LVwG-750035/2/BP/JO
Linz, 11.03.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geb. X, StA der Republik Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 15. November 2013, GZ.: Sich40-2280-2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 15. November 2013, GZ: Sich40-2280-2013, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß §§ 113 Abs.1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG iVm § 19 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des FPG idgF verpflichtet, der bescheiderlassenden Behörde die Kosten für den Ankauf eines Flugtickets für den Bf von Wien nach Pristina (Kosovo) inkl. Taxen in der Höhe von 589,12 Euro zu ersetzen.
Begründend führt die Behörde im angefochtenen Bescheid wie folgt aus:
Mit Mandatsbescheid der BH Vöcklabruck vom 24.10.2013 wurden Sie gemäß der Rechtsgrundlage §§ 57 und 76 AVG i.V.m. § 113 Abs. 1 und Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 und § 19 der Verordnung des Bundesministerium für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes i.d.g.F. verpflichtet die der bescheiderlassenden Behörde im fremdenpolizeilichen Verfahren angefallenen und wie folgt aufgeschlüsselten Kosten zu ersetzen:
1. Kosten für den Ankauf eines Flugtickets
für Sie von Wien nach Pristina (Kosovo) inkl. Taxen EURO 589,20
Gesamtbetrag: EURO 589,20
Dieser zitierte Bescheid wurde Ihnen am 28.10.2013, um 06:13 Uhr, und somit unmittelbar mit Ihrer Festnahme n. d. FPG. 2005 zum Zwecke Ihrer Abschiebung, an Ihrer damaligen Wohnadresse in X, durch Beamte der PI X, nachweislich zugestellt. Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt X wurde dieser Bescheid postalisch nachweislich am 29.10.2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 -bei der BH Vöcklabruck, Fremdenpolizei-Außenstelle St. Georgen i. A. am 12.11.2013 am Postweg eingelangt - brachten Sie - rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X- gegen diesen Mandatsbescheid der BH Vöcklabruck v. 24.10.2013 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein.
Konkret begründeten Sie Ihre Vorstellung wie folgt:
Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Gemäß § 58 Abs. 1 FPG trifft die Behörde eine Informationspflicht hinsichtlich der fristgerechten Ausreise.
Dieser Bescheid und die Information über die bevorstehende Abschiebung wurden einen Tag nach dem Festnahmeauftrag und der erfolgten Festnahme übermittelt. Dies ist eindeutig rechtswidrig.
Aus diesem Grund habe ich auch bereits am 28.10.2013 eine Maßnahmenbeschwerde beim UVS erhoben.
Es ist richtig, dass die Information über die bevorstehende Abschiebung das Datum 24.10.2013 trägt. Es war aber auch für die Behörde damit zu rechnen, dass diese Information nicht vor dem 28.10.2013 zugestellt werden würde.
Hätte man mich rechtzeitig über die bevorstehende Abschiebung am 29.10.2013 informiert, hätte ich mich selbst um ein Flugticket kümmern können.
Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde mir am 24.9.2013 zugestellt. Die Behörde war offenbar ein Monat lang nicht in der Lage, mich nach § 58 Abs. 1 und 2 zu informieren. Selbst bei Versäumung eines vorher festgelegten Abschiebetermins ist ein Fremder mit Durchsetzung eines Festnahmeauftrages über den neuerlich festgesetzten Abschiebetermin zu informieren. In meinem Fall erfolgte die Information erst nach dem Festnahmeauftrag. Dabei war ich bereits am 7.10.2013 bei der Behörde, um einen Antrag auf eine humanitäre Niederlassungsbewilligung zu stellen.
Da ich davon ausgehe, dass der Festnahmeauftrag rechtswidrig war, ist auch die
Vorschreibung der Kosten des Flugtickets nicht berechtigt.
(...)
Zum individuell vorliegenden Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AIS-ZI.: 13 06.634, vom 10.06.2013 Ihr Asylantrag vom 22.05.2013 gemäß § 3 AsylG. 2005 abgewiesen und gleich gehend auch gemäß § 8 AsylG. 2005 festgestellt wurde, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt wird. Mit gleichen Bescheid wurden Sie zudem gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG. 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Ebenso steht außer Frage, dass die von Ihnen gegen diesen zitierten Bescheid im Asyl- und Ausweisungsverfahren eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: B13 436.094-1/2013/5E, vom 19.09.2013 - rechtskräftig seit 23.09.2013 - in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde.
In diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist zudem folgender - wörtlich zitierter - Hinweis zur gesetzlichen Ausreiseverpflichtung beinhaltet:
Die gegen Sie angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ist durchsetzbar. Sie haben daher gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz AsylG. 2005
innerhalb von 14 Tagen auszureisen.
Wenn Sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen, kann die Ausreiseverpflichtung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Abschiebung gemäß § 46 FPG) zwangsweise durchgesetzt werden.
Sie haben gemäß § 55a FPG die Möglichkeit, binnen drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung persönlich bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise einzubringen.
Sie haben auch die Möglichkeit, zum Zweck der freiwilligen Ausreise Rückkehrhilfe in
Anspruch zu nehmen.
Zitatende
Von Seiten der bescheiderlassenden Behörde wird dazu -von Ihnen unbestrittenfestgehalten, dass Sie bis zum Zeitpunkt Ihrer behördlich veranlassten Abschiebung gemäß § 46 FPG. 2005, welche konkret am 29.10.2013, um 10:27 Uhr, am Luftweg via dem Flughafen X in Ihren Herkunftsstaat, die Republik Kosovo (Zielflughafen: Pristina) durchgeführt wurde, Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur zeitgerechten freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen sind.
Ebenso haben Sie auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, binnen drei Tagen ab Zustellung des zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Asyl- und Ausweisungsverfahren, bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise einzubringen. Ebenso haben Sie es auch verabsäumt nach Ablauf dieser dreitägigen Frist mit der bescheiderlassenden Behörde in Kontakt zu treten um Ihre Absicht, dass Sie gewillt sind das Bundesgebiet der Republik Österreich auf freiwilliger Basis zu verlassen und in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, zu deklarieren.
Gegenteilig dazu brachten Sie am 07.10.2013 bei der BH Vöcklabruck gemäß § 43 Abs. 3 NAG 2005 einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung ein und signalisierten damit, dass Sie beabsichtigen Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich fortzusetzen.
Ergänzend dazu wird seitens der BH Vöcklabruck angeführt, dass gemäß § 44b Abs. 3 NAG, Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Demzufolge war die bescheiderlassende Behörde dazu angehalten, Ihren irregulären Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich zu beenden und Ihre behördliche Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Kosovo zu veranlassen.
Im Hinblick auf die von Ihnen behauptete Verletzung der Informationspflicht nach § 58 Abs. 2 FPG. 2005 kann zudem festgehalten werden, dass selbst im Falle des Vorliegens einer solchen diese keine Auswirkung auf die Zulässigkeit einer Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nach dem FPG hat. In anderen Worten bedeutet dies, dass eine Abschiebung -wie im konkreten Fall- nicht dadurch rechtswidrig werden kann, wenn allenfalls eine Information darüber nicht ehest möglich an die betroffenen Parteien ergehen.
Die Ihnen zum Ersatz vorgeschriebenen Kosten sind der bescheiderlassenden Behörde -im Verfahrensakt dokumentiert und nachweisbar - im Rahmen Ihres fremdenpolizeilichen Verfahrens tatsächlich in der ausgewiesenen Höhe entstanden. Die geringfügige Reduzierung der tatsächlichen Kosten um 0,08 Euro -gemessen an der ursprünglichen Vorschreibung im Mandatsbescheid- ist bedingt durch eine kurzfristige Änderung der Flugtaxen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde, in welcher wie folgt ausgeführt wird:
Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
1. Gemäß § 19 Abs. 1 kommt nur der Kostenersatz für bestimmte Auslagen in Frage. Z 1 der zitierten Bestimmung spricht die Kosten für die Benützung von Verkehrsmitteln an,
Z 2 die Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes; Z3
die Kosten für die medizinische Versorgung während der Schubhaft und die Z 4 die
Kosten für Sachaufwendungen (z.B. Verpflegung),
Die Kosten für den Ankauf eines Flugtickets inkl. Taxen können nie € 589,12 betragen haben. Die Kosten für den Ankauf sind in den Kosten des Flugtickets inkludiert. Möglicherweise hatte die Behörde auch Kosten für Telefonate mit einem Reisebüro usw. Vielleicht dachte die Behörde auch bei der Bescheiderlassung an die Kosten für die Benützung eines Verkehrsmittels, nämlich eines Flugzeuges. Verwendet man die deutsche Sprache grammatikalisch richtig, dann stellen die Kosten für den Ankauf eines Flugzeuges etwas anders da als die Kosten für die Benützung des Flugzeuges.
Der Katalog der Kosten nach § 19 der Verordnung enthält jedenfalls nicht Kosten für die Ankäufe von Flugtickets.
2. Sollte man allerdings davon ausgehen, dass sich die Behörde nicht richtig ausgedrückt hat oder nicht richtig ausdrücken kann (durch die Behandlung von Fremden tritt eine Unsicherheit beim Sprachgebrauch der Muttersprache auf), dann wird in der Sache vorgebracht, dass die der Festnahmeauftrag samt anschließender Abschiebung bereits rechtswidrig war. Diesbezüglich ist ein Verfahren beim UVS des Landes OÖ anhängig.
