LVwG-650697/2/KOF/CG

Linz, 12.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J Z,
geb. 1933, E, F gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 08. Juli 2016, BHVBVerk-2016-286396/2 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) lenkte am 29.06.2016 gegen 09.10 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW. Dabei bog der Bf mit dem PKW von einer Querstraße in die B1 Wiener Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ein. Kurz danach wendete der Bf seinen PKW und fuhr in die richtige Fahrtrichtung weiter.

 

Die belangte Behörde hat aus diesem Grund mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bf gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn
im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnis des LVwG – (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen,
die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080; vom 18.03.2015, Ra 2015/11/0016;

vom 23.09.2014, Ra 2014/11/0023; vom 23.05.2013, 2013/11/0052 und

vom 28.06.2011, 2009/11/0095 alle mit Vorjudikatur uva.

 

Betreffend die vom Bf begangene Übertretung der StVO ist – im Hinblick auf einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG – auf das Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2010, 2006/11/0125 zu verweisen.

 

Der dortige – damals 78-jährige – Bf ist mit einer sehr unsicheren Fahrweise aufgefallen, hat die gleiche Übertretung wie der Bf im gegenständlichen Verfahren sowie eine Vielzahl weiterer Übertretungen der StVO begangen;

siehe die Begründung, 1. Absatz dieses VwGH-Erkenntnisses.

 

Der VwGH hat – dennoch – den Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler