LVwG-350263/5/Py/AKe

Linz, 14.09.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Frau K.M.L., X, L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Juni 2016, GZ: SJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindest­sicherungsgesetz (Oö. BMSG) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. Juni 2016, GZ: SJF, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) vom 2. Juni 2016 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. Juni 2016, beim Postamt L. hinterlegt.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 27. Juli 2016 der Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde, die lautet wie folgt:

 

Einspruch gegen den Bescheid vom 17.6.2016

 

Abteilung: SJF RSb-Brief 0000403/2007 SJF SH – 0615611-1

 

Ihr Bescheid vom 17.6.2016 – L.K.M., X, L.

 

Sehr geehrte Frau G.,

 

innerhalb offener Fristen bringe ich das Rechtsmittel der Berufung ein.

 

Gegen obigen Bescheid vom 17.6.2016 lege ich Berufung ein.

1. Ich bitte um Mitteilung, warum die Ablehnung erfolgt ist.

2. Welche der angeführten Unterlagen fehlen

 

Ohne angeführte Begründung der Ablehnung kann ich keine Rechtswidrigkeit erkennen, worauf sich meine Berufung stützt.

 

Freundliche Grüße

K.M.L.

 

i.A. J.L. (Vater)

 

3. Mit Schreiben vom 8. August 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vor. Gemäß Art. 135 Abs. 1 1. Satz B‑VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch seine nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt. Des Weiteren wurde die Bf im Rahmen des Parteiengehörs eingeladen, eine Stellungnahme zur vermutlich verspäteten Rechtsmitteleinbringung abzugeben. Im Hinblick auf die Übermittlung der Beschwerde durch den Vater der Bf wurde diesem eine Abschrift dieses Schreibens übermittelt, der mit E-Mail vom 11. September 2016 eine Stellungnahme dazu abgab.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrags der Bf und der Tatsache, dass sich bereits aufgrund der Aktenlage sowie der übermittelten Stellungnahme ergibt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist, unterbleiben (vgl. VfGH vom 28.11.2003, B1019/03).

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgericht-Verfahrensgesetz – VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

 

Der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde am 21. Juni 2016 beim Postamt x hinterlegt. Damit begann die mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete diese somit am 19. Juli 2016. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung langte die Beschwerde der Bf jedoch erst am 27. Juli 2016 – und somit verspätet – bei der belangten Behörde ein. Der Umstand, dass der Vater der Bf in seiner dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Stellungnahme bekanntgab, dass davon ausgegangen wurde, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Abholung des hinterlegten Schriftstückes zu laufen beginnt, vermag daran nichts zu ändern, da es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde oder einem Gericht nicht zusteht. In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH vom 19.12.1996, Zl. 95/11/0187). Die Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht (auch) ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

Im Ergebnis war das Rechtsmittel daher mit Beschluss im Sinne des § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und auf das Sachvorbringen der Bf nicht weiter einzugehen, zumal der angefochtene Bescheid wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny