. Nachstehendes angeführt wurde:
16 Schüler(innen) und aus W/A. 9 Schüler(innen), somit in Summe
48 Schüler(innen) die Neue Mittelschule F besuchen (vgl. Schülerliste
lt. Beilage). Dies bedeutet, dass anstatt bisher drei nur mehr 2 Klassen eingerichtet werden können. Wären die beantragten Umschulungen der vier Schülerinnen anders entschieden worden, so würden wiederum 3 Klassen entstehen.
3. Am 1. August 2016 wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
4. Mit Schreiben vom 8. August 2016 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 23. August 2016 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgelegten Verwaltungsakt.
6. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal der in Rede stehende Sachverhalt widerspruchsfrei feststand, lediglich rechtliche Fragen zu klären waren, weshalb dem Antrag auf Verhandlung nicht entsprochen wurde.
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.
7. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.3. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
II.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.
III.
1.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gem. Abs. 2 leg. cit hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat bzw. wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
1.2. Aus § 14 Abs. 1 VwGVG wird deutlich, dass der Behörde die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt wird, ihren Bescheid nach Beschwerdeerhebung nach allen Richtungen hin abzuändern oder auch beizubehalten und dies mittels Beschwerdevorentscheidung zu dokumentieren. Diese neuerliche Entscheidung kann auf weiteren Ermittlungen und Verfahrensergänzungen basieren. Im Gegensatz zu den früheren Berufungsverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten tritt durch einen – in § 15 VwGVG geregelten – Vorlageantrag eine allfällige Beschwerdevorentscheidung nicht per se außer Kraft, sondern bildet den Maßstab für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung.
In der Beschwerde wurde ua. gerügt, dass der ursprüngliche Bescheid unter einem Begründungsmangel leide, was durchaus bejaht werden kann. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Begründung betreffend die verfahrensgegenständliche Interessensabwägung in der Beschwerdevorentscheidung extendiert wird, weshalb dieser Einwand nicht weiter zu verfolgen war.
Weiters ist festzuhalten, dass die Bf im ursprünglichen Verfahren gehört wurde, jedoch eine Begründung ihrer Ablehnung unterließ. Im Beschwerdeverfahren war ihr jedenfalls ausreichend Gelegenheit gegeben ihre Argumente vorzubringen, wovon im Übrigen auch Gebrauch gemacht wurde.
1.3. Insoweit die Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der „Berufung“ moniert ist festzuhalten, dass mangels Rechtskraft des in Rede stehenden Bescheides – alleine schon durch die Beschwerdeerhebung - ohnehin die im Bescheid angeordnete Rechtsfolge der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs nicht rechtswirksam eintreten kann, weshalb der in Rede stehende Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses).
2.1. Gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) – sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden sind – nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.
Diese Bewilligung ist gemäß § 47 Abs. 4 leg. cit. zu versagen, wenn
1. der gesetzliche Schulerhalter, der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule, die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,
2. in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde oder
3. der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausgenommen sind Fälle, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen oder einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des § 46 Abs. 3) der Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe ermöglicht wird.
2.2. Im vorliegenden Fall stützt sich die Bf auf den Umstand, dass aufgrund des intendierten sprengelfremden Schulbesuchs eine Klassenzusammenlegung in der sprengelmäßigen Schule erfolgen würde. Dies bietet – ohne die zutreffende Argumentation der belangten Behörde zu wiederholen – keinen Anhaltspunkt, um § 47 Abs. 4 Z. 2 POG als einschlägig zu betrachten. Da auch keine weiteren Alternativen dieser Bestimmung vorliegen, ist davon auszugehen, dass kein zwingender Grund für die Versagung des beantragten sprengelfremden Schulbesuchs erkannt werden kann.
3.1. Gemäß § 47 Abs. 5 leg.cit. kann die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 versagt werden, wenn
1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder
2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.
3.2. Es ist festzuhalten, dass es sich bei einem Schulbesuch der sprengelmäßigen Schule um den Regelfall handelt und dem Besuch einer sprengelfremden Schule entsprechend konkrete und individuell berücksichtigungswürdige Umstände zu Grunde liegen müssen.
Derartige Umstände sind wohl als gegeben zu betrachten, wenn der Besuch einer Schule angestrebt wird, die die Förderung bestimmter Talente besonders zum Ziel hat. Die NMS V bietet einen pädagogischen Schwerpunkt im musischen Bereich und spricht gerade Schülerinnen und Schüler an, die eine Förderung ihrer Musikalität auch im Rahmen des Schulbesuchs anstreben. Es liegt in der Natur der Sache, dass von diesem Unterrichtsschwerpunkt nicht nur Schülerinnen und Schüler im betreffenden Schulsprengel angesprochen werden sollen, sondern auch darüber hinaus. Die in Rede stehende Schülerin entspricht mit ihren persönlichen Voraussetzungen genau dieser Zielgruppe. In der sprengelmäßigen Schule stünde ihr ein derartiges – auf die musikalische Ausbildung – ausgerichtetes Angebot nicht zur Verfügung. Es scheint – auch der Stellungnahme des Landesschulrates zur Folge – klar erwiesen, dass die Vorteile für die Schülerin durch den sprengelfremden Schulbesuch die bei der Sprengelfestlegung zu berücksichtigenden Interessen klar überwiegen.
Insofern in der Beschwerde die schlechte Anbindung des öffentlichen Verkehrs vorgebracht wird, kann auf die diesbezüglichen Darstellungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden und auch dieses Argument nicht als zielführend betrachtet werden.
4. Es war daher die Beschwerde unter Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Christian Stierschneider