LVwG-601487/8/MS

Linz, 16.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juni 2016, GZ: VerkR96-36435-2015/Gr, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 68 Abs. 1 StVO; 2. § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Ziffer 5 Fahrradverordnung BGBl. Nr. II 146/2001 idgF und 3. § 19 abs. 7 iVm § 19 Abs. 6 StVO, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 15. September 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass in Punkt 2 des Straferkenntnisses das Wort „grau“ entfällt, als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 26,00 (10,00 € zu Punkt 1 und 16,00 € zu Punkt 2) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) wurden Herrn M A (im Folgenden: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

 

„I. Sie haben am 4.9.2015 um 11:33 Uhr

1.     mit einem Fahrrad einen Gehsteig in Längsrichtung befahren

Tatort: Gemeinde Neuhofen an der Krems, Kremstalstraße x

 

2.     ein Fahrrad, grau, gelenkt, welches nicht mit gelben Rückstrahlern oder gleichwertigen Einrichtungen an den Pedalen ausgerüstet war,

Tatort: Gemeinde Neuhofen an der Krems, Kremstalstraße x und

 

3.     als Wartepflichtiger durch Kreuzen auf der Kreuzung einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden hat nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermittelten Bremsen genötigt.

Tatort: Gemeinde Neuhofen an der Krems, Kremtalstraße x, Kreuzung Brucknerstraße/Kremstalstraße

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.: § 68 Abs. 1 StVO

Zu 2.: § 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Ziffer 5 Fahrradverordnung, BGBl Nr. II 146/2001

Zu 3.: § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 6 StVO

jeweils iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (stVO) BGBl. Nr. 159/1960 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitstrafen) ausgesprochen:

Zu 1.: 20 Euro (9 Stunden)

Zu 2.: 20 Euro (9 Stunden)

Zu 3.: 80 Euro (37 Stunden)

 

„II. Der am 3.2.2016 eingebrachte Einspruch gegen Punkt 1 der Strafverfügung vom 19.10.2015 wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.“

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie haben am 4.9.2015 um 11:33 Uhr

1) mit einem Fahrrad einen Gehsteig in Längsrichtung befahren,

Tatort: Gemeinde Neuhofen an der Krems, Kremstalstraße x,

 

2) ein Fahrrad, grau, gelenkt, welches nicht mit gelben Rückstrahlern oder gleichwertigen Einrichtungen an den Pedalen ausgerüstet war,

Tatort: Gemeinde Neuhofen an der Krems, Kremstalstraße x und

 

3) als Wartepflichtiger durch Kreuzen auf der Kreuzung einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden hat nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt.

Tatort: Gemeinde Neuhofen an der Krems, Kremstalstraße x, Kreuzung Brucknerstraße/Kremstalstraße.

 

Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde auf Grund folgender Beweismittel:

Die ggst. Verwaltungsübertretungen wurden von der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems festgestellt und am 4.9.2015 zur Anzeige gebracht.

 

Gegen die Strafverfügung vom 19.10.2015 haben Sie binnen offener Frist Einspruch gegen die Punkte 2 und 3 erhoben, da das Fahrrad nicht grau sei und Sportpedale hätte und es weiters keine Nötigung oder Vorrangnahme gegeben hätte.

 

Auf Grund dieses Einspruchs gaben die anzeigenden Beamten Stellungnahmen ab, welche Ihnen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht wurden.

 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme brachten Sie im Wesentlichen nochmals Ihre Einspruchsangaben vor.

Weiters erhoben Sie auch Einspruch gegen Punkt 1, da Sie wegen einem hinter ihnen fahrenden LKW und dem Gegenverkehr auf den Gehsteig gefahren seien.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu 1:

Gemäß § 68 Abs. 1 StVO ist auf Straßen mit einer Radfahranlage mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Renn-fahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.

 

Zu 2.:

Gemäß § 66 Abs. 1 StVO müssen Fahrräder der Größe des Benutzers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheits-bestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 5 der Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen - diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden - ausgerüstet sein.

 

Zu 3.:

§19 Abs. 6 und 7 lauten wie folgt:

(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.

(7) Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

 

Aus den polizeilichen Unterlagen geht eindeutig hervor, dass Ihr Fahrrad zum genannten Zeitpunkt keine gelben Rückstrahler oder gleichwertige Einrichtungen an den Pedalen hatte. Weiters haben Sie - laut den Angaben der Polizeibeamten - den Gehsteig auf dem Sie mit Ihrem Fahrrad gefahren sind, unmittelbar vor dem Dienstfahrzeug verlassen, um die Brucknerstraße zu queren, ohne dies mit Handzeichen anzuzeigen, bzw. sich zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich ist.