In einer Stellungnahme der Erstbehörde an den UVS vom 29.10.2013 ist von einer Charter-Überstellung des BMI vom 8.10.2013 die Rede. Möglicherweise wurden zwei Flugtickets angekauft, nämlich eines für den 8.10.2013 und eines für den 29.10.2013. Nachdem der Flug am 8.10.2013 nicht in Anspruch genommen wurde, kann dafür auch nichts in Rechnung gestellt werden. Der Berufungswerber hätte sich bei rechtzeitiger Information über den Abflugtermin selbst ein Ticket besorgt, das bedeutend günstiger gewesen wäre. Er zieht sich allenfalls die Kosten des von ihm zu kaufenden Visums in Höhe von rund € 250 vom Gesamtbetrag von € 589,12 ab, weil er sowieso Kosten für die Ausreise gehabt hätte.
Warum die Behörde nicht das günstigste Flugticket für einen Flug Wien - Pristina anschafft, ist unerklärlich. Offenbar gilt der Grundsatz der Schadensminderung nicht.
Es wird daher beantragt, die Rechtsmittelinstanz möge der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid entweder ersatzlos aufgeheben oder den Bescheid insofern abändern, als die Kosten bzw. der vorzuschreibende Betrag minimiert wird.
3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unbestritten geklärt und bloß eine Rechtsfrage zu erörtern war. Auch liegt kein entsprechender Parteienantrag vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
II.
Die im Akt befindlichen Unterlagen ergaben ein widerspruchsfreies Bild im Rahmen der Beweiswürdigung.
III.
1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 23 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen.
1.2. Gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen.
2.1. Gemäß § 113 Abs. 1 FPG sind bei der Durchsetzung von Rückkehrentscheidungen, Aufenthaltsverboten sowie Ausweisungen der Behörde bzw. dem Bund entstehende Kosten vom Fremden zu ersetzen. Dazu zählen – wie im vorliegenden Fall – fraglos auch die Kosten, die für ein Flugticket und die mit der Reisebewegung verbundenen Flugtaxen aufgewendet werden.
2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass eine vom Bf im Asyl- und Ausweisungsverfahren eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: B13 436.094-1/2013/5E, vom 19.09.2013 - rechtskräftig seit 23.09.2013 - in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. In diesem Erkenntnis findet sich auch ein dezidierter Hinweis auf die Ausreiseverpflichtung innerhalb von 14 Tagen (vgl. § 10 AsylG). Weiters wurden für das Nicht-Entsprechen dieser Verpflichtung fremdenpolizeiliche Maßnahmen in Aussicht gestellt (Abschiebung gemäß § 46 FPG).
Es steht nun außer Frage, dass der Bf dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen hat, sondern durch seine Antragstellung eines humanitären Aufenthalts am 7. Oktober signalisierte, im Bundesgebiet weiterhin zu verweilen zu beabsichtigen. Der belangten Behörde folgend wird festgehalten, dass gemäß § 44b Abs. 3 NAG, Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Die Möglichkeit gemäß § 55a FPG binnen drei Tagen ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung persönlich bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise einzubringen, ergriff der Bf ebenfalls nicht.
Rückkehrhilfe zum Zweck der freiwilligen Ausreise nahm der Bf darüber hinaus auch nicht in Anspruch.
Aufgrund der eben geschilderten Umstände ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die zwangsweise Durchsetzung der Abschiebung des Bf in den Kosovo am 29. Oktober 2014 auf dem Luftweg rechtswidrig erfolgt wäre.
Demzufolge war die bescheiderlassende Behörde dazu angehalten, den irregulären Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich zu beenden und die behördliche Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo zu veranlassen.
Aus den verfügbaren Unterlagen ergibt sich weiters, dass die im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde beim LVwG bekämpfte Abschiebung im Grunde rechtswidrig gewesen wäre und einer Kostenverpflichtung gemäß § 113 Abs. 1 FPG entgegenstehen könnte.
Im Hinblick auf die ebenfalls vorgebrachte Verletzung der Informationspflicht nach § 58 Abs. 2 FPG ist festzuhalten, dass selbst im Falle des Vorliegens einer solchen diese keine Auswirkung auf die Zulässigkeit einer Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nach dem FPG haben würde. Darüber hinaus erfolgte die Information nicht – wie ursprünglich angeführt – erst am Tag der Reisebewegung, sondern schon am Morgen davor, da der Bf selbst diese Informationen unmittelbar vor der Festnahme erhielt. Dem Rechtsvertreter wurden diese erst am 29. Oktober 2013 zugestellt.
2.3. Insofern die Höhe der Kosten für die Verbringung des Bf auf dem Luftweg von Wien nach Pristina bemängelt wird, ist festzuhalten, dass diese Aufwendungen aus dem Akt klar ersichtlich nachvollziehbar und keinesfalls überschießend erscheinen. Es wird dem Bf zugestanden, dass die Reise in den Kosovo durchaus auch von ihm selbst zu niedrigeren Kosten hätte bewerkstelligt werden können, jedoch hat ja er von dieser Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr z.B. auf dem Landweg keinen Gebrauch gemacht. Der Ersatz der mit der zwangsweisen Durchsetzung der Ausweisung verbundenen Flugkosten scheint jedenfalls nicht unverhältnismäßig.
3. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
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Bernhard Pree