LVwG-550255/50/SE
Linz, 01.07.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau und Herrn G und S P, x, U, vertreten durch Dipl. Ing. R H, Zivilingenieur für E, x, L, vom 8. Mai 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. April 2014,
GZ: N10-303-2013, betreffend Errichtung der Kleinwasserkraftanlage x an der x
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Frau und Herr G und S P, x, U, haben gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 367,20 Euro zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (kurz: belangte Behörde) vom 11. April 2014, GZ: N10-303-2013, wurde der Antrag von Frau und Herrn G und S P, x, U, festzustellen, „dass durch die Errichtung der Kleinwasserkraftanlage x auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG und Marktgemeinde x, im 50 m Schutzbereich der x, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden“ abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die beantragte Kleinwasserkraftanlage eine massive Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bedeuten würde, da die erforderlichen Anlagen im äußerst naturnahen, nahezu störungsfreien Landschaftsbild mit Wildnischarakter eine hohe Fremdkörperwirkung erzielen. Es erfolge eine wesentliche Verstärkung der Eingriffswirkung durch die Beeinträchtigung der optisch wahrnehmbaren Wasserführung. Diese sei unter den natürlichen Abflussverhältnissen die meiste Zeit des Jahres deutlich höher als bei der vorgesehenen Restwasserdotation. Dadurch werde der Wildwassercharakter, gekennzeichnet durch Anspringen zusätzlicher Gerinneäste und deutlich höherer Weißwasseranteile der Strömung, wesentlich eingeschränkt. In der Ausleitungsstrecke gehe die Abflussdynamik verloren und werde durch Monotonie ersetzt. Derartige Landschafts- bzw. Gewässerbereiche seien heutzutage bereits sehr selten geworden.
Das private Interesse liege in der jährlichen Erzeugung von rund 130.000 kWh mit teilweiser Einspeisung in die öffentliche Stromversorgung. Die Errichtung der Kleinwasserkraftanlage mit einer Leistung von 40 kW würde zu einer Störung des naturnahen Gewässerabschnittes und Landschaftsbildes führen, die in keinem Verhältnis zu dem aus der minimalen Energiegewinnung erzielten Vorteil stehe. Der durch den geplanten Neubau der Anlage erzeugte Strom aus Wasserkraft stelle nur einen sehr kleinen Bruchteil des in Oberösterreich benötigten elektrischen Energiebedarfs dar. Durch das beantragte Vorhaben würden solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden.
I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde von Frau und Herrn G und S P, vertreten durch Dipl. Ing. R H, Zivilingenieur für E, x, L (im Folgenden: die Beschwerdeführer) vom
8. Mai 2014, in der zusammengefasst Folgendes ausgeführt wurde:
Der Bescheid sei rechtswidrig wegen
§ Vorschreibung von Stempelmarken,
§ fehlender Feststellung ab und in welcher Größe ein hohes öffentliches Interesse vorliege,
§ grundsätzlicher negativer Einstellung zu einem Kleinwasserkraftwerk,
§ fehlender Möglichkeit einer Projektanpassung und nicht ausreichender Zeit für eine Projektänderung (Weglassung des Rechenhauses, naturnahe Gestaltung, Drehung der Wehranlage und des Entsanders...) bzw. Projektverbesserung,
§ nur marginaler und nicht entsprechender Beantwortung der Stellungnahmen sowie
§ Vorliegen konträrer Stellungnahmen betreffend Gewässerökologie und Naturschutz.
Es wurde beantragt, die naturschutzrechtliche Feststellung zu erteilen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
I. 3. Mit Vorlageschreiben vom 20. Mai 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des gesamten Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß
Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
I. 4. Der Vertreter der Beschwerdeführer teilte telefonisch mit, dass beabsichtigt wird, das Projekt zu ändern und ersuchte um einen Besprechungstermin. In der Besprechung am 27. August 2014 informierte die erkennende Richterin darüber, dass das beantragte Projekt Grundlage im Beschwerdeverfahren ist. Nicht beantragte Änderungen finden keine Berücksichtigung.
Die Beschwerdeführer legten mit Schreiben vom 17. November 2014 die Projektänderungen vor.
I. 5. Aufgrund der vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Projektänderungen sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dazu veranlasst, einen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen beizuziehen.
Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führte am 8. Jänner 2015, im Beisein des Beschwerdeführers und seines Vertreters, einen Lokalaugenschein durch. Dabei wurde festgestellt, dass als Grundlage einer fundierten naturschutzfachlichen Beurteilung eine Fotodokumentation über die unterschiedlichen, natürlicherweise vorkommenden Wasserstände erforderlich ist. Die Anforderungen an die Fotodokumentation wurden ausführlich erklärt und besprochen.
Am 16. Juni 2015 übermittelten die Beschwerdeführer dem Amtssachverständigen eine Fotodokumentation.
I. 6. Unter Zugrundelegung der Projektänderung vom 17. November 2014 und der vorgelegten Fotodokumentation erstellte der Amtssachverständige zu den vorgegebenen Beweisthemen sein Gutachten vom 17. Juli 2015. Darin wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„GUTACHTEN
des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz
[...]
BEFUND
Die x entspringt südlich von L und mündet nach rund 22 km als rechtsufriger Zubringer ca. 3 km westlich von P in die x. Bis auf die Quellregion (die obersten 3 km) fließt sie in der Raumeinheit „A-N-K" von Nord nach Süd. Der gegenständliche Projektsabschnitt liegt ca. 2,5 km nördlich vom Ortszentrum von U in der Gemeinde und Katastralgemeinde x. Ein Teil des rechtsufrigen Vorlandes gehört zur KG. x. Die Ortsbezeichnung X-mühle bzw. das dort befindliche Gehöft befindet sich im Besitz der Antragsteller G und S P. Das Anwesen ist zwischen der x (linkes Vorland) und der x Straße (Lx) im Osten situiert. Der Landschaftsraum im weiteren Umfeld der X-mühle ist von größeren Waldflächen an den Kuppen und Bacheinhängen sowie hauptsächlich als Wiesen bewirtschafteten Grünland auf den weniger steilen Flächen gekennzeichnet. Die bäuerlichen Anwesen werden zumeist von kleinen Obstgärten umgeben, lineare Gehölzstrukturen sind vor allem an den Bachläufen und entlang der Straßen sowie Feldwege zu finden. Insgesamt ergibt sich das Bild einer relativ kleinstrukturiert bewirtschafteten Kulturlandschaft.
Die x durchfließt den rund 250 m langen Projektsbereich von Nord-Ost nach Süd-West und ist gemäß Einreichprojekt als Epirhithral (Obere Forellenregion) eingestuft. Der flussauf gelegene Abschnitt ist beidufrig von Wald gesäumt, während rund 50 flussab der geplanten Wasserfassung linksufrig eine Wiese, die bis zur X-mühle reicht, anschließt. Hier ist am linken Ufer lediglich ein schmaler, naturnah aufgebauter, Ufergehölzsaum ausgebildet. Rechtsufrig schließt in diesem mittleren Projektsabschnitt ein Mischwald an, der bachnahe laubholzdominiert ist, während er im Hangbereich mehrheitlich von der Fichte bestimmt wird. Im untersten rechtsufrigen Vorland wird die x von einem Wiesenstreifen (nebst schmalen Ufergehölz) begleitet. Der Bereich der geplanten Wasserfassung (Wehranlage) stellt eine kleinflächige Verebnung mit einem naturnahen Laubmischwald dar. Der Bach wird in den obersten rund 180 m von großen Granitblöcken bestimmt, die das ca. 2 - 4 m breite Bachbett sehr heterogen strukturieren (siehe Foto 1 im Anhang). Hier ist das Gefälle hoch und der Abfluss zwischen den einzelnen Blöcken immer wieder in Form von kleinen Kaskaden aufgeteilt. Kleine Kolkbereiche unterhalb der Abstürze wechseln sich mit seitlichen Ruhigwasserbereichen ab. Die Breiten und Tiefen sind in diesem Abschnitt sehr variabel, Ufersicherungen konnten beim Lokalaugenschein nicht vorgefunden werden. Ein schmaler Holzsteg zur Überquerung der x befindet sich rund 20 - 30 m flussab der geplanten Wehranlage.
Im flussab gelegenen Viertel der Ausleitungsstrecke nimmt das Gefälle etwas ab und das Sohlsubstrat wird vergleichsweise feiner, wenngleich immer noch einzelne Blöcke im Bachbett zu finden sind. Breite und Tiefe des Baches werden zudem einheitlicher (siehe Foto 2). Aber auch in diesem Abschnitt kann die x als naturnaher x Bach beschrieben werden, wenngleich kleinräumige Ufersicherungen bzw. Laufkorrekturen möglich sind (Uferverbauungen waren zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins aufgrund der Schneelage nicht sicher festzustellen). Rund 60 m flussauf der X-mühle besteht eine Betonplattenbrücke über die x.
Die Wasserführungsdaten der x im gegenständlichen Bereich (bei der geplanten Wasserfassung) sind lt. Einreichprojekt:
HQ100 27.840 l/s
HQ30 18.560 l/s
HQ10 11.020 l/s
HQ1 2.900 l/s
MQ: 280 l/s
MJNQT: 80 l/s
NQT: 25 l/s
Beantragt wird nun die Errichtung folgender, wesentlicher Anlagenteile (Grundlage: Technischer Bericht zur Neuerrichtung der Kleinwasserkraftanlage X-mühle vom 26. Juli 2013; spätere Änderungen bzw. ergänzende Ausführungen werden gesondert erwähnt):
1) Wasserfassung:
Diese besteht im Wesentlichen aus folgenden Anlagenteilen:
- Wehranlage mit Klappe (Breite ohne Grundschütz: 4 m)
- Rampe flussab der Wehranlage (5 m Länge, Neigung: 10 %)
- Grundablass
- Entsanderbauwerk (Bedienungssteg, Grobrechen, Einlaufschütz, Feinrechen mit 15 mm Stababstand, Spülschütz) inkl. Holzrechenhaus
- Zufahrt zum Entsanderbauwerk
In der Ergänzung zum Technischen Bericht (12. November 2014) wird erwähnt, dass
- die Stützmauern im Bereich der Wehranlage vermieden werden können (durch Drehung der Wehranlage),
- auf die Rampe verzichtet werden kann, falls es zu keinen Auswaschungen kommt,
- auf das Holzrechenhaus verzichtet werden kann,
- der Beton grün eingefärbt werden kann und
- der schmale Holzsteg 50 m flussab verlegt werden kann.
Eine Fischwanderhilfe in Form eines Beckenpasses aus 6 Becken ist vorgesehen (Beckenlänge: 2,75 m, Beckenbreite: 1,4 m, Kolktiefe: 0,7 m, Schlitzweite 0,19 m, max. Höhendifferenz zwischen den Becken: 0,2 m, Dotation bei Niederwasser: 82 l/s).
Die „Anschlüsse" der Bauwerksteile an das umliegende Gelände soll mit Steinschlichtungen und betonierten Mauern erfolgen.
[...]
2) Druckrohrleitung:
Die Gesamtlänge beträgt 254 m. Sie wird aus GFK-Rohren in der Dimension DN 500 mit 5 Rohrkrümmern errichtet. Die Überdeckung beträgt zumindest 80 cm.
3) Wasserkraftanlage/Krafthaus:
Eine Durchströmturbine wird in einem bestehenden Gebäude (zwischen Stadl und Wohnhaus der Antragsteller) untergebracht. Danach wird das Triebwasser mittels Rohrleitung (unter der Hauszufahrt) wieder zur x geführt, wo der Einlaufbereich mit Natursteinen gesichert wird.
Die markanten Wasserführungsdaten nach Errichtung der Anlage bzw. die Hauptdaten des Projektes können wie folgt angeführt werden:
- Ausbauwassermenge QA: 275 l/s
- Rohfallhöhe: 21,85 m
- Stauziel: 672,60 m.ü.A.
- Pflichtwasserabgabe: 80 l/s lt. Einreichprojekt, 82 l/s lt. wasserrechtlichem Bescheid der BH Freistadt vom 24. März 2014. In der II. Ergänzung zum Technischen Bericht (Fotodokumentation; 16. Juni 2015) wird im Anschreiben erwähnt, dass „mit einer Vorschreibung von einer dauernden Restwasserabgabe von 100 Liter pro Sekunde das Erscheinungsbild des fließenden Baches erhalten bleibt."
- Länge der Restwasserstrecke: rund 300 m
Die Restwassermengen sind im technischen Bericht tabellarisch und grafisch in Form einer Dauerlinie dargestellt. Eine Aufstellung der monatlichen Mittelwerte vor und nach Errichtung sind nicht zu finden.
[...]
GUTACHTEN
Im Folgenden werden die einzelnen Beweisthemen abgearbeitet.
1. Stellt das Vorhaben einen Eingriff in das Landschaftsbild (siehe § 3 Z 2) dar?
Der Eingriff (Beschreibung siehe Beweisthema 2) aus den oben beschriebenen Anlagenteilen (insbesondere die Maßnahmen im Bereich der Wasserfassung und die Reduktion der Wassermenge in der Ausleitungsstrecke) stellt jedenfalls eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer dar, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.
2. Beschreiben Sie dazu das Landschaftsbild vor dem Eingriff und mit dem Eingriff und setzen diese beiden unterschiedlichen Landschaftsbilder zueinander in Beziehung. Bereits vorgenommene sonstige konsenslose Eingriffe sind in die Betrachtung nicht einzubeziehen, dies ist aber darzustellen.
Die x stellt im Projektsgebiet einen naturnahen-natürlichen x Bach in einer kleinstrukturierten Kulturlandschaft dar. Vor allem im Bereich der obersten rund 200 m wird durch das hohe Gefälle und das dominierende Grundgestein ein sehr abwechslungsreiches und landschaftsästhetisch hochwertiges Bild erzeugt. Die großen Granitblöcke mit den dazwischen abfließenden, Weißwasser erzeugenden, Wasserpaketen führt zum Eindruck eines „ungezähmten" und dynamischen Baches des x Urgesteins (siehe Foto 3). Der im obersten Bereich vorhandene noch breitere Ufergehölzsaum aus großteils standortgerechten Laubhölzern vermittelt zudem den Eindruck einer naturnahen/natürlichen kleinen Bachlandschaft. Wenngleich die „Einbettung" ins Umland aufgrund des schmaler werdenden Ufergehölzes weniger fließend ist, so kann auch der mittlere und untere Projektsbereich als landschaftlich attraktiver, weil heterogener und in seinem Lauf wenig beeinflusster, Bachabschnitt klassifiziert werden (Foto 4 und 5). Lediglich im untersten, linksufrigen Vorland wirkt der Landschaftsraum durch die vorhandenen Gebäude der X-mühle deutlich überprägt.
Ergänzend zu den Winteraufnahmen im Anhang des Gutachtens unterstreichen die Frühjahrsaufnahmen im Kurzbericht des TB B (Anhang des Einreichprojekts) die Hochwertigkeit des Landschaftsbildes vor allem im Bereich der kaskadenreichen Abschnitte. Sowohl die variablen Breiten- und Tiefenverhältnisse als auch das überaus heterogene Strömungsmuster sind für diese besondere und hochwertige Ausprägung des Landschaftsbildes verantwortlich. Die beiden für die Beurteilung des Landschaftsbildes relevanten Vorhabensteile sind die Bauwerke der Wasserfassung und der Entzug der Wassermenge in der Ausleitungsstrecke.
- Wasserfassung:
Dieser Bereich ist gekennzeichnet durch die oben erwähnte kleinflächige Verebnung mit beidufrigen breiteren Ufergehölzstreifen. Ufer- und Sohlsicherungen sind nicht vorhanden, das Gefälle ist vor allem unmittelbar flussab der Wehranlage / Rampe hoch und demzufolge ein dynamischer, grobblockiger Bereich ausgebildet (siehe Foto 3).
Dieser Landschaftsraum ist aktuell völlig frei von Gebäuden bzw. anderen technischen Anlagen. Das nächste Gebäude liegt rund 170 m entfernt (im Norden an der Lx). Dieser Abschnitt ist durch den umliegenden beidufrigen Wald sowohl von der Straße als auch von den nächsten Gebäuden „abgeschirmt" und liegt damit auch optisch vergleichsweise beruhigt. Durch die Errichtung der Wehranlage mit Klappe, der Rampe flussab der Wehranlage, Grundablass, Entsanderbauwerk inkl. Holzrechenhaus und der Zufahrt zum Entsanderbauwerk erfährt dieser Bereich eine starke landschaftliche Überprägung bzw. Veränderung. Vormals primär kulturlandschaftlich bzw. durch Ufergehölz samt unregulierten Bachlauf geprägt, entstünde nach Umsetzung des Projekts der Eindruck eines (wenn auch kleinräumigen) Betriebsareals mit Gebäuden und Anlagenteilen in geometrischer, technischer Form.
- Restwasserstrecke:
Das Bild eines Gewässers in der Tallandschaft wird grundlegend von der im Gewässer abfließenden Wassermenge beeinflusst. Kriterien wie Eigenart und Vielfalt sind wesentlich in der Beurteilung eines Bachverlaufs. Gerade in den Ober- und Mittelläufen ist in der Regel von einem heterogenen optischen Verlauf auszugehen, in dem Bereiche mit hohem lokalem Gefälle (Rauschen, Furten, Überfälle, Kaskaden, ...) mit Abschnitten tiefer und ruhiger Wasserführung (Kolke, lokale Anstaubereiche vor Furten, etc.) wechseln. Die Ausprägung dieser Merkmale ist im Wesentlichen eine Funktion des Gefälles, der Gewässermorphologie, der Geologie und der Wassermenge. Der Grad der Natürlichkeit bzw. vice versa der Grad der anthropogenen Beeinträchtigung ist gerade in Oberläufen (hohes Gefälle, Grobblockigkeit, Abflussdynamik) abhängig von der im Gewässer verbleibenden Restwassermenge. Der optische Eindruck eines Gewässers (Geschlossenheit des Wasserbandes, lokale Weißwasserbildungen, ...) wird ab einer gewissen Wasserreduktion als unnatürlich empfunden. Wesentlich ist dabei auch das jahreszeitliche Auftreten und die Dauer dieser „künstlichen" Niederwasserphasen.
Die Beeinflussung des Landschaftsbildes durch die Ausleitung in Phasen auch natürlicherweise hohen Wasserdargebotes (v.a. März und April) ist meines Erachtens nicht erheblich. Hier verbleiben Abflüsse im Gerinne, die ungefähr bei oder über dem Mittelwasserabfluss liegen und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit vom unvoreingenommenen Betrachter als weitgehend naturnah empfunden werden.
Wasserführungen zwischen 170 l/s und 420 l/s würden nach Realisierung des Projekts sehr viel seltener auftreten als im Ist-Zustand. Abflüsse in diesem Bereich kommen jetzt an rund 120 Tagen im Jahr vor, nach Projektumsetzung an lediglich weniger als 40 Tagen. Abflüsse im Bereich des Mittelwassers (280 l/s) werden jetzt an rund 100 Tagen im Jahr überschritten, nach Projektumsetzung an lediglich rund 40 Tagen (Basis: Dauerlinie bzw. Tabelle aus dem Einreichprojekt, letzte Seite Anhang). Statistisch betrachtet werden diese Abflüsse zwischen mittlerem Niederwasser und Mittelwasser besonders stark in den Monaten außerhalb der Frühjahrshochwässer negativ beeinflusst.
Als weiteres anschauliches Beispiel kann die Relation zum MJNQT herangezogen werden. Der Wert des MJNQT ist das arithmetische Mittel der Jahresniedrigstwerte (auf Basis von Tagesmittel) im betrachteten Zeitabschnitt ist, d.h. die einmal im Jahr auftretenden Niedrigstdurchflüsse (auf Basis von Tagesmittel) wurden gemittelt. Wasserstände von 80 l/s oder mehr werden natürlicherweise im Bereich der projektierten Abgabe an 320 Tagen im Jahr überschritten. Nach Projektsumsetzung würden diese Abflüsse im Bereich der Mindestdotation hingegen nur mehr an rund 170 Tagen pro Jahr überschritten werden.
Diese Reduktion bedeutet also insgesamt eine massive Nivellierung und Vereinheitlichung nach unten. Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere die oben erwähnten Sonderstrukturen (Teilabflüsse zwischen den Granitblöcken) deutlich öfter trockenliegen bzw. die naturnahen und natürlichen Abschnitte (in den obersten 200 m) deutlicher durch die geplante Ausleitung beeinträchtigt werden.
Das Landschaftsbild wird hingegen in Bereichen mit moderaterem Gefälle und/oder gleichförmiger Breite und Tiefenvarianz weniger massiv durch die Reduktion des Abflusses beeinflusst. Dies trifft vor allem für den Abschnitt im untersten Projektsgebiet (ca. 100 m) zu.
Die per Email vom 7.1.2015 geforderte Fotodokumentation wurde inzwischen (per Schreiben vom 16.6.2015) nachgeliefert. Leider konnten einige der im Mail vom 7.1.2015 angeführten Kriterien nicht erfüllt werden. Die Qualität der Fotos ist gering, zum einen sind sie relativ unscharf, zum anderen ist die Auflösung gering und demnach das Bild sehr „pixelig". Eine genaue Analyse der Veränderung von Weißwasseranteilen, geteilten Abflüssen, etc. ist dadurch sehr erschwert und zum Teil nicht möglich. Die exakt gleichen Standorte sind nicht immer eingehalten (die unterschiedliche Schneedecke bzw. leicht veränderte Perspektiven erschweren die Vergleichbarkeit - vergleiche z.B. die Aufnahme von Standort 2 bei 236 l/s zu den anderen Abflüssen bei Standort 2). Laut Einreichprojekt bzw. wasserrechtlichen Bescheid sollen 82 l/s in das Restwasserbett abgegeben werden. Wie sich diese Wasserführung auf das Landschaftsbild auswirkt, sollte durch diese Fotodokumentation nachvollziehbar bewertbar werden. Ob und wenn ja wieviel mehr Wasser zu einer nicht erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde, wäre durch Fotos bei mehr als
82 l/s zu erfahren gewesen. Aus diesem Grund erging meine Anregung im E-Mail vom 7.1.2015, Wasserstände von 80 l/s (MJNQt) bzw. 82 l/s, 100 l/s, 150 l/s, 200 l/s,
250 l/s, 280 l/s (MQ), evtl. 400 l/s und 500 l/s in der Fotodokumentation abzubilden.
Die in der gelieferten Dokumentation beschriebenen Wasserstände liegen zwischen 182 l/s und 236 l/s. Dass keine kleineren Wasserführungen festgestellt werden konnten (sprich in dem Zeitraum nicht auftraten), ist nachvollziehbar (Email von DI H am 16.6.2015: „...in der Beilage sende ich Ihnen die komplette Datei des Hydrographischen Dienstes von Jänner bis März 2015. Leider konnten später keine kleinen Wasserführungen mehr festgestellt werden."). Die dokumentierten Wasserführungen sind mehr als doppelt so hoch wie die geplante Wassermenge im Projekt. Konkrete, quantifizierbare und nachvollziehbare Bewertungen zum Landschaftsbild bei den relevanten niedrigen Wasserständen (82 l/s, 100 l/s, 150 l/s) sind aufgrund dieser zur Verfügung gestellten Unterlagen nur schwer möglich. Zudem fehlen Angaben zu benetzten Breiten bei den geplanten geringen Wasserführungen.
Aufgrund der hohen Naturnähe und die ausgesprochen heterogene Bachmorphologie im oberen Projektabschnitt kann allerdings - auch ohne der oben angeführten detaillierten Unterlagen - von einer maßgeblichen Veränderung und damit erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds ausgegangen werden, und zwar aufgrund beider Eingriffe – Maßnahmen im Bereich der Wasserfassung und Reduktion der Wassermenge.
3. Soll das Vorhaben im Grünland ausgeführt werden und stellt es einen Eingriff in den Naturhaushalt (siehe taxative Aufzählung gemäß § 9 Abs. 2) dar?
Auf Basis einer Abfrage im digitalen Flächenwidmungsplan (Intramap der Landes Oberösterreich) befindet sich das Vorhaben im Grünland (siehe Anhang - Flächenwidmung). Mit der Realisierung des Projekts wäre die Ziffer 8 des § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 - bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes - erfüllt. In den Erläuterungen zu diesem Tatbestand ist schon die Herstellung eines Blocksteinwurfes mit Maschineneinsatz als feststellungspflichtig beschrieben. Insbesondere die Projektbestandteile bei der geplanten Wasserfassung fallen also zweifelsfrei in die Ziffer 8 des § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001. Lokal käme es im Bereich der Wasserfassung auch zu Rodungen des Ufergehölzes (Ziffer 7 des § 9 Abs. 2
Oö. NSchG 2001).
4. Inwieweit werden öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und/oder des Naturhaushaltes verletzt? Stellen Sie die Intensität der Beeinträchtigung oder Störung dar.
Die Intensität der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde bereits ausführlich und differenziert beim Beweisthema 2 behandelt.
Hinsichtlich des Naturhaushalts und in Bezug auf die oben erwähnten Ziffern 7 und 8 spielt bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffes in erster Linie nur die Ziffer 8 (in Zusammenhang mit der Errichtung der Wehranlage, Wasserfassung und damit die Reduktion des Abflusses in der Ausleitungsstrecke) eine Rolle. Die Flächen für die Rodung von Ufergehölzen sind in Summe gesehen verhältnismäßig klein und obwohl einen naturnahen Laubmischwald betreffend, führen diese Maßnahmen für sich gesehen nicht zu einem erheblich negativen Eingriff in den Naturhaushalt. Das Ausmaß und die zeitliche Dauer des Wasserentzuges wurden bereits oben ausführlich dargestellt. Im Hinblick auf den Naturhaushalt ist zusätzlich der Verlust an Wasserfläche als nutzbarer Lebensraum zu bewerten. Im Einreichoperat sind Angaben zum Verlust an Wasserfläche (bzw. Reduktion der benetzten Breiten) nicht zu finden, aus diesem Grund können keine verlässlichen Aussagen zum quantitativen Lebensraumverlust gemacht werden.
Diesen quantitativen Beeinträchtigungen sind die qualitativen Eigenschaften des Projektabschnittes gegenüber zu stellen. Dabei gilt im Rahmen der Bewertung des Beziehungs- und Wirkungsgefüges der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur (siehe Oö. NSchG 2001, Definition des Naturhaushalt, § 3 Z. 10) etwaigen seltenen und/oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten bzw. Lebensräumen besondere Bedeutung. Am konkreten Standort wurden zum Zeitpunkt der Begehung keine gefährdeten Tierarten festgestellt. Im Einreichprojekt gibt es zum Vorkommen von Tierarten mit Ausnahme der Flussperlmuschel (kein Nachweis im Projektsgebiet) keine Angaben.
Aus den mir zur Verfügung stehenden Befischungsdaten ist ein Nachweis von seltenen bzw. gefährdeten Fisch- bzw. Neunaugenarten im Projektsgebiet nicht ableitbar. Zu Vorkommen sonstiger relevanter Tier- oder Pflanzenarten liegen mir keine Informationen vor (Recherche in der Naturschutzdatenbank der Abteilung Naturschutz, 16.7.2015). In Bezug auf den Naturhaushalt kann aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden.
5. Sind Auflagen, Befristungen oder Bedingungen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und/oder des Naturhaushaltes notwendig? Wenn ja, bitte konkrete Formulierung dieser Nebenbestimmungen.
Kleinräumig und punktuell wirkende Auflagen (Gebäudegestaltung, Material der Geländer, etc.) sind formulierbar, können jedoch an der Gesamtbeurteilung nichts ändern:
Das Projekt kann aus meiner fachlichen Sicht weder durch Auflagen noch durch Bedingungen oder Befristungen dermaßen modifiziert werden, als dies zu einer positiven fachlichen Beurteilung führen würde (siehe Conclusio).
Conclusio:
Über sämtliche Beweisthemen hinweg kann aus meiner Sicht geschlossen werden, dass mit Verwirklichung des Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einhergeht. Dies gründet sich insbesondere auf der massiven negativen Beeinflussung der natürlichen Abschnitte der x vor allem in den oberen 200 m des Projektsgebiets. Hauptausschlaggebend ist die Reduktion des Wasserdargebots im Hinblick auf das typische Landschaftsbild eines dynamischen, block- und gefällereichen x Baches.“
I. 7. Das naturschutzfachliche Gutachten wurde den Beschwerdeführern, der Oö. Umweltanwaltschaft sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2015 brachte die Oö. Umweltanwaltschaft, unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 26. März 2014, zusammenfassend vor, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die Maßgeblichkeit des Eingriffs sowohl im Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im Naturschutzverfahren, als auch im Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz im Beschwerdeverfahren aufgezeigt werde. Das hohe öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiege. Das Vorhaben solle in einem Landschaftsteil realisiert werden, der innerhalb eines an sich schon hochwertigen Kulturlandschaftsraums gerade jenen Teilraum beansprucht, dem der höchste Grad an Natürlichkeit zuzuweisen sei. Die beschriebenen naturschutzfachlichen Qualitätsmerkmale würden allesamt vernichtet, wenn in diesem Bereich hoher bis höchster Natürlichkeit bauliche Anlagen errichtet werden würden. Das Entnahmebauwerk sei beim Überqueren des schmalen Holzstegs auf dem x Fernblickweg Nr. x gut einsehbar und würde als massiver Fremdkörper wahrgenommen werden. Die Schönheit und der Erholungswert dieses Landschaftsbereichs werde maßgeblich durch die hohe Natürlichkeit und den idyllischen Gewässerverlauf der x bestimmt. Sofern Umweltschutzaspekte im Zusammenhang mit der Reduktion des CO2-Ausstoßes durch Energiegewinnung aus Wasserkraft in der Interessensabwägung einfließen sollten, so seien diese in ihrer Gesamtwirksamkeit zu bewerten. Mit einer Jahresenergieleistung von 130.000 kWh hätte beispielsweise im Jahr 2011 der Endverbrauch an elektrischer Energie in Oberösterreich (14.247.000.000 kWh) durch das geplante Kleinwasserkraftwerk lediglich mit einem Anteil von 0,0009 % gedeckt werden können.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 11. August 2015 mit, dass das naturschutzfachliche Gutachten vom 17. Juli 2015 das Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 17. März 2014 untermauere. Durch die Verwirklichung des Vorhabens werde eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt und seien die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen nicht geeignet, dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des nahezu ungestörten Landschaftsbildes im gegenständlichen Bereich auch nur gleichwertig zu sein, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Vertreter der Beschwerdeführer teilte am 11. August 2015 mit, dass neuerlich Messungen der Wassermengen und eine Fotodokumentation vorgelegt werden.
I. 8. Am 5. Oktober 2016 legten die Beschwerdeführer das Gutachten „Neubau der Kleinwasserkraftanlage X-mühle an der x bei x – Fotodokumentation und Naturschutzfachliche Ergänzungen“ erstellt von x OG x, September 2015, vor. Darin wird auszugsweise ausgeführt:
„[...]
2. Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009
[...]
Der gegenständliche Abschnitt der x befindet sich im Detailwasserkörper OWK x. Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP, BMLFUW 2010) ist der projektsgegenständliche Detailwasserkörper OWK x, der 14,5 km lang ist, folgend eingestuft (Abb. 2.1-2.5):
- der ökologische Zustand ist mäßig, die Sicherheit dieser Einstufung ist jedoch niedrig (Abb. 2.2)
- der biologische Zustand bezüglich hydromorphologischer Belastungen ist ebenfalls mäßig, die Sicherheit dieser Einstufung ist ebenfalls niedrig (Abb. 2.3)
- die Gewässermorphologie ist durch Eingriffe wenig (2) oder mäßig (3) verändert (Abb. 2.4)
- im näheren und weiteren Projektsgebiet gibt es zahlreiche nicht fischpassierbare Querbauwerke, die offensichtlich weitaus überwiegend schutzwasserwirtschaftlichen Zwecken dienen (Abb. 2.5).
[...]
Die geplante Ausleitungsstrecke nimmt mit einer Länge von etwa 250 m 1,9% des gegenständlichen Wasserkörpers ein. Dies unterstreicht, dass die Entnahmestrecke nur sehr kurz ist. Darüber hinaus soll die Kleinwasserkraftanlage am Standort einer alten Mühle (X-mühle) errichtet werden (Abb. 2.6). Auch dies weist darauf hin, dass der betroffene Gewässerabschnitt nicht unbeeinflusst ist. Dies geht auch aus der Einstufung im NGP 2009 hervor, die die Gewässermorphologie in einer 5-stufigen Skala mit 2 (wenig) oder 3 (mäßig) verändert beurteilt (Abb. 2.4, BMLFUW 2010). Es ist also keine sehr gute Hydromorphologie gegeben (1). Auch eine Straße führt nicht weit vom Gewässer entfernt vorbei (40-80 m; Abb. 2.6). Ebenso gibt es zumindest in der unteren Hälfte der geplanten Ausleitungsstrecke kurze Ufersicherungen (Abb. 2.7, 2.8).
3. Restwasser und Landschaftsbild
3.1. Hydrologie
Das Abflussregime der x ist komplex (mehrgipfelig), nämlich pluvionival (PLN), mit dem Abflussmaximum in den Monaten April und März (M et al. 1996, BMLFUW 2012; Abb. 3.1). Ein sekundäres Maximum tritt im Sommer (Juli) und ein tertiäres im Winter (Dezember) auf (Abb. 3.1). Das Hauptminimum liegt im Herbst (Oktober) (Abb. 3.1). Der Charakter im Jahresgang ist sommerstark (SKmax 1,7, SKJahr 2,9). Die Speisung des Gewässers erfolgt dabei überwiegend durch die Schneeschmelze und gleichzeitige Frühjahrsniederschläge, sowie Regenfälle im Sommer, die das sekundäre Abflussmaximum verursachen. Die im Winter etwas höhere Wassermenge wird durch eine geringere Verdunstung und direkt abflusswirksame Niederschläge verursacht. An der geplanten Wasserfassung des KW X-mühle beträgt der Mittelwasserabfluss (MQ) in den Jahren 1971-2010 280 l/s und das mittlere Jahresniederwasser (MJNQT) rund
80 l/s (sh. Technischer Bericht).
Aus dem Jahresgang ist ersichtlich, dass der Abfluss in der x mit Ausnahme der zwei Monate März und April (Schneeschmelze) sehr gleichmäßig verläuft (Abb. 3.1, Tab. 3.1). Die Monate September, Oktober und November weichen dabei etwas nach unten in Richtung geringerer Abfluss ab.
Der Ausbaugrad des KW X-mühle liegt mit einer maximalen Ausbauwassermenge von 275 l/s beim MQ (Mittelwasserführung, 280 l/s), was aus ökologischer Sicht nicht sehr hoch, aber in Anbetracht der Hydrologie optimal ist.
[...]
3.2. Bestimmungen der Qualitätszielverordnung Ökologie OG
Durch die Bemessung der Mindestdotation in einer Ausleitungsstrecke soll die naturgegebene Eigenart des Gewässers erhalten bleiben. Die Organismen in und am Gewässer müssen in allen Lebensstadien weiter existieren können und die Biozönose in der Entnahmestrecke muss der im nicht ausgeleiteten Fließgewässer weitgehend entsprechen. Darüber hinaus ist ein Fließgewässer in seiner gesamten Länge ein durchgehender Lebensraum, sodass die Durchwanderbarkeit für alle Organismen natürlicherweise möglich sein muss, sofern dies nicht durch natürliche Hindernisse unterbunden wird. Diese Qualitätsziele sind auch in der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) niedergelegt (vergl. auch Qualitätszielverordnung Ökologie OG 2010; in der Folge als QZV Ökologie OG bezeichnet). Daher hat eine ausreichende Restwasserdotation für die Funktion eines Gerinnes sowie die gesamte Gewässerbiologie und -ökologie eine immense Bedeutung (z.B. Lebensraum, Wanderkorridor für Wirbellose und Fische). Zu ihrer Bestimmung gibt es entsprechende Anforderungen und Richtlinien, die in der QZV Ökologie OG (2010) festgelegt wurden. Als Zielzustand laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 gilt die Erreichung bzw. Erhaltung des guten ökologischen Zustandes (BMLFUW 2010).
[...]
Als dynamische Wasserführung wird in den Erläuterungen zur QZV Ökologie OG (2010) eine Wasserführung zwischen 10-20% des aktuellen Zuflusses angesehen.
Die QZV Ökologie OG ist zwar rechtlich für die Belange des Naturschutzes nicht bindend, für die Belange der Ökologie und der aquatischen und semiaquatischen Biozönosen sind ihre Vorgaben jedoch so weit gefasst, dass damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der gute ökologische Zustand (das Qualitätsziel laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan) erreicht und/oder erhalten werden kann. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass auch die hierbei relevanten Schutzgüter der Oö. Naturschutzgesetzes (§ 1 Abs 2 Z 1 und 2) ausreichend Berücksichtigung finden.
3.3. Mindestdotation KW X-mühle
Die vorgesehene Mindestdotation von 82 l/s entspricht im Wesentlichen dem MJNQT (80 l/s; mittlere jährliche Niederwasserführung), eigentlich sogar rund 103% des MJNQT (sh. Tab. 3.1 und Technischer Bericht). Diese Restwassermenge entspricht somit einer natürlichen Wasserführung, die an der Wasserfassung in der x sogar an etwa 36 Tagen eines Jahres natürlicherweise unterschritten wird (Abb. 3.3; sh. II. Ergänzung zum Technischen Bericht, DI H). In der QZV Ökologie OG (2010) werden die ökologischen Belange in einer Ausleitungsstrecke behandelt und Mindesterfordernisse dafür festgelegt. Gemäß QZV Ökologie OG wird davon ausgegangen, dass mit einer Mindestdotation in Höhe von 50% des MJNQT jedenfalls das Auslangen gefunden werden kann. Im gegenständlichen Projekt wird sogar die doppelte Menge davon als Mindestdotation vorgeschlagen, was nach derzeitigem Wissensstand die Erreichung der Umweltqualitätsziele garantiert. Im Vergleich mit anderen Ausleitungskraftwerken, die auf dem aktuellen Stand der Technik sind, ist die Mindestdotation des KW X-mühle hoch, da bei anderen Anlagen in der Regel eine tw. sogar deutlich geringere Mindestdotierwassermenge als das MJNQT ausreichend ist.
Durch eine Wasserausleitung kommt es naturgemäß zu einer Änderung der Wasserführung. Im Vergleich mit anderen Neuanlagen, die auf 60 Tage Überwasser (oder sogar weniger) ausgelegt sind, d.h. der Zufluss überschreitet an 60 Tagen des Regeljahres (oder weniger) die Ausbauwassermenge + Restwasser. Im konkreten Fall sind dies 275 + 82 = 357 l/s. Dieser Zufluss wird beim KW X-mühle an rund 76 Tagen des Jahres überschritten (Abb. 3.3). Durch die Restwasserabgabe in Höhe des MJNQT bzw. 82 l/s werden im Monatsdurchschnitt (außer März und April, in denen in der Regel Überwasser herrscht) zwischen rund 28% und 34% des Zuflusses als Pflichtwasser abgegeben. Dies ist wesentlich höher als bei anderen vergleichbaren modernen Ausleitungskraftwerken, die außerhalb der Mindestdotation zwischen 10-20% des Zuflusses abgeben (sh. QZV Ökologie OG).
[...]
Unter einem natürlichen Zufluss von 112 l/s ist laut der wasserrechtlichen Bewilligung die Anlage abzustellen. Auf der Basis der Überschreitungstage in der II. Ergänzung zum Technischen Bericht (DI H) hat dies an rund 78 Tagen des Regeljahres zu erfolgen (betrifft überwiegend die Herbstmonate). Aufgrund der dadurch bedingten Stillstandszeiten ist in der Realität die tatsächlich abgegebene Restwassermenge auch höher als in der Tabelle 3.1 und in Abbildung 3.2 dargestellt.
Hochwässer werden praktisch unvermindert oder gänzlich unverändert (bei Abstellen des Kraftwerkes) durch die Ausleitungsstrecke abgeführt. Somit können bettbildende Prozesse in der geplanten Ausleitungsstrecke weiterhin und ungehindert stattfinden.
3.4. Landschaftsbild
[...]
3.4.1. Wasserfassung und Gebäude
Die Wasserfassung ist laut der technischen Planung ein eng begrenzter und lokaler Eingriff, der nur aus der unmittelbaren Nähe bemerkbar sein wird. Die Planung sollte jedenfalls dahingehend ergänzt werden, dass rund um den Bereich der Wasserfassung zusätzlich standortgerechtete Gehölze gepflanzt werden. Damit ist es möglich, die optische Präsenz der Anlage im Landschaftsraum weitestgehend zu kaschieren und den Eingriff in das Landschaftsbild auf ein jedenfalls unbedeutendes Ausmaß abzumildern. Das Krafthaus wird in ein bestehendes Gebäude integriert, sodass der Eingriff in das Landschaftsbild bei Errichtung des Krafthauses hier vernachlässigbar sein wird. Da die Druckrohrleitung unter Tage verlegt wird (unter landwirtschaftlich genutztem Grünland), ist ihre Errichtung ein kurzer temporärer Eingriff.
3.4.2. Ausleitungsstrecke
Die Reduktion des Abflusses durch die Wasserausleitung ist ein Eingriff, der jedenfalls auf einer kurzen Strecke von rund 250 m zum Tragen kommt. Allerdings verbleibt im Gewässer eine vergleichsweise sehr hohe Restwassermenge und aufgrund des moderaten Ausbaugrades auch eine hohe Anzahl an Tagen mit Überwasser. Es liegen nun Fotos vor, die die geplante Ausleitungsstrecke mit einem Abfluss in Höhe der Hälfte der geplanten Mindestdotation zeigen (Kapitel 4). Die natürliche Gewässercharakteristik mit weitgehend benetztem Bachbett, Kaskaden und Weißwasser ist dennoch erhalten und wird daher mit der doppelten Wassermenge ebenfalls gegeben sein.
Jedes Fließgewässer hat, v.a. durch bachbegleitende Gehölze, eine gewisse Präsenz im Landschaftsraum. Bei dieser Beurteilung ist aber die "Fernwirkung" maßgeblich, d.h. die Erkennbarkeit im Gesamtbild der Landschaft. Diese wird aber durch das gegenständliche Projekt nicht verändert, da das Gewässer in seinem Verlauf und mit der begleitenden Vegetation erhalten bleibt. Die Veränderung liegt nur in der Reduktion der Wassermenge. Diese ist nur im Nahbereich, d.h. mit direktem Blick in das Gewässer erkennbar. Der Eingriff in die optische und akustische Präsenz im Landschaftsbild kann daher und auch unter Berücksichtigung der Größe des Gewässers und der Länge der Ausleitungsstrecke nur unerheblich sein.
Eine Veränderung des Erscheinungsbildes des Gewässers tritt bei jedem Ausleitungskraftwerk auf (und ist auch natürlicherweise durch die natürlichen Wasserführungsschwankungen gegeben), wobei für den Menschen diese Veränderung trotzdem nicht zwangsläufig wahrnehmbar wird, da durch die Restwassermenge neben der ökologischen Funktionsfähigkeit die optischen und akustischen Reize für den Menschen erhalten bleiben. Die Auswirkung der Wasserentnahme ist für den durchschnittlichen, d.h. nicht mit einschlägigen Fachkenntnissen ausgestatteten Betrachter, vermutlich gar nicht erkennbar, und für Fachleute nur dann, wenn ihnen der Bach und sein Abflussverhalten langjährig bekannt sind. Die Erlebbarkeit und der Erholungswert bleiben daher im Grundsätzlichen erhalten.
Die x ist im projektsgegenständlichen Abschnitt auch nicht völlig naturbelassen (siehe Kapitel 2). Es wird aber vom Amtssachverständigen primär "wegen der hohen Naturnähe und der ausgesprochen heterogenen Bachmorphologie im oberen Projektabschnitt" von einer maßgeblichen Veränderung und damit erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen. Vom VwGh (Entscheidung vom 21.10.2010, Zl. 2008/10/0003-6) wurde bereits in einem anderen Fall entschieden, dass die Bezeichnung eines Gewässers als "naturnah" nicht per se eine Begründung für eine wesentliche Beeinträchtigung durch ein Projekt darstellt. Natürlich entstehen durch den Wasserentzug Veränderungen (Verringerung von Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit). In Summe sind diese Veränderungen aber, insbesondere angesichts der hohen Mindestdotation, nicht so groß und v.a. in ihren Auswirkungen nicht so einschneidend, dass der Gewässertyp in seiner charakteristischen Ausprägung nicht erhalten bliebe und auch maßgebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild entstünden.
4. Fotodokumentation der Ausleitungsstrecke
Am 13. August 2015 wurde bei der diesjährigen sommerlichen Niederwasserführung, d.h. rund 40 l/s (zwei Messungen bzw. Profile mit 40 l/s und 41 l/s; sh. Anhang), eine Fotodokumentation der geplanten Ausleitungsstrecke aufgenommen (Abb. 4.1-4.25, die Beschreibung der Morphologie folgt dem Gewässer in Richtung talwärts). Dieser angetroffene und natürliche Durchfluss entspricht ziemlich genau der halben vorgesehenen Mindestdotierwassermenge von 82 l/s. Das heißt, die vorgesehene Mindestdotation ist doppelt so hoch wie der Abfluss in den folgenden Abbildungen 4.1-4.25.
[...]“
I. 9. Unter Zugrundelegung des Gutachtens „Neubau der Kleinwasserkraftanlage X-mühle an der x bei x – Fotodokumentation und Naturschutzfachliche Ergänzungen“ erstellt von x OG x, September 2015, gab der naturschutzfachliche Amtssachverständige ein „Ergänzendes Gutachten“ vom 20. Oktober 2015 ab, das auszugsweise lautet:
„Ergänzendes GUTACHTEN
des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz
[...]
1) Wasserrechtliche Belange, nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 (NGP), Qualitätszielverordnung (QZV) Ökologie:
In den Ergänzungen wird die Ausleitungsstrecke verhältnismäßig ausführlich den Anforderungen bzw. Zielen des Wasserrechts (insbesondere NGP bzw. QZV Ökologie) gegenübergestellt. Die dortigen Einstufungen (Wasserkörper, ökologischer Zustand,…) und Grenzwerte (Mindestdotation,…) werden angeführt. Dazu sei zunächst allgemein angeführt, dass diese Vorgaben bzw. Einstufungen für das gegenständliche Naturschutzverfahren aus fachlicher Sicht nicht ausschlaggebend sind.
Die Einteilung der „Bewertungseinheiten“ des NGP = Detailwasserkörper (DWK) steht in keinerlei Zusammenhang mit der Dimension des gegenständlichen Projekts. Der DWK ist laut den Ergänzungen 14,5 km lang, die geplante Ausstiegleitungstrecke rund 250 m. Da die Eingriffe auf Naturhaushalt und Landschaftsbild im Naturschutzverfahren projektbezogen zu bewerten sind, sind auch nur aktuell betroffene Bereiche relevant. Naturgemäß und besonders in diesem Fall weichen wesentliche Parameter wie hydromorphologische Belastungen, fischpassierbare Querbauwerke, veränderte Gewässermorphologie, etc. des gesamten DWK vom gegenständlichen Projektbereich wesentlich ab. Der Analogieschluss in den Ergänzungen - DWK im mäßigen ökologischen Zustand, Hydromorphologie mäßig, Gewässermorphologie wenig bis mäßig verändert > deswegen ist die Ausleitungsstrecke nicht hochwertig („nicht unbeeinflusst“, „keine sehr gute Hydromorphologie“, S. 5 der Ergänzungen) - ist aus meiner fachlichen Sicht nicht haltbar. Offensichtlich liegen wesentliche Belastungen, die zur Einstufung des gesamten DWK geführt haben, außerhalb des aktuellen Projektbereichs. Die den Ergänzungen angeführten Argumente hinsichtlich in der Ausleitungstrecke vorhandener Beeinträchtigungen sind nicht nachvollziehbar. Dass eine Straße „nicht weit vom Gewässer entfernt vorbeiführt (40-80 m)“ hat keinen Einfluss auf die Hydromorphologie bzw. Naturnähe des Gewässers selbst. Die in den Fotos 2.7. und 2.8 erwähnten und mit Pfeilen markierten Ufersicherungen sind erstens für mich nicht erkennbar und zweitens falls tatsächlich menschlichen Ursprungs, jedenfalls sehr kleinräumig und den Charakter des Baches (Laufform, typische Uferausprägung,…) in keiner Weise verändernd.
In weiterer Folge wird auf Basis - dessen meines Erachtens nicht zutreffenden - Schlusses, die Strecke sei lediglich als „mäßig“ eingestuft bzw. ausgeprägt, mit (nicht passenden) Werten für erforderliche Mindestwasserführungen argumentiert. Die in der QZV Ökologie festgehaltenen Werte zielen nämlich einerseits (nur) auf den guten Zustand ab und andererseits haben sie den räumlichen Bezug DWK mit zu berücksichtigen. Beides Punkte die im Naturschutzverfahren zum einen keine relevanten Bezugsgrößen sind (DWK) und zum anderen nicht nachvollziehbar hergeleitet sind - die gegenständliche Projektstrecke ist aus hydromorphologische Sicht von hoher Naturnähe, die Eingriffe in Ufer- und Sohle sind jedenfalls äußerst kleinräumig und ökologisch nicht wirksam. Eine „ausreichende Berücksichtigung der relevanten Schutzgüter des OÖ. Naturschutzgesetzes“ (S. 9 der Ergänzungen) durch die QZV Ökologie kann aus den oben erwähnten Argumenten aus meiner Sicht nicht abgeleitet werden.
Gänzlich unberücksichtigt und als Gesamtthema vom Wasserrecht (NGP, QZV Ökologie) nicht erfasst, ist die Beurteilung des Landschaftsbildes. Insofern berücksichtigt die QZV Ökologie das (in diesem Fall sehr) relevante Schutzgut Landschaftsbild nicht.
2) Restwasser in Bezug auf die Vorgaben des Wasserrechts:
Für die naturschutzfachliche Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens ist es irrelevant wie lang die Ausleitungsstrecke in Bezug zum Detailwasserkörper (DWK) ist. Dass diese lt. Ergänzung „nur“ 1,9 % des DWK und demnach „sehr kurz“ ist, spielt in Bezug auf den zu prüfenden Eingriff keine Rolle. Ebenso ist für die Beurteilung des konkreten Falls die Aussage, wonach „im Vergleich mit anderen Ausleitungskraftwerken, die auf dem aktuellen Stand der Technik sind, die Mindestdotation des KW X-mühle hoch sei“ irrelevant, weil Bachläufe, deren Ausprägungen/Naturnähe aber auch Kraftwerksprojekte immer unterschiedlich und demnach als Einzelfall zu beurteilen sind. Die Beeinträchtigung durch den Wasserentzug wird in den Ergänzungen durch die Beschreibung der monatlichen Mittelwasserabflüsse (Abb. 3.2 und Tab. 3.1) deutlich unterstrichen. Lt. Angaben im Text werden im Monatsdurchschnitt (außer März und April, in denen in der Regel Überwasser herrscht) zwischen rund 28 % und 34 % des Zuflusses als Pflichtwasser abgegeben. Übers ganze Jahr gemittelt werden durchschnittlich etwas mehr als ein Drittel der natürlichen Wassermenge im Bachbett belassen (37,1 Prozent lt. Tab. 3.1). Dass nur von einer unwesentlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Oö. Naturschutzgesetzes bzw. nicht einschneidenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild auszugehen sei (wie in den Ergänzungen angeführt), ist schon aus dieser quantitativen Gegenüberstellung sehr fragwürdig. Dass diesbezüglich argumentiert wird, dass „die Veränderung des Erscheinungsbildes des Gewässers bei jedem Ausleitungskraftwerk auftritt“ diese aber „auch natürlicherweise durch die natürlichen Wasserführungsschwankungen gegeben ist“ lässt den gewässerökologisch basisgebildeten Sachverständigen staunend zurück.
3) Landschaftsbild / Fotodokumentation:
Vorab darf angemerkt werden, dass die Ausführung in den Ergänzungen zur Beurteilung der Landschaft („Fernwirkung entscheidend“) nicht im Einklang mit den Erläuterungen im Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 steht. Dort wird angeführt, dass es bei der Beurteilung eines Eingriffs ins Landschaftsbild nicht entscheidend ist, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann.
In meinem Gutachten wird in keinster Weise von einer Schluchtstrecke gesprochen (entgegen den Ausführungen auf S. 15 oben, Ergänzungen). Die Qualifikation der x im Projektgebiet als Typ „Schluchtstrecke“ wäre aber ohnehin wenig relevant in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen.
Der Zweck einer Fotodokumentation ist der graduelle Vergleich von repräsentativen Wasserführungen (bzw. Entnahmemengen) in Bezug auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Sie ist Grundlage einer nachvollziehbaren, annähernd quantitativen Beurteilung des Landschaftsbildes - einer Aufgabe, der immer wieder Subjektivität vorgeworfen wird. Um diese vergleichende Analyse und letztlich die Beurteilung der Erheblichkeit bzw. Maßgeblichkeit eines Eingriffs durchführen zu können, sind gewisse andere Anforderungen an eine Fotodokumentation zu stellen.
[...]
Aktuell liegen mir diesbezüglich folgende „fotografischen“ Unterlagen vor:
a) Die zur Verfügung gestellten Unterlagen decken einen relativ großen Bereich - und damit auch repräsentative Standorte - ab. Im flussauf gelegenen Bereich könnte die „Abdeckung“ besser sein (vor allem bei den Aufnahmen zwischen 182 und 236 l/s aus Jänner und Februar 2015).
b) Das Kriterium bezüglich gleicher Standort, Richtung und Brennweite wurde leider nicht hinreichend berücksichtigt. Bei den Fotos vom Jänner und Februar 2015 wurde dies bereits im Erstgutachten erwähnt. Die weiteren Fotodaten (am 11.8. mir persönlich von der Beschwerdeführerin übergeben bzw. die Fotodokumentation aus der aktuellen Ergänzung) weisen keinen örtlichen Bezug zu jenen vom Jän./Feb. auf. Die Fotos vom 11.8. wurden lt. Auskunft von DI H bei max. 50 l/s aufgenommen. Jene Fotos aus der Ergänzungen (x OG, Sept. 2015) sind zwar umfangreich und qualitativ gut, allerdings nicht mit jenen vom Jän./Feb. 2015 vergleichbar. Ein Foto aus diesen zahlreichen (25 Stück) ist mit einem aus meinem Erstgutachten zu vergleichen (Abb.4.3. der Ergänzung mit Foto 3 meines Gutachtens). Zwei Fotos aus diesen 25 Stück sind teilweise mit jenen vom 11.8. vergleichbar (zumindest optisch, die Wasserführungen sind allerdings nicht sehr unterschiedlich: 40 l/s zu < 50 l/s).
Die nachgereichten Fotostandorte sind nicht in einer Karte eingezeichnet. Exakt gleiche Standorte bei unterschiedlichen Wasserführungen würden nachvollziehbare Beurteilungen zulassen. Dies ist auch aufgrund der Ergänzungen nur in sehr geringem Umfang möglich.
c) Folgende Wasserstände sind fotodokumentarisch dargelegt:
40 l/s, < 50 l/s, 182 l/s, 188 l/s, 202 l/s, und 236 l/s
ergänzend dazu gibt es Aufnahmen, die im Zuge meines Lokalaugenscheins gemacht wurden (lt. Auskunft des hydrographischen Dienstes mit ca. 150-169 l/s). Die beantragte Restwassermenge soll 80 l/s betragen (wasserrechtlich sind 82 l/s genehmigt).
Dementsprechend liegen im Bereich zwischen < 50 l/s und 150-169 l/s keine Daten in Form von Fotos vor. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beim beantragten Durchfluss oder allenfalls erhöhten Durchflussverhältnissen (100 l/s, 120 l/s, 150 l/s) kann dementsprechend nicht auf Basis einer vergleichenden Bildanalyse durchgeführt werden.
Die ergänzten Fotos bei einem Abfluss von 40 l/s zeigen jedenfalls
a) deutlich reduzierte Weißwasserbereiche,
b) weniger optisch wirksame Teilabflüsse bei Kaskaden,
c) lediglich gering reduzierte benetzte Breiten.
(aus dem einzig möglichen Vergleich: Abb. 4.3 aus den Ergänzungen zu Foto 3 meines Erstgutachtens)
Auf Basis einer fachlichen Auseinandersetzung mit den nachgereichten Ergänzungen ist lediglich im Bereich des Parameters „benetzte Breiten“ im Falle einer Umsetzung des Projektes von einer Entkräftung meiner Beurteilung auszugehen. In den wesentlichen anderen Beurteilungspunkten bleiben die entscheidenden fachlichen Schlussfolgerungen - aus den oben erwähnten Gründen - aufrecht und somit meine Conclusio vom Erstgutachten (“… dass mit Verwirklichung des Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einhergeht.“) unverändert.“
I. 10. Dieses ergänzende naturschutzfachliche Gutachten wurde den Beschwerdeführern, der Oö. Umweltanwaltschaft sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass klar zum Ausdruck komme, dass sich die von x OG erstellte „Fotodokumentation und naturschutzfachliche Ergänzungen“ in erster Linie mit den Anforderungen und Zielen des Wasserrechtes auseinandersetzen würden. Die Rentabilität von Kleinwasserkraftwerkanlagen sei zurzeit nur mit massiven öffentlichen Förderungen gegeben. Es wurde ersucht, die Beschwerde abzuweisen.
Die Oö. Umweltanwaltschaft verwies auf ihre bereits abgegebenen Stellungnahmen und schloss sich dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen vom 20. Oktober 2015 vollinhaltlich an. Sie merkte insbesondere weiters an, dass die Anwendbarkeit der (für das wasserrechtliche Verfahren relevanten) Vorgaben des NGP und der QZV Ökologie im Naturschutzverfahren in Zweifel ziehe. Die Bewertung des Gewässerzustands erfolge anhand festgelegter Fließgewässerabschnitte (Detailwasserkörper). Gerade an kleineren Gewässern, wie sie für das x typisch seien, könne dies zur Folge haben, dass besonders hochwertige Teilbereiche eines (insgesamt geringerwertigen) Detailkörpers abgewertet und damit ihrer aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes besonderen Bedeutung beraubt werde. Dass es sich um eine nur sehr kurze Entnahmestrecke handle, sei von untergeordneter Bedeutung, da die Ziele des Oö. NSchG 2001 von allgemeiner Natur seien und nicht auf eine bestimmte Größenordnung abzielen würden. Die Aussage, dass die 250 m lange Restwasserstrecke lediglich 1,9 % des gegenständlichen Wasserkörpers einnehme, verschleiere, dass der konkrete Eingriff in einem höchstwertigen Fließgewässerabschnitt erfolgen soll. Bei der betroffenen Fließstrecke handle es sich um eine der wenigen verbliebenen natürlichen und hydromorphologisch intakten Fließstrecken der x. Die Schlussfolgerungen im „x-Bericht“ seien in Abrede zu stellen, weil diese auf die QZV Ökologie abgestellt sind, die aber im gegenständlichen Fall die Realität nicht korrekt wieder geben würden. Es sei Fakt, dass ein naturnaher Lebensraum anthropogen überprägt und durch die Errichtung technischer Anlagen verändert werde. Der Verlust an landschaftlicher Qualität, Identität und Integrität sei die Folge. Eine Vielzahl der Fließgewässer des x – so auch die x – verlaufe über weite Bereiche in mehr oder weniger engen Tälern, die auch aufgrund der lokalklimatischen Situation, die sich etwa an der Ausbildung von Hang- und Schluchtwaldgesellschaften mit ihrer typischen Pflanzenartengarnitur zeige, als Schluchten bezeichnet werden könnten.
Ferner legte die Oö. Umweltanwaltschaft die von ihr zur Verifizierung der im „x-Bericht“ getätigten Aussagen und Schlussfolgerungen „Hydromorphologische Kartierung der x im Bereich der X-mühle bei x und gewässerökologische Überlegungen zur geplanten Kleinwasserkraftanlage X-mühle“, erstellt von C S & C G, November 2015, vor. Dieser Bericht lautet auszugweise wie folgt:
„[...]
1.2. Themenkreis Flussperlmuschel
[...] es konnten keine Flussperlmuscheln festgestellt werden.
2. Methodik
Zur Bewertung des hydromorphologischen Zustandes wurde im projektrelevanten Fließabschnitt der x – zwischen Flusskilometer 17,64 und 19,5 – eine Bewertung des hydromorphologischen Zustandes nach den Vorgaben des „Leitfadens zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern“ (BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT 2013) durchgeführt.
Die Erhebungen wurden am 12.11.2015 während Niederwasserbedingungen durchgeführt. Damit wird den zeitlichen Vorgaben im Leitfaden entsprochen. Kartiert wurden jeweils 500-m-Abschnitte, wobei allfällige anthropogene Beeinträchtigungen mittels GPS verortet und später in einem GIS-Projekt verarbeitet wurden. Bei punktuellen Maßnahmen wurden die Koordinaten des jeweiligen Mittelpunktes aufgenommen, bei linearen Maßnahmen wurde jeweils das flussauf- und flussabwärtige Ende verortet. Die erhobenen morphologischen Beeinträchtigungen wurden für jeden Abschnitt gesondert in einem Luftbild graphisch dargestellt. Die hydromorphologische Bewertung erfolgte für jeden 500-m-Abschnitt nach den Vorgaben des Leitfadens.
[...]
4 Gewässerökologische Betrachtung
Bezieht man sich auf die laut Leitfaden zu bewertenden 500-m-Abschnitte, liegt im erweiterten Projektgebiet (zwischen Flusskilometer 17,5 und 19,5) nur eine hydromorphologisch sehr gute Strecke vor, und zwar zwischen Flusskilometer 19,0 und 19,5. Diese abschnittsorientierte Bewertung dient der gerasterten Zuordnung hydromorphologisch sehr guter Strecken zum Berichtsgewässernetz und hat damit in erster Linie administrative Relevanz. Strecken, die zwar anthropogen unbeeinträchtigt sind und den Naturzustand widerspiegeln, aber entweder kürzer als 500 m sind oder sich auf mehrere Bewertungsabschnitte aufteilen, finden in diesem Beurteilungsschema keine Berücksichtigung, wenngleich sie von hohem gewässerökologischen Wert sein können.
Was die Gewässerökologie bzw. die ökologische Funktionsfähigkeit betrifft, ist diese gerasterte Herangehensweise daher nicht zielführend, hier sind vielmehr die Grenzen hydromorphologisch unbeeinträchtigter Fließabschnitte in der Natur maßgeblich. Es zeigt sich, dass in der kartierten Fließstrecke der x zwei Abschnitte mit einer Gesamtlänge von gut 790 m keine anthropogenen Beeinträchtigungen aufweisen und daher – ohne Berücksichtigung der 500-m-Rasterung – als „hydromorphologisch sehr gut“ zu beschreiben wären (Abb. 34). Betrachtet man die Lage der geplanten Ausleitungsstrecke, wird deutlich, dass durch die Umsetzung des Projekts ein nennenswerter Anteil der südlichen Naturstrecke beeinträchtigt würde.
Im Zuge der Kartierung hat sich gezeigt, dass hydromorphologisch unbeeinträchtigte Abschnitte sich auf die bewaldeten Durchbruchstrecken oder Schluchtstrecken beschränken. Sobald die x in flachere Talböden mit Grünlandnutzung eintritt, ist das Gewässerbett stark eingeengt und der Verlauf mittels praktisch durchgehender Verbauung mit Blocksteinen fixiert. Die Betrachtung des Fließverlaufs der x zeigt deutlich, dass das Gewässer über den weitaus größten Teil in offenen Wiesenflächen fließt; der Anteil der Fließabschnitte in Wäldern beschränkt sich grob geschätzt auf deutlich unter 10%. Zwar kann ohne eine genauere Aufnahme der Hydromorphologie nicht letztgültig angenommen werden, dass nicht auch in offenen Wiesenflächen morphologisch unbeeinträchtigte Strecken zu finden sind, empirisch betrachtet ist die Wahrscheinlichkeit dafür aber sehr gering. Geht man also im Umkehrschluss davon aus, dass nur noch in den Waldabschnitten anthropogen unveränderte Fließabschnitte vorliegen, wäre die geplante Ausleitungsstrecke möglicherweise eine der letzten Naturstrecken der x.
Im Projekt wurde für die Ermittlung der Mindestrestwassermenge die „Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer“ herangezogen (BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 2010), in der im Wesentlichen festgehalten ist, dass bei einer Mindestdotation von 50% des mittleren jährlichen Niederwassers (MJNQt) mit hoher Wahrscheinlichkeit die Einhaltung der Mindesttiefen und Mindestfließgeschwindigkeiten für die Erhaltung eines guten ökologischen Zustandes gewährleistet werden kann. In einem solchen Fall kann laut Qualitätszielverordnung daher auch auf die Messung der maßgeblichen Parameter verzichtet werden. In den naturschutzfachlichen Ergänzungen zum Projekt (P & P G 2015) wird festgehalten, dass die geplante Mindestdotation von 82 l/s die Vorgaben der Qualitätszielverordnung bei weitem übertreffe, weil statt der geforderten 50% des MJNQt 103% permanent abgegeben würden, und daher die Erreichung der Qualitätsziele garantiert würde.
Wesentlich zur Erreichung der Qualitätsziele ist die Aufrechterhaltung maßgeblicher hydrologischer Charakteristika. Die x ist im gegenständlichen Bereich im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan als Metarhithral, also als Untere Forellenregion eingestuft (BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT 2010). Laut Qualitätszielverordnung muss im Bereich der pessimalen Schwelle eine Mindestwassertiefe von 0,2 m gewährleistet sein, im Talweg eine durchschnittliche Mindesttiefe von 0,3 m.
Aus gewässerökologischer Sicht stellt sich die Frage, inwieweit die Qualitätszielverordnung in diesem speziellen Fall die Realität abbildet. Studien aus der jüngsten Vergangenheit haben gezeigt, dass die Mindestanforderungen der Qualitätszielverordnung in bestimmten Gewässern bei der vorgeschriebenen Mindestdotation eben nicht erreicht werden. K et al. (2010) haben beispielsweise belegt, dass in kleinen Bächen mit vergleichbarer Mittelwasserführung und vergleichbarem Gefälle wie in der x die für den guten ökologischen Zustand maßgeblichen Richtwerte bei der geforderten Mindestwasserdotation teilweise deutlich unterschritten wurden. Dies gilt nicht nur für die Mindestwassertiefen, sondern auch für die Fließgeschwindigkeiten im Talweg – großflächige strömungsarme Zonen, in denen die Lockströmung für die Wanderung von Fischen nicht gewährleistet werden kann, sind die Folge. K et al. (2010) folgern aus ihren Ergebnissen, dass die generalisierenden Aussagen der Qualitätszielverordnung nicht auf alle Gewässer zutreffen und daher aus fachlicher Sicht zu bemängeln sind. Weiters halten sie fest: „Eine allgemeine Definition des Basisabflusses anhand von hydrologischen Kenngrößen ist nicht zielführend. Ein Gewässer mit seinen ökologischen und morphologischen Besonderheiten bedarf einer detaillierten Untersuchung, um den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu entsprechen“. Und schließlich: „Das Erreichen von Grenzwassertiefen und die Durchwanderbarkeit alleine sind noch keine Garantie für die Erhaltung eines ausreichenden Lebensraumangebots“.
J (2013) stellte fest, dass Strecken, in denen natürliche Kaskaden die Pessimalstellen darstellen – wie es in der gegenständlichen Strecke der x der Fall ist – eine erheblich größere Abflussmenge benötigen als Strecken, in denen die Pessimalstellen an Furten zu liegen kommen.
Weiters wird ausgesagt, dass „die Passierbarkeit von Schnellen, welche als Abstürze ausgebildet sind, […] nicht ausschließlich durch die Tiefe der Schnelle bewertet werden kann, da der Höhenunterschied zwischen den Wasserspiegellagen unterhalb/oberhalb des Absturzes ein wesentliches Kriterium darstellt“.
Aufgrund der speziellen Typausprägung der geplanten Ausleitungsstrecke der x und der Besonderheit und Seltenheit hydromorphologisch intakter Fließabschnitte in x Fließgewässern im Allgemeinen und in der x im Speziellen erscheint das bloße Festhalten an den Vorgaben der Qualitätszielverordnung jedenfalls nicht ausreichend für die Beurteilung, ob die ökologische Funktionsfähigkeit auch zukünftig gewährleistet werden kann.
Die Fotodokumentation lässt nachvollziehen, dass bei aktuellen Niederwasserbedingungen auch ohne Wasserkraftnutzung gerade in den Verebnungsstrecken innerhalb der Schluchtbereiche schon jetzt die Mindesttiefen und -fließgeschwindigkeiten nicht mehr eingehalten werden (siehe hierzu etwa Abb. 26 oder Abb. 28). Im Zuge der Kartierung wurde eine Vielzahl von Bachforellen unterschiedlichster Größe dokumentiert, und zwar über den gesamten kartierten Verlauf, also auch in den Schluchtbach-Abschnitten. Offensichtlich sind die Tiere in der Lage, bei höheren Abflüssen zumindest manche der bei Mittel- und Niederwasser eindeutig unpassierbaren künstlichen und natürlichen Wanderhindernisse zu überwinden. Zum Zeitpunkt der Erhebung war der Wasserstand aber so niedrig, dass die Tiere sich in den Schluchtbach-Abschnitten nur in den tieferen Kolken zwischen den flachen Fließstrecken aufhalten konnten. Die Konnektivität wird nur bei höheren Abflüssen hergestellt, und zwar allem Anschein nach erst bei Abflüssen deutlich über Mittelwasser.
Die Abflussmaxima treten in der x im März und April auf, die entsprechenden mittleren Wasserführungen der beiden Monate liegen bei etwa 420 bzw. 520 l/s (P & P G 2015). Die Ausbauwassermenge des geplanten Kraftwerks liegt bei 275 l/s, folglich ist zu befürchten, dass gerade jene Wasserstände, die die Längsdurchgängigkeit temporär ermöglichen, zukünftig nicht mehr oder nur noch selten erreicht werden. Dieser Aspekt bleibt von der Qualitätszielverordnung völlig unberücksichtigt.
Die Autoren schließen sich daher der Meinung von K et al. (2010) vollinhaltlich an, dass ein Gewässer mit seinen ökologischen und morphologischen Besonderheiten einer detaillierten Untersuchung bedarf, um den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu entsprechen. Sich im Fall der Schluchtstrecke in der x ausschließlich auf die Vorgaben der Qualitätszielverordnung zu beschränken, scheint aus gewässerökologischer Sicht jedenfalls nicht zielführend.
5 FAZIT
Das vorliegende Gutachten behandelt zwei Fragen:
· Handelt es sich bei der projektrelevanten Strecke um einen hydromorphologisch sehr guten Abschnitt, in dem allein aufgrund seiner Natürlichkeit eine nennenswerte Ausleitung rechtlich unmöglich wäre?
Richtet man sich nach dem Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern (BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT 2013), ist von der insgesamt betrachteten knapp 2 km langen Strecke nur ein 500 m langer Abschnitt als hydromorphologisch sehr gut zu bewerten, und dieser Abschnitt liegt außerhalb der geplanten Ausleitungsstrecke. Werden hingegen – was naturschutzfachlich relevant ist – die natürlichen Grenzen anthropogen unbeeinträchtigter Fließabschnitte betrachtet, ist eine 325 m lange Schluchtstrecke ohne anthropogene Eingriffe und mit uneingeschränkter Sohl- und Uferdynamik in genau jenem Bereich zu dokumentieren, der hinkünftig für die Wasserkraftnutzung ausgeleitet werden soll. Durch die Ausleitung würde es zu einer maßgeblichen Veränderung der hydrologischen Eigenschaften kommen. Es handelt sich bei der betroffenen Fließstrecke um eine der wenigen verbliebenen natürlichen und hydromorphologisch intakten Fließstrecken der x.
· Inwieweit würde die geplante Restwasserführung die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit beeinträchtigen?
Die maßgebliche Fließstrecke stellt eine typische Schluchtstrecke im x dar, die sich durch zahlreiche natürliche Abstürze über grobe Granitblöcke und dazwischenliegende Beckenabschnitte auszeichnet. Im Zuge der Kartierung wurde ein reicher Bestand an Bachforellen festgestellt, wobei sämtliche standorttypischen Größenklassen festzustellen waren. Demnach ist von einer erfolgreichen Reproduktion und einem intakten Populationsaufbau auszugehen, was wiederum auf eine zumindest temporäre Konnektivität schließen lässt – schließlich müssen die adulten Forellen zu ihren Laichplätzen gelangen. Außerdem konnten über die gesamte Kartierungslänge Fische angetroffen werden, auch in den Becken innerhalb der Schluchtstrecken. Es ist augenscheinlich, dass bei Niederwasser die natürlichen Wanderhindernisse – die abgelösten Überfälle über die Granitblöcke – nicht organismenpassierbar sind. Während Niederwasserbedingungen stellen also die Becken in der Schluchtstrecke isolierte Lebensräume dar. Diese werden nur miteinander verbunden, wenn eine ausreichend hohe Wassermenge abgeführt wird. Ohne konkrete Messungen kann diese Wassermenge nicht seriös abgeschätzt werden, es ist aber mit hoher Sicherheit davon auszugehen, dass sie deutlich über Mittelwasserführung liegt. Zwar werden laut Projekt die Vorgaben der Qualitätszielverordnung eingehalten, allerdings muss aus fachlicher Sicht bezweifelt werden, dass diese Vorgaben im speziellen Fall der x sinnvoll sind, vor allem aber, dass sie alleine ein Erreichen bzw. Erhalten des guten ökologischen Zustands gewährleisten können. Für die ökologische Funktionsfähigkeit des Schluchtbachabschnittes ist die temporäre Konnektivität von großer Bedeutung, vor allem für die Erhaltung eines gesunden Fischbestands. Diese Konnektivität ist nur bei höheren Abflüssen gegeben. Die permanente Abgabe der Mindestwassermenge, wie sie seitens der Qualitätszielverordnung vorgegeben wird, kann in diesem speziellen Fall für die Aufrechterhaltung des guten ökologischen Zustandes daher aus fachlicher Sicht nicht ausreichen. Für eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Restwasserführung wäre es wesentlich, festzustellen, ab welchem Abfluss die Durchwanderbarkeit der Strecke gegeben ist, und ob ein solcher Abfluss auch bei geplantem Kraftwerksbetrieb überhaupt, und wenn, ob ausreichend oft bzw. zu den maßgeblichen Zeitpunkten vorliegen wird.“
I. 11. Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 20. November 2015 den Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31. März 2016 für die Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vervollständigung der Projektunterlagen (Fotodokumentation) aufgrund der sehr abnormalen Wasserverhältnisse im Jahr 2015. Diese Fristverlängerung wurde gewährt.
Überdies wurde die Stellungnahme eines von den Beschwerdeführern beauftragten Rechtsanwaltes vorgelegt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Sicherheit behauptet werden könne, dass durch die Verwirklichung des antragsgegenständlichen Projekts schon aufgrund seiner Kleinheit und naturschonenden Ausführung der optische Eindruck des Bildes der Landschaft nicht maßgebend verhindert werde. Der Abschnitt der x im Detailwasserkörper OWK x im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 werde durchwegs als mäßig eingestuft. Es sei daher denkunmöglich, dass der durch das Vorhaben bewirkte Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt werden würden. Die wasserrechtliche Bewilligung wäre nicht erteilt worden, würden der Errichtung der Anlage befindliche Interessen entgegenstehen. Das Kleinkraftwerk würde sich gut in das Gelände einfügen und wäre von außen her kaum einsehbar. Der unmittelbar vorbeiführende Wanderweg sei nicht sehr frequentiert und wäre dadurch nicht beeinträchtigt. Ab Ende Juli 2015 bis November 2015 hätten außerordentliche Trockenheit und gänzlich abnorme Verhältnisse geherrscht. Dies habe bewirkt, dass die Wasserführung so niedrig gewesen sei, dass diese keine Grundlage für eine objektive Beurteilung der Auswirkungen der Ausleitung darstelle.
I. 12. Mit Schreiben vom 29. März 2016, eingelangt am 31. März 2016, legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen wie Fotodokumentation, Messdaten, etc. vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beauftragte daher mit Schreiben vom 4. April 2016 den beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen abermals mit der Erstellung eines „ergänzenden Gutachtens“ zu konkreten Beweisthemen, basierend auf die neu vorgelegten Unterlagen.
I.13. Mit E-Mail vom 17. April 2016 „bot“ der Vertreter der Beschwerdeführer zu den vorhandenen negativen Stellungnahmen ergänzend an:
- Restwassermenge dauernd 120 l/s
- Verlegung der Wehranlage ca. 20 m unterhalb des geplanten Standortes. Damit wäre der Standort der kleinen Wehranlage außerhalb der Schluchtstrecke. Siehe Bild Nr. 5. In diesem Fall wären 50 % der Auslastungsstrecke bereits mit einem Längsverbau versehen. Siehe Seite 10 Bericht B B (Flusskilometer 18.0-18,5)
- Verlegung des Überganges oberhalb der verlegten kleinen Wehranlage. Foto 6 zeigt den Standort der Wehranlage laut Projekt. Die Schluchtstrecke beginnt erst oberhalb der ursprünglich geplanten Wehranlage.
Weiters führte er aus, dass Wasserentnahmen aus Bächen im Naturschutzgesetz nicht explizit verboten seien. Es seien Ausnahmen unter gewissen Auflagen möglich und habe es in der Vergangenheit auch naturschutzrechtliche Genehmigungen gegeben.
Nach Hinweis darauf, dass zwar auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ein Antrag samt Projekt abgeändert werden kann, es aber nicht möglich ist, Vorprüfungen verschiedener Projektvarianten durchzuführen, sondern ein konkret vorgelegtes Projekt geprüft wird, langte am 25. April 2016 abermals eine Projektänderung ein.
I. 14. Diese Projektänderung wurde mit Schreiben vom 26. April 2016 an den beigezogenen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen, die Änderungen seinem Gutachten zu Grunde zu legen, übermittelt.
Das ergänzende naturschutzfachliche Gutachten vom 2. Mai 2016 lautet auszugsweise wie folgt:
„Ergänzendes GUTACHTEN
des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz
[...]
Diese neu vorgelegten Unterlagen sind:
· Schreiben von DI H vom 29. März 2016
· Pegeldaten von der Messstelle U 1.1.2015 bis 7.4.2015 (15 min - Mittel)
· Pegeldaten von der Messstelle U 1.4.2015 bis 30.9.2015 (Tagesmittel)
· Pegeldaten von der Messstelle U 1.10.2015 bis 31.12.2015 (Tagesmittel)
· Pegeldaten von der Messstelle U 1.4.2015 bis 1.10.2015 (Tagesmittel)
· S C & C G (2012): Kartierung eines Abschnitts der x bei U zur Feststellung allfälliger Flussperlmuschel-Bestände. - Kurzbericht im Auftrag von ZT DI R H, W, 5 S.
· Ausgedruckte DIN A4-formatige Fotos von 4 Standorten vom 23.11.2015, 4.12.2015 und 16.12.2015 (ein Foto vom Standort 1 ist wohl irrtümlicherweise mit 16.12.2014 datiert)
· Schreiben von DI H vom 20. November 2015
· Stellungnahme von Dr. D X-kanzlei vom 20.11.2015
· Umweltgutachten x OG: Fotodokumentation und naturschutzfachliche Ergänzungen", N, September 2015 (lag schon für mein ergänzendes Gutachten vom
20. Oktober 2015 vor).
· Email von DI H (17.4.2016) mit folgenden, fachlich relevanten, Punkten:
„a.) Restwassermenge dauernd 120 Liter pro Sekunde.
b.) Verlegung der Wehranlage ca. 20 m unterhalb des geplanten Standortes. Damit wäre der Standort der kleinen Wehranlage außerhalb der Schluchtstrecke. Siehe Bild Nr. 5. In diesem Fall wären 50 % der Ausleitungsstrecke bereits mit einem Längsverbau versehen. Siehe Seite 10 Bericht B B (Flusskilometer 18.0 bis 18,5)
c.) Verlegung des Überganges oberhalb der verlegten kleinen Wehranlage."
· Nochmalige Ergänzung zu Technischem Bericht zur Neuerrichtung der Kleinwasserkraftanlage X-mühle (DI H; L, am 24. April 2016), mit folgenden neuen Punkten:
d) Vermeidung von Anschneidungen im Gelände (siehe Profile).
Hinsichtlich des Befundes darf auf mein Gutachten vom 17. Juli 2015 verwiesen werden. Ergänzende bzw. darüberhinausgehende Fakten werden im Folgenden, bei der Abarbeitung der oben angeführten Beweisthemen, extra erwähnt.
1. Beweisthemen vom 18. November 2014:
1. Stellt das Vorhaben einen Eingriff in das Landschaftsbild (siehe § 3 Z 2) dar?
In der grundsätzlichen Beurteilung ergeben sich durch die jetzt vorhandenen Unterlagen keine Unterschiede zum Gutachten vom 17. Juli 2015 („...jedenfalls eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer dar, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.")
2. Beschreiben Sie dazu das Landschaftsbild vor dem Eingriff und mit dem Eingriff und setzen diese beiden unterschiedlichen Landschaftsbilder zueinander in Beziehung. Bereits vorgenommene sonstige konsenslose Eingriffe sind in die Betrachtung nicht einzubeziehen, dies ist aber darzustellen.
Die allgemeine Beschreibung des Landschaftsbildes (Charakter der x und ihres Umfelds im Projektgebiet) ist unverändert im Vergleich zum Gutachten vom 17. Juli 2015. Hinsichtlich der zwei näher beschriebenen Vorhabensteile Wasserfassung und Restwasser(strecke) ergeben sich durch die nachgereichten Unterlagen erstens bessere Beurteilungsgrundlagen (Fotodokumentation) und zweitens veränderte Projektausführungen.
a) Wasserfassung:
Dieser Anlagenteil soll „ca. 20 m unterhalb des geplanten Standortes" verlegt werden. Damit wird ein kleinräumiger, besonders steiler und blockreicher Abschnitt baulich nicht beeinträchtigt und zudem die Länge der Restwasserstrecke von rund 300 m auf rund 280 m verkürzt. Dadurch kann auch eine bessere Anbindung der Bauteile an das umgebende Gelände (weniger steil) erfolgen (Vergleich: Profile im Plan vom 10.11.2014 mit den Profilen vom 21.4.2016). Diese Punkte sind fachlich zu begrüßen und reduzieren den Eingriff. Den grundsätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild (wie im Erstgutachten beschrieben) vermögen diese Adaptierungen in seiner Substanz nicht wesentlich zu entschärfen bzw. sind die Adaptierungen nicht im Stande, ihn auf ein irrelevantes Maß zu reduzieren. Dies trifft auch für den Fall zu, dass die Rampe flussab der Wehranlage und das Holzrechenhaus nicht gebaut werden. Die diesbezüglichen Unsicherheiten (Differenz zum wasserrechtlichen Bescheid) wurden im Erstgutachten bereits dargestellt.
b) Restwasserstrecke:
Die nun vorliegenden Fotos lassen erstmals eine Beurteilung des Landschaftsbildes an mehreren Stellen des Baches über eine Spannbreite von 202 bis 110 l/s zu (abgebildete Wassermengen: 202, 188, 154, 153 und 110 l/s). Nachdem lt. Mail von DI H nicht mehr an der ursprünglich projektierten Restwassermenge von 80 bzw. 82 l/s festgehalten und nunmehr eine „Restwassermenge dauernd 120 Liter pro Sekunde angeboten" wird, ist es irrelevant, dass bildhafte Darstellungen von Abflüssen von 100 l/s oder weniger nicht vorhanden sind (wie im ersten Gutachten gefordert).
Dass das Bild eines Gewässers in der Tallandschaft grundlegend von der im Gewässer abfließenden Wassermenge beeinflusst wird und welche Einzelparameter hierbei relevant sind, wurde bereits im Gutachten vom 17. Juli 2015 grundlegend erörtert. Auch den jahreszeitlichen „Beeinträchtigungsmustern" (Frühjahr mit regelmäßigen Überwasserphasen: geringere Beeinflussung; außerhalb dieser Zeit: höhere negative Beeinflussung des Landschaftsbildes) und der naturschutzfachlichen „Zweiteilung" des Projektraumes (flussauf: natürlicher und sensibler, flussab: naturferner und weniger sensibel) wurde bereits breiter Raum im Erstgutachten gegebenen. Aus diesem Grund werde ich im Folgenden auf die zwei wesentlichen Beurteilungsparameter „Sonderstrukturen" und „Wasserbreite" fokussieren. Grundlage dafür sind die beiden Beilagen zum Gutachten. Einzelne Detailgegenüberstellungen werden im Gutachten selbst dargestellt.
- Sonderstrukturen im oberen Abschnitt (Überfälle, Abstürze, Kaskaden):
Die Veränderungen im Landschaftsbild lassen sich bei den Fotostandorten 2, 3 und 4 gut veranschaulichen. Während es beim Standort 4 im Hinblick auf die Geschlossenheit des Wasserbandes und der Anzahl der Teilabflüsse weniger gravierende Unterschiede von 188 zu 110 l/s gibt, fällt die Wasserreduktion bei Standort 2 und 3 deutlich aus.
[...]
In der Abbildung 1 wird die Anzahl und die Ausformung der Teilabflüsse gegenüber gestellt. Bei 188 l/s wird beinahe die Hälfte des Bachbettes von einem flächigen Übergang eingenommen, daneben sind zwei konzentrierte Teilabflüsse erkennbar. Bei 154 l/s aber vor allem bei 110 l/s ist eine deutliche Reduktion dieser Übergänge ersichtlich. Bei 110 l/s tritt überhaupt nur mehr ein konzentrierter Teilabfluss vorrangig in Erscheinung, das Wasserband ist optisch deutlich auf einen - vergleichsweise schmalen Abfluss - reduziert. Weiters ist ersichtlich, dass die „optische Anbindung" des Wasserbands zur nächsten flussauf gelegenen Schnelle bei 110 l/s kaum bis gar nicht mehr gegeben ist.
[...]
In Abbildung 2 wird versucht, eine quantitative Beurteilung der Abflussbreite bei der zweiten Schwelle von Fotostandort 2 durchzuführen. Der rote 100 % - Balken markiert eine fixe Breite zwischen zwei gut ersichtlichen Steinen (die Breite der roten Balken variiert zwischen den Bildern aufnahmebedingt, der Anteil der blauen Balken ist immer auf den jeweiligen Abfluss bezogen). Die blauen Balken geben den Anteil der überflossenen Sektionen an. Was zunächst rein optisch auffällt, wird auch in dieser quantitativen Auswertung augenscheinlich: von 154 l/s auf 110 l/s findet nochmals eine starke Reduktion der Überfallsbreiten statt. Eine ähnliche - vermutlich nicht ganz so starke Veränderung - ist im flächigen Anteil der Weißwasserbereiche flussab der analysierten Schwelle zu verzeichnen. Während sich bei 188 l/s die beiden Weißwasserbereiche flussab der Schwelle treffen und somit beinahe die ganze Bachbreite einnehmen, ist dies bei 154 l/s kaum mehr der Fall und bei 110 l/s sind diese Gischtflächen nur mehr an den Randbereichen zu bemerken.
Es sei hierbei angemerkt, dass diese beiden Stellen beim Standort 2 hier in Bezug auf diese Landschaftsbild-Parameter „pessimale" Stellen sind. Beim Vergleich von Fotostandort 3 und 4 gibt es in Bezug auf die Anzahl der Teilabflüsse weniger gravierende Veränderungen (siehe Abb. 3.)
[...]
Wasserbreite:
Die Wasserbreiten abseits dieser „pessimalen" Stellen, das sind die Kolke zwischen diesen Überfällen und der flussab gelegene Ausleitungsbereich (die untersten 100 m bzw. der Beginn der durchgehenden Längsverbauung3), verändern sich auch bei Wassermengen von 110 l/s nur unwesentlich im Vergleich zu 154 l/s oder mehr. Siehe dazu die folgende Abbildung vom Fotostandort 4a. Obwohl dieser Standort aufgrund seiner Profilgeometrie vergleichsweise „anfällig" für Wasserentnahmen ist (Flachufer), ist die Breitenreduktion von 154 auf 110 l/s wahrscheinlich im Bereich von 10 - 15 cm. An anderen Profilen mit steileren Ufern wird diese Abnahme in der Gewässerbreite geringer sein.
[...]
3. Soll das Vorhaben im Grünland ausgeführt werden und stellt es einen Eingriff in den Naturhaushalt (siehe taxative Aufzählung gemäß § 9 Abs. 2) dar?
In der Beurteilung ergeben sich durch die jetzt vorhandenen Unterlagen keine Unterschiede zum Gutachten vom 17. Juli 2015.
4. Inwieweit werden öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und/oder des Naturhaushaltes verletzt? Stellen Sie die Intensität der Beeinträchtigung oder Störung dar.
Auf Basis der Analyse unter Punkt 2 lassen sich folgende Schlüsse in Bezug auf die Intensität der Störung ziehen:
► Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Projektänderungen (Lage Wehranlage, Erhöhung der Restwassermenge von 80 bzw. 82 l/s auf 120 l/s) reduziert. Diesbezüglich ist auch die Verlegung des Steges (Überganges) näher zur Wehranlage hin positiv zu beurteilen.
► Die Veränderung des Landschaftsbildes verbleibt aber in den Bereichen markanter Überfälle erheblich. Dies ist aus der Analyse des Fotostandorts 2 (Abb. 1 und 2) abzuleiten.
► Die Beeinträchtigungen konzentrierten sich auf die flussauf gelegene Hälfte der Ausleitungsstrecke und decken sich somit mit der als hydromorphologisch sehr gut beurteilten Strecke (km 18,4 bis km 18.7 in Abb. 34 in S C & C G 2015).
► Die Veränderung der Wasserbreiten (und damit über weite Strecken auch der benetzten Flächen) ist in Summe im gerade noch verträglichen Bereich.
► ► Letztlich muss das Projekt aus fachlicher Sicht - trotz der Projektadaptierungen - noch immer als negativ im Sinne einer erheblichen Beeinträchtigung beurteilt werden. Die nachträglich eingereichten Änderungen tragen zu einer substanziellen Verringerung des Eingriffs bei, sie reichen jedoch nicht aus, um die fachliche Gesamtbeurteilung auf das Niveau einer unerheblichen Beeinträchtigung zu senken.
5. Sind Auflagen, Befristungen oder Bedingungen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und/oder des Naturhaushaltes notwendig? Wenn ja, bitte konkrete Formulierung dieser Nebenbestimmungen.
Obwohl vor allem im Bereich der erhöhten Restwasserabgabe Verbesserungen erzielt wurden, kann das Projekt aus meiner fachlichen Sicht weder durch Auflagen noch durch Bedingungen oder Befristungen dermaßen modifiziert werden, als dies zu einer positiven fachlichen Beurteilung führen würde.
2. Auswirkungen des Vorhabens auf das Vorkommen der Bachforelle und der Flussperlmuschel.
- Bachforelle: Im gegenständlichen Projektabschnitt gibt es - meines Wissens - keine fischökologische Bestandserhebung, sondern lediglich eine genauere Beobachtung von S & G 2015 („Vielzahl von Bachforellen unterschiedlichster Größe dokumentiert"). Die Bachforelle kann allerdings für Oberösterreich nicht als besonders seltene oder gefährdete Fischart gelten und spielt aus diesem Grund im Rahmen der Betrachtung des Naturhaushalts keine entscheidende Rolle. Demnach kann in Bezug auf die Bachforelle von einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ausgegangen werden.
- Flussperlmuschel: Das TB f G hat im Jahr 2012 den geplanten Restwasserabschnitt zur Feststellung allfälliger Flussperlmuschel-Bestände kartiert. Es wurde erstens festgestellt, dass der fragliche Abschnitt aufgrund seines hohen Gefälles, groben Geschiebes und der hohen Fließgeschwindigkeit kein geeignetes Muschelhabitat darstellt und zweitens der Bereich auch aktuell nicht von Flussperlmuscheln besiedelt ist. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Flussperlmuschel durch die Verwirklichung des Vorhabens ist deswegen auszuschließen.
3. Notwendigkeit einer Fischaufstiegshilfe
Im gegenständlichen Abschnitt der x (geplante Restwasserstrecke und flussauf davon) befinden sich einige - zumindest bei Nieder- und Mittelwasser - nicht fischpassierbare, natürliche Wanderhindernisse. Dies sind die blockreichen Steilstufen mit abgelösten Überfällen. Einige davon sind wohl nur bei sehr seltenen Ereignissen (Hochwässer mit flächiger Überflutung im Vorland) für schwimmstarke Adultfische natürlicherweise passierbar.
Aus diesem Grund ist der Bau einer Fischaufstiegshilfe aus naturschutzfachlicher Sicht (und analog der Einschätzung der Sachverständigen im Wasserrecht) nicht zwingend erforderlich.
4. Ergebnisse der von der Oö. Umweltanwaltschaft vorgelegten Unterlage „Hydromorphologische Kartierung der x im Bereich der X-mühle bei x" vom November 2015.
Im Wesentlichen bestätigt die vorgelegte Unterlage meine bisherigen Ausführungen, insbesondere jene aus dem ergänzenden Gutachten vom 20. Oktober 2015:
- Zur methodischen Herangehensweise:
„Was die Gewässerökologie bzw. die ökologische Funktionsfähigkeit betrifft, ist diese gerasterte Herangehensweise [Anm.: Leitfaden des BMLFUW] daher nicht zielführend, hier sind vielmehr die Grenzen hydromorphologisch unbeeinträchtigter Fließabschnitte in der Natur maßgeblich."
[S. 30, 2. Absatz]
„Sich im Fall der Schluchtstrecke in der x ausschließlich auf die Vorgaben der Qualitätszielverordnung zu beschränken, scheint aus gewässerökologischer Sicht jedenfalls nicht zielführend."
[S. 33, letzter Absatz]
„Werden hingegen - was naturschutzfachlich relevant ist - die natürlichen Grenzen anthropogen unbeeinträchtigter Fließabschnitte betrachtet, ist eine 325 m lange Schluchtstrecke ohne anthropogene Eingriffe und mit uneingeschränkter Sohl- und Uferdynamik in genau jenem Bereich zu dokumentieren, der hinkünftig für die Wasserkraftnutzung ausgeleitet werden soll."
[S. 34, 2. Absatz]
- Zur naturschutzfachlichen Qualität der Ausleitungsstrecke:
„Betrachtet man die Lage der geplanten Ausleitungsstrecke, wird deutlich, dass durch die Umsetzung des Projekts ein nennenswerter Anteil der südlichen Naturstrecke beeinträchtigt würde."
[S. 30, 2. Absatz]
„Aufgrund der speziellen Typausprägung der geplanten Ausleitungsstrecke der x und der Besonderheit und Seltenheit hydromorphologisch intakter Fließabschnitte in x Fließgewässern im Allgemeinen und in der x im Speziellen erscheint das bloße Festhalten an den Vorgaben der Qualitätszielverordnung jedenfalls nicht ausreichend für die Beurteilung, ob die ökologische Funktionsfähigkeit auch zukünftig gewährleistet werden kann."
[S. 33, 1. Absatz]
„Es handelt sich bei der betroffenen Fließstrecke um eine der wenigen verbliebenen natürlichen und hydromorphologisch intakten Fließstrecken der x."
[S. 34, 2. Absatz]“
I. 15. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 wurde das ergänzende naturschutzfachliche Gutachten vom 2. Mai 2016, in Wahrung des Parteiengehörs, allen Parteien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 30. Mai 2016 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die belangte Behörde hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2016 fest, dass eindeutig hervorgehe, dass auch die Projektmodifikationen sowie die Restwassermenge von 82 l/s auf 120 l/s nicht dazu führe, die fachliche Gesamtbeurteilung auf das Niveau einer unerheblichen Beeinträchtigung zu senken.
Ferner verringere sich durch die Erhöhung der Restwassermenge die geplante Energieausbeute sicherlich um jährlich mehrere 1.000 kWh, wodurch sich auch die öffentlichen und privaten Interessen weiter reduzieren würden.
Die Beschwerdeführer trafen folgende Feststellungen in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2016:
• 80 % aller Kleinwasserkraftwerke in Österreich sind Ausleitungskraftwerke
• Im Oö. Naturschutzgesetz sind Wasserausleitungen für Kraftwerke explizit nicht verboten.
• Im Wasserrecht wird auch auf die Belange des Naturschutzes (Fischlebensraum) eingegangen.
• Die Biotopkartierung des Landes Oberösterreich wurde nicht vorgelegt und berücksichtigt.
• Der Bereich der Ausleitung wird nicht explizit als Schutzgebiet ausgewiesen.
• Eine Berücksichtigung der EU-Richtlinie über die Förderung erneuerbarer Energien und die Zielsetzungen des Ökostromgesetzes wurden nicht hinreichend in den Gutachten berücksichtigt. In keiner Richtlinie findet man, ab welcher Größe eines Kraftwerkes dies gilt. Windräder benötigen bis zu einer gewissen Größe überhaupt nur eine Anzeigepflicht. Dass dieser Eingriff wesentlich störender ist, als ob mehr oder weniger Weißwasseranteil im Bach ist, steht außer Zweifel. Im Übrigen fließt während der Dauer von rund drei Monaten sowieso weniger als die angebotene Restwassermenge von 120 l/s im Bach. Die Zeiten von Niederwasser liegen üblicherweise in den Monaten Jänner und Februar, wo eine Schneedecke teilweise das Flussbett bedeckt.
I.16. Im Zuge der am 31. Mai 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt sowie den Parteien die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
Nach Vorstellung des beantragten Projekts und Durchführung des Lokalaugenscheins fasste der beigezogene Amtssachverständige zusammen:
„Bei der Beurteilung des gegenständlichen Projektes sind die Aspekte des Landschaftsbildes entscheidend. Dabei spielen der Standort der Wehranlage und der Wasserentzug in der Restwasserstrecke die entscheidenden Rollen. Die Anlagenteile im Bereich der Wasserfassung betreffen einen Abschnitt der x der bislang von technischen Einbauten (mit Ausnahme eines Holzsteges) unbeeinflusst ist. Die Errichtung dieser Anlagenteile würde zu einer wesentlichen Überprägung des lokalen Landschaftsbildes führen, wohingegen die Fernwirkung des Eingriffes zu vernachlässigen wäre. Insbesondere die flussaufgelegene Hälfte der Restwasserstrecke stellt einen in Bezug auf die Gewässerstruktur unbeeinflussten Abschnitt eines blockreichen x Baches dar. Derartige natürliche Bachabschnitte sind auch im x selten anzutreffen (siehe Seite 34 im GA G 2015). Aufgrund seines dort gefällereichen und unverbauten Charakters wirkt sich die Ableitung des Triebwassers in diesem Abschnitt deutlich negativ auf das Landschaftsbild aus. Die letzten Projektänderungen führen zu einer Reduktion des Eingriffes in das Landschaftsbild. Sie reichen jedoch nicht aus um die fachliche Gesamtbeurteilung auf ein unerhebliches Niveau zu reduzieren (mit Verwirklichung dieses Projektes käme es trotzdem zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes).“
Der Vertreter der Oö. Umweltanwaltschaft führte im Wesentlichen aus, dass auf die bereits abgegebenen Stellungnahmen verwiesen und die Beurteilung des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz geteilt werde.
Mit den geplanten Projektadaptierungen ändere sich nicht nur die Qualität der Landschaftsbeanspruchung (in eine aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich positive Richtung), sondern auch die Kapazität bzw. Leistungsfähigkeit der Wasserkraftanlage (in eine aus energiewirtschaftlicher Sicht grundsätzlich negative Richtung). Die ohnehin schon sehr geringe Jahresenergieleistung (ursprünglich 130.000 kWh, d.s. 0,0009% des Endverbrauchs an elektrischer Energie in Oberösterreich) werde weiter reduziert.
Es komme durch das Vorhaben zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung von Naturschutzbelangen und zu einer zweifelsfrei mehr als unerheblichen Verschlechterung der Ist-Situation. Die im Naturschutzgutachten vom 2.5.2016 erörterte Gegenüberstellung unterschiedlicher Abflussmengen (110 l/s, 154 l/s, 188 l/s) belege eine zumindest in Teilbereichen deutlich wahrnehmbare und somit maßgebliche Änderung des Landschaftsbildes. Es zeige damit auch unmissverständlich auf, dass die Schlussfolgerung in der Studie des TB Umweltgutachten x OG vom September 2015, wonach die Ausleitungsstrecke sogar bei einem Durchfluss von lediglich rd. 40 l/s ein natürliches Erscheinungsbild aufweist und daher der Eingriff in das Landschaftsbild nicht erheblich sein wird, unrichtig sei.
Die Ablehnung der Oö. Umweltanwaltschaft begründe sich in der Tatsache, dass sich das ursprünglich geplante ebenso wie das zwischenzeitig abgeänderte Vorhaben sich jedenfalls maßgeblich negativ auf Natur und Landschaft auswirke und keine Möglichkeiten gesehen wurden und werden, das Vorhaben naturverträglich zu gestalten.
Es wurde die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Bescheids beantragt.
Die belangte Behörde beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, insbesondere in Hinblick auf die nunmehr reduzierte Energieausbeutung um ca. 1/5.
Die Beschwerdeführer führten im Wesentlichen aus, dass derzeit ein Tarif von 10 Cent/kWh auf 13 Jahre zugesichert sei. Die durchschnittliche Erzeugung im Regeljahr betrage nunmehr 108 000 kWh. Die Engpassleistung betrage 36 kW, die Turbinenleistung 40 kW. Die Anlage sei sicher 3 Monate nicht in Betrieb. Mindestens 15-20 l/s seien für einen effizienten Betrieb erforderlich. Die von G betrachtete Strecke von 500 m werde auf einer Länge von rund 100 m durch ein bereits verbautes Flussbett berührt und 100 m durch ein unverbautes Flussbett. Im Übrigen habe G diesen 500 m langen Gewässerabschnitt mit mäßig bewertet (3). Während drei Monaten des Jahres ist die Wasserführung des Baches weniger als 120 l/s und verändere somit das Landschaftsbild. Ein Laie könne nicht abschätzen, ob 120 oder 180 l/s sich im Bachbett befinden, weshalb es zu keiner Störung des Landschaftsbildes komme. Im Übrigen werde auf EG-Richtlinien, Ökostromgesetz, WRG, welche einen Ausbau der Wasserkraft vorsehen ohne Beschränkung der Leistung bzw. des Regelarbeitsvermögens nach unten, verwiesen.
Die privaten Interessen seien die Sicherung des landwirtschaftlichen Betriebs durch eine Einnahmequelle aufgrund des gesicherten Einspeisetarifs und einer Lebensdauer der Anlage von mind. 75 Jahren. Die Landwirtschaft werde überwiegend von externen Energielieferungen unabhängig. Mit der gewonnen Energie könnten rund 30-40 Haushalte mit elektrischer Energie versorgt werden.
Die öffentlichen Interessen lägen in der Gewinnung von erneuerbarer Energie und dem Faktum, dass diese Energiegewinnung auch gefördert werde.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt und in alle von den Parteien vorgelegten Gutachten, Berichte und Stellungnahmen, Einholung mehrerer naturschutzfachlicher Gutachten, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am 31. Mai 2016 sowie der ergänzenden bzw. geänderten Projektsunterlagen.
II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Standort des geplanten Kleinwasserkraftwerkes X-mühle liegt auf den Gst. Nr. x, x und x, je KG und Marktgemeinde x, an der x und ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer dieser Liegenschaften. Das Anwesen „X-mühle“ der Beschwerdeführer befindet sich zwischen der x und der x Straße (Lx) im Osten.
Die Wasserfassung besteht im Wesentlichen aus folgenden Anlagenteilen Wehranlage (Breite 4 m, ohne Grundschütz) mit aufgesetzter hydraulischer Klappe ohne Stützmauern; Rampe flussab der Wehranlage (5 m Länge, Neigung 10%) – nur wenn es zu Auswaschungen kommt; Grundablass (Breite 1,5 m); Entsanderbauwerk (Bedienungssteg, Grobrechen, Einlaufschütz, Feinrechen mit 15 mm Stababstand, Spülschütz; wirksame Länge von ca. 6 m, Breite 1 m bei durchschnittlicher Tiefe von 1,35 m); Zufahrt zum Entsanderbauwerk.
Die „Anschlüsse“ der Bauwerksteile an das umliegende Gelände werden mit Steinschlichtungen und (grün eingefärbten) betonierten Mauern durchgeführt. Der schmale Holzsteg wird 50 m flussab verlegt.
Die Druckrohrleitung ist ca. 250 m und wird unterirdisch mit einer Überdeckung von zumindest 80 cm aus GFK-Rohren in der Dimension DN 500 mit 5 Rohrkrümmern ausgeführt.
Eine Durchströmturbine mit einer Leistung von 40 kW und einer Engpassleistung von 36 kW wird in einem bestehenden Gebäude (zwischen Stadl und Wohnhaus der Beschwerdeführer) untergebracht. Danach wird das Triebwasser mittels Rohrleitung (unter der Hauszufahrt) wieder zur x geführt, wo der Einlaufbereich mit Natursteinen gesichert wird.
Die Hauptdaten sind: Ausbauwassermenge QA beträgt 275 l/s; Rohfallhöhe ca. 21 m, Stauziel 672,60 m.ü.A.; Pflichtwasserabgabe nach wasserrechtlicher Genehmigung 82 l/s; Restwassermenge 120l/s, Restwasserstrecke ca. 280 m
Die Anlage ist drei Monate aufgrund zu geringer Wasserführung (unter 120 l/s) nicht in Betrieb. 15 – 20 l/s sind für einen effizienten Betrieb erforderlich. Das durchschnittliche elektrische Regelarbeitsvermögen des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes beträgt im Jahr ca. 108.000 kWh. Damit können ca. 35 (3-Personen-)Haushalte mit elektrischer Energie versorgt werden.
Der Beitrag zum Ziel des Ökostromgesetzes 2012 von 4.000 GWh bis zum Jahr 2020 beträgt 0,0027 %, zur Zielerreichung der Energiestrategie Österreichs von 3.500 GWh 0,0031 % sowie zum energetischen Endverbrauch an elektrischer Energie im Jahr 2013 in Oberösterreich von 14.509 GWh (Statistik Austria, November 2014) einen Beitrag von 0,00074 %. Es liegt eine wasserrechtliche Genehmigung vom 24. März 2014 vor.
Der Landschaftsraum im weiteren Umfeld der x ist von größeren Waldflächen an den Kuppen und Bacheinhängen sowie hauptsächlich als Wiesen bewirtschafteten Grünland auf den weniger steilen Flächen gekennzeichnet. Lineare Gehölzstrukturen sind vor allem an den Bachläufen und entlang der Straßen sowie Feldwegen vorhanden. Es zeigt sich ein Bild einer relativ kleinstrukturiert bewirtschafteten Kulturlandschaft.
Die x fließt bis auf die Quellregion in der Raumeinheit „A-N-K“. Sie durchfließt den ca. 230 m langen Projektbereich von Nord-Ost nach Süd-West.
Der flussauf gelegene Abschnitt ist beidufrig von Wald gesäumt, während rund 50 m flussab der geplanten Wasserfassung linksufrig eine Wiese, die bis zur X-mühle reicht, anschließt. Hier ist am linken Ufer lediglich ein schmaler, naturnah aufgebauter, Ufergehölzsaum ausgebildet. Rechtsufrig schließt in diesem mittleren Projektabschnitt ein Mischwald an, der bachnahe laubholzdominiert ist, während er im Hangbereich mehrheitlich von der Fichte bestimmt wird. Im untersten rechtsufrigen Vorland wird die x von einem Wiesenstreifen (nebst schmalem Ufergehölz) begleitet. Der Bereich der geplanten Wasserfassung (Wehranlage) stellt eine kleinflächige Verebnung mit einem naturnahen Laubmischwald dar. Der Bach wird in den obersten rund
200 m von großen Granitblöcken bestimmt, die das ca. 2 - 4 m breite Bachbett sehr heterogen strukturieren. Hier ist das Gefälle hoch und der Abfluss zwischen den einzelnen Blöcken immer wieder in Form von kleinen Kaskaden aufgeteilt. Kleine Kolkbereiche unterhalb der Abstürze wechseln sich mit seitlichen Ruhigwasserbereichen ab. Die Breiten und Tiefen sind in diesem Abschnitt sehr variabel, Ufersicherungen sind in diesem Bereich nicht vorhanden. Ein schmaler Holzsteg zur Überquerung der x befindet sich unmittelbar unter der geplanten Wehranlage. Dieser Holzsteg würde aber abgerissen werden und etwas flussauf des Wehranlagenstandes neu errichtet werden.
Im flussab gelegenen Viertel der Ausleitungsstrecke nimmt das Gefälle etwas ab und das Sohlsubstrat wird vergleichsweise feiner, wenngleich immer noch einzelne Blöcke im Bachbett zu finden sind. Breite und Tiefe des Baches werden zudem einheitlicher. Aber auch in diesem Abschnitt kann die x als naturnaher x Bach beschrieben werden, wenngleich kleinräumige Ufersicherungen bzw. Laufkorrekturen vorhanden sind. Rund 60 m flussauf der X-mühle besteht eine Betonplattenbrücke über die x.
Im Bereich der obersten rund 200 m der x wird durch das hohe Gefälle und das dominierende Grundgestein ein sehr abwechslungsreiches und landschaftsästhetisch hochwertiges Bild erzeugt. Durch die großen Granitblöcke mit den dazwischen abfließenden, Weißwasser erzeugenden, Wasserpaketen entsteht der Eindruck eines „ungezähmten“ und dynamischen Baches des x Urgesteins. Ferner ergibt sich aufgrund eines im obersten Bereich vorhandenen breiteren Ufergehölzsaums aus großteils standortgerechten Laubhölzern eine naturnahe/natürliche Bachlandschaft. Es bestehen variable Breiten- und Tiefenverhältnisse und ein überaus heterogenes Strömungsmuster.
Dieser Landschaftsraum ist völlig frei von Gebäuden bzw. anderen technischen Anlagen (nächstes Gebäude in 170 m Entfernung). In diesem Bereich wird die Wasserfassung errichtet. Ein kleinräumiger, besonders steiler und blockreicher Abschnitt oberhalb der Wasserfassung wird baulich nicht beeinträchtigt.
Der gesamte Abschnitt ist durch den umliegenden beidufrigen Wald sowohl von der Straße als auch von den nächsten Gebäuden „abgeschirmt“ und liegt optisch beruhigt. Durch die Errichtung der Wehrlanlage mit Klappe, Grundablass, ev. Rampe, Entsanderbauwerk und der Zufahrt zum Entsanderbauwerk kommt es zu einer starken landschaftlichen Überprägung und Veränderung. Die Umsetzung des Vorhabens würde in dem aktuell kulturlandschaftlich bzw. durch Ufergehölz samt unreguliertem Bachverlauf geprägten Abschnitt den Eindruck eines – wenn auch kleinräumigen- Betriebsareals mit Gebäuden und Anlagenteilen in geometrischer und technischer Form bewirken.
Der mittlere und untere Projektbereich ist heterogener und in seinem Lauf wenig beeinflusst und daher auch landschaftlich attraktiv. Insgesamt betrachtet ist die flussauf gelegene Hälfte der Ausleitungsstrecke natürlicher und sensibler, flussab naturferner und weniger sensibler.
Innerhalb der Flusskilometer 17,64 bis 19,5 der x gibt es zwei Abschnitte mit einer Gesamtlänge von ca. 790 m ohne anthropogene Beeinträchtigungen, weshalb diese Bereiche als hydromorphologisch sehr gut zu bewerten sind. Die hydromorphologisch unbeeinträchtigten Abschnitte beschränken sich auf die bewaldeten Durchbruchstrecken oder „Schluchtstrecken“. In den flacheren Talböden mit Grünlandnutzung ist das Gewässerbett stark eingeengt und der Verlauf mit durchgehender Verbauung mit Blocksteinen fixiert. Die geplante Ausleitung liegt in einem Teil eines Fließabschnittes von 325 m ohne anthropogene Eingriffe und mit uneingeschränkter Sohl- und Uferdynamik. Der Anteil der Fließabschnitte in Wäldern beschränkt sich auf unter 10%, weshalb sich die geplante Ausleitungsstrecke in einer der letzten Naturstrecken der x befindet.
Bei Niederwasser sind die natürlichen Wanderhindernisse – die abgelösten Überfälle über die Granitblöcke – nicht organismenpassierbar. Während Niederwasser sind die Becken isolierte Lebensräume. Erst bei ausreichend hoher Wassermenge werden diese miteinander verbunden. Diese temporäre Konnektivität ist für die Erhaltung eines gesunden Fischbestandes erforderlich.
Die Wasserführungsdaten der x im gegenständlichen Bereich (bei der geplanten Wasserfassung) betragen:
HQ100: 27.840 l/s, HQ30 : 18.560 l/s, HQ10: 11.020 l/s, HQ1: 2.900 l/s, MQ: 280 l/s, MJNQT: 80 l/s, NQT: 25 l/s
Aus der von Beschwerdeführern vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich an den Standorten 2, 3, und 4a beim Vergleich der Wassermenge von 188 l/s, 154 l/s und 110 l/s hinsichtlich der Sonderstrukturen wie Überfälle, Abstürze und Kaskaden Folgendes:
Beim Fotostandort 2 wird bei 188 l/s beinahe die Hälfte des Bachbettes von einem flächigen Übergang eingenommen. Daneben sind noch zwei konzentrierte Teilabflüsse erkennbar. Vor allem bei 110 l/s ist eine deutliche Reduktion dieser Übergänge gegeben. Vorrangig tritt nur mehr ein konzentrierter Teilabfluss in Erscheinung. Das Wasserband ist optisch deutlich auf einen schmalen Abfluss reduziert. Auch ist die „optische Anbindung“ des Wasserbands zur nächsten flussauf gelegenen Schnelle kaum bis gar nicht gegeben.
Von 154 l/s auf 110 l/s findet nochmals eine starke Reduktion der Überfallsbreiten statt. Bei 188 l/s treffen sich die beiden Weißwasserbereiche flussab der Schwelle und nehmen beinahe die ganze Bachbreite ein. Bei 154 l/s ist dies kaum noch der Fall und bei 110 l/s sind die Gischtflächen nur mehr an den Randbereichen zu bemerken.
Die Wasserbreiten an anderen Stellen der Fotostandorte verändern sich bei Wassermengen von 110 l/s nur unwesentlich im Vergleich zu 154 l/s.
Das Landschaftsbild wird in den Bereichen markanter Überfälle, die sich in der flussauf gelegenen Hälfte der Ausleitungsstrecke befinden, erheblich verändert. Diese Strecke ist in hydromorphologischer Sicht als sehr gut zu beurteilen.
Bei der Umsetzung des Vorhabens bedarf es baulicher Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes und im Bereich der Wasserfassung einer Rodung von Ufergehölzen.
Am gegenständlichen Standort wurden keine gefährdeten Tiere festgestellt, auch gibt es keine Hinweise auf das Vorkommen gefährdeter Fisch- bzw. Neunaugenarten sowie sonstiger relevanter Tier- und Pflanzenarten. Die Bachforelle gilt in Oberösterreich nicht als besonders seltene oder gefährdete Fischart. Der konkrete Standort stellt kein geeignetes Flussmuschelhabitat dar.
Private Interessen der Beschwerdeführer am Vorhaben sind die Sicherung des landwirtschaftlichen Betriebes durch einen für 13 Jahre gesicherten Einspeisetarif von 10 Cent/kWh und einer Lebensdauer der Anlage von mind. 75 Jahren.
Die öffentlichen Interessen am Vorhaben liegen in der Gewinnung von erneuerbarer Energie, der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und dem Faktum, dass diese Energiegewinnung gefördert wird.
II. 3. Die Ausführungen und Ergebnisse in den eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen (im Folgenden kurz: Gutachten ASV) und in den von den Beschwerdeführern und der Oö. Umweltanwaltschaft vorliegenden Gutachten stimmen in den Punkten Beschreibung des Landschaftsraumes, Beschreibung des geplanten Vorhabens, Schädigung des Naturhaushalts sowie Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten im Wesentlichen überein. Bei der Bewertung des Landschaftsraums und der Beurteilung, ob ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, zeigen sich jedoch unterschiedliche Ergebnisse.
Im Gutachten „Neubau der Kleinwasserkraftanlage X-mühle an der x bei x“, erstellt von x OG im September 2015 (kurz: Gutachten P), erfolgt die Bewertung des maßgeblichen Landschaftsraumes ausschließlich auf Basis „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009“, dessen Zweck die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist, und der Qualitätszielverordnung Ökologie OG 2010, deren Ziel die Beurteilung der ökologischen Qualität von Oberflächengewässern mittels festgelegter Werte für gemäß § 30a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 zu erreichende Zielzustände sowie für im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Typen von Oberflächengewässern ist. Demnach ist als Zielzustand die Erreichung bzw. Erhaltung des guten ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässers festgelegt. Parameter wie ständige Mindestwasserführung im Gewässerbett, Tagesniederwasser, Mittelwasserabfluss, dynamische Wasserführung sind für die Zielerreichung ausschlaggebend.
Das im konkreten Fall maßgebliche Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) hat den Schutz der Natur und der Landschaft zum Ziel. Den Beurteilungsrahmen eines Eingriffs in das Landschaftsbild nach dem Oö. NSchG 2001 bilden die Kriterien Erhaltung, Gestaltung und Pflege heimischer Landschaft zur Sicherung einer angemessenen bestmöglichen Lebensgrundlage für den Menschen; Schutz der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswerts der Landschaft sowie der optische Eindruck des Landschaftsbildes.
Der Amtssachverständige hat seinen Gutachten genau diese Kriterien zu Grunde gelegt. Die Gutachten beinhalten eine detaillierte, dem Gutachtensauftrag entsprechende Beschreibung des Landschaftsbildes mit und ohne den Eingriff und wurden diese Landschaftsbilder auch zueinander in Beziehung gesetzt. Die Eingriffsintensität ergibt sich aus den Eigenschaften des Standorts und des Vorhabens.
Dem Einwand, dass die Bezeichnung eines Gewässers als „naturnah“ nicht per se eine Begründung für eine wesentliche Beeinträchtigung durch ein Projekt darstellt, ist entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige den maßgeblichen Projektbereich sehr ausführlich beschrieben hat und sich daraus nachvollziehbar – und wie von der erkennenden Richterin selbst beim Lokalaugenschein festgestellt werden konnte – die „Naturnähe“ ergibt. Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens ist daher nicht gegeben.
Im Gutachten P wird die Gesamteinstufung des 14,9 km langen Detailwasserkörpers OWK x, in dem sich der gegenständliche Abschnitt der x befindet, als Grundlage zur Bewertung der Ausleitungsstrecke herangezogen. Die Ausleitungsstrecke ist ca. 250 m lang. Das sind 1,9 % des Detailwasserkörpers, der hinsichtlich Gewässermorphologie mit 2 (wenig) oder 3 (mäßig) der 5-stufigen Skala beurteilt ist. Ausschlaggebend sind jedoch der Zustand des Gewässerbereichs am konkreten Standort des Vorhabens und der umliegende Landschaftsraum.
Im Gutachten „Hydromorpholigische Kartierung der x im Bereich der X-mühle bei x“ erstellt von C S & C G im November 2015, wird in schlüssiger Weise festgestellt, dass entsprechend dem „Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern“ Strecken, die zwar anthropogen unbeeinträchtigt sind und den Naturzustand widerspiegeln, aber entweder kürzer als 500 m sind oder sich auf mehrere Bewertungsabschnitte aufteilen, in diesem Beurteilungsschema keine Berücksichtigung finden, auch wenn sie von hohem gewässerökologischen Wert sein können. Diese Beurteilung deckt sich auch mit jener des Amtssachverständigen.
„Pauschale“ Beurteilungen sind daher einer Beurteilung bzw. Bewertung eines Landschaftsraumes, Gewässerabschnittes, ... nicht zu Grunde zu legen, weil nach dem Oö. NSchG 2001 immer das konkrete Vorhaben am konkreten Standort zu prüfen ist.
Überdies ist es nicht nachvollziehbar die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mit der Begründung, die Qualitätszielverordnung Ökologie 2010 werde eingehalten, zu verneinen, zumal die Zielsetzungen dieser Verordnung mit der Zielsetzung des Oö. NSchG 2001, wenn überhaupt, dann nur in einem kleinen Teilbereich betreffend Naturhaushalt, übereinstimmen.
Der Amtssachverständige hat sich aus Sicht des erkennenden Gerichts in ausführlicher und differenzierter Weise mit dem bestehenden Landschaftsbild und mit dem durch das Vorhaben ergebenden Eingriff in selbiges auseinandergesetzt.
Die eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten vom 17. Juli 2015,
20. Oktober 2015 und 2. Mai 2016 sind schlüssig aufgebaut, auch für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.
Da der verfahrenseinleitende Antrag bereits am 5. November 2013 bei der belangten Behörde einlangte und damit das gegenständliche Verfahren schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 anhängig war, findet diese hier noch keine Berücksichtigung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:
„§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben
(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).
(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);
2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);
3. die Vielfalt, Eigenhart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;
[...]
(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
[...]
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z.B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;
[...]
5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;
[...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;
[...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;
[...]
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
[...]
(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten
[...]
6. die Rodung von Ufergehölzen;
[...]
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
[...]
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:
[...]
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;
[...]
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
[...]
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.“
Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 (in der Folge kurz: Flüsse- und Bäche-VO) lauten:
„§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.
[...]
Anlage zu § 1 Abs. 1
[...]
x. x
[...]
x. x“
III. 2. Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, dass die Vorschreibung von „Stempelmarken“ rechtswidrig sei. Gemäß §§ 75 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sind für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen außerhalb der Amtsräume für jede angefangene halbe Stunde 20,40 Euro. Es hat jene Partei dafür aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Die Vorschreibung von 40,80 Euro für die Durchführung des Lokalaugenscheins des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ist daher rechtmäßig.
Die der belangten Behörde vorgeworfene „grundsätzliche negative Einstellung zu einem Kleinwasserkraftwerk“ wurde bloß behauptet. Konkrete Ausführungen dazu fehlen von Seiten der Beschwerdeführer völlig. Auch ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt keine Hinweise dazu.
Auch das Vorliegen konträrer Stellungnahmen betreffend Gewässerökologie und Naturschutz bewirken keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides. Gleiches gilt auch für „nur marginale und nicht entsprechende Beantwortung der Stellungnahmen“. Die belangte Behörde ist nicht verpflichtet auf eingebrachte Stellungnahmen zu „antworten“.
Dem Einwand, dass die Biotopkartierung des Landes Oberösterreich nicht vorgelegt und berücksichtigt wurde, ist entgegengehalten, dass die Beschwerdeführer dies einerseits nie beantragt bzw. diese selbst vorgelegt haben und anderseits auch nicht begründeten, warum eine Berücksichtigung dieser wesentlich sei. Es wird angemerkt, dass im Rahmen der Biotopkartierung Oberösterreich eine detaillierte Erhebung von Flächen in der Natur- und Kulturlandschaft als Grundlage zur Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume erfolgt.
Weiters haben die Beschwerdeführer eingewendet, dass eine Berücksichtigung der EU-Richtlinie über die Förderung erneuerbarer Energien und die Zielsetzungen des Ökostromgesetzes nicht hinreichend in den naturschutzfachlichen Gutachten berücksichtigt wurden. Dazu ist festzuhalten, dass das
Oö. NSchG 2001 eine derartige Berücksichtigung in keinster Weise vorsieht und auch deshalb nicht darauf einzugehen war. Jedoch wurde dies im Rahmen der Interessensabwägung (sh. weiter unten) berücksichtigt.
III. 3. Die Projektänderung bzw. -ergänzung stellt eine zulässige Änderung des ursprünglichen Genehmigungsansuchens gemäß § 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dar. Diese Bestimmung erklärt Projektänderungen für zulässig, sofern sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betreffen und insgesamt nicht ein Ausmaß erreichen, dass das Vorhaben als ein anderes (aliud) zu beurteilen wäre. Im gegenständlichen Fall wurden „unwesentliche“ Projektänderungen im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG vorgelegt. Das erkennende Gericht war daher dazu verpflichtet, das beantragte Vorhaben in der im Entscheidungszeitpunkt projektierten Form seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Dem Einwand fehlender Möglichkeit einer Projektanpassung und nicht ausreichender Zeit für eine Projektänderung bzw. Projektverbesserung ist entgegenzuhalten, dass es im alleinigen Willen und Verantwortungsbereich eines Antragstellers liegt, eine Projektänderung vorzulegen. Auch die Behörde ist verpflichtet, ein ihr konkret vorgelegtes Projekt zu prüfen. Eine Variantenprüfung ist im Oö. NSchG 2001 nicht vorgesehen.
III. 4. Die Errichtung des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerks ist an der x vorgesehen. Die x ist in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Flüsse- und Bäche-VO unter x genannt.
Es blieb unbestritten, dass das Vorhaben weder den Naturhaushalt noch die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz und Tierarten maßgeblich schädigt.
III. 5. Durch die Errichtung des geplanten Vorhabens mit all seinen Anlagen wie Wehranlage mit Klappe, ev. Rampe, Grundablass, Entsanderbauwerk, Zufahrt zum Entsanderbauwerk wird in einen naturnahen-natürlichen x Bach in einer kleinstrukturierten Kulturlandschaft eingegriffen. Die Anlagenteile der Wasserfassung betreffen einen Abschnitt der x, der bislang mit Ausnahme eines Holzsteges unbeeinflusst ist. Durch die Errichtung der Anlagenteile kommt es zu einer wesentlichen Überprägung des lokalen Landschaftsbildes. Die Fernwirkung des Eingriffes ist zwar zu vernachlässigen, jedoch genügt eine Sichtbarkeit von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.
Insbesondere die flussauf gelegene Hälfte der Restwasserstrecke stellt einen in Bezug auf die Gewässerstruktur unbeeinflussten Abschnitt eines blockreichen x Baches dar. Derartige Bachabschnitte sind auch im x sehr selten anzutreffen. Das durch das hohe Gefälle und das dominierende Grundgestein erzeugte, sehr abwechslungsreiche und landschaftsästhetisch hochwertige Bild, von dem sich auch die erkennende Richterin beim Lokalaugenschein überzeugen konnte, wird somit auf Dauer maßgeblich verändert und geprägt. Es entstünde der Eindruck eines kleinräumigen Betriebsareals mit Gebäuden und Anlagenteilen in geometrischer und technischer Form in einem kulturlandschaftlichen durch Ufergehölze und unreguliertem Bachverlauf geprägten Abschnitt.
Hinzu kommt, dass bei den im Projektbereich vorhandenen Überfällen, Abstürzen und Kaskaden im oberen Bereich (flussauf) durch die Verminderung der Wassermenge auf 120 l/s es zu einer deutlichen Reduktion dieser Überfälle und konzentrierten Teilabflüsse kommt. Die optische Anbindung des Wasserbandes zur nächsten flussauf gelegenen Stelle ist kaum bis gar nicht gegeben. Auch verringern sich die Weißwasserbereiche und Gischtflächen in einem deutlichen Ausmaß. Diese als hydromorphologisch als sehr gut zu bewertende Strecke wird maßgeblich verändert. Es liegt somit ein Eingriff in das Landschaftsbild i.S.d. § 1 Z 3 Oö. NSchG 2001 vor.
Dem Einwand, dass der Eingriff in das Landschaftsbild mangels Fernwirkung nicht maßgeblich sei, ist entgegenzuhalten, dass auch ein Eingriff vorliegen kann, wenn dieser nur im Nahbereich ersichtlich ist. Unter Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. Die Maßgeblichkeit eines Eingriffs in das Landschaftsbild hängt davon ab, wie stark der Ist-Zustand des zu beurteilenden Landschaftsraumes durch ein Vorhaben prägend verändert wird. Insofern ist auch der im Gutachten P aus der Fotodokumentation gezogene Schluss, dass noch bei einer Wassermenge von 40 l/s ein natürliches Erscheinungsbild der x gegeben ist, nicht relevant, weil eben der Vergleich zu den üblicherweise (natürlich) vorhandenen Wassermengen fehlt. Ausschlaggebend ist der aktuelle Zustand ohne Vorhaben. Auch wenn „in der Natur“ oft geringere Wassermengen als die (durch anthropogene Maßnahmen erreichte) Restwassermenge vorkommen, ergibt sich daraus nicht, dass eine dauernde Reduzierung der Wassermenge keine naturschutzrelevanten Auswirkungen hat. Das Oö. NSchG 2001 hat eben zum Ziel, so wenig wie möglich in die Natur bzw. die natürlichen Abläufe einzugreifen.
Auflagen, Bedingungen und Befristungen (Gebäudegestaltung, Material der Geländer, etc.) könnten nur punktuell und kleinräumig Wirkung entfalten. Die Wesentlichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild in seiner Gesamtheit kann jedoch nicht so weit reduziert werden, dass keine erhebliche Beeinträchtigung mehr gegeben ist.
III. 6. Das Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist ein projektbezogenes Verfahren (vgl. VwGH vom 3.11.2008, Zl. 2007/10/0141, und vom 19.2.2001, Zl. 99/10/0065). Gegenstand dieses Verfahrens ist daher das vom Antragsteller eingereichte Projekt, das auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes zu prüfen ist.
Grundsätzlich ist jeder Eingriff im 50 m – Uferschutzbereich eines unter die Flüsse- und Bäche-VO fallenden Fließgewässers verboten. Ein konkretes Vorhaben ist nur dann nicht verboten, solange nicht bescheidmäßig festgestellt wurde, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Das private Interesse der Beschwerdeführer besteht offensichtlich in der Möglichkeit, finanziellen Gewinn durch den Betrieb des gegenständlichen Kleinkraftwerkes bzw. den Verkauf des erzeugten Stroms zu erzielen. Auf Basis der durchschnittlichen Erzeugung im Regeljahr und des für 13 Jahre zugesicherten Tarifs ergibt sich (bei Einspeisung des gesamten erzeugten Stroms) ein Ertrag von ca. 10.800 Euro im Jahr. Dies stellt einen Beitrag zur Sicherung des landwirtschaftlichen Betriebes dar.
Die öffentlichen Interessen am Vorhaben liegen in der Gewinnung von erneuerbarer Energie, der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und dem Faktum, dass diese Energiegewinnung gefördert wird.
Zum öffentlichen Interesse der erneuerbaren Energieerzeugung hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativ hochwertiger Energie ein langfristiges öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 27.3.2014, Zl. 2010/10/0182).
Das gegenständliche Kleinwasserkraftwerk trägt zum Ziel des Ökostromgesetzes 2012 (4.000 GWh bis zum Jahr 2020) 0,0027 %, zur Zielerreichung der Energiestrategie Österreichs (3.500 GWh) 0,0031 % sowie zum energetischen Endverbrauch an elektrischer Energie im Jahr 2013 in Oberösterreich von 14.509 GWh (Statistik Austria, November 2014) 0,00074 % bei. Ein signifikanter Beitrag zur jeweiligen Zielerreichung ist somit nicht gegeben.
Die x stellt im Projektgebiet einen naturnahen-natürlichen x Bach in einer kleinstrukturierten Kulturlandschaft dar. Besonders im Bereich der obersten rund 200 m wird durch das hohe Gefälle und das dominierende Grundgestein ein sehr abwechslungsreiches und landschaftsästhetisch hochwertiges Bild erzeugt. Die großen Granitblöcke mit den dazwischen abfließenden, Weißwasser erzeugenden, Wasserpaketen vermitteln den Eindruck eines „ungezähmten“ und dynamischen Baches des x Urgesteins. Durch den im obersten Bereich vorhandenen noch breiteren Ufergehölzsaum aus großteils standortgerechten Laubhölzern entsteht der Eindruck einer naturnahen/natürlichen kleinen Bachlandschaft. In der x gibt es nur noch wenige unberührte Abschnitte. Die gegenständliche Projektstrecke ist aus hydromorphologischer Sicht von hoher Naturnähe. Die Eingriffe in Ufer- und Sohle sind äußerst kleinräumig und ökologisch nicht wirksam.
Aufgrund der speziellen Typausprägung der Projektstrecke der x und der Besonderheit und Seltenheit hydromorphologisch intakter Fließabschnitte in x Fließgewässern im Allgemeinen und in der x im Speziellen besteht für den gegenständlichen Standort ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.
Dem gegenüber stehen das private (und nachvollziehbare) Interesse an der Erzielung von maximal ca. 10.800 Euro im Jahr (gesichert für die Dauer von 13 Jahren) und der nicht signifikante Beitrag zur Gewinnung von erneuerbarer Energie sowie ein aus der wasserrechtlichen Bewilligung ableitbares öffentliches Interesse (Vorhaben findet wasserrechtliche Deckung).
Diese vorgebrachten (anderen) Interessen am Vorhaben sind aber im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes aufgrund der Besonderheit und Seltenheit des konkreten Standorts geringer zu bewerten, weshalb das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes alle anderen Interessen überwiegt. Durch die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens wird das überwiegende öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
IV. Kosten (Spruchpunkt II.):
Gemäß § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorzuschreiben sind. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Es hat jene Partei dafür aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird nach der Judikatur der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“, bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 76 Rz 16).
Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Naturschutz führte am 8. Jänner 2015 einen Lokalaugenschein zum Zweck der Gutachtenserstellung durch, welcher sechs halbe Stunden in Anspruch nahm. Von den Beschwerdeführern sind hierfür Kommissionsgebühren in Höhe von 122,40 Euro (20,40 Euro x 6) zu entrichten.
Bei der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2015 im Marktgemeindeamt x waren die zuständige Richterin, eine Schriftführerin sowie der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige anwesend. Die Verhandlung samt Lokalaugenschein dauerte insgesamt vier halbe Stunden, weshalb dafür für die Beschwerdeführer Kommissionsgebühren in Höhe von 244,80 Euro (20,40 Euro x 8 x 3) anfallen. Insgesamt ist somit ein Betrag in Höhe von 367,20 Euro zu entrichten.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Sigrid Ellmer