LVwG-301039/5/GS/TK

Linz, 19.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau A. Ö., geb. x, x, L, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4.4.2016, GZ. 0008620/2015, wegen Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag in der Höhe von 20 Euro (= 20 % der verhängten Strafe) zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4.4.2016, GZ. 0008620/2015, wurde über die Beschwerdeführerin (Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 71 Abs. 2 AlVG eine Geldstrafe von 100 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Folgender Tatvorwurf wurde der Bf zur Last gelegt:

 

Die Beschuldigte, Frau A. Ö. , geboren am x, war von 06.11.2014 bis zumindest am 22.01.2015 (Zeitpunkt der Abfrage) als arbeitslos im Sinne des § 12 AIVG 1977 gemeldet und bezog in diesem Zeitraum Notstandshilfe, Überbrückungshilfe vom Arbeitsmarktservice.

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Linz am 12.2014 um 22:00 Uhr wurde die Beschuldigte dabei betreten, dass sie von Firma D KG in L, x als Küchenhilfe beschäftigt wurde. Die Beschuldigte hat die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht unverzüglich beim AMS angezeigt, obwohl sie dazu gem. § 50 AIVG 1977 verpflichtet gewesen wäre. Es wird daher gem. § 25 Abs. 2 AIVG 1977 unwiderleglich vermutet, dass die Beschuldigte über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 ASVG entlohnt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschuldigte seit 12.01.2015 bei der Firma L A geringfügig beschäftigt ist. Die Be­schuldigte hat auch diese Beschäftigung nicht beim AMS gemeldet.

Gem. § 7 Abs. 1 AIVG 1977 hat jemand Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er/sie der Arbeits­vermittlung zur Verfügung steht. Das sind nach § 7 Abs. 2 AIVG 1977, Arbeitslose.

Die Beschuldigte stand im Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges in einem Dienstverhältnis, wei­ches über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wurde und war somit nicht arbeitslos im Sinne des §7 Abs. 2 AIVG 1977.

Die Beschuldigte wusste darüber Bescheid, dass sie diese Leistung nur beziehen darf, wenn sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, da im Bewilligungsverfahren ausdrücklich darauf hin­gewiesen wurde und hat somit am 31.12.204 sowie ab 12.01.2015 vorsätzlich und zwar wissent­lich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.“

  

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Ausgangspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens eine Anzeige der Finanzpolizei Linz sei. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.3.2015 wäre gegen die Bf wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Am 19.3.2015 habe sich die Beschuldigte vor der belangten Behörde mündlich wie folgt gerechtfertigt: „Ich war mir nicht bewusst, dass ich die Beschäftigungen melden muss; ich habe geglaubt, das passiert automatisch. Ich ersuche um eine Chance, weiß jetzt um meine Pflichten Bescheid und ersuche nicht bestraft zu werden. Mehr will ich dazu nicht sagen.“

Für die erkennende Behörde sei der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie das Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Als unbestritten stehe fest, dass die Bf zum Tatzeitpunkt von Organen der Finanzpolizei Linz bei der Erbringung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angetroffen worden wäre und gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Arbeitsmarktservice Linz bezogen habe. Das AlVG sehe hinsichtlich des Verschuldens vorsätzliche Tatbegehung vor. Die Bf wäre die Zuerkennung der Arbeitslosenunterstützung über die sie treffende Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG 1977 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen, informiert gewesen. Weiters gehe aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug hervor, dass die Bf seit 2006 mehrmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und somit mit ihren Anzeigepflichten vertraut gewesen wäre. Die Rechtfertigung der Bf, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie die Beschäftigung melden müsse, stelle sohin lediglich eine Schutzbehauptung dar. Die Bf hätte demnach darüber Bescheid gewusst, dass sie Arbeitslosengeld nur beziehen dürfe, wenn sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und habe das Arbeitslosengeld wissentlich ungerechtfertigt bezogen. Zur Bemessung der Strafhöhe wurde angemerkt, dass die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe verhängt worden wäre; die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bf wären demnach ohne Relevanz (VwGH 31.10.1990, 90/02/0103).

 

I.2. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 2. Mai 2016 bringt die Bf im Wesentlichen vor, dass sie eine Rechnung in Höhe von 110 Euro bekommen habe. Sie sei alleinerziehend und beim AMS und könne daher diese Rechnung nicht bezahlen. Bei der Feier am 31.12.2014 habe sie nur kurz ausgeholfen und habe von der Bekannten nur fürs Helfen 30 Euro bekommen. Die Bf ersuche, die Rechnung zu stornieren.

 

I.3. Am 9. Mai 2016 übermittelte die belangte Behörde dem Oö. LVwG den verfahrensgegenständlichen Akt zur Entscheidungsfindung.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in der Folge am 8. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung (Übernahmebestätigung durch Mitbewohner/in am 18.8.2016) blieb die Bf der Verhandlung unentschuldigt fern.

 

II. Folgender relevante Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Die Beschwerdeführerin A. Ö., geb. am x, war vom 6.11.2014 bis zumindest 22.1.2015 als arbeitslos gemeldet und bezog in diesem Zeitraum Notstandshilfe, Überbrückungshilfe vom Arbeitsmarktservice. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 31.12.2014 um 22.00 Uhr wurde die Beschuldigte dabei betreten, als sie für die Fa. D KG, x, L, als Küchenhilfe arbeitete. Für diese Hilfstätigkeit erhielt sie 30 Euro. Die Bf hat die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht dem AMS angezeigt.

 

Aufgrund des im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszuges war die Bf weiters vom 12.1.2015 bis jedenfalls zum 22.1.2015 als Arbeiterin bei der Fa. L A geringfügig beschäftigt. Auch die Aufnahme dieser Beschäftigung wurde von der Bf nicht dem AMS gemeldet.

 

III.        Beweiswürdigung:

 

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Aussagen des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. September 2016. Dass die Bf für ihre am 31.12.2014 für die Fa. D KG ausgeübte Küchenhilfstätigkeit 30 Euro erhalten hat, ergibt sich aus den Angaben der Bf in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.

 

In der Verhandlung vor dem Oö. LVwG legte der Vertreter der belangten Behörde nachvollziehbar dar, dass er der Bf bei der Aufnahme ihrer Niederschrift beim Bezirksverwaltungsamt Linz am 19.3.2015 das Antragsformular für Leistungen vom AMS vorgehalten hat. Auf diesem Antragsformular sind sämtliche Meldepflichten der Antragstellerin ausführlich aufgelistet.

 

IV.         Rechtliche Erwägungen:

 

Gemäß § 50 Abs. 1 AIVG ist derjenige, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs.3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AIVG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Gemäß § 12 Abs.3 leg.cit. gelten insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Abs.1 und 2:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs.2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens 1 Monat gelegen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.2 leg.cit. gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs.3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.

 

Der nach § 71 Abs. 2 sanktionierte Sachverhalt wird u.a. verwirklicht, wenn jemand, der zunächst arbeitslos und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung berechtigt war, diesen Status verloren hat.

 

Wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld von einem öffentlichen Organ bei Tätigkeiten gemäß § 25 Abs. 2 AlVG angetroffen wird, kann dem Vorhalt der Nichtanzeige dieser Tätigkeit die Geringfügigkeit der Entlohnung nicht entgegengehalten werden. Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 1. Satz AlVG setzt aber voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger), angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 AlVG handelt.

§ 25 Abs. 2 AlVG verweist auf eine „Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d“. In Betracht kommt im vorliegenden Fall, dass die Bf im Zeitpunkt der Betretung in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG stand. Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zu Folge der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG der Begriff des nicht geringfügigen entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), an welches § 1 Abs. 1 lit. a iVm mit Abs. 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht anknöpft.

§ 25 Abs. 2 ASVG stellt daher mit seinem Verweis auf § 12 Abs. 3 lit. a AlVG auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ab, wenngleich im Fall der Betretung bei einer solchen Tätigkeit die Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht eingewendet werden kann (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0033).

 

Die Bf wurde anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 31.12.2015 für die Fa. D KG als Küchenhilfe arbeitend angetroffen.

 

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH vom 23.4.2013, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Diesbezüglich wurde jedoch von der Bf nichts vorgebracht. Es ist daher vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses am 31.12.2015 auszugehen. Obwohl die Bf in der verfahrensgegenständlichen Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, hat sie keine Anzeige über die Aufnahme dieser Tätigkeit gemäß § 12 AlVG gegenüber dem AMS getätigt. Der Bf ist daher der ihr zur Last gelegte Sachverhalt jedenfalls als objektiv erwiesen vorzuhalten.

Aus der Rechtsvermutung des § 25 Abs. 2 AlVG ergibt sich, dass durch die von einem behördlichen Organ festgestellte Tätigkeit der Bf als Empfängerin von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) ohne Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS die unwiderlegliche Rechtsvermutung der Entlohnung der Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze besteht.

 

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldeten Umstandes befindet. Das Risiko eines allfälligen Rechtsirrtums trifft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).

 

Die Bf traf demnach bei Aufnahme der Küchenhilfstätigkeiten in der Fa. D KG die Verpflichtung, dies nach dem Gesetzeswortlaut der regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden. Der Bf ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung insgesamt in objektiver Hinsicht jedenfalls vorzuwerfen.

 

Im Sinne der angewendeten Strafbestimmung des § 71 Abs. 2 AlVG ist nach der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung diese dann zu bestrafen, wenn vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen oder genossen werden, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ist weiters davon auszugehen, dass durch die bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 AlVG von der Bf dabei – angesichts des jeden Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens – zumindest eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen wurde, also Vorsatz zumindest in der Form dolus eventualis vorliegt (VwGH 21.12.2015, Zl. 2005/08/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur insbesondere einen der antragstellenden Partei zuzurechnenden Vorsatz (§ 25 AlVG) in der Regel bei der Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit, bei unwahrer Beantwortung einer im Antragsformular gestellten Frage oder aber bei einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung angenommen. Im verfahrensgegenständlichen Fall wird dieses vorauszusetzende Allgemeinwissen beim bedingten Vorsatz (siehe VwGH v. 16.11.2011, Zl. 2008/08/0241) durch die Angaben des im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszuges untermauert, wonach die Bf seit 2006 mehrmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und somit mit ihren Anzeigepflichten vertraut war. Es ist daher vom Vorliegen (zumindest) bedingten Vorsatzes auszugehen. Die Bf hat die Verletzung der Meldepflicht zumindest billigend in Kauf genommen. Der Bf ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht in Form des bedingten Vorsatzes zuzurechnen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind.

 

Nach der oben bereits zitierten Strafbestimmung des § 71 Abs. 2 AlVG beträgt der Strafrahmen im gegenständlichen Falle 200 Euro bis 2.000 Euro. Die belangte Behörde hat als strafmildernd die Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer gewertet, straferschwerend wog kein Umstand. Da Erschwerungsgründe somit nicht ersichtlich waren, ist von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb die belangte Behörde im Sinne des § 20 VStG bereits die Höhe der Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten hat. Weil somit bereits von der belangten Behörde lediglich die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe verhängt wurde, sind die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bf ohne Relevanz (VwGH 31.10.1990, Zl. 90/02/0103).

 

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde war der Bf aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 52 Abs. 2 VwGVG ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger