LVwG-601538/2/KOF/CG
Linz, 15.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn R W C S, geb. 1948, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F-M B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. August 2016, GZ. VerkR96-3588-2015, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006,
zu Recht e r k a n n t :
I./1.: - Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:
Betreffend den Schuldspruch wird die Beschwerde abgewiesen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 50 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird. Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 Euro.
I./2.: - Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:
Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
I./3.: - Zu Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses:
Hinsichtlich des Schuldspruch wird die Beschwerde abgewiesen.
Betreffend die Strafhöhe wird die Geldstrafe von 300 Euro bestätigt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt. Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 30 Euro.
I./4.:
Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (50 + 0 + 300 =) ................................................. 350 Euro
- Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren .......... 40 Euro
390 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(10 + 0 + 60 =) .................................................................... 70 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belange Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
o Am 04.04.2016 wurde von 05:17:00 Uhr bis 04.04.2016 um 15:31:00 Uhr erst
nach einer Lenkzeit von 08 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die
Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 04 Stunden und 06 Minuten.
nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 34 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung
der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunden und 04 Minuten.
nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 22 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung
der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 52 Minuten.
Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, wenn
· im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und
· keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,
wobei der Bf diese in der Beschwerde zu beantragen hat.
Die "500 Euro Grenze" gilt für jede der im behördlichen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen und nicht für die Gesamtsumme der Strafen;
VwGH vom 29.07.2014, Ro 2014/02/0065 unter Verweis auf das Erkenntnis
vom 18.03.2004, 2003/05/0201; vom 30.09.1993, 92/18/0118-RS 12;
vgl. auch die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,
E5 und E6 zu § 51c VStG (Seite 1020 f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.
Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass der Bf über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;
VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221; vom 11.09.2013, 2011/02/0072; vom 14.06.2012, 2011/10/0177; vom 04.10.2012, 2010/09/0225; vom 22.02.2011, 2010/04/0123; vom 19.03.2014, 2013/09/0167; vom 28.10.2015, 2013/10/0215;
vgl. VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0315 und vom 28.04.2004, 2003/03/0017
zu § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013.
Diese „Belehrung“ wurde in der Rechtsmittelbelehrung des behördlichen Straferkenntnisses vorgenommen: "Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass Sie auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Die Rechtsprechung des VwGH zum bisherigen § 51e VStG und zum bisherigen
§ 67d AVG ist auf § 44 VwGVG anzuwenden;
VwGH vom 17.06.2015, Ra 2014/19/0171; vom 31.07.2014, Ra 2014/02/0011; vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0060
Da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf in der Beschwerde eine mVh nicht beantragt hat, konnte diese entfallen.
Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:
Dass der Bf nicht eine Ruhezeit von 9 Stunden, sondern nur 8 Stunden
34 Minuten eingehalten – und dadurch die gesetzlich erforderliche Ruhezeit um 26 Minuten verkürzt – hat ergibt sich aus der Auswertung aus der Fahrerkarte und wurde vom Bf in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Aufgrund der geringen Einkommensverhältnisse des Bf ist es gerechtfertigt
und vertretbar, die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
10 Stunden herab- bzw. festzusetzen.
Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:
Gemäß Art. 7 EG-VO 561/2006 hat die Lenkpause/Lenkzeitunterbrechung
nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden mindestens zu betragen: 45 Minuten; Teilungsmöglichkeit in zwei Abschnitte:
1. Teil mindestens 15 Minuten; 2. Teil mindestens 30 Minuten
Der Bf hat folgende Lenkpausen/Lenkzeitunterbrechungen eingehalten:
- 4.4.2016 - ab 15.31 Uhr: 20 + 18 + 24 = insgesamt 62 Minuten
Die insgesamt erforderliche Lenkpause von 45 Minuten wurde somit eingehalten.
- 5.4. – ab 14.32 Uhr : 31 + 16 Minuten
Die Verhängung der Mindeststrafe würde daher auch in diesem Fall eine „unzumutbare Härte“ darstellen.
- 10.4. – ab 22.46 Uhr:
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
· Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
· Bitte erachten Sie den von der Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler