LVwG-650693/5/Bi

Linz, 12.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn G R, S, S, vertreten durch Herrn RA Dr. S G, F. T, R, vom 23. August 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juli 2016, VerkR21-320-2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. September 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 7, 24, 25, 29 und 30 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Schärding zu Nr. 12386091 am 13. Juli 2012 – für die Klassen AM (Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und B für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Die unverzügliche Ablieferung seines Führerscheines bei der belangten Behörde oder seiner zuständigen Polizeiinspektion nach Rechtskraft wurde angeordnet. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein während der Dauer der Entziehung seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 29. Juli 2016.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 9. September 2016 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und seines Rechtsvertreters RA Dr. S G durchgeführt. Die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündlicher Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Bf verwahrt sich dagegen, von der belangten Behörde als „niedriger Charakter“ bezeichnet zu werden, der „nicht das geringste Interesse am Rechtsgut des Lebens zeige“. Beim letzten zum Entzug der Lenkberechtigung geführt habenden Delikt sei sein „Kontrahent“ ebenfalls wegen Körperverletzung zur Verantwortung bezogen worden, das Verfahren sei nach Schuldeingeständnis diversionell durch Zahlung einer Geldstrafe erledigt worden. Das Berufungs­gericht habe eindeutig das gewichtige Mitverschulden des Herrn Q. festgestellt. Dieser habe eine minimalste Verletzung erlitten, als er sich bei einem Sturz im Zuge des Gerangels eine Abschürfung am linken Ellbogen zugezogen habe. Die von ihm angegebene Halswirbelsäulenzerrung habe ärztlicherseits nicht objektiviert werden können. Es habe sich um eine bedauerliche Auseinander­setzung gehandelt, die Herr Q. begonnen und die beiderseits zu Minimal­verletzungen geführt habe.

Bei der Erstverurteilung 2009 (Jugendstrafe) habe es sich um eine kleine Rauferei unter Jugendlichen mit Bagatellfolgen gehandelt. Beim Vorfall 2012 sei ein Beteiligter aufgrund eines Stoßes durch ihn zu Sturz gekommen und habe sich dabei den Daumen gebrochen, was als schwere Körperverletzung gewertet worden sei. Die Auseinandersetzung sei ebenfalls geringfügig gewesen und ohne besondere Aggressivität – ebenso wie ein weiterer Vorfall.

Rücksichtsloses Verhalten mit Gefahr einer Verkehrssicherheitsgefährdung habe bei ihm nie vorgelegen. Er gehe abends/nächtens sehr häufig aus und sei bedauerlicherweise in den letzten 7 Jahren 4x in unsinnige Auseinandersetzungen verwickelt worden, die er nicht selbst provoziert habe und die 3x zu absoluten Bagatellverletzungen geführt hätten. Er habe bei seinen nächtlichen Ausgängen nie einen Pkw benutzt, sondern entweder auf ein Taxi gewartet oder sei zu Fuß nach Hause gegangen. Aufgrund der Verletzung in subjektiven Rechten, insbesondere auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des FSG, wird die Aufhebung des Bescheides und Verfahrenseinstellung beantragt. 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere das Urteil des BG Schärding vom 21. Dezember 2015, 1U 134/15i, und das Urteil des LG Ried/I. vom 30. Mai 2016, 22Bl 8/16i, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört und die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides berücksichtigt wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der 1991 geborene Bf wurde mit – rechtskräftigem – Urteil des BG Schärding vom 21. Dezember 2015, 1U 134/15i, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB schuldig erkannt, weil er am 12. April 2015 am Parkplatz vor einem Lokal P.Q. im Zuge einer Ausein­andersetzung durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten am Körper verletzt hat, wobei dieser eine Zerrung der Halswirbelsäule und Hautabschürfungen am linken Ellbogen erlitt. Der Bf wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt und die bedingte Strafnachsicht im Verfahren 33Hv 84/12t – eine sechsmonatige Freiheitsstrafe – wurde widerrufen, weil die Probezeit bereits auf fünf Jahre verlängert war und es sich um eine einschlägige Verurteilung handle. Im Verfahren 1U 164/13y – eine dreimonatige bedingte Freiheitsstrafe – wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

 

Laut Urteilsbegründung kam es am 12. April 2015 gegen 3.15 Uhr auf dem Parkplatz zwischen dem Bf und P.Q. zuerst zu einer wörtlichen Auseinandersetzung, die schließlich zu einer Rauferei führte, indem sich beide Personen gegenseitig unzählige Schläge mit den Fäusten und Fußtritte gegen Kopf und Körper versetzten, was von den Beamten einer zufällig vorbei­gekommenen Sektorenstreife der PI Schärding dienstlich wahrgenommen und beendet wurde. Der Bf erlitt eine Kopfprellung und Haut­abschürfungen, P.Q. eine Zerrung der Halswirbelsäule und Hautab­schürfungen am linken Ellbogen. Der Bf verantwortete sich damit, er habe nur Abwehrhandlungen gesetzt, indem er Q. nach 3-4 Schlägen von sich weggestoßen habe. Er habe einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen und sei dann zu Fall gekommen, wobei Q. auf ihn gesprungen und sitzend auf ihn eingeschlagen hätte, während er nur die Schläge abgewehrt habe. Q. gab an, er sei vom Bf angepöbelt worden, was zu einer gegenseitigen Rauferei mit Faustschlägen geführt habe. Wer tatsächlich angefangen hat, habe sich im Verfahren nicht mehr eruieren lassen, zumal beide Polizeibeamte bestätigten, beide Männer hätten sich im Zuge der wilden Rauferei geschlagen und getreten, Abwehrhandlungen beim Bf seien nicht festzustellen gewesen. De Bf habe den Alkotest abgelehnt. Die erlittenen Verletzungen ergäben sich aus der ärztlichen Bestätigung bzw dem Ambulanzbericht des Krankenhauses. Nach dem Sachverhalt habe eine Notwehrsituation nicht vorgelegen, sondern sei es im Zuge einer gegenseitigen Rauferei zu Tätlichkeiten gekommen. Beim Bf waren mildernd die eigenen erlittenen Verletzungen, erschwerend drei Vorstrafen. Die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe sei aufgrund von drei einschlägigen Vorstrafen und dem bislang gezeigten hohen Aggressionspotential diesmal angezeigt erschienen, um ihm den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen, zumal mehrmals über ihn verhängte bedingte Freiheitsstrafen keinen Erfolg gezeigt hätten.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried/Innkreis vom 30. Mai 2016, 22Bl 8/16i, wurde der Berufung des Bf nicht Folge gegeben, jedoch die Freiheitsstrafe von zwei auf vier Monate erhöht, jedoch vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 33Hv 84/12t abgesehen. Als gewichtiger Milderungsgrund wurde das Mitverschulden von Q. hervorgehoben, der sich auf Tätlich­keiten mit dem Bf eingelassen habe, sodass beide gleichteiliges Verschulden an den Tätlichkeiten und den eingetretenen Verletzungen treffe. Eine nochmalige bedingte Strafnachsicht erweise sich spezialpräventiv als indiskutabel, es bedürfe aber nicht des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht  zu 33Hv 84/12t des LG Linz, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Der Bf weist nun folgende einschlägige rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf:

1) BG Schärding, 1U 142/2009g, vom 19.11.2009 wegen § 83 Abs.1 StGB, Tat 20.6.2009, Jugendstraftat, Geldstrafe 30 TS,

2) LG Linz, 33Hv 84/12t, vom 14.11.2012 wegen §§ 83 Abs1, 84 Abs.1 StGB, Tat 21.7.2012, Geldstrafe 120 TS und Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre – verlängert auf 5 Jahre lt. BG Schärding 1U 164/2013y vom 8.9.2014

3) BG Schärding, 1U 164/2013y, vom 8.9.2014 wegen § 83 Abs.1 StGB, Tat 1.9.2013, Freiheitsstrafe 3 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre – verlängert auf 5 Jahre lt. BG Schärding 1U 134/2015i vom 21.12.2015

4) BG Schärding, 1U 134/2015i, vom 21.12.2015 wegen § 83 Abs.1 StGB, Tat 12.4.2015, Freiheitsstrafe 4 Monate

 

Laut FSR war dem Bf die Lenkberechtigung vom 22.3.2014 bis 22.6.2014 wegen einer am 1.9.2013 begangenen Körperverletzung (= Verurteilung 3) für den Zeitraum von 3 Monaten entzogen worden.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, dass er selbst seinen –bis vor eineinhalb Jahren massiven – Alkoholkonsum als Begründung für die Raufereien ansieht und ihm sowohl von seinem Chef als auch vom Fußballverein eindringlich nahegelegt wurde, sein Verhalten zu ändern. Er ist Automobil­kaufmann bei einem niederbayerischen Autohändler und hat einen guten Verdienst auf Provisionsbasis, der durch ein weiteres derartiges Verhalten sowie eine Entziehung der Lenkberechtigung gefährdet wäre. Er trainiert die Unter-10-Mannschaft des Fußballvereins und die Vorbildwirkung gegenüber den 8- bzw9-jährigen Buben ist ihm bewusst.

Der Bf hat in der Verhandlung außerdem dargelegt, dass er, da er meint, Alkohol einfach nicht zu vertragen, seine Konsumgewohnheiten seit nunmehr eineinhalb Jahren insofern massiv geändert hat, als er nur mehr höchstens 1-2 Bier oder einen Gespritzen beim Fortgehen trinkt und sonst auf Alkohol verzichtet. Er hat weiters dargelegt, dass er angesichts der ihm nun drohenden unbedingten Haftstrafe sein Verhalten bereits geändert und sich in den letzten eineinhalb Jahren wohlverhalten hat.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie sich wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.6 FSG sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß … Abs.3 Z 9 letzter Fall … wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

 

Hinsichtlich der mit rechtskräftigem Urteil des BG Schärding vom 21.12.2015, 1U 134/15i, angeführten Tathandlung vom 12. April 2015 und der mit rechts­kräftigem Urteil des BG Schärding vom 8.9.2014, 1U 164/2013y, angeführten Tathandlung vom 1.9.2013, beide Male betreffend die Begehung des Vergehens nach § 83 Abs.1 StGB, ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG auszugehen, auch wenn zwischen den beiden strafbaren Handlungen eineinhalb Jahre liegen; dabei ist die belangte Behörde ebenso wie das Landesverwaltungsgericht an die Schuldspruche der rechtskräftigen Urteile des BG Schärding gebunden.

 

Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Bf setzt allerdings eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG voraus. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

In die Wertung sind die strafbaren Handlungen gemäß §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB vom 20. Juni 2009, vom 21. Juli 2012 und vom 1. September 2013 miteinzubeziehen, selbst wenn die strafbare Handlung vom 1. September 2013 (Urteil des BG Schärding vom 8.9.2014 zu 1U 164/2013y) bereits als bestimmte Tatsache im Entziehungsverfahren der belangten Behörde VerkR21-587-2013/SD herangezogen wurde und die zuvor begangenen strafbaren Handlungen nach     § 83 StGB damals in die Wertung miteinbezogen wurden. 

 

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, sogenannte Gewaltdelikte, stellen einen besonders schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und sind daher als verwerflich und gefährlich anzusehen. Diese Vorfälle lassen auf eine überdurchschnittlich hohe Bereitschaft des Bf zur Gewaltanwendung schließen, obwohl sich der Bf innerhalb der Probezeit hinsichtlich bedingt ausgesprochener mehrmonatiger Freiheitsstrafen befand.

 

Unmaßgeblich ist, ob die Gewalttaten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen wurden (VwGH 28. Juni 2001, 2001/11/0114), weist die Begehung solcher strafbarer Handlungen doch auf eine Sinnesart hin, aufgrund derer anzunehmen ist, dass er im Sinne des § 7 Abs.1 FSG auch im Straßenverkehr beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrs­sicherheit gefährdet werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten. Daher muss von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (vgl VwGH 26. Februar 2002, 2001/11/0379; uva).

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist zu sagen, dass bei „Wirtshaus­raufereien“ zwar die dabei zutage getretene Aggressivität bzw Gewaltanwendung zweifellos gegeben ist, dies aber doch etwas anders zu sehen ist als bei einem Straftäter, der aus völlig anderen Gründen auf jemanden angreift und ihn vorsätzlich am Körper verletzt. Bei einer Rauferei steht es den jeweiligen Kontrahenden frei, sich in eine solche überhaupt einzulassen oder doch einen anderen Weg der Streitbeilegung zu finden, wobei in der Regel Alkohol eine wesentliche Rolle spielt. Lassen sie sich darauf ein, müssen alle Beteiligten von Vornherein damit rechnen, dabei Verletzungen zu erleiden.

 

Ob beim Vorfall vom 12. April 2015 der Bf oder Q. den Streit bzw die Rauferei provoziert hat, konnte vor Gericht nicht festgestellt werden; der Bf hat dabei selbst Verletzungen in Form von Hautabschürfungen und einer Kopfprellung erlitten, die neben dem nicht unwesentlichen Mitverschulden von Q. als mildernd gewertet wurden. Bestätigt wurden von den zufällig im Rahmen des Streifen­dienstes dazugekommenen Polizeibeamten aber gegenseitige Faustschläge und Fußtritte gegen Kopf und Körper, somit die Anwendung roher Gewalt. Die erstmalig unbedingte Haftstrafe, die von LG Ried von 2 auf 4 Monate erhöht wurde – was aber im Verhältnis zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des LG Linz zu 33Hv 84/2012t betreffend die drohende sechsmonatige Haft für den Bf noch günstiger war – wurde mit drei einschlägigen Vorstrafen und dem hohen Aggressionspotential des Bf begründet. 

 

Auswirkungen auf das Verhalten des Bf im Straßenverkehr sind damit insofern nicht gänzlich ausgeschlossen, als es auch hier zu Konfliktsituationen kommen kann, die Aggressionen fördern können und daher ein gewisses Maß an Beherrschung und Nervenstärke voraussetzen. Ob der Bf im Straßenverkehr bisher nachteilig in Erscheinung getreten ist, hat mit diesem gedanklichen Schluss nichts zu tun. Im Übrigen scheint beim Bf bei der belangten Behörde eine noch nicht getilgte Vormerkung wegen Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO aus dem Jahr 2012 auf.

 

Die belangte Behörde hat die Entziehungsdauer gemäß der Bestimmung des § 25 Abs.3 FSG, wonach bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuver­lässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ist, mit drei Monaten festgesetzt, gerechnet ab Rechtskraft des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Im Sinne einer Prognose bedeutet das, dass der Bf vom gegenwärtigen Zeitpunkt aus nach Ansicht der belangten Behörde erst nach weiteren drei Monaten seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, was ausgehend von der letzten Tat am 12. April 2015 eine Gesamtdauer der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit von jedenfalls 20 Monaten bedeuten würde.

 

Dieser Zeitraum ist im Lichte der Judikatur des VwGH insofern zu lang, als der VwGH in einem annähernd vergleichbaren Fall (Erkenntnis vom 13.12.2005, 2004/11/0081) im Fall der 5. Verurteilung wegen § 83 StGB (Tathandlungen zwischen 2002 bis 1993; zuletzt teilbedingte Geldstrafe) den Ausspruch einer Entziehungsdauer von 10 Monaten ab Rechtskraft, somit Gesamtdauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 29 Monaten, nicht einmal mehr eine dreimonatige Verkehrsunzuverlässigkeit (dh 22 Monate insgesamt) für gegeben hielt.

 

Aus dieser Überlegung war beim Bf eine derzeitige mangelnde Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr anzunehmen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger