LVwG-150772/37/DM/CJ-150776/3

Linz, 05.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. der D. I., 2. des HR Dr. K. L., 3. der G. L., 4. der H. W. und 5. der Kons. B. G., 1. bis 4. vertreten durch o.Univ.Prof. Dr. B. B., Dr. J. B., Mag. M. M., PLL.M., Rechtsanwälte, x, L, 1. auch vertreten durch o.Univ.Prof. Dr. K. Z., x, L, und Mag. A. Z., LL.B., x, L, 2. auch vertreten durch Dr. C. L., x, L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landes­hauptstadt Linz vom 10.8.2015, GZ: RM-Bau-150026-17 (0021757/2015 RM), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Eingabe vom 3.6.2014 (Eingangsdatum) beantragte die x GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) beim Magistrat Linz die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage auf den Grundstücken Nr. x, x, x und x, KG L. Diese Grund­stücke wurden mit Bescheid des Magistrates Linz vom 14.7.2014 zu einem gemeinsamen Bauplatz erklärt und sind im rechtswirksamen Flächen­widmungsplan als „Bauland-Kerngebiet“ ausgewiesen.

 

 

 

Das Einreichprojekt sieht die Errichtung von zwei mit einem Verbindungsteil gekoppelten Gebäuden (Haus 1 und 2) und einer darunter liegenden unterirdischen eingeschossigen Tiefgarage vor. Der nördliche Gebäudeteil „Haus 1" wird mit 6 oberirdischen Geschossen (EG bis 5. OG), der südliche Gebäudeteil „Haus 2" mit 4 oberirdischen Geschossen (EG bis 3. OG) und einem Vorbau im Südosten mit 3 oberirdischen Geschossen (EG bis 2. OG) errichtet. Der Ver­bindungsteil zwischen Haus 1 und 2 wird mit 3 oberirdischen Geschossen (EG bis 2. OG) ausgeführt. Das Haus 1 wird im Westen unmittelbar an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. x, KG L, situiert.

 

Im Gebäude sind 28 Wohneinheiten und 1 Büroeinheit (mit einer Nutzfläche von ca. 64 m2) geplant.

 

In der Tiefgarage sind insgesamt 29 Kfz-Stellplätze vorgesehen, ein weiterer Kfz‑Stellplatz ist im Freien im Nordwesten der Liegenschaft neben der Garagenrampe projektiert. Die Verkehrsaufschließung der Tiefgarage erfolgt über die Garagenzufahrt im Nordwesten der Liegenschaft im Bereich der x. Die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erfolgt über Zu- und Abluftöffnungen der natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, welche auch eine Querdurchlüftung gewährleisten. Es werden vertikale Lüftungsschächte angeordnet und das Einfahrtstor wird als automatisches Gittersektionaltor ausgebildet.

 

I.2. Die Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) sind zu unterschiedlichen Anteilen Miteigentümer des Grundstücks Nr. x, EZ x, KG L, welches im Westen unmittelbar an den Bauplatz grenzt. Sie wurden zu der von der Baubehörde erster Instanz mit Kundmachung vom 13.11.2014 für den 11.12.2014 anberaumten mündlichen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG nachweislich geladen.

 

Die Erst-Bf erhob bei der Bauverhandlung an Hand eines vorbereiteten Schrift­satzes vom 11.12.2014 zahlreiche Einwendungen gegen das Bauvorhaben und führte diese näher aus.

Die übrigen Bf schlossen sich diesen Einwendungen an, legten ihrerseits verschiedene schriftliche Stellungnahmen vor und verwiesen auf ihre Einwendungen im Verfahren zur Erlassung des präjudiziellen Bebauungsplanes.

 

I.3. Ein von der Baubehörde erster Instanz in weiterer Folge des Verfahrens befasster immissionstechnischer Amtssachverständiger erstattete am 8.1.2015 nachstehendes Gutachten:

 

„1. Führt die Anordnung der Gebäude zu einer Verschlechterung des schalltechnischen Ist-Maßes beim Wohngebäude der Einschreiter?

Es wurde im Wesentlichen befürchtet, dass sich das Ist-Maß durch Reflexionen des neuen Bauvorhabens verschlechtert. Als relevante Verkehrsschallquelle für Schallreflexionen im Immissionsgebiet ist jene der Westumfahrung anzusehen. Der Verkehr auf den anderen umliegenden Straßen wird keinen relevanten Einfluss auf den zur Beurteilung des schalltechnischen Ist-Maßes heranzuziehenden A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel haben. Wie aus der unten stehenden Skizze ersichtlich, können hier durch die derzeitige Bebauungssituation nur 2 Teilstrecken der Westumfahrung für eventuelle Reflexionen in Frage kommen:

 

 

Länge Einstrahlung Straßenachse Nord (gelb): 4,18 cm

Länge Einstrahlung Straßenachse Süd (grün): 0,37 cm + 2,19 cm+

0,52 cm = 3,08 cm

Länge Einstrahlung Straßenachse neu (blau): 0,69 cm + 2,10  cm = 2,79 cm

 

Eine der physikalischen Gesetzmäßigkeiten für Schallreflexionen besagt, dass der Einfallswinkel gleich dem Ausfallwinkels sein muss. Auf Grund der oben ersichtlichen Skizze ist klar, dass das Gebäude x von Reflexionen des Bauvorhabens gar nicht betroffen sein kann.

Schon auf Grund dieser orthografischen Gegebenheiten kann auch ohne Erstellung eines aufwändigen 3D-Schallausbreitungsmodells ausgesagt werden, dass eine relevante immissionsseitige Erhöhung des derzeit vorherrschenden Ist-Maßes durch die neue Bebauung ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen haben schalltechnische Berechnungen ergeben, dass sich bei einer Neubebauung mit reflektierender Oberfläche in einem Straßenzug mit gegenüber bestehender hoher, reflektierender Bebauung sich dort eine Erhöhung von max. 1 dB errechnet. Eine solche Erhöhung kann im Regelfall subjektiv nicht einmal wahrgenommen werden. Durch das Heranrücken der neuen Reflexionsfläche (blau) könne sich daher am Immissionsort x maximal Pegelerhöhungen im Zehntel-dB-Bereich errechnen.

 

2. Führt die Anordnung und Höhe der Gebäude zu einer Behinderung der Durchlüftung und so zu einer Verschlechterung der Luftqualität?

Bei dem Gebiet handelt es sich um ein beinahe geschlossen bebautes Gebiet. Ein zusätzliches Gebäude vor der westlichen Riegelbebauung wird auch bei einer numerischen Simulation der Schadstoffausbreitung keine Verschlechterung der Luftqualität mit sich bringen. Beispielsweise errechneten sich bei einer Simulation einer ca. 100 m langen und 7-geschossigen Riegelbebauung in ca. 50  Abstand von der A7 „hofseitig" straßenabgewandt nur um ca. 5 Mikrogramm pro m3 niedrigere Stickoxidimmissionskonzentrationen als Jahresmittelwert in 5 m Höhe als an der straßenseitigen Fassade. Ein quasi Einzelgebäude im städtisch geschlossen bebauten Ge­biet, das die Bebauung auch nicht schließt, wird daher keinen relevanten Einfluss haben.

Die Tiefgarage wird aus folgenden Gründen keinen Einfluss auf die Schadstoffimmissionen des Verkehrs haben.

Der Verkehr auf der Westumfahrung ist unbestreitbar DIE Luftschadstoffemissionsquelle in der Umgebung, zumal in der x/x ein JDTV (jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) von mehr als 20.000 vorherrscht. Ob nun ein paar Fahrzeuge mehr auf den umliegenden Straßen fahren, ist für die Immissionssituation nicht relevant. Die paar Fahrbewe­gungen, die vom gegenständlichen Bauvorhaben in den Nebenstraßen ausgelöst werden, wer­den ohne Einfluss sein, zumal sich die durch die TG zu erwartenden Fahrbewegungen wie folgt errechnen:

Die Anzahl der Fahrbewegungen kann mit Hilfe der anerkannten "Bayerischen Parkplatzlärm­studie" (Bayerisches Landesamtes für Umweltschutz, München, 6. Auflage, 2007) errechnet werden. Für Tiefgaragen von Wohnanlagen sind dort folgende Fahrbewegungen pro Stellplatz und Stunde angeführt (Tabelle 33):

Tag, 6.00 bis 22.00:                                                                                       0,15

Nacht, 22.00 bis 6.00:                                                                                   0,02

ungünstigste Nachtstunde, 22.00 bis 23.00:                                                 0,09

Dies sind schon konservative Vorgaben (liegen her zu hoch als zu niedrig, also auf der „siche­ren Seite").

Für die Tiefgarage der gegenständlichen Wohnhausgarage mit 30 Stellplätzen errechnen sich daraus folgende Fahrbewegungen pro Stunde

Tag, 6.00bis 22.00:                                                                                        4,5

Nacht, 22.00 bis 6.00:                                                                                    0,6

Summe Tag und Nacht insgesamt (Fahrbewegungen in 24 Stunden):         77

ungünstigste Nachtstunde, 22.00 bis 23.00:                                                    3


In der technische Grundlage des BMWA für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen 2004 ist folgende Tabelle enthalten:

 

Bei Anwendung dieser Tabelle errechnen sich für das gegenständliche Wohnhaus folgende Fahrzeugfrequenzen:

Spitzenwerte: 1 bis 2 Einfahrtsvorgänge/h und 8 bis 16 Ausfahrtsvorgänge/h, das sind also zur Spitzenstunde am Morgen 9 bis 18 Fahrbewegungen.

Für den Tagesmittelwert errechnen sich 1,86 Bewegungen pro Stunde (Ein- und Ausfahrtsvor­gänge 1:1), was insgesamt 45 Fahrbewegungen in 24 Stunden ausmacht.

Setzt man diese o.a. Fahrbewegungshäufigkeiten mit dem JDTV auf der Westumfahrung ist Beziehung, so wird offenkundig, dass diese keinen Einfluss auf die Luftschadstoffimmissionssituation in der Umgebung haben können."

 

I.4. Mit Schriftsatz vom 19.3.2015 beantragte die Erst-Bf gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens mit der Begründung, dass eine Aufsichtsbe­schwerde an die Oö. Landesregierung eingebracht worden sei mit dem Begehren, den Bebau­ungsplan gemäß § 73 StL 1992 aufzuheben. Die (behauptete) Rechtswidrigkeit stelle eine Vor­frage im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren dar, die die Baubehörde zu einer Verfahrens­aussetzung ermächtige.

 

I.5. Mit Bescheid vom 27.3.2015 erteilte die Baubehörde erster Instanz die beantragte Bau­bewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und setzte sich in der Bescheidbe­gründung mit den erhobenen Nachbareinwendungen auseinander.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 14.4.2015 fristgerecht Berufung und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschei­des und Abweisung des verfahrenseinleitenden Baubewilligungsantrags, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Bescheid­beschwerde bereits im Berufungsbe­scheid, in eventu die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der Oö. Landesregie­rung über die am 16.3.2015 eingebrachte Aufsichtsbeschwerde.

 

I.7. Zur Verifizierung der von den Bf behaupteten Überschreitung der inneren Baufluchtlinie durch den an der x gelegenen Baukörper nahm die Be­rufungsbehörde Einsicht in den Verordnungsakt betreffend den Bebauungsplan M 05-16-01-01. Im Motivenbericht vom 17.4.2014 wird zum Thema „Bauflucht­linie" Folgendes festgehalten (Unterstreichung nicht im Original):

„Die vordere Baufluchtlinie an der x stellt die Fortführung der Fassadenfront des bestehenden westlich angrenzenden Gebäudes x dar. In der x können zwei niedrigere Baukörper direkt an die straßenseitige Grundgrenze gesetzt wer­den. Mit einem 4-geschoßigen Baukörper sowie für die Abgrenzung des Baukörpers in der x ist die Vorderkante der Gebäudefront x aufzunehmen. Die rückwärtigen bzw. inneren Baufluchtlinien wurden mit einer Tiefe von 14,5 m (als Fortsetzung des Gebäudes x mit Erweiterungsspielraum für Loggien) und 13,5 m, 8,5 m und 7 m Tiefe festgelegt."

 

Am 29.4.2015 teilte die Berufungsbehörde dem Planverfasser per e-Mail Nachstehendes mit:

„Der an der x geplante Baukörper weist laut dem der angefochtenen Baubewil­ligung zu Grunde liegenden Einreichplan eine Gebäudetiefe von 14,65 m auf. Der rechtswirk­same Bebauungsplan sieht aber in diesem Bereich eine max. Gebäudetiefe (Abstand zwischen vorderer und innerer Baufluchtlinie) von lediglich 14,50 m vor (siehe auch S. 21 des Motivenbe­richtes zum Bebauungsplan). Daraus resultiert eine Überschreitung der inneren Baufluchtlinie um 0,15m."

 

In Reaktion darauf änderte der Planverfasser am 30.4.2015 den Einreichplan dahingehend ab, dass die Gesamttiefe des an der x geplanten Baukörpers (von Außenkante zu Außenkante) 14,50 m beträgt.

 

I.8. Im Hinblick darauf, dass sich die im erstinstanzlichen Verfahren am 8.7.2014 vorge­nommene Überprüfung der Geschoßflächenzahl (GFZ) auf die Einreichpläne vom 1.6.2014 (Eingangsdatum: 3.6.2014) bezogen hat, in der Folge aber mehrmals korrigierte Pläne vorge­legt wurden, beauftragte die Berufungsbehörde den bautechnischen Amtssachverständigen DI G. R. um neuerliche GFZ-Berechnung auf Grundlage des der angefochtenen Bau­bewilligung zu Grunde liegenden Einreichplanes (Eingangsdatum: 13.11.2014 in der Fassung der am 30.4.2015 vorgenommenen Plankorrektur).

Das daraufhin erstellte Gutachten vom 12.5.2015 ergab eine Geschoßflächenzahl von 2,340.

 

I.9. Die Berufungsbehörde beauftragte weiters den immissionstechnischen Sachverständi­gendienst des Magistrates Linz mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob es durch die Benützung der Tiefgarage (insbesondere der unmittelbar an der Nachbargrundgrenze situierten Einfahrt) zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen der Eigentümer des Grundstücks Nr. x, KG L, durch Lärm oder Luftverunreinigungen kommt. Es wurde auch gebeten, auf die in der Berufung gegen Pkt. 1 des Gutachtens vom 8.1.2015 (betreffend Schallreflexionen) vorgebrachten Einwände der Bf in fachlicher Hinsicht näher einzugehen.

Das daraufhin von Ing. T. R. erstattete Amtsgutachten vom 7.5.2015 lautet:

„1. Zu den Ausführungen zum Punkt 1.9 im Berufungsschreiben des rechtsfreundli­chen Vertreters vom 14.4.2015

Das in meinem Schreiben vom 8.1.2015 0061380/2014 UTC herangezogene „einfache Reflexi­onsmodell" stellt einen für das Projekt „worst case" dar, da es von einer Totalreflexion ausgeht. Der rechtsfreundliche Vertreter verkennt bspw., dass die „rauen" Oberflächen von Hausmauern und Unebenheiten Streuungen verursachen, die den Gesamtreflexionsanteil am jeweiligen Im­missionsort immer nur vermindern und nicht erhöhen können. Auch ein reflektierender Vor­sprung von 3,6 m wird keinen wesentlichen Einfluss im Reflexionsverhalten mit sich bringen.

Eine der rechnerischen Grundlagen der Akustik ist, dass erst bei der Verdopplung der Ver­kehrsstärke der Immissionspegel um 3 dB steigt. Dies bedingen die diesbezüglichen logarithmi­schen Gesetzmäßigkeiten. Um also den als schalltechnisches Ist-Maß zu betrachtenden ener­gieäquivalenten Dauerschallpegel um 0,5 dB anzuheben (Beeinflussung dieser GANZZAHLI­GEN Beurteilungsgröße bei kaufmännische Rundung um ein dB) ist rechnerisch ein Anstieg der Verkehrsbelastung um den Faktor 1,12 erforderlich (Steigerung der Verkehrsstärke um 12% des derzeitigen Wertes). Bei Heranziehung der Erfahrungstatsachen des täglichen Lebens und meinen auf Literaturangaben auf der Seite 3 des Schreibens vom 8.1.2015 GZ 0061380/2014 errechneten 45 Fahrbewegungen in 24 Stunden, müssten - zusätzlich noch gesetzt der Fall, alle ein- und ausfahrenden Fahrzeuge nehmen den gleichen Weg - auf der Straße derzeit nicht mehr als 375 Fahrbewegungen in 24 Stunden stattfinden. Dies ist auch bei den umliegenden Nebenstraßen auszuschließen. Beispielsweise liegen im UTC Verkehrsdaten für die x und die x für den betreffenden Bereich auf. Die JDTV-Werte betragen 1740 und 1538 (siehe Beilage).

Auf Grund der obigen Ausführungen wird auch auf den Vorschlag des rechtsfreundlichen Ver­treters der Berufungswerber, einführende Literatur zur Schallausbreitung zu studieren, nicht mehr näher eingegangen. Weitere fachliche Einwendungen sollten daher auch nur auf fachlich gleichwertiger Ebene zugelassen werden.

 

2. Erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigung durch Lärm oder Luftverunrei­nigungen:

Die Tiefgaragenein - und -ausfahrt liegt an der x, direkt neben dem Gebäude der Einschreiter. Laut Plänen beträgt die Entfernung vom Objekt bis zum öffentlichen Gut 6,6 m, d.h. es wären nur die Emissionen auf dieser Fahrtstrecke zu berücksichtigen. Die Tiefgaragen­ein - und -ausfahrt befindet sich in 55 m Entfernung von der Straßenachse der Westumfahrung in direkter Sichtverbindung.

In allen relevanten Anlagengenehmigungsgesetzesmaterien (UVP-G, GewO, IG-L, EG-K, etc.) ist zwischenzeitig bezüglich Luftschadstoffe nun das Konzept des Irrelevanzkriteriums aufge­nommen worden. Je nach Belastungsgebiet werden 1 % Zusatz zur Ist-Belastung (für beson­ders belastete Gebiete) oder 3 % (für nicht besonders belastete Gebiete) als irrelevant betrach­tet. Nun ist auch ohne Schaffung eines aufwändigen Luftschadstoff-Emissions-Immissions-Modells schon bei der Heranziehung der Erfahrungstatsachen des täglichen Lebens ohne jegli­che weitere Berechnung klar, dass 45 PKW-Fahrbewegungen in ca. 50 m Sichtentfernung von einem Straßenzuges mit einem JDTV von 20.000 Fahrzeugen keine Zusatzbelastungen verur­sachen können, die diese Irrelevanzkriterien überschreiten.

Bezüglich Lärm verweise ich grundsätzlich auf meine obigen Ausführungen. Zusätzlich wird überschlägig folgendes berechnet:

Für die überschlägige Berechnung der Lärmauswirkungen neben der Garagenzufahrt reicht die einfache Formel für eine Vorbeifahrt/h bei 50 km/h aus - die im vorliegenden Fall bei 30 km/h auch die Rampensteigung und die Schallreflexionen abdeckt:

Leq, 25 m, 1h = 32+ 10 lg n

Abstandsverdoppelungen/Halbierungen können mit 4 dB berücksichtigt werden (d.h.: Pegelab­nahme = 13,3.lg (r1/r2)

Bei durchschnittlich 2 Fahrbewegungen pro Stunde und einer angenommenen Entfernung von ca. 3 m zum nächst gelegenen Fenstern sind dies 47 dB.

Bei einer anderen abschätzenden Berechnungsart (A-bewerteter Schallleistungspegel für 10 km/h: 90 dB, Fahrtdauer für der 6 m: 1,44 sek, Entfernung 3 m, Linienquellenausbreitung) er­rechnet sich der gleiche Wert, der somit mehr als 10 dB unterhalb des zur Tagzeit vorherr­schenden schalltechnischen Ist-Maßes liegt (siehe Beilage) und daher die schalltechnische Ist-Situation nicht erhöhen kann. Die bei den Ein- und Ausfahrten erwartbaren Schallpegelspitzen werden in der gleichen Höhe liegen wie jene, die vom Verkehr auf dem öffentlichen Gut der x verursacht werden.

Abschließend sei noch ausgeführt, dass die verwendeten abschätzenden Rechenmethoden streng konservativ sind (die Immissionen werden damit überschätzt womit die Aussagen „auf der sicheren Seite" liegen). Die Schaffung aufwändiger digitaler Emissions-Immissions-Modellen sind in solch eindeutigen Fällen mit Sicherheit obsolet."

 

I.10. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20.5.2015 gewährte die Berufungsbehörde zur durchgeführten Projektänderung sowie zu den Ergebnissen des zweitinstanzlichen Ermitt­lungsverfahren das Parteiengehör und räumte eine dreiwöchige Äußerungsfrist ein. Über Antrag der Bf wurde diese Frist zunächst bis 21.7.2015 und über weiteres Ersuchen des Vertreters der Erstberufungswerberin schließlich (letztmalig) bis 04.08.2015 ver­längert.

In einer e-Mail vom 28.7.2015 (und auch telefonisch) setzte der Vertreter der Erst-Bf die Berufungsbehörde davon in Kenntnis, dass es in Folge eines unvorhergesehenen Brandfalles in den Räumlichkeiten der zur Begutachtung beauftragten Bautechnischen Versuchs- und Forschungsanstalt S (BVFS) zu noch nicht absehbaren Verzögerungen in der Ausarbeitung des Gutachtens kommen werde. Der Vertreter der Berufungsbehörde klärte den Einschreiter telefonisch darüber auf, dass es nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zulässig ist, auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch ergänzen­de Unterlagen vorzulegen.

 

Der Vertreter der Erst-Bf wies in seiner Stellungnahme nochmals darauf hin, dass in Folge des Brandes in den Räumlichkeiten der BVSF die vollständigen Untersuchungs­berichte der BVFS erst später vorgelegt werden können.

 

I.11. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 10.8.2015 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (= belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. die Berufungen mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides im Punkt „Art des Bauvorhabens“ das Wort „Geschäftsfläche“ durch das Wort „Büroeinheit“ ersetzt wird und sich die erteilte Baubewilligung auf das am 30.4.2015 geänderte Projekt bezieht (Inhalt der Projektänderung: Reduzierung der Gesamttiefe des an der x gelegenen Baukörpers auf 14,50 m).

 

Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 6.9.2015 eine ausführliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Mit Schreiben vom 9.5.2016 holte das Landesverwaltungsgericht eine fachliche Stellungnahme zur in der Beschwerde aufgezeigten Unschlüssigkeit des von der Behörde eingeholten Lärm- bzw. Luftgutachtens hinsichtlich der Fahrbewegungen pro Tag ein. Die diesbezügliche fachliche Stellungnahme wurde mit 1.6.2016 erstattet und den Parteien im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

 

Am 7.7.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die darüber aufgenommene Niederschrift wurde den Bf auf Verlangen mit Schreiben vom 13.7.2016 übermittelt.

 

Mit Eingabe vom 27.7.2016 ersuchten die Vertreter der Erst-Bf noch Ergänzungen zur Niederschrift vorzunehmen.

 

Mit weiterer Eingabe vom 10.8.2016 übermittelten die Vertreter der Erst-Bf „ergänzende Informationen zu Punkt 3.1 unserer Stellungnahme vom 07.07.2016“.

 

Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf) sowie Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszugs zum Grundstück der Bf (ON 27). Weiters wurde eine fachliche Stellungnahme zur in der Beschwerde aufgezeigten Unschlüssigkeit des von der Behörde eingeholten Lärm- bzw. Luftgutachtens hinsichtlich der Fahrbewegungen pro Tag eingeholt (ON 13). Am 7.7.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

 

II.            Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 90/2013 lauten auszugsweise:

 

„§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

 

(1) Nachbarn sind

 

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

2. …

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

 

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

 

1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin vorliegt,

 

2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und

 

3. das Bauvorhaben auf Grund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Seveso II-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern kann.

 

Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. Im Fall des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist die Baubewilligung auch zu versagen, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils wegen seiner Bedeutung für das charakteristische Gepräge eines erhaltenswerten Orts- und Landschaftsbilds ein öffentliches Interesse besteht; dies gilt auch für die Untersagung der Ausführung eines nach § 25 Abs. 1 Z 12 bloß anzeigepflichtigen Abbruchs. Umfaßt ein Baubewilligungsantrag mehrere bewilligungspflichtige Bauvorhaben, ist über jedes dieser Bauvorhaben zu entscheiden.

 

(1a) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben.

…“

 

Der Bebauungsplan M 05-16-01-01 – x – x (kund-gemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x vom 16.6.2014) trifft im fraglichen Bereich folgende Festlegungen:

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm mit § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Voranzustellen ist, dass die Bf unstrittig Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN). Jedenfalls hat das Landesverwaltungsgericht die hier gegenständlichen Nachbarbeschwerden nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, mwH; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

 

Eingangs verweisen die rechtsfreundlich vertretenen Bf in ihrem Schriftsatz auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (diverse Schriftsätze inklusive Anlagen) und erklären die (näher) genannten Anbringen einschließlich der darin gemachten Anträge als Bestandteil der nun anhängigen Beschwerde. Bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, ein begründeter Berufungsantrag liege nicht vor, wenn in der Berufung nur auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren verwiesen wird (VwGH 08.03.1989, 88/01/0341; 16.12.1998, 98/03/0250). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist diese Recht­sprechung auf die neue Rechtslage und damit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Der bloße Verweis auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren stellt daher keinen ausreichenden Grund iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG dar. Zu prüfen bleibt das konkrete Vorbringen der Bf in ihrer Beschwerde, mit dem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, aufgezeigt werden.

 

 

IV.1. Prüfungsmaßstab

 

Unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 bringen die Bf vor, das zu bewilligende Bauvorhaben müsse nicht nur – wie von der belangten Behörde auf Seite 18 des angefochtenen Bescheides offensichtlich angenommen – dem Bebauungsplan entsprechen, sondern darüber hinausgehend auch den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans sowie anderen gesetzlichen Vorschriften. Ein grundlegender Rechtsanspruch des Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung unter maximaler Ausnutzung des Bebauungsplans sei daher nicht von vornherein gegeben. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach bei Übereinstimmung des Projekts mit dem Bebauungsplan die Erteilung der Baubewilligung jedenfalls nicht verweigert werden könne, sei grundlegend falsch. Vielmehr habe die Behörde die Einhaltung sämtlicher anderer gesetzlicher Vorschriften (§ 35 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994) zu überprüfen. Nach allgemeinen Ausführungen zur objektiven Prüfpflicht der Baubehörde bringen die Bf weiter vor, dass die Behörde daher sehr wohl zu prüfen habe, ob auch alle Bestimmungen des gültigen Flächenwidmungsplans (einschließlich des Örtlichen Entwicklungskonzepts) eingehalten würden. Selbst wenn die Bestimmungen des Bebauungsplans eingehalten seien, könnten es die verbleibenden „Freiräume“ des Bebauungsplans noch immer ermöglichen, dass Bestimmungen des Flächenwidmungsplans verletzt würden. Dies treffe z.B. dann zu, wenn trotz Einhaltung aller Bestimmungen des Bebauungsplans der im ÖEK geforderte Durchgrünungsgrad nicht erreicht werde. Beim Bebauungsplan handle es sich um Maximalbestimmungen, die nicht in jedem Fall bedingungslos ausgenutzt werden dürften.

 

Wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat, ist die Berufungsbehörde und in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sowie auch der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über eine Nachbarberufung (Nachbarbeschwerde, Nachbarrevision) zu keiner objektiven Rechtskontrolle berufen, sondern haben diese ihre Prüfpflicht ausschließlich im Rahmen rechtzeitig geltend gemachter subjektiver Nachbarrechte auszuüben (siehe VwGH 23.11.2009, 2008/05/0080; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022 mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, usw.). Sofern die Bf mit ihrem Vorbringen daher keine Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen, ist darauf nicht weiter einzugehen.

 

Die Bf zitieren (auf Seite 11 Punkt 2.3. ihrer Beschwerde) § 35 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994, wonach die Baubehörde die beantragte Baubewilligung zu erteilen hat, wenn „das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.“ [Hervorhebungen im Original] Die Bf kritisieren damit die ihrer Meinung nach von der belangten Behörde vertretende Rechtsansicht (Seite 18 des angefochtenen Bescheides), wonach das zu bewilligende Bauvorhaben nur dem Bebauungsplan entsprechen müsse. Diese Rechtsansicht kann der belangten Behörde jedoch insofern nicht unterstellt werden, da diese – replizierend auf das Berufungsvorbringen, bei den Bestimmungen eines Bebauungsplanes handle es sich um Maximal­bestimmungen und würde die Genehmigung eines „unverhältnismäßigen Projekts“ dem Gesetz (insbesondere § 35 Abs. 1 und 1a Oö. BauO 1994) ein verfassungswidriger (weil gleichheitswidriger) Inhalt unterstellt – lediglich ausführt, dass das Bauvorhaben „u.a.“ dem Bebauungsplan entsprechen müsse. Damit schließt die belangte Behörde jedoch nicht aus, dass das Bauvorhaben auch dem Flächenwidmungsplan und den sonstigen baurechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Dies muss jedoch von der Baubehörde erster Instanz von Amts wegen, also unabhängig vom Vorliegen allfälliger Nachbareinwendungen, erfolgen. Festgehalten werden muss in diesem Zusammenhang noch einmal, dass die Bf als Nachbarn im Verfahren keine objektiven Rechtswidrigkeiten geltend machen können und auch nicht vorbringen können, das Bauvorhaben entspreche etwa nicht allen baurechtlichen Vorschriften, solange sie damit nicht die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts geltend machen, mit dem sie nicht präkludiert sind.

 

Soweit die Bf als Beispiel für die Nichtberücksichtigung des § 3 Abs. 3 Oö. BauTG 2013 anführen, dass alle drei im Einreichplan in verharmlosender Weise mit „Zuluft“ bezeichneten Schächte der Tiefgarage auf der mit „Spielplatz (gesamt)“ bezeichneten Fläche angeordnet sind und somit offensichtlich die Einwirkung schädlicher Umwelteinwirkungen im Bereich des Spielplatzes geltend machen wollen, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie auch damit kein von ihnen in zulässiger Weise aufgreifbares subjektiv öffentliches Nachbarrecht geltend machen. Was die auf die Bf einwirkenden Emissionen betrifft, so wird darauf unter IV.6. eingegangen.

 

IV.2. Durchgrünung

 

Zu ihrer Einwendung des mangelnden Durchgrünungsgrades führen die Bf im Wesentlichen aus, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass das Grünlandkonzept ausschließlich mit Umweltschutz zu tun hätte, entbehre jeder Grundlage und sei jedenfalls rechtlich nicht haltbar. Daher sei auch die dazu zitierte Judikatur in keiner Weise auf das Grünlandkonzept oder den Durchgrünungsgrad übertragbar, da das Grünlandkonzept wesentlich andere (umfassendere) Zielsetzungen habe. Der Durchgrünungsgrad sei im Grünland­konzept des Örtlichen Entwicklungskonzepts (ÖEK) bzw. im Grünflächenplan der Stadt Linz festgelegt und diene laut ÖEK vielmehr der Grünflächenversorgung und der Durchgrünung im Bauland. Es habe daher nichts mit Umweltschutz (= Schutz der Umwelt) zu tun, sondern limitiere u.a. die Ausnutzbarkeit von Grundstücken (insbesondere auch Bauplätzen) und sichere die Versorgung der Bewohner mit lebensnotwendiger Durchgrünung (Grün­flächen, Grünelementen, Bäumen, Sträuchern usw.), insbesondere auch im Bauland. Das Grünland­konzept, insbesondere der Durchgrünungsgrad, habe damit auch eindeutig Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und die Gesundheit der Bewohner.

 

Ebenso unhaltbar sei die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, die diesbezüglichen Planungsziele (Erzielung des erforderlichen Durchgrünungsgrades) seien durch Vorschreibung zahlreicher rechtsverbindlicher Verbalfestlegungen unter dem Titel „Begrünung“ umgesetzt, wobei diese Festlegungen nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers nicht unter dem Gesichtspunkt der „baulichen Ausnutzbarkeit“ des Bauplatzes getroffen worden seien (vgl. § 32 Abs. 6 Oö. ROG 1994, wo jene Parameter aufgezählt seien, durch welche das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks eingeschränkt werden könne). Vielmehr stelle (zusammengefasst) nach Ansicht der Bf der im ÖEK geforderte Durchgrünungsgrad zweifellos eine die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes betreffende Bestimmung dar, die in einem Baubewilligungsverfahren Berücksichtigung finden müsse. Deutlich sichtbar werde der die Ausnutzbarkeit von Grundstücken (inklusive Bauplätzen) betreffende Charakter des Durchgrünungsgrades unter anderem durch die im Grünflächenplan der Stadt Linz zum Thema Nr. 12 (Grünflächenversorgung, Durchgrünungsgrad im Bauland) angeführten Zielsetzungen:

·           Der gute Durchgrünungsgrad soll erhalten, eine zusätzliche Bebauung und damit eine Erhöhung der Dichte und eine Verminderung des Grünflächenanteils vermieden werden.

·           Der ausreichende Durchgründungsgrad soll erhalten und verbessert werden, daher sind zusätzliche Bebauungen und eine Verringerung des Grünflächenanteils zu Gunsten anderer Nutzungen anzustreben.

·           Der mangelnde Durchgrünungsgrad soll verbessert werden. Bei Abbruch und Neubau ist darauf zu achten, dass der Durchgrünungsgrad dieser Flächen verbessert wird.

Als Maßnahmen würden angeführt:

·           Zur Abstimmung und Koordinierung der relevanten Planungsaufgaben ist der Grünflächenplan der Stadt Linz als Rahmenplan heranzuziehen.

·           Die Erzielung des erforderlichen Durchgrünungsgrades ist durch die entsprechenden Festlegungen im Sinne des Grünflächenplanes in den Bebauungsplänen zu gewährleisten.

 

Es sei nicht zu übersehen, dass sowohl Zielsetzungen als auch Maßnahmen mit Begriffen gespickt seien, die die Ausnutzbarkeit von zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken betreffen.

 

Einen weiteren Beweis für den Charakter des Durchgrünungsgrades als Maß für die Ausnutzbarkeit von Grundstücken (insbesondere im Bauland) liefere die Tatsache, dass die Mehrheit der in den Durchgrünungsgrad eingehenden Parameter (Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, Anzahl der Geschoße = Geschoßanzahl) in § 32 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sogar explizit als Kriterien zur Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen angeführt seien.

 

Es ist zwar richtig, wie von den Bf ins Treffen geführt, dass auch Festlegungen in einem ÖEK Regelungen zur Ausnutzbarkeit des Bauplatzes vorsehen können und diese auch in einem individuellen Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, allerdings nur dann, wenn diese Festlegungen auch „hinreichend bestimmt“ sind (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0235, wo im zu behandelnden Beschwerdefall im ÖEK eine maximal zulässige Geschoßflächenzahl festgelegt war). Den von den Bf und auch der belangten Behörde zitierten (Seite 19 des angefochtenen Bescheides) Festlegungen des Linzer ÖEK Nr. x (Grünland­konzept) fehlt jedoch eine vergleichbare zum exakten Vollzug notwendige hinreichende Bestimmtheit, sodass es sich bei diesen Festlegungen lediglich um vom Verordnungsgeber (im Bebauungsplan) umzusetzende Planungsziele handelt. Ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht der Bf kann auf diese allgemein formulierten Zielsetzungen im ÖEK jedenfalls nicht gestützt werden.

 

Sofern die Bf wiederholend argumentieren, die Behörde hätte im Bauverfahren – unabhängig von ihren Einwendungen – objektiv-rechtlich überprüfen müssen, ob durch das Bauvorhaben alle Bestimmungen u.a. des Flächenwidmungsplans, also auch die Bestimmungen zum Durchgrünungsgrad, eingehalten seien, muss wiederum darauf hingewiesen werden, dass bei einem Einschreiten der Bf die Prüfkompetenz der belangten Behörde und auch des Landesverwaltungsgerichts auf das beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn eingeschränkt ist. Eine objektive Prüfung darf von den Rechtsmittelinstanzen nicht durchgeführt werden (siehe nochmals VwGH 23.11.2009, 2008/05/0080; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022 mwH).

 

IV.3. Belichtung und Belüftung

 

Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. BauTG 2013 führen die Bf zusammengefasst an, dass die durch das Bauvorhaben veränderte Belüftungssituation (Behinderung des Abflusses von Luftschafstoffen, Bildung von Wärmeinseln) zweifellos als schädliche Umwelteinwirkungen iS dieser Bestimmung zu qualifizieren seien. Weder die durch die veränderte Belüftungssituation bedingten Behinderungen des Abflusses von Luftschadstoffen, die Bildung von Wärmeinseln, die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus, noch die Auswirkungen auf die Gesundheit seien im Bauverfahren erster oder zweiter Instanz behandelt worden, weshalb das Ermittlungsverfahren zum Thema Belüftung völlig unzureichend sei.

 

Zur Belichtungssituation bemängeln die Bf weiters, sie hätten eingewendet, dass durch das Vorspringen der südlichen Gebäudeflucht des 6-geschoßigen Neubaus gegenüber der südlichen Gebäudeflucht des Hauses x um 3,6 m der in der OIB-Richtlinie 3 Pkt. 9.1 (Anforderungen an die Belichtung) geforderte „freie Lichteinfallswinkel“ für manche Wohnungen der Liegenschaft x nicht mehr gewährleistet sei. Diesbezüglich hätten sie im Bauverfahren um Überprüfung ersucht, ob der freie Lichteinfallswinkel für ihre Wohnungen bei plangemäßer Errichtung des 6-geschoßigen Neubaus gewährleistet bleibe. Diese Überprüfung sei unterlassen worden, weshalb das Ermittlungsverfahren auch zu diesem Beweisthema mangelhaft sei.

 

Die belangte Behörde führt in ihrem angefochtenen Bescheid (Seite 20, Pkt. 2.1.3) dazu Folgendes aus:

 

„Dazu ist zu bemerken, dass die Lage der geplanten Baukörper sowie deren Höhe durch den rechtswirksamen Bebauungsplan gedeckt ist (auf dazu erhobene Einwendungen wird weiter unten noch eingegangen). Werden aber alle jene Bestimmungen eingehalten, die einen Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse haben können, wie die Bestimmungen über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Abstände und die Gebäudehöhe, so kann der Nachbar nicht gesondert fordern, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seiner Objekte so bleiben wie bisher (vgl. VwGH vom 30.05.2000, 2000/05/0040, und vom 15.06.2010, 2009/05/0212, mwN). Auch § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 enthält (ebenso wie bei den sonstigen für relevant erklärten Nachbarinteressen) keine selbstständige Regelung hinsichtlich des Ausmaßes der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes, sondern stellt auf materielle Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes ab. Kein subjektives Recht auf Belichtung begründen auch § 20 Oö. BauTG 2013 und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 Oö. BauTV 2013 iVm Pkt. 9.1.2 der OIB-Richtlinie 3, da diese Normen sich nur auf die ausreichende Belichtung des neu zu errichtenden Gebäudes beziehen (zur `Vorgängerbestimmung` des § 18 Oö. BauTG vgl. VwGH 30.07.2002, 2001/05/1168 und die dort zitierte Vorjudikatur; vgl. auch VwGH 30.01.2014, 2012/05/0177).“

 

Diese von der belangten Behörde unter ausführlichem Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vertretene Rechtsansicht wird vom Landesverwaltungsgericht vollinhaltlich geteilt und zur eigenen rechtlichen Begründung der gegenständlichen Entscheidung erhoben. Eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls kann nur dann als Nachbarrecht geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende baurechtliche Bestimmung im Sinne des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 vorhanden ist, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies im Erkenntnis vom 19.1.1999, 97/05/0242, bei Regelungen über die Gebäudehöhe und die Abstände und auch hinsichtlich der Regelung über die Geschoßflächenzahl angenommen. Zu einem anderen Ergebnis führt auch die Heranziehung des § 2 Z 36 Oö. BauTG (zur Relevanz dieser Norm im Zusammenhang mit Nachbarrechten vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0083) nicht, da dort, wie sich aus der demonstrativen Aufzählung ergibt, andere Umwelteinwirkungen angesprochen sind als jene, die sich allein durch die Bausubstanz selbst, also z.B. durch deren Schattenwurf, ergeben, nämlich etwa solche durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. Regelungen über Einwirkungen nur auf Grund der Bausubstanz selbst sind bezüglich Licht und Luft hingegen grundsätzlich ausschließlich in Bestimmungen über die Gebäudehöhe, die Seitenabstände und gegebenenfalls die Geschoßanzahl, zu finden (vgl. VwGH 30.1.2014, 2012/05/0177).

 

Die Bf führen nun aus, die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des VwGH besage lediglich, dass der Nachbar – bei Einhaltung aller gesetzlicher Bestimmungen – nicht gesondert fordern könne, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse so bleiben wie bisher. Es würden jedoch nicht alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten (Verweis der Bf auf Pkt. III.B.2.3 und Pkt. III.B.2.6 ihrer Beschwerde) und sei nie verlangt worden, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse so bleiben wie bisher.

 

Wie bereits weiter oben dargelegt, können im Rahmen einer Nachbarbeschwerde von der Berufungsbehörde und in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof nur subjektiv öffentliche Rechte aufgegriffen werden. Werden diese subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn eingehalten, so gibt es kein darüber hinausgehendes Recht der Nachbarn (hier) auf Belichtung bzw. Belüftung. Wie die belangte Behörde daher bereits unter Bezug auf höchstgerichtliche Judikatur richtig ausgeführt hat, enthält § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 (ebenso wie bei den sonstigen für relevant erklärten Nachbarinteressen) keine selbstständige Regelung hinsichtlich des Ausmaßes der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes, sondern stellt auf materielle Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes ab. Sind diese Bestimmungen eingehalten, können die Nachbarn diesbezüglich in keinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein.

 

Mit ihrem Verweis auf Pkt. III.B.2.3 und Pkt. III.B.2.6 ihrer Beschwerde können die Bf – wie bereits weiter oben dargelegt – keine Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten geltend machen.

 

IV.4. mangelhafte Planunterlagen

 

Die Bf bemängeln das Vorliegen mangelhafter Planunterlagen und entgegnen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, wonach das Gebäude der Bf keinen entscheidungsrelevanten Parameter für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens darstelle, dass bspw. das tatsächliche (und durch die verfälschten Planunterlagen verschleierte) Vorspringen des Bauvorhabens um ganze 3,6 m sehr wohl einen entscheidungsrelevanten – weil schalltechnisch ausschlaggebenden – Parameter darstelle und daher insbesondere hinsichtlich ihrer subjektiven Nachbarrechte relevant sei (z.B. im Hinblick auf die in § 3 Abs. 3 Oö. BauTG 2013 angeführten Bestimmungen über schädliche Umwelteinwirkungen und Gesundheit).

 

Es ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach von der Baubehörde allein zu beurteilen ist, ob das beantragte Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und baurechtlichen Bestimmungen im Einklang steht. Die Lage und Ausdehnung der geplanten Baukörper ist durch die aus dem Einreichplan ersichtlichen Gebäudeabmessungen sowie die Abstände von den Grundgrenzen eindeutig determiniert. Ebenso kann anhand der im Einreichplan (Ansichten, Schnitte) eingetragenen Hauptgesimshöhen die Übereinstimmung mit den Festlegungen des Bebauungsplanes beurteilt werden. Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (vgl. VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0121; 12.6.2012, 2010/05/0201 ua). Maßgeblich ist daher, dass das Bauprojekt ausreichend dargestellt ist. Aus ordnungsgemäßen Planunterlagen kann der Nachbar sodann aber jene Informationen beziehen, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht.

 

Dies ist im beschwerdegegenständlichen Fall auch insofern gegeben, als die Bf vorbringen, das Bauvorhaben springe (gegenüber ihrem Gebäude) um ganze 3,6 m vor, wodurch unmittelbar an der Grundgrenze eine 3,6 m breite, ca. 19 m hohe, schallharte Feuermauer entstehe, die einen schalltechnisch ausschlaggebenden Parameter darstelle. U.a. aufgrund dieses bereits in der Berufung vorgebrachten Vorbringens beauftragte die belangte Behörde den schalltechnischen Amtssachverständigen dazu Stellung zu nehmen. Im Schreiben vom 7.5.2015 führte dieser schließlich schlüssig und nachvollziehbar aus, warum ein Vorsprung von 3,6 m keinen wesentlichen Einfluss im Reflexionsverhalten mit sich bringen werde.

 

Mit dem Einwand mangelhafter Planunterlagen dringen die Bf daher nicht durch.

 

IV.5. Nichtbeachtung privater Gegengutachten

 

Die Bf monieren weiters, die im Verfahren vorgelegten privaten Gegengutachten einer gerichtlich beeideten Sachverständigen sowie eines unabhängigen Architekten hätten keinerlei Berücksichtigung gefunden. Die im angefochtenen Bescheid auf Seite 17 angeführte Rechtfertigung, wonach diese beiden Gutachten „im Rahmen des Bebauungsplanverfahren erstellt wurden und dazu dienten, die Raumordnungswidrigkeit des Bebauungsplans darzutun“ sei inhaltsleer. Die genannten Gutachten würden exakt das hier vorliegende Bauvorhaben / Einreichprojekt zugrunde legen und zur Begründetheit der Berufung / Beschwerde beitragen, weshalb diese – unabhängig von der Verfahrenslage – jedenfalls zu berücksichtigen gewesen wären. Das vorliegende Bauvorhaben sei sogar zentraler Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens gewesen, da ja der Bebauungsplan diesem Projekt (leider) in jeder Hinsicht gefolgt sei. Darüber hinaus hätten sie die Übereinstimmung zwischen Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren und jenem im Bebauungsplanverfahren sowohl in ihren Einwendungen als auch in ihrer Berufung deutlich hervorgestrichen.

 

Dazu wird zunächst ausgeführt, dass die Bf in ihrer Beschwerde nicht darlegen, inwiefern die Aussagen der Amtssachverständigen in ihren Gutachten durch die ihrerseits eingeholten Privatgutachten widerlegt werden bzw. Unvollständigkeiten oder Unschlüssigkeiten aufzeigen. Diesbezüglich ist auch maßgeblich, dass die privaten Gutachten („Kurzgutachten zur Darstellung der städtebaulichen Grünraumsituation“ von Landschaftsarchitektin Dipl.-Ing. O. L.; „Gutachten über die Auswirkungen einer geplanten Bebauung der Liegenschaft x in L“ von Architekt Dipl.-Ing. P. D.) mit 3.1.2014 bzw. 14.1.2014 datiert sind, also zu einer Zeit erstellt wurden, wo das nun beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben bei der Baubehörde noch gar nicht anhängig gemacht wurde (die Einreichpläne wurden am 3.6.2014 bei der Baubehörde eingereicht). Die Aufgabenstellung an Dipl.-Ing. D. lautete:

 

„Gegenstand des Gutachtens ist die Klärung der folgenden vom Auftraggeber aufgeworfenen Fragen zum Entwurf der Änderung 01 des Bebauungsplans M 05 16 01 der Stadt Linz und einer geplanten Bebauung der Liegenschaften westlich der x zwischen x und x durch Arch. S.

 

2.A Auswirkung einer Bebauung gemäß Bebauungsplanentwurf M 05 16 01 01, auf die Bewohner der umliegenden Gebäude und Liegenschaften und das Stadtbild, sowie Ermittlung von Dichtewerten vor und nach der zusätzlichen Bebauung.

 

2.B Überprüfung der proportionalen Richtigkeit der Darstellung der geplanten Bebauung in einem Baumassenmodell des Arch. S.

 

2.C Untersuchungen zur Änderung der Belichtungssituation (Abschattung / Besonnung) umliegender Gebäude durch die geplante Bebauung.“

 

Schon aus dieser Aufgabenstellung ist ersichtlich, dass dieses Privatgutachten einen anderen Gutachtensauftrag hatte als das im Rahmen des Bauverfahrens erstellte Gutachten des Amtssachverständigen. Es wurde untersucht, inwiefern sich die Situation für die Bewohner der umliegenden Gebäude durch die nach der Änderung des Bebauungsplans mögliche Bebauung des Baugrundstücks verändert. Es zeigt insbesondere auf, inwiefern sich die Bebauungsdichte bzw. die Besonnung / Verschattung ändert. Dabei wird nicht aufgezeigt, inwiefern das Bauvorhaben dem Bebauungsplan widerspricht. Dies aus dem Grund, den die belangte Behörde als Grund für die Nichtbeachtung dieser Gutachten anführte: da die Gutachten im Rahmen des Bebauungsplanverfahren erstellt wurden. Dies gilt auch für das Gutachten der Dipl.-Ing. L., die den “öffentlich aufliegenden Bebauungsplan und das geplante Bauvorhaben im Bereich der Liegenschaft x“ in Bezug auf die Grünraumsituation analysiert.

 

Die Bf zeigen daher auch mit diesem Vorbringen keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten auf.

 

IV.6. Immissionen; Kritik an den Gutachten des Amtssachverständigen

 

Die Bf erachten sich durch das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben dadurch in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, als sie Lärm- und Abgas­immissionen geltend machen, die aus der Benützung der geplanten Tiefgarage resultieren und andererseits auch die Verstärkung bestehender Lärm­einwirkungen infolge von Schallreflexionen durch das projektierte Gebäude.

 

Die belangte Behörde führt zu diesem Vorbringen der Bf unter Punkt „2.2.4 Immissionen (Pkte. 8, 10, 12 und14)“ Folgendes aus:

 

„Die Berufungswerberlnnen machen einerseits Lärm- und Abgasimmissionen geltend, die aus der Benützung der geplanten Tiefgarage resultieren, andererseits aber auch die Verstärkung bestehender Lärmeinwirkungen infolge von Schallreflexionen durch das projektierte Gebäude.

 

Aus dem Zusammenhalt des § 3 Abs. 3 Z 2 mit § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 ergibt sich, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort haben, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährt (wie etwa bei in der Widmung „Kerngebiet" geplanten Wohngebäuden). Es kommt dabei darauf an, dass keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden. Die Baubehörde hat somit im Hinblick auf die vorzitierten Anordnungen des Oö. BauTG 2013 an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft entfaltet werden (vgl. VwGH 15.06.2010, 2009/05/0212 mwN).

 

Wenngleich auf die Einhaltung des § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 den Nachbarn ein gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zusteht, kann dies, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen; die Baubehörde kann jedoch - soweit dies erforderlich ist - die Bewilligung durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken (vgl. VwGH 15.05.2012, 2009/05/0083).

 

Festzuhalten ist weiters, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (vgl. VwGH 23.01.1996, 95/05/0004, u.a.).

 

Im vorliegenden Fall befinden sich die Grundstücke sowohl der Bauwerberin als auch der Berufungswerberlnnen unbestrittenermaßen in der Widmungskategorie Bauland-Kerngebiet. Im Sinne der Judikatur (zB VwGH vom 28.03.1995, 95/05/0016 und vom 19.11.2010, 2009/05/0342) haben aber die Nachbarn die mit dem Wohnen (in einem Wohnhaus mit den dazugehörigen Stellplätzen bzw. einer Wohnhausanlage) üblicherweise verbundenen Immissionen hinzunehmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa festgestellt, dass die mit der Zufahrt zu einer Wohnhaus-Tiefgarage entstehenden Abgase und Lärmbelästigung hinzunehmen sind (VwGH 22.09.1998, 97/05/0169).

 

Ein allfälliger Immissionsschutz des Nachbarn besteht nur dann, wenn auf Grund besonderer Umstände Hinweise dafür bestehen, dass die von den projektierten Abstellflächen zu erwartenden Immissionen nicht als ortsüblich angesehen werden können, also bei einer besonderen Immissionsbelastung (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0066). Nicht in jedem Fall ist daher bei der Beurteilung der von Stellplätzen von Wohnanlagen ausgehenden Immissionen die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich (VwGH 23.11.2009, 2007/05/0197). In den Erkenntnissen vom 30.01.2014, 2012/05/0177, und vom 24.02.2015, 2013/05/0054, hat der Verwaltungsgerichtshof solche besonderen Umstände, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens als erforderlich erscheinen lassen, darin gesehen, wenn eine nicht nur geringe Anzahl von Stellplätzen geplant sind (in den zitierten Beschwerdefällen waren dies 32 bzw. 23 Stellplätze), welche mit besonderen Lüftungen bzw. Schallverhältnissen verbunden sind.

 

Hervorzuheben ist auch, dass Immissionen, die aus Kfz-Fahrbewegungen resultieren, im Baubewilligungsverfahren nur insoweit von Relevanz sind, als diese Fahrbewegungen auf dem Bauplatz bzw. Baugrundstück stattfinden. In Bezug auf die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und daraus resultierenden Immissionen kommt den Nachbarn hingegen kein Recht auf Immissionsschutz zu (vgl. VwGH 15.02.2011, 2009/05/0217; 10.09.2008, 2007/05/0302, mwN). Immissionen, die auf der öffentlichen Verkehrsfläche entstehen, sind daher unbeachtlich, selbst wenn sie - indirekt - vom zu beurteilenden Bauvorhaben ausgelöst werden.

 

Ob im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beurteilung der von der Tiefgarage ausgehenden Immissionen überhaupt die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten „besonderen Umstände" gegeben sind, die die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern, kann dahingestellt bleiben, da ohnehin sowohl im erst- als auch zweitinstanzlichen Verfahren solche Gutachten eingeholt wurden.

 

Im Amtsgutachten vom 08.01.2015 errechnete der Sachverständige unter Heranziehung der „Bayrischen Parkplatzlärmstudie", deren Anwendung der Verwaltungsgerichtshofe bei Ermittlung der relevanten Immissionen durch die Schaffung von Parkplätzen bereits mehrfach für vertretbar erachtet hat (vgl. beispielsweise VwGH 10.09.2008, 2007/05/0302 und VwGH 21.11.2000, 2000/05/0191), für die Spitzenstunde am Morgen 9 bis 18 Fahrbewegungen und als Tagesmittelwert 1,86 Bewegungen pro Stunde. Aufgrund der von der Tiefgarageneinfahrt nur ca. 55 m entfernten „Westtangente" (Straßenzug x/x mit einer JDTV (jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke) von mehr als 20.000 gelangte der Sachverständige zum offenkundigen Ergebnis, dass die der Tiefgarage zuzurechnenden Fahrbewegun­gen keinen Einfluss auf die Luftschadstoffimmissionssituation in der Umgebung haben können.

Im Amtsgutachten vom 07.05.2015 stellte der beigezogene Sachverständige fest, dass auch die aus der Benützung der Tiefgarage resultierenden Schallimmissionen mehr als 10 dB unterhalb des zur Tagzeit vorherrschenden schalltechnischen Ist-Maßes liegen und daher die schalltechnische Ist-Situation nicht erhöhen können. Die bei den Ein- und Ausfahrten erwartbaren Schall-pegelspitzen werden in der gleichen Höhe liegen wie jene, die vom Verkehr auf dem öffentlichen Gut der x verursacht werden.

 

Die Berufungswerberlnnen führen nun in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 zahlreiche Mängel und Fehler im Amtsgutachten vom 07.05.2015 ins Treffen. Wenngleich sich die Stellungnahme der Berufungswerberlnnen auf fachlich hohem Niveau bewegt und die dortigen Aussagen nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden können, beschränkt sie sich doch im Wesentlichen auf eine Kritik am Amtsgutachten ohne jedoch darzutun, welche ergebnisrelevanten Auswirkungen die (behaupteten) Fehler des Amtssachverständigen nach sich ziehen, also mit welchen Immissionswerten nun - bei fehlerfreier Gutachtenserstellung - tatsächlich zu rechnen ist. Lediglich auf Seite 6 der Stellungnahme wird angemerkt, dass nach den den Berufungswerberlnnen vorliegenden Berechnungen durch die BVFS in unmittelbarer Nähe der Garageneinfahrt sich sogar beim energieäquivalenten Dauerschallpegel einer Erhöhung um 0,6 dB ergebe. Die Berufungswerberlnnen legen jedoch nicht dar, ob eine solche Pegel-Erhöhung bei der gegebenen schalltechnischen Ist-Situation überhaupt hörbar ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die im Baubewilligungsverfahren durch § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. BauO 1994 vorgegebene rechtliche Prämisse zu verweisen, wonach auch eine Verletzung des § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z. 22 Oö. BauTG 2013 - also das Vorliegen einer erheblichen Belästigung durch ein Bauvorhaben - nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann, sondern die Baubehörde - erforderlichenfalls - die Bewilligung lediglich durch Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken kann (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2012, 2009/05/0083, sowie VwGH 15.05.2014, 2013/05/0023). In ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 zeigen die Berufungswerberlnnen aber nicht einmal laienhaft auf, mit welchen von der Baubehörde vorzuschreibenden Maßnahmen die - nach Ansicht der Berufungswerberlnnen offensichtlich erheblichen - Immissionen auf ihrer Liegenschaft herabgemindert werden könnten.

 

Gleiches gilt auch für die vom Amtssachverständigen prognostizierten Abgasbelastungen in Folge Benützung der Tiefgarageneinfahrt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde erscheint es auch ohne fachliche Herleitung nachvollziehbar, dass die Benützung der Tiefgarage einer Wohnanlage mit 29 KfZ-Stellplätzen in einem innerstädtischen Gebiet in der Nähe eines stark befahrenen Straßenzuges keine Abgasimmissionen hervorrufen kann, die das vom Gesetz verpönte erhebliche Ausmaß übersteigen.

 

Im Übrigen lassen auch die Berufungswerberlnnen in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 (Seite 7) erkennen, dass es ihnen bei ihrer Kritik am Sachverständigengutachten nicht primär um die zusätzlichen Emissionen geht, die vom Betrieb der Tiefgarage ausgehen, sondern vor allem um die durch das Bauvorhaben veränderte Durchlüftungssituation und die damit zu befürchtende zusätzliche Verschlechterung der Luftgüte. Wie oben in Begründungsabschnitt 2.3.3 jedoch bereits erläutert wurde, besteht hinsichtlich der Verschlechterung der Belüftungssituation durch ein Bauvorhaben kein subjektives Nachbarrecht, sodass sämtliche diesbezügliche Ausführungen ins Leere gehen.

 

Was die von den Berufungswerberlnnen ins Treffen geführten Schallreflexionen durch das geplante Gebäude anbelangt, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

 

Der Verwaltungsgerichtshof war bereits mehrfach mit Immissionen auf Grund von Reflexionen befasst. So hat er im Erkenntnis vom 16.09.2003, 2001/05/0372, zur Rechtslage in Oberösterreich festgehalten, dass diese zwar keine ausdrückliche Bestimmung kenne, die auf Lichtspiegelung und Blendung als Immissionen Bezug nehme. Unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 04.03.1999, 98/06/0110, und vom 23.09.1999, 98/06/0196, die zum Steiermärkischen Baugesetz ergangen sind und in denen Lichtreflexionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechende Belästigungen anerkannt worden sind, kam der Verwaltungsgerichtshof aber zu dem Schluss, dass derartige Umwelteinwirkungen auch im Sinne des § 2 Z 36 des Oö. BauTG (1994) als erhebliche Belästigungen herbeizuführen geeignet angesehen werden müssen. Im ebenfalls zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen Erkenntnis vom 15.05.2012, 2009/05/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof ergänzt, dass gleiches auch für Lärmreflexionen gelten müsse, bei denen der Lärm nicht originär vom projektierten Bauwerk ausgehe, aber von diesem reflektiert werde.

 

Im Erkenntnis vom 23.08.2012, 2012/05/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof seine Judikatur zur Relevanz von Schallreflexionen dahingehend weiterentwickelt, dass zwar Reflexionen dem Grunde nach von Bedeutung sind, es aber auch auf die jeweils gegebenen sachverhaltsmäßigen Verhältnisse ankommt, ob sie als „Emissionen" angesehen werden können, die „vom Bauwerk" (oder dessen Benützung) „ausgehen". Liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die, etwa auf Grund der Situierung der zu errichtenden Gebäude, der verwendeten Baumaterialien, der Gestaltung der Fassaden, der geographischen Lage etc. eine atypische, d.h. mit der Errichtung eines Gebäudes im Regelfall gegebene Reflexionen überschreitende Reflexionswirkung hervorrufen, können solche Reflexionen nicht als „vom Bauwerk ausgehende Emissionen" angesehen werden. Nach Ansicht des VwGH sind daher nur solche Immissionen von Bedeutung, die im Falle der Reflexion atypische Belastungen bewirken, so zwar, dass das zu errichtende Bauwerk selbst wie die verursachende Emissionsquelle wahrgenommen wird.

 

Angesichts dieser Judikatur geht die Berufungsbehörde zunächst davon aus, dass bei einem bebauungsplankonform errichteten Bauvorhaben Schallreflexionen, die aus seiner Lage resultieren jedenfalls nicht als atypische Belastung angesehen werden können. § 31 Abs. 2 Oö. ROG 1994 verpflichtet nämlich den Verordnungsgeber, bei der Erlassung der Bebauungspläne die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung möglichst so festzu-legen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird, wobei insbesondere auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, Rücksicht zu nehmen ist.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde gilt daher auch hier folgender in der Judikatur zur Belichtung und Belüftung entwickelte Grundsatz: Werden alle jene Bestimmungen eines Bebauungsplanes eingehalten, die einen Einfluss auf die Schallreflexionen haben können, wie die Bestimmungen über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Abstände und die Gebäudehöhe, so kann der Nachbar nicht gesondert fordern, dass die Situation betreffend Schallreflexionen so bleibt wie bisher (vgl. sinngemäß VwGH vom 30.05.2000, 2000/05/0040 mit weiteren Nachweisen). Dass aber das eingereichte Bauvorhaben hinsichtlich der verwendeten Baumaterialien und der Gestaltung der Fassaden besondere Merkmale aufweisen würde, die eine atypische Reflexionswirkung nach sich ziehen könnte, wurde auch von den Berufungswerberlnnen nicht behauptet.

 

Eine Erörterung der zu diesem Beweisthema eingeholten Amtsgutachten sowie der fachtechnischen Stellungnahme der Berufungswerberlnnen vom 04.08.2015 erübrigt sich daher.“

 

Die Bf bemängeln diese rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im Wesentlichen dahingehend, als sie das von der Baubehörde eingeholte und dem Bauverfahren zugrunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen vom 8.1.2015 (samt Ergänzung vom 7.5.2015) kritisieren. Der Amtssachverständige habe keine tatsächlichen Messungen hinsichtlich Lärm- und Abgasimmissionen gemacht, sondern lediglich Abschätzungen vorgenommen, die sich an pauschalierten Werten und somit an Durchschnittsfällen orientieren. Im beschwerdegegenständlichen Fall würden jedoch keine Durchschnittsfälle vorliegen, weder bezüglich Lärm (Lärmsanierungsgebiet), noch bezüglich Luftgüte (unzulässige Überschreitung von Grenzwerten gemäß IG-L). Es würden besondere Umstände iSd Judikatur des VwGH vorliegen. Bezüglich Luftschad­stoffen würden sich die besonderen Umstände aus der durch die örtliche Situation (Geländestufe entlang der Westtangente, Straßenschluchten) bedingten schlechten Ausbreitungsverhältnisse und durch mangelnde Durchlüftung und aus der bereits jetzt bestehenden, unzulässig hohen Schadstoffbelastung, herrührend von der Westtangente sowie durch die zusätzliche Verschlechterung der Belüftungssituation durch Staumauerwirkung des riegelförmigen Neubaus, dadurch noch besonders ungünstigere Ausbreitungsverhältnisse, Tiefgarage (Ein- und Ausfahrten, Entlüftungen etc.) ergeben. Wenn die Bf unter Bezugnahme auf Pkt. 1.9. ihrer Berufung meinen, der Amtssachverständige habe ganze Gebäude­komplexe „übersehen“, so ist ihnen diesbezüglich Recht zu geben, hat doch der betreffende Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eingestehen müssen, dass der dreigeschoßige Querriegel laut Einreichplan in seiner Beurteilung im Gutachten vom 8.1.2015 nicht berücksichtigt wurde. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei dem Thema „Reflexionen“ allerdings um eine Rechtsfrage. Eine konkrete Beurteilung anhand eines immissionstechnischen Gutachtens ist daher im Beschwerdefall nicht notwendig. Unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur führt die belangte Behörde richtig aus, dass Reflexionen zwar dem Grunde nach von Bedeutung sind, es aber auch auf die jeweils gegebenen sachverhaltsmäßigen Verhältnisse ankommt, ob sie als „Emissionen“ angesehen werden können, die „vom Bauwerk“ (oder dessen Benützung) „ausgehen“. Liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die, etwa auf Grund der Situierung der zu errichtenden Gebäude, der verwendeten Baumaterialien, der Gestaltung der Fassaden, der geographischen Lage etc. eine atypische, d.h. mit der Errichtung eines Gebäudes im Regelfall gegebene Reflexionen überschreitende Reflexions­wirkung hervorrufen, können solche Reflexionen nicht als „vom Bauwerk ausgehende Emissionen“ angesehen werden (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025). Die Bf zeigen mit ihren Ausführungen jedenfalls keine derartigen atypischen Reflexionswirkungen auf. Was den 3,6 m breiten Gebäudevorsprung betrifft, so gilt diesbezüglich ebenso das gerade Ausgeführte. Im ergänzenden Gutachten vom 7.5.2015 (Punkt 1.) hat der Amtssachverständige jedoch zusätzlich nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser keinen wesentlichen Einfluss im Reflexionsverhalten mit sich bringen wird. Jedenfalls kann auch durch die Lage bzw. Situierung des Bauvorhabens, das sich entsprechend dem rechtswirksamen Bebauungsplan in das örtliche Stadtbild einfügt, keine atypische Reflexionswirkung begründet werden. Unter diesem Gesichtspunkt sowie dem Umstand, dass Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter reichen als ihre materiellen Rechte (vgl. VwGH 21.2.2013, 2012/06/0189), war aber auch dem Antrag des Rechtsvertreters der Erst- bis Viert-Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung, einen bautechnischen, einen lärmtechnischen sowie einen medizinischen Sachverständigen heranzuziehen, nicht Folge zu geben.

 

Wenn die Bf unter Bezugnahme auf Pkt. „2.2.4. Immissionen“ des angefochtenen Bescheides (Seite 26) noch „besondere Umstände“ iSd Judikatur des VwGH darzulegen versuchen (Punkt 2.13. der Beschwerde), sprechen sie damit wiederum das Thema „Reflexionen“ an. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

Was die Emissionen der Tiefgarageneinfahrt in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Bf betrifft, so wurde dies im Gutachten vom 7.5.2015 geprüft und keine erhebliche Belästigung der Bf festgestellt. Die Bf treten dem substantiiert auch nicht entgegen. Aufgezeigt wurde jedoch insofern ein Widerspruch, als der Amtssachverständige der belangten Behörde zwar den Wert laut „Bayerischer Parkplatzlärmstudie“ darlegt (77 Fahrbewegungen pro Tag), diesen aber nicht für die weiteren Untersuchungen herangezogen hat, sondern den deutlich geringeren Wert von lediglich 45 Fahrbewegungen. Zur Aufklärung dieses Widerspruches wurde vom Landesverwaltungsgericht die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen R. des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt‑, Bau und Anlagentechnik, vom 1.6.2016 eingeholt. In dieser wird nachvollziehbar aufgezeigt, wie es zu diesem scheinbaren Widerspruch gekommen ist. Im Wesentlichen ist festzuhalten, dass es für die Fachbereiche „Luft“ und „Lärm“ unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen in Form von „Technischen Richtlinien“ gibt. Für den Fachbereich „Lärm“ ist dies die allgemein anerkannte „Bayerische Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. überarbeitete Auflage“ und für den Bereich „Luft“ die „Technische Grundlage des BMWFJ für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen – 2010 – Österreich“. Diese zitierten Regelwerke enthalten unterschiedliche Richtwerte für die Parkplatzfrequentierungen, die im gegenständlichen Fall zu Frequentierungen der Garage von 77 pro Tag (Bayer. Studie) und 45 pro Tag (Österr. TG) führen. Im Ergebnis führt der Amtssachverständige aus, dass es – gleichgültig welche Richtlinie angewendet wird – es zu keinen relevanten Einwirkungen auf das Grundstück der Bf kommen wird. Diesbezüglich ist – so der Amtssachverständige – auf die zitierte, nicht anzuzweifelnde Fahrzeugfrequenz auf der unmittelbar vorbeiführenden x/x von durchschnittlich 20.000 Kfz pro Tag zu verweisen. In Relation zu dieser Verkehrsfrequenz entsprechen 77 Fahrbewegungen einem Gleichwert von 0,4 % und 45 Fahrbewegungen einem solchen von 0,2 %. In beiden Fällen ist – so der Amtssachverständige - der Immissionsbeitrag auf jeden Fall irrelevant. Die in der - vom Vertreter der Erst- und Fünft-Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten und erörterten - Stellungnahme aufgezeigten „Unklarheiten, Mangelhaftigkeiten und Ungereimtheiten“ der Gutachten sowohl des Amtssachverständigen der belangten Behörde als auch des Landesverwaltungsgerichts können von der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls konnte damit keine Ergebnisrelevanz aufgezeigt werden.

 

Es kann daher festgehalten werden, dass die Bf durch die Lärm- und Abgasimmissionen, die aus der Benützung der geplanten Tiefgarage resultieren, nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Das von den Bf erstattete Vorbringen bezüglich einer befürchteten Verstärkung bestehender Lärm- und Gerucheinwirkungen infolge von Reflexionen durch das projektierte Gebäude führte insofern nicht zum Erfolg, als im Zuge des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach von Emissionen ausgegangen werden muss, die vom Bauwerk oder dessen Benützung ausgehen. Infolge dessen kann von den Bf auch keine Reflexionswirkung geltend gemacht werden.

 

Die Bf bemängeln schließlich noch, dass kein medizinisches Gutachten eingeholt wurde. Entsprechend der Judikatur des VwGH hat die Behörde zur Klärung der Fragen der Immissionsbelastung (durch Lärm, Luftschadstoffe) im Ermittlungsverfahren im Allgemeinen Sachverständige heranzuziehen, und zwar einen (lärm- bzw. luft)technischen und einen medizinischen Sachverständigen. Dabei ist es Sache des lärm- bzw. lufttechnischen Sachverständigen, über das Ausmaß der zu erwartenden Lärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Fachwissen hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. dazu VwGH 20.2.2007, 2004/05/0248 mit Hinweis auf VwGH 18.5.2004, 2003/05/0166, mit Hinweis auf VwGH 16.12.2003, 2001/05/0212). Im beschwerdegegenständlichen Fall gelangte der technische Amtssachverständige im Gutachten vom 8.1.2015 zum offenkundigen Ergebnis, dass die der Tiefgarage zuzurechnenden Fahrbewegungen keinen Einfluss auf die Luftschadstoffimmissionssituation in der Umgebung haben können. Im Amtsgutachten vom 7.5.2015 stellte der beigezogene Sachverständige fest, dass auch die aus der Benützung der Tiefgarage resultierenden Schallimmissionen mehr als 10 dB unterhalb des zur Tagzeit vorherrschenden schalltechnischen Ist-Maßes liegen und daher die schalltechnische Ist-Situation nicht erhöhen können. Die bei den Ein- und Ausfahrten erwartbaren Schallpegelspitzen werden in der gleichen Höhe liegen wie jene, die vom Verkehr auf dem öffentlichen Gut der x verursacht werden. Der von den Bf aufgezeigte Widerspruch bezüglich 77 vs. 45 Fahrbewegungen wurde durch die vom Landesverwaltungsgericht eingeholte fachliche Stellungnahme vom 1.6.2016 geklärt. Bei diesem Ergebnis des bzw. der technischen Sachverständigen konnte aber die Einholung eines medizinischen Gutachtens unterbleiben.

 

IV.7. Anregung Normprüfungsverfahren

 

Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag das Vorbringen der Bf, wonach der hier rechtswirksame Bebauungsplan sowie auch der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig sei, aus nachfolgenden Überlegungen keine Bedenken erwecken:

 

Der Verordnungsgeber hat sich entsprechend dem im Verwaltungsakt befindlichen Motivenbericht zum Bebauungsplan M 05-16-01-01 (erstellt am: 25.9.2013, geändert am: 17.4.2014) eingehend mit den Einwendungen der Bf (im Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplans), die sich mit den Vorbringen im nunmehrigen Beschwerdeverfahren in vielen Punkten decken, auseinandergesetzt. Dabei wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese Einwendungen im Verfahren zur Erstellung des Bebauungsplanes nicht berücksichtigt werden. Auch hat eine ausführliche Grundlagenforschung stattgefunden. Was den Flächenwidmungsplan Linz Nr. x anbelangt, so ist der gesamte Bereich um das Baugrundstück als „Bauland-Kerngebiet“ gewidmet und war das Baugrundstück auch schon vor dem nun beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben mit einer Wohnnutzung versehen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich daher nicht veranlasst – wie von den Bf angeregt – beim Verfassungsgerichtshof einen Verordnungsprüfungsantrag zu stellen.

 

IV.8. Über den Antrag der Bf, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wurde bereits mit Beschluss (II.2.) des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23.11.2015, LVwG-150772/3/DM, LVwG-150773/2 – LVwG-150776/2, abgesprochen.

 

IV.9. Soweit die Erst-Bf mit Eingabe vom 27.7.2016 noch ersucht, näher ausgeführte Ergänzungen zur Niederschrift vom 7.7.2016 vorzunehmen, ist anzumerken, dass sie damit keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten iSd § 14 Abs. 3 und 4 AVG aufzeigt, sondern bloße Ergänzungen ihrerseits. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung am 7.7.2016 angefertigte Niederschrift darf jedenfalls nicht abgeändert werden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 14 Rz 13f (Stand 1.1.2014, rdb.at).

 

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 8. Juni 2017, Zl.: E 2684/2016-12

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 16. Oktober 2017, Zl.: Ra 2017/05/0243 bis 0244-3