Die Lenkerin des Streifenwagens wurde dadurch genötigt, das Fahrzeug abrupt abzubremsen, um einen Zusammenstoß zu verhindern.

 

Für die hs. Behörde besteht kein Grund, an den Angaben der unter Diensteid stehenden Beamten zu zweifeln.

Sie hingegen unterliegen nicht der Wahrheitspflicht und können sich daher in jede Richtung rechtfertigen, weshalb Ihre Angaben nur als Schutzbehauptung gewertet werden können.

 

Die objektiven Tatseiten sind somit als erfüllt anzusehen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei bloßen Ungehorsamsdelikten wird das Verschulden daher widerleglich vermutet.

 

Die Glaubhaftmachung hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Die ggst. Übertretungen wurden Ihnen als Lenker des ggst. Fahrrades zur Last gelegt Diese Lenkereigenschaft haben Sie nicht bestritten.

 

Die Taten sind Ihnen daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

4. Strafbemessung (zu 1. - 3.):

Gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetztes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß §19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§19 Abs. 2 VStG sieht vor, dass im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden entsprechend Ihren Angaben berücksichtigt.

 

Strafmildernd wirkte sich die lange Verfahrensdauer aus.

Straferschwerend mussten Ihre einschlägigen Verwaltungsvorstrafen berücksichtigt werden, weshalb eine Herabsetzung der Strafe nicht möglich war.

 

Die verhängte Geldstrafe ist als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe war weiters aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro pro Delikt zu bemessen. Daher waren die o.a. Kosten vorzuschreiben.

 

 

II.:

Gemäß § 49 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung bei der Behörde Einspruch erheben, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß §§ 32 AVG, der gem. § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Die ggst. Strafverfügung wurde am 19.10.2015 verfasst und auch an diesem Tag abgesendet. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen muss der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen ab Zustellung erhoben werden.

In Ihrem Schreiben und dem darauffolgenden Telefonat am 3.11.2015 beeinspruchten Sie die Punkte 2 und 3.

Gegen Punkt 1. erhoben Sie erst am 3.2.2016 und somit außerhalb der Rechtsmittelfrist Einspruch, weshalb dieser als verspätet zurückgewiesen werden muss.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 15. Juli 2017 (Poststempel vom 22. Juli 2016) rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde erhoben.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes aus:

„Punkt 3: unvermitteltes Bremsen stimmt nicht!

Ich war bereits auf dem nächstliegenden Gehsteig – mit dem Fahrrad, die Polizisten konnten nicht schneller abbiegen wegen des vor ihnen mit mir exakt zeitgleich bewegenden LKW in Parallelität nachdem ich mich zwischen zwei wartepflichtigen PKW hindurchlaviert hatte.

Unvermittelt heißt zudem: plötzlich ohne erkennbaren – Grund oder Zusammenhang.

Wenn die Lenkerin (Polizistin) die Sorgfaltspflicht – im Hinblick des klar erkannten signifikanten Risikos und ich nicht zuverlässig mich visuell vergewissere

Wo wäre ich? Im Wissen der teilweise extrem nachlässigen Verkehrskultur in A.

Außerdem queren sehr viele personen Straßen dieser Ordnung speziell im Ortsgebiet ohne sich im Sinne der StVO genügend zu vergewissern – was Gott sei Dank längst Schule gemacht hat oder wenn Sie so wollen eingebürgert hat! – Dass die Lenker von Fahrzeugen denen Vorrang gewähren! Auch ohne Schutzweg.

Weibliche Lenkerinnen…erst vor ein paar Jahren hätten mich auf dem Rad StVO-korrekt zu zweit Polizistinnen 4 Augen (viel Gas) rückwärtsfahrend beinahe überfahren!

Allhaming letztes Jahr mit diesen Polizisten etc.

Wäre noch vieles zu schreiben, es magerlt ihn halt.

 

Punkt 2:

Eine derartige Hauruckamtshandlung, bei der Verbrechensschwere.

Wo ich insbesondere im Hinblick der Öko-Umweltbilanz handle in diesem – schwierigen Vaterland, diese Obrigkeit!“

 

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Behandlung vor dem Verwaltungsgericht und eine öffentlich mündliche Verhandlung.

 

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 15. September 2016, in der der Beschwerdeführer anwesend war und die beiden Polizeibeamten, Rev.Insp. S und Insp. H, als Zeugen einvernommen worden sind. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend.

 

In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Zu Punkt 2.:

Auf dem Fahrradpedal seien keine Rückstrahler oben gewesen, es habe sich jedoch um Sportpedale gehandelt. Es sei erlaubt, auf ein Fahrrad Sportpedale zu montieren und es darüber hinaus erlaubt, dass auf diesen Sportpedalten keine Rückstrahler montiert seien.

 

Zu Punkt 3 wird folgendes festgehalten:

Ich war auf der B 139 Kremstalstraße unterwegs. Zuerst bin ich auf der Fahrbahn gefahren. Dann habe ich kurz vor der Brucknerstraße den LKW hinter mir bemerkt und bin auf den dort rechts in Fahrtrichtung verlaufenden Gehsteig der Kremstalstraße gefahren, wollte die Brucknerstraße überqueren und weiter auf der Kremstalstraße verbleibend auf dem rechtsseitig vorhandenen Gehsteig weiter fahren. Beim Überqueren der Brucknerstraße bin ich mit dem Fahrrad zwischen zwei vor dem Verkehrszeichen „Vorrang geben“ anhaltenden Fahrzeugen durchgefahren. Das erste Fahrzeug stand dabei unmittelbar hinter dem Verkehrszeichen. Das Polizeifahrzeug ist hinter mir in die Brucknerstraße eingebogen. Ich bin während dieses Vorganges in etwa parallel zum auf der B 139 fahrenden LKW gefahren.

Ich selber kann mir nicht vorstellen, dass ich das Polizeifahrzeug behindert hätte.

 

Weiters möchte ich anführen, dass mein Fahrrad nicht grau, sondern rot ist.

 

Die Zeugin Rev.Insp. S machte folgende Zeugenaussage:

Ich kann mich im Wesentlichen noch an den Vorfall vom 4.9.2015 erinnern. Ich war am 4.9.2015 die Lenkerin des Polizeifahrzeuges gewesen. Ich bin mit dem Fahrzeug auf der B 139 Richtung Zentrum Neuhofen gefahren und in der Folge in die Brucknerstraße rechts eingebogen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem wir auf der Kremstalstraße gefahren sind, war normaler Vormittagsverkehr. Es ist mir auch kein Radfahrer auf dem Gehsteig aufgefallen.

Als ich in die Brucknerstraße eingebogen bin, ist der Radfahrer, dabei hat es sich um Herrn A gehandelt, den in bereits von meiner Arbeit her kenne und der mir namentlich bekannt ist, vom Gehsteig unmittelbar vor dem Polizeifahrzeug heruntergefahren und hat die Brucknerstraße überquert.

Ich musste das Fahrzeug im Kreuzungsbereich mit der Brucknerstraße anhalten. Mein Kollege ist sodann ausgestiegen und zu Herrn A gegangen. Ich bin ein Stück weiter in die Brucknerstraße gefahren und habe das Polizeifahrzeug dann angehalten. Ich bin dann nicht mehr zu meinem Kollegen gegangen, da die Amtshandlung sehr kurz war und mein Kollege schon wieder zurückgekommen ist. Mein Kollege hat mir gegenüber geäußert, Herr A hätte gesagt, er solle ihn anzeigen.

 

Die Zeugin führt noch einmal aus, sie habe das Fahrzeug abbremsen müssen, um einen Unfall zu verhindern, also dass der Fahrradfahrer durch das Polizeiauto niedergestoßen wird.

 

Der Zeuge Insp. H machte folgende Aussage:

Ich kann mich noch an den Vorfall vom 4.9.2015 erinnern. Ich war in dem Fahrzeug als Beifahrer unterwegs. Wir waren auf der B 139 von Bad Hall kommend Richtung Ansfelden unterwegs. In Neuhofen, wo sich der Sparmarkt befindet, habe ich Herrn A das erste Mal wahrgenommen. In diesem Bereich befindet sich rechtsseitig ein Gehsteig. Herr A ist in die gleiche Richtung wie wir gefahren.

Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob in Neuhofen viel Verkehr gewesen ist.

In der Folge ist meine Kollegin in die Brucknerstraße eingebogen. Herr A ist ebenfalls in die Brucknerstraße auf den dort verlaufenden Gehsteig rechts eingebogen und hat dann die Brucknerstraße überquert. Dies ist unmittelbar vor unserem Fahrzeug erfolgt.

Meine Kollegin und ich haben beide nicht damit gerechnet, dass Herr A die Brucknerstraße überquert und sind daher beide durch das Überqueren der Brucknerstraße erschrocken. Meine Kollegin hat das Fahrzeug abrupt abbremsen müssen.

Aus dem Verhalten des Radfahrers, also Herrn A, konnte nicht geschlossen werden, dass dieser beabsichtigt die Brucknerstraße zu überqueren, er hat kein Handzeichen oder sonstige Zeichen gegeben, aus denen das Überqueren der Brucknerstraße hätte geschlossen werden können.

Ich bin in der Folge aus dem angehaltenen Polizeifahrzeug ausgestiegen und habe Herrn A durch Zurufen veranlasst anzuhalten. Herr A war mir namentlich bekannt. Ich habe ihn in der Folge mit den Verwaltungsübertretungen, nämlich dem Fahren auf dem Gehsteig, dem Überqueren der Brucknerstraße ohne Handzeichen und das Fehlen der Rückstrahler auf den Pedalen aufmerksam gemacht. Die Amtshandlung selber war sehr kurz, da mir Herr A sinngemäß gesagt hat, ich solle ihn anzeigen, er mache sich das in der Folge mit der Behörde aus. Dieser Vorgangsweise habe ich zugestimmt und bin nach der Verabschiedung wieder zum Polizeifahrzeug gegangen. Meine Kollegin ist zur Amtshandlung nicht dazu gekommen. Dies deshalb, weil die Amtshandlung erstens sehr kurz war und weil meine Kollegin den Streifenwagen, der sich im Kreuzungsbereich befunden hat, ein Stück weiter in die Brucknerstraße gefahren hat und dort stehen geblieben ist.

 

Über Befragen durch den Beschwerdeführer, ob der Zeuge vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen ist, gibt der Zeuge an, dass er dies nicht so sieht.

 

Über weiteres Befragen durch das Gericht, ob dem Zeugen beim Befahren der Kremstalstraße ein vor ihm fahrender LKW aufgefallen ist, gibt der Zeuge an, dass er sich an einen LKW nicht erinnern kann.

 

Auf die Frage des Beschwerdeführers an den Zeugen, wieso der Beschwerdeführer auf den Gehsteig gefahren wäre, gibt der Zeuge an, dass er diese Frage nicht beantworten kann.

 

Das Landesverwaltungsgericht geht dabei von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr am 4. September 2015 um 11.33 Uhr mit seinem Fahrrad auf der B 139 Kremstalstraße Richtung Zentrum Neuhofen an der Krems. Als dieser bemerkt, dass hinter ihm ein LKW fuhr, lenkte er sein Fahrrad auf den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Gehsteig und fuhr in Fahrtrichtung weiter. Der Beschwerdeführer gelangte zur Kreuzung der B 139 mit der Bruckerstraße und überquerte diese in Fahrtrichtung derart, dass er in die Bruckerstraße auf dem Gehsteig weiter fahrend einbog, vom Gehsteig auf die Fahrbahn der Bruckerstraße wechselte, diese überquerte und zwischen zwei vor dem Verkehrsschild „Vorrang geben“ hintereinander anhaltenden Autos auf den gegenüberliegenden Gehsteig auffuhr, in Richtung Kreuzung zur B 139 fuhr und auf dieser auf dem wieder rechtsseitigen Gehsteig in ursprünglicher Fahrtrichtung weiterfuhr. Das Verlassen des Gehsteiges und somit das Fahren auf die Fahrbahn der Bruckerstraße erfolgte unmittelbar vor einem nachkommenden Polizeifahrzeug, dessen Lenkerin dadurch zum unmittelbaren Abbremsen des Fahrzeuges gezwungen war, um einen Unfall zu verhindern.

Der Beschwerdeführer wurde vom Beifahrer im Polizeifahrzeug, Insp. H, angehalten und wurde dabei festgestellt, dass das Fahrrad des Beschwerdeführers keine Rückstrahler auf den Pedalen hatte. Mit dieser und den beiden anderen Verwaltungsübertretungen (Fahren mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig und Fahren mit dem Fahrrad vom Gehsteig auf die Straße ohne Handzeichen) wurde der Beschwerdeführer vom Polizeibeamten konfrontiert und ersuchte dieser um die Legung entsprechender Anzeigen.

 

Der Einspruch gegen Punkt 1 der Strafverfügung (Fahren mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig) erfolgte verspätet und wurde dieser mit dem bekämpften Straferkenntnis zurückgewiesen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen zu Punkt 2 und 3 des Straferkenntnisses aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige vom 4. September 2015, den Zeugeneinvernahmen der beide Polizeibeamten sowie aus den Zeugenaussagen derselben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Die Rechtskraft des Punktes 1 des bekämpften Straferkenntnisses ergibt sich aus II des Straferkenntnisses und der Tatsache, dass sich die Beschwerde ausdrücklich gegen die Punkte 2 und 3 des bekämpften Straferkenntnisses richtet.

 

 

III.           Gemäß § 68 Abs. 1 StVO ist auf Straßen mit einer Radfahranlage mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.

 

Gemäß § 66 Abs. 1 StVO müssen Fahrräder der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 5 Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird,– sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen ausgerüstet sein; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werde.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Fahrradverordnung gilt als Rennfahrrad ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

2. Rennlenker;

3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 Fahrradverordnung dürfen Rennfahrräder ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

 

Gemäß § 19 Abs 6 StVO haben Fahrzeuge im fließenden Verkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.

 

Gemäß § 19 Abs. 7 StVO darf wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Die ggst. Beschwerde richtet sich gegen die Punkte 2 und 3 des bekämpften Straferkenntnisses. Punkt 1 desselben ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2.:

Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, dass das von ihm gelenkte Fahrrad Pedale aufgewiesen hat, an denen sich keine Rückstrahler befunden haben. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, in seinem Fall sei erstens erlaubt gewesen, auf dem von ihm gelenkten Fahrrad Sportpedale anzubringen und zweitens, mit dem ggst. Fahrrad (mit Sportpedalen) zu fahren, ohne Rückstrahler auf den Pedalen zu haben.

§ 1 Abs. 1 Ziffer 5 Fahrradverordnung stellt den Grundsatz auf, dass jedes Fahrrad nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn dessen Pedale mit Rückstrahlern oder gleichwertigen Einrichtungen versehen sind.

Für Rennräder sieht die Fahrradverordnung diesbezüglich eine Ausnahme vor, indem in § 4 Abs. 2 dieser Verordnung die Verwendung von Rennrädern, die nicht den Vorgaben des § 1 Abs. 2 Ziffer 2 bis 6 entsprechen, bei Tagelicht und guter Sicht gestattet.

Damit ein Fahrrad als Rennfahrrad gilt und daher bei den genannten Voraussetzungen die normierte Ausnahme konsumieren kann, hat das Fahrrad die in § 4 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 Fahrradverordnung genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Das Montieren von Sportpedalen auf ein Fahrrad, das die in § 4 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 Fahrradverordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, reicht nicht aus, damit dieses Fahrrad, das nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 bis 6 Fahrradverordnung entspricht, da an den Pedalen keine Rückstrahler oder gleichwertigen Einrichtungen vorhanden waren, bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden darf.

Auf die Farbe des Fahrrades kommt es beim ggst. vorgeworfenen Tatbestand nicht an. Alle Fahrräder, die keine Rennräder sind, haben unabhängig von deren Farbe auf den Pedalen Rückstrahler oder gleichwertige Einrichtungen aufzuweisen. Auf die Angabe der Farbe in Punkt 2 des Spruches kann daher verzichtet werden und wurde der Spruchabschnitt diesbezüglich korrigiert.

Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt zu betrachten.

 

Zu Punkt 3.:

Unbestritten hat der Beschwerdeführer das Fahrrad auf der B 139 Kremstalstraße in Neuhofen an der Krems auf dem Gehsteig im Nahebereich der Kreuzung der B 139 zur Brucknerstraße gelenkt, ist auf dem Gehsteig fahrend in die Brucknerstraße eingebogen, hat dort mit dem Fahrrad fahrend vom Gehsteig auf die Brucknerstraße gewechselt, hat diese überquert, ist auf der gegenüberliegenden Seite wieder auf den dortigen Gehsteig aufgefahren und sodann wieder auf die B 139, um in gleicher Fahrtrichtung weiter zu fahren.

Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob das Überqueren der Brucknerstraße und damit das Wechseln vom Gehsteig auf die Fahrbahn samt deren Überquerung in einer Art und Weise stattgefunden hat, dass die Lenkerin des nachfahrenden Polizeifahrzeuges zum unvermittelten Anhalten gezwungen war oder nicht.

Der Beschwerdeführer stellt diesen Umstand in Abrede. Die Lenkerin des Polizeifahrzeuges und der Beifahrer desselben brachten diesen Umstand zur Anzeige.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer mehrmals an, er könne sich nicht vorstellen, dass er durch das Queren der Brucknerstraße die Lenkerin des Polizeifahrzeuges zum unvermittelten Anhalten veranlasst habe. Die beiden Zeugen dagegen sagten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer sei völlig überraschend und nicht vorhersehbar vom Gehsteig auf die Brucknerstraße gefahren und habe diese überquert. Nur durch das unvermittelte Abbremsen sei ein Unfall zu verhindern gewesen.

An den Aussagen der beiden Polizeibeamten, die hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandselemente übereinstimmten, besteht kein Grund zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei aufgrund eines nachfahrenden LKW auf den Gehsteig aufgefahren und dann mit diesem ziemlich parallel, gemeint war damit auf gleicher Höhe, weiter gefahren und dann um weiter in Fahrtrichtung zu fahren sei er in die Brucknerstraße eingefahren, habe diese überquert und sei dort zwischen zwei Fahrzeugen, welche vor dem Verkehrszeichen „Vorrang geben“ gewartet haben, durchgefahren und auf den dortigen Gehsteig wieder in Richtung B 139 weiter gefahren. Weiters sei er recht flott gefahren, habe sich aber vor dem Verlassen des Gehsteiges und Überqueren der Brucknerstraße vergewissert, dass dies gefahrlos möglich war. Er habe auch bemerkt, dass ein Polizeifahrzeug nach ihm in die Brucknerstraße eingebogen ist.

Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser die Brucknerstraße im Abstand zum Kreuzungsbereich zur B 139 zwischen dem ersten und zweiten dort vor einem Verkehrszeichen angehaltenen Auto überquert hat und ihm das nach ihm in die Brucknerstraße einbiegende Polizeifahrzeug bemerkt hat, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu denen der Polizeibeamten, nicht glaubhaft und nachvollziehbar, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer beim Überqueren der Brucknerstraße indem er mit dem Fahrrad vom Gehsteig auf die Fahrbahn fuhr, das nachfahrende Polizeifahrzeug zum unvermittelten Abbremsen veranlasst hat. Damit ist auch bezüglich Punkt 3 der objektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren insgesamt nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, da er zu Punkt 2 ausführte, er dürfe ohne Rückstrahler auf den Pedalen fahren, weil er Sportpedale verwende und zu Punkt 3 die Verwaltungsübertretung generell in Abrede stellte.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung (z.B. VwGH 28.11.1966, 1846/65), die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen liegt in der Verkehrssicherheit und Unfallvermeidung. Einerseits wird die Wahrnehmbarkeit des Radfahrers, die durch Rückstrahler oder vergleichbare Einrichtungen auf den Pedalen sicherlich bei Dunkelheit oder schlechter Sicht verbessert und andererseits das Unfallrisiko durch ein Verhalten wie das vorgeworfene wesentlich erhöht. Insbesondere zu Punkt 3 des bekämpften Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Fahrweise geradezu bilderbuchhaft jenes Verhalten gesetzt hat, das die übertretene Norm verpönt.

 

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von 800,00 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Da im Beschwerdeverfahren keine divergierenden Angaben hierzu gemacht wurden, ist diese Einkommens- und Vermögenssituation auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beurteilung zugrunde zu legen.

 

Von der belangten Behörde wurden einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet.

 

Ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und die Verfügung der Einstellung derselben gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG kommt weder hinsichtlich Punkt 2 noch hinsichtlich Punkt 3 des bekämpften Straferkenntnisses in Betracht, da das Verschulden des Beschwerdeführers weder zu Punkt 2 oder 3 gering ist, da dem Beschwerdeführer die Bestimmungen der StVO als Verkehrsteilnehmer bekannt sein müssen und er daher wissentlich dagegen verstoßen hat. Zu Punkt 3 kommt hinzu, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgut unter Verweis auf obige Ausführungen keinesfalls als gering zu werten sind. Aus den gleichen Gründen scheidet auch die Erteilung einer Ermahnung aus.

 

Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte nach den oben angeführten Grundsätzen, die verhängte Strafe beträgt zu Punkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses nicht einmal 3 % und zu Punkt 3 gerade 11 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und erscheint gerade noch ausreichend, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